© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/63 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 22.11.2019 Entscheiddatum: 26.09.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.09.2019 Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent missachtete beim Spurwechsel das Vortrittsrecht eines Sattelschleppers. Die Fahrzeuge kollidierten seitlich. Bestätigung der Verwarnung wegen leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2019, IV-2019/63). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Franziska Geser
X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Urs Glaus, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Verwarnung
Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X ist seit dem 16. August 1965 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Zudem verfügt er seit dem Jahre 1991 über die Fahrbewilligung für die Kategorien E, F und G sowie die Unterkategorien A1, A2 und D2. Am Dienstag, 29. August 2017, kollidierte er während des feierabendlichen Stossverkehrs in Schaffhausen als Fahrzeuglenker seines Cadillacs bei einem Spurwechsel seitlich mit einem Sattelschlepper. Die durch den Chauffeur des Sattelschleppers alarmierten Polizisten fanden die beiden Fahrzeuge in der Unfallendlage vor. Nach dem Erstellen von Unfallfotos wurden die Fahrzeuge zur Seite gestellt und die Unfallbeteiligten vor Ort befragt. Anschliessend konnten beide Fahrzeuglenker die Weiterfahrt antreten. B.- Mit Strafbefehl vom 21. September 2017 wurde X im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. August 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Abklärung an. Der von X dagegen erhobene Rekurs wurde von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 24. Januar 2019 geschützt und die Verfügung vom 6. Juli 2018 aufgehoben. Im Wesentlichen begründete die VRK ihren Entscheid vom 24. Januar 2019 damit, dass keine Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten bestünden. Insbesondere gingen aus dem Sachverhalt keine hinreichenden Hinweise darauf hervor, dass der Unfall aufgrund einer allgemeinen Verlangsamung, Umständlichkeit, Unbeholfenheit oder Unbeweglichkeit des Rekurrenten am Steuer geschehen wäre. C.- Am 27. Februar 2019 informierte das Strassenverkehrsamt X darüber, dass es beabsichtige, aufgrund des Vorfalls vom 29. August 2017 eine Verwarnung gegen ihn auszusprechen; es gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 11. März 2019 ersuchte der Rechtsvertreter von X das Strassenverkehrsamt darum, von einer Verwarnung abzusehen. Die Schaffhauser Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht ausreichend und nur einseitig zu Lasten seines Mandanten abgeklärt. Mit Verfügung vom 26. März 2019 erteilte das Strassenverkehrsamt X eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 200.–.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.- Dagegen erhob X durch seinen Rechtsvertreter am 10. April 2019 Rekurs bei der VRK. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Strassenverkehrsamt verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 10. April 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Vorweg stellt sich die Frage, inwieweit die Vorinstanz und die VRK an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind. a) Der Rekurrent bringt vor, der Strafbefehl binde die Gerichte der Verwaltungsjustiz nicht. Diese seien weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die strafrechtliche Sanktion gebunden; sie würdigten den Sachverhalt und die Rechtslage frei. b) Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2 mit Hinweisen zur Rechtsprechung); dieselbe Bindungswirkung besteht für die VRK. c) Im vorliegenden Verfahren liegen der Polizeirapport der Schaffhauser Polizei vom 7. September 2017, die Fotodokumentation gleichen Datums sowie das Unfallaufnahmeprotokoll vom 29. August 2017 vor. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, die am 21. September 2017 einen Strafbefehl gegen den Rekurrenten erliess, verfügte über dieselben Dokumente. Dementsprechend waren im Strafverfahren die gleichen Tatsachen bekannt wie im Administrativmassnahmeverfahren. Sodann machte der Rekurrent geltend, am 30. September 2017 zunächst Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben zu haben. Diese sei am 20. November 2017 durch die von ihm beigezogene Rechtsschutzversicherung zurückgezogen worden. Im Zeitpunkt des Rückzugs der Einsprache war er also rechtlich vertreten. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass ihm bekannt war, dass neben dem Strafverfahren auch ein Administrativmassnahmeverfahren eröffnet werden würde – sofern dieses nicht ohnehin bereits im Gange war – und er allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen musste. Gegenteiliges macht er denn auch nicht geltend. Dementsprechend sind die VRK und die Vorinstanz vorliegend an die Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl gebunden. 3.- Streitig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für eine Verwarnung gegeben sind.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Der Rekurrent führte zusammengefasst aus, der Lenker des Sattelschleppers habe zugegeben, dass er das Motorfahrzeug des Rekurrenten vor dem Unfall nicht gesehen habe. Somit habe er auch den Blinker nicht gesehen, den der Rekurrent gestellt hatte. Er habe im Unfallprotokoll weiter erklärt, dass eine Lücke zum vorderen Motorfahrzeug entstanden sei. Der Rekurrent seinerseits habe den Blinker gestellt, nach rechts und rückwärts geschaut, und als er festgestellt habe, dass der Sattelschlepper nicht angefahren sei, habe er wieder in die Fahrrichtung geschaut und sein Fahrzeug auf die rechte Spur gelenkt. Die Kollision sei entstanden, weil der Sattelschlepper dennoch angefahren sei. Dieser habe offensichtlich nicht auf den Verkehr geachtet und die notwendige Aufmerksamkeit vermissen lassen. Es sei nicht der Rekurrent mit dem Sattelschlepper kollidiert, sondern umgekehrt: der Sattelschlepper sei in die Seite des Motorfahrzeugs des Rekurrenten gefahren. Daraus, dass der Sattelschlepper noch nicht angefahren war, habe er nach Treu und Glauben ableiten und darauf vertrauen dürfen, dass ihm der Lenker des Sattelschleppers den Vortritt gewähren würde. Auf der anderen Seite habe der Lenker des Sattelschleppers damit rechnen müssen, dass es aufgrund der in rund 200 bis 300 Metern bevorstehenden Abzweigung der rechten Spur nach Winterthur zu Spurwechseln kommen würde. b) Der Fahrzeuglenker, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Lenker seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer, der die Spur bzw. den Fahrstreifen ändert, ist gegenüber Fahrzeugen auf der anderen Fahrspur bzw. dem anderen Fahrstreifen vortrittsbelastet. Wer seinen Fahrstreifen oder seine Kolonne beibehält, hat Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt. Ein Fahrspurwechsel ist nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt. Eine Behinderung liegt dann vor, wenn der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, worunter unter anderem sofortiges Bremsen oder Ausweichen fallen. Bei Sanktionen mit Strafcharakter gibt es keine Verschuldenskompensation. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich zudem nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 44 SVG N 1 ff.; BGer 6B_10/2011 vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 29. März 2011 E. 2.2.1 und 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.3). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch eine Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). c) Aus dem Strafbefehl vom 21. September 2017 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft in tatsächlicher Hinsicht darauf abstellte, dass der Rekurrent beim Fahrstreifenwechsel den Vortritt des Sattelschleppers missachtet hatte. Daran ist die VRK gemäss den voranstehenden Ausführungen (E. 2c) gebunden. Diese Tatsachenfeststellung ist im Übrigen gestützt auf die Akten auch nicht zu beanstanden. In der Befragung durch die Polizei direkt nach dem Unfall hatte der Rekurrent ausgesagt, dass mehrere Fahrzeuge auf der rechten Spur an ihm vorbeigefahren seien. Als dann nichts mehr gekommen sei, habe er den Blinker gesetzt und langsam auf die rechte Spur gewechselt. Nochmals danach gefragt, wie er nach hinten geschaut habe, führte er aus, er habe zuerst in den Spiegel geschaut und sich dann abgedreht. Es sei alles vollkommen frei gewesen. Demnach hatte er den Sattelschlepper, auf dessen Spur er einfuhr, wohl gänzlich übersehen. Dass er davon ausgegangen sei, der Sattelschlepper würde ihm den Vortritt gewähren, ist eine Darstellung, die er vor der Polizei noch nicht vorgetragen hatte und die im Widerspruch zu jenen Aussagen steht. Somit ergibt sich keine Veranlassung, am durch die Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt, der sich auf die Aussagen im Unfallprotokoll stützt, zu zweifeln. Dementsprechend muss darauf abgestellt werden. Nicht relevant ist im Übrigen, ob möglicherweise auch dem Lenker des Sattelschleppers eine mangelnde Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden müsste. Der vortrittsbelastete Rekurrent könnte daraus – jedenfalls bei der gegebenen Ausgangslage – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent nahm also keine Rücksicht auf den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden vortrittsberechtigten Sattelschlepper. Damit verstiess er gegen Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG, womit er eine Verkehrsregelverletzung beging. Es kam zu einem Unfall, wodurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Es gab jedoch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keinen Personenschaden, und der Sachschaden war bei beiden Fahrzeugen einigermassen gering. Der Unfall geschah im dichten Kolonnenverkehr, weshalb ein Spurwechsel nicht einfach war; die Geschwindigkeit war gering. Unter diesen Umständen können die durch den Rekurrenten geschaffene Gefahr noch als gering und sein Verschulden noch als leicht eingestuft werden, womit eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorliegt. Von einer Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG kann dementsprechend nicht abgesehen werden. Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2019 ist somit zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen. 4.- Da der Rekurrent mit seinem Antrag unterliegt, sind ihm die amtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten. Entscheid: