© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/62 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 27.02.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.02.2020 Art. 16 Abs. 3, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 36 Abs. 2 SVG (SR 741.01); Art. 14 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent wollte innerorts links in eine vortrittsberechtigte Strasse einbiegen, hielt an der Wartelinie an und fuhr anschliessend langsam in die vortrittsberechtigte Strasse; dabei kollidierte er mit einem von rechts kommenden Personenwagen, den er übersehen hatte. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Februar 2020, IV-2019/62). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Kaiser, Staatsstrasse 153, Postfach 315, 9463 Oberriet, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorien A, B und BE seit 23. Februar 1981. Seit 13. Juli 1981 ist er zudem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C und seit 4. Februar 1983 der Kategorien D und DE. Am Sonntag, 16. Dezember 2018, fuhr er mit einem Personenwagen innerorts auf der Wiesenstrasse in Balgach auf die vortrittsberechtigte Rietstrasse zu. Er beabsichtigte, links in die Rietstrasse einzubiegen. Dabei kam es zur Kollision mit einem auf der Rietstrasse von rechts kommenden Personenwagen. Es entstand Sachschaden an beiden Fahrzeugen. B.- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 7. Februar 2019 wurde X wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Nichtgewährens des Vortritts zu einer Busse von Fr. 350.– verurteilt; der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem X eine dagegen erhobene Einsprache zurückgezogen hatte. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 teilte das Strassenverkehrsamt X mit, es liege eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor, wofür ein Führerausweisentzug für mindestens einen Monat vorgesehen sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte X mit Eingabe seiner Rechtsschutzversicherung vom 27. März 2019 Gebrauch. Mit Verfügung vom 29. März 2019 ordnete das Strassenverkehrsamt in der Folge einen Führerausweisentzug für einen Monat sowie die Abgabe des Führerausweises bis spätestens am 29. Juni 2019 an. C.- Gegen diese Verfügung liess X mit Eingabe seines in der Zwischenzeit beigezogenen Rechtsvertreters vom 10. April 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) erheben. Er beantragte, die Verfügung sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen; subeventualiter sei ein neuer Vollzugstermin festzulegen; ferner seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vom Staat zu tragen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Innert erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter am 8. Juli 2019 eine umfangreiche Rekursergänzung nach. Darin verlangte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 widerrief das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 29. März 2019 teilweise und hob den (zwischenzeitlich verstrichenen) Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises zufolge Gegenstandslosigkeit auf. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Vernehmlassung. Am 31. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Für die Bearbeitung des Rekurses wurden die Akten des Strafverfahrens beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Am 27. Februar 2020 fand vor der VRK die mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rekurrent mit seinem Rechtsvertreter teilnahm (vgl. Protokoll). Die Vorinstanz wurde von der Teilnahme dispensiert. Auf die Ausführungen im Rekurs und an der Verhandlung zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Bei der VRK können unter anderem die Verfügungen der für den Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung zuständigen Behörden mit Rekurs angefochten werden (Art. 41 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Da der Rekurrent zur Rekurserhebung befugt ist und die gesetzlichen Anforderungen von Art. 45, 47 und 48 VRP erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2.- Die angefochtene Verfügung vom 29. März 2019 ist von Amtes wegen auf ihre formelle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. a) Der Rekurrent rügt zunächst, die Zustellung der Verfügung der Vorinstanz an die Rechtsschutzversicherung sei nichtig. Die berufsmässige Vertretung im Kanton St. Gallen sei nicht nur vor dem Gericht, sondern auch vor den Verwaltungsbehörden den im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten vorbehalten. Nach Art. 12 lit. d des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) sind als Ausnahme vom Anwalts- bzw. Rechtsagentenmonopol handlungsfähige Personen als Vertreter vor Verwaltungsbehörden zugelassen, wobei darunter die berufsmässige Vertretung zu bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verstehen ist. Folglich war die Rechtsschutzversicherung ohne Weiteres befugt, den Rekurrenten im Verfahren vor der Vorinstanz zu vertreten. Zwar weist das Administrativmassnahmenrecht teilweise strafrechtsähnliche Züge auf. Die Administrativmassnahmen werden jedoch von Gesetzes wegen von Verwaltungsbehörden ausgesprochen. Anschliessend ist der Weiteranzug an ein Gericht möglich. Die Rechtsschutzversicherung war daher befugt, den Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren zu vertreten, und die Zustellung der Verfügung an diese erfolgte rechtmässig. Das Anwaltsmonopol galt dort nicht. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Rekurrenten daraus erwachsen wäre. Er hat von der Verfügung offensichtlich Kenntnis erhalten und gegen diese rechtzeitig Rekurs erhoben. Die entsprechenden Ausführungen des Rechtsvertreters sind trölerisch. Der Rechtsvertreter wird darauf hingewiesen, dass das Gericht sich in Zukunft vorbehält, ihm im Wiederholungsfall Kosten aufzuerlegen. b) Weiter rügt der Rekurrent eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung weder zum Ausmass seines Verschuldens noch zum Verhalten der Unfallgegnerin geäussert. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidfindung wesentlichen Punkten vorgängig Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andrerseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid oder der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid oder ihre Verfügung vor diesem Hintergrund begründet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids oder der Verfügung Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid oder ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; G. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 49 zu Art. 29 BV). Der von einem Entscheid oder einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1071). Die Vorinstanz führte in der Begründung nach der Erwähnung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen aus, dass der Rekurrent gemäss Polizeibericht am 16. Dezember 2018 in Balgach das Vortrittssignal missachtet habe, wodurch es zu einer Kollision gekommen sei. Mit rechtskräftigem Strafbefehl sei er deswegen gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) zu einer Busse verurteilt worden. Der Rekurrent habe bei der Einmündung bis zum Stillstand abgebremst, dabei aber die von rechts nahende, vortrittsberechtigte Lenkerin übersehen. Trotz eingeleiteter Vollbremsung jener Lenkerin sei es zu einer Kollision gekommen. Durch sein Verschulden habe er die vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmerin wie auch seine beiden Mitfahrer gefährdet. Auch ein allfälliges Verhalten jener Lenkerin könne sein Verschulden nicht aufheben, weil es keine Verschuldenskompensation gebe. Da nicht mehr von einer geringen Gefährdung ausgegangen werden könne, fehle es an einer der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine leichte Widerhandlung, weshalb keine Verwarnung ausgesprochen werden könne. Mit dieser Begründung hat die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte für ihre Verfügung genannt. Sie ist auch ausreichend auf die Stellungnahme des Rekurrenten eingegangen. Da sie die durch die Kollision geschaffene Gefährdung nicht mehr als gering einstufte, erübrigten sich nähere Ausführungen zum Ausmass des Verschuldens und zum Verhalten der Unfallgegnerin. Selbst wenn sie das Verschulden als leicht erachtet hätte, wären die Voraussetzungen für eine leichte Widerhandlung und damit eine Verwarnung nicht gegeben gewesen. Folglich liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Weiter wird gerügt, die Verfügung sei widersprüchlich, indem gemäss Ziffer 3 das Führen sämtlicher Kategorien und Unterkategorien inkl. der Spezialkategorie F während der Dauer des Entzugs untersagt sei, anschliessend aber ausgeführt werde, dass eine Bewilligung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G und M erteilt werden könne. In Ziffer 3 der Verfügung wurde festgehalten, dass das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während der Dauer des Entzugs untersagt sei. Das Führen von Motorfahrzeugen der auf Seite 3 der Verfügung erwähnten Spezialkategorien G und M wird in Ziffer 3 gerade nicht erwähnt, weshalb kein Widerspruch vorliegt. Auch dieser Einwand ist trölerisch. d) Der Rekurrent moniert schliesslich, in Ziffer 5 der Verfügung sei lediglich festgehalten worden, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Fr. 320.– betragen würden. Es gebe keine Kostenauflage. Die Verfügung sei daher unvollständig und hinsichtlich des Kostenspruchs auch nicht begründet. Dieser Einwand trifft grundsätzlich zu. Aus dem Verfahrensausgang wie auch der Beilage der Rechnung geht jedoch klar hervor, dass die Kosten vom Rekurrenten zu tragen sind, der die Amtshandlung durch sein Verhalten veranlasst hat (vgl. Art. 94 Abs. 1 VRP). Die unvollständige Formulierung des Kostenspruchs führt unter diesen Umständen nicht zu einer Entschädigungspflicht der Vorinstanz. Diese wird aber angehalten, die Kostenauflage künftig ausdrücklich zu verfügen, nicht zuletzt auch für den Fall, dass die Forderung mittels Zwangsvollstreckung eingetrieben werden muss. 3.- Umstritten ist im vorliegenden Fall zunächst der massgebliche Sachverhalt. a) Der Rekurrent macht geltend, in tatsächlicher Hinsicht dürfe nicht auf den Strafbefehl abgestellt werden. Sofern klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung im Strafverfahren bestünden, habe das Strassenverkehrsamt nötigenfalls selbständig Beweiserhebungen durchzuführen. Dies sei vorliegend der Fall. Der Strafbefehl enthalte keine Angaben dazu, wie sich die Unfallgegnerin verhalten habe. Der Rekurrent und dessen Zeugen seien nicht einvernommen und es seien keine Spuren gesichert worden. Eine Rechtsbelehrung des Rekurrenten durch die Polizei sei nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls seien nicht gegeben gewesen. Zudem sei der Rückzug der Einsprache mit einem Willensmangel
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behaftet und daher ungültig. Im Übrigen sei ihm die Nichtanhandnahmeverfügung der Unfallgegnerin rechtswidrig nicht zugestellt worden. b) Nach ständiger Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten) oder schliesslich wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Die Bindungswirkung an die Sachverhaltsdarstellung besteht aber auch dann, wenn die Strafsache mit einem Strafbefehl erledigt wurde, welcher sich ausschliesslich auf den Polizeirapport stützt, sofern der Betroffene wusste oder angesichts der Schwere der ihm angelasteten Übertretung voraussehen musste, dass gegen ihn auch ein Verfahren wegen Führerausweisentzugs eingeleitet wird oder er darüber informiert worden ist, und er es im Rahmen des summarischen Strafverfahrens unterlassen hat, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Unter diesen Umständen darf er nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa). c) aa) Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung auf den Sachverhalt, wie er im rechtskräftigen Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 7. Februar 2019 festgestellt wurde. Dieser wiederum stellt auf den im Polizeirapport vom 22. Januar 2019 beschriebenen Sachverhalt ab, wonach der Rekurrent den Tatbestand auf Vorhalt anerkannte (act. 25/5). Dass mit "Tatbestand" die Missachtung des Vortritts gemeint ist, geht aus der Schilderung des Unfallhergangs im Polizeirapport hervor. Der Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen hatte keine Veranlassung, an den Angaben des Polizisten zu zweifeln. Eine Einvernahme des Rekurrenten drängte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich nicht auf. Dafür, dass die Unfallgegnerin sich mutmasslich grob verkehrsregelwidrig verhalten habe, gab es keinerlei Anhaltspunkte. Gestützt auf den Rapport erschien der Unfallhergang als ausreichend geklärt, weshalb sich keine weiteren Abklärungen, Beweiserhebungen oder Einvernahmen aufdrängten; die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls, namentlich, dass der Beschuldigte den Sachverhalt im Vorverfahren eingestanden hatte oder dass dieser anderweitig ausreichend geklärt war, waren gestützt auf den Polizeirapport gegeben (vgl. Art. 352 der Strafprozessordnung, SR 312.0, abgekürzt: StPO). Der Rekurrent erhielt Kenntnis vom Strafbefehl und erhob dagegen vorerst Einsprache (act. 30/3). Die von ihm in der Zwischenzeit beigezogene Rechtsschutzversicherung machte die Akten des Strafverfahrens erhältlich und liess ihm diese mit Schreiben vom 15. Februar 2019 zukommen (act. 35/14). Sofern er der Ansicht gewesen wäre, es seien Verfahrensvorschriften (Fehlen der Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls, da er den Tatbestand nicht anerkannt habe, fehlende Belehrung über seine Rechte, keine Protokollierung seiner Befragung, keine Ausführungen zur Gefährdung und zum Verschulden von ihm wie auch von der Unfallgegnerin, Verletzung der Unschuldsvermutung, Nichtzustellung der Nichtanhandnahmeverfügung der Unfallgegnerin) verletzt, der Sachverhalt ungenügend abgeklärt (keine Befragungen von ihm und der Unfallgegnerin sowie weiterer Zeugen durch das Untersuchungsamt, keine Spurensicherung, keine Einholung eines Gutachtens) und er zu Unrecht verurteilt worden, hätte er all diese Rügen im Strafverfahren vorbringen sowie Beweisanträge stellen können und auch müssen. Indem der Rekurrent die Einsprache in der Folge jedoch zurückzog, akzeptierte er den Strafbefehl und damit seine Verurteilung wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtgewährens des Vortritts. Dass die Rechtsschutzversicherung für die Fortsetzung des Strafverfahrens keinen Anwalt bezahlen wollte – was vor allem dann geschieht, wenn sie allfällige Rechtsmittel oder - behelfe als aussichtslos einstuft, was vorliegend der Fall war, wie aus der E-Mail der Protekta vom 8. März 2019 hervorgeht (act. 35/12) –, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass der Rekurrent den Schuldspruch akzeptierte. Ob sich die Rechtsschutzversicherung dabei vertragswidrig verhalten, den Rekurrenten getäuscht oder genötigt hat, sind versicherungsrechtliche Fragen, die nicht in diesem Verfahren zu klären sind. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters wird eine Revision des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafverfahrens angestrebt. Sollte dieses Vorhaben erfolgreich sein und daraus ein Freispruch oder eine mildere Bestrafung für den Rekurrenten resultieren, müsste das Administrativmassnahmeverfahren unter Umständen ebenfalls revidiert werden. Solange der Strafbefehl in einem allfälligen Revisionsverfahren nicht aufgehoben und kein Freispruch ergangen ist, ist von der Gültigkeit des Rückzugs der Einsprache und damit von der Rechtskraft des Strafbefehls auszugehen. Auch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich im heutigen Zeitpunkt nicht. bb) Obschon der Rekurrent bis anhin noch nie in ein Administrativverfahren verwickelt war, musste er nach dem Vorfall vom 16. Dezember 2018 mit der Eröffnung eines solchen rechnen. Gemäss den Angaben im Polizeirapport wurde er von den Polizisten von der Rapportierung an das Untersuchungs- und das Strassenverkehrsamt in Kenntnis gesetzt (act. 4/4). Zudem wurde auch im Strafbefehl erwähnt, dass dieser nach unbenützter Rechtsmittelfrist der Vorinstanz zugestellt werden würde (act. 4/8). In der heutigen Befragung sagte der Rekurrent aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Der Polizist auf dem Unfallplatz habe gesagt, es werde fast keine Strafe geben und Führerausweisentzug wisse er nicht, glaube er aber nicht (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Demnach war ein möglicher Führerausweisentzug bereits auf der Unfallstelle ein Thema. Noch bevor der Rekurrent die Einsprache im Strafverfahren am 11. März 2019 zurückzog, war ihm das rechtliche Gehör im Administrativmassnahmeverfahren mit Schreiben vom 26. Februar 2019 gewährt worden. Darin wurde ausgeführt, dass der Vorfall vom 16. Dezember 2018 als mittelschwere Widerhandlung angesehen werde, und ihm ein Führerausweisentzug von einem Monat in Aussicht gestellt (act. 4/8). Darüber hinaus teilte die Rechtsschutzversicherung dem Rekurrenten mit E-Mail vom 8. März 2019 mit, dass sowohl die verhängte Busse als auch der einmonatige Führerausweisentzug aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden seien (act. 35/12). Im Zeitpunkt des Rückzugs am 11. März 2019 war das Administrativmassnahmeverfahren bereits hängig und der Rekurrent wusste, mit welcher Massnahme er zu rechnen hatte, wenn er die Einsprache zurückziehen würde. Dessen Aussage, er habe im Zeitpunkt des Rückzugs nicht gewusst, dass noch ein Administrativmassnahmeverfahren auf ihn zukomme, kann somit offensichtlich nicht zutreffen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durfte er unter diesen Umständen seine zahlreichen Rügen und Beweisanträge (Einvernahme der beiden Polizisten, des Rekurrenten, der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallgegnerin, der zwei Beifahrer, des Anwohners sowie eines weiteren Verkehrsteilnehmers, Einholung eines Gutachtens zwecks Unfallrekonstruktion sowie Augenschein) nicht erst im Verwaltungsverfahren stellen. Die Administrativmassnahmebehörde und auch die VRK sind daher an die Sachverhaltsdarstellung gemäss Strafbefehl vom 7. Februar 2019 gebunden. cc) Im vorliegenden Fall ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Abweichen vom strafrechtlich festgestellten Sachverhalt rechtfertigen würde. Die Sicht von der Wartelinie der Wiesenstrasse auf die vortrittsberechtigte Rietstrasse, insbesondere auf die rechte Fahrbahnhälfte, auf welcher das fragliche Fahrzeug nahte, war frei, wie aus den Fotos der Polizei hervorgeht (act. 25/7). Darauf ist weder eine hohe Hecke noch Schneefall zu erkennen. Die Strassen waren zudem schneefrei. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten war es also nicht so, dass er mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsbelastete Fläche – vorliegend die Gegenfahrbahn – gelangen musste, um überhaupt etwas sehen zu können. Spätestens beim Vorrücken auf die erste Fahrbahnhälfte der Rietstrasse war die Sicht nach rechts frei. Die Rietstrasse hat von Süden herkommend einen geraden Verlauf. Die Sichtweite von der Wartelinie aus nach rechts beträgt bei normalen Sichtverhältnissen mindestens 80 Meter (abgemessen in: map.geo.admin.ch). Selbst wenn die Unfallgegnerin schneller als erlaubt unterwegs gewesen wäre, wofür es allerdings keine konkreten Anhaltspunkte gibt, hätte der Rekurrent sie auf jeden Fall rechtzeitig wahrnehmen und ihr die Vorfahrt gewähren können; insbesondere deshalb, weil er gemäss seinen Angaben im Strafbefehl angehalten, sich anschliessend langsam vorgetastet und auch während des Vortastens den Blick nochmals nach rechts gerichtet hatte. Dafür, dass die Lenkerin kurz zuvor auf die Rietstrasse eingebogen wäre, gibt es keinen realen Hinweis. Gemäss Polizeirapport war sie von Diepoldsau in Richtung Rebstein/Balgach unterwegs, was auch die von der Polizei befragte Auskunftsperson bestätigte (act. 25/5). Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre sie mangels genügend langer Beschleunigungsstrecke nicht mit hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Unter diesen Umständen kann nicht zutreffen, dass der Rekurrent sich während des Abbiegemanövers kurz vor Erreichen der Gegenfahrbahn vergewissert hatte, dass kein Fahrzeug von rechts nahte. Vielmehr wandte er seine Aufmerksamkeit entweder dem Fussgängerstreifen zu, den er kurz nach dem Linksabbiegen zu passieren hatte, oder er übersah das Fahrzeug schlechthin. Sofern die Sicht nach rechts durch Fahrzeuge, die auf der Rietstrasse in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Richtung Diepoldsau unterwegs waren, verdeckt war, was vom Rekurrenten allerdings nicht geltend gemacht wird, hätte der Rekurrent noch nicht losfahren dürfen, sondern warten müssen, bis die Sicht frei gewesen wäre. Dass die Lenkerin des anderen Fahrzeugs keine Brille oder Kontaktlinsen getragen und stecknadelförmige enge Pupillen gehabt habe, entbehrt angesichts der Ausführungen im Polizeirapport jeglicher Grundlage und hat mit einer sorgfältigen Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt nichts zu tun. Ebenso fehlt irgendein Hinweis, dass die Unfallgegnerin sich nicht verkehrsregelkonform verhalten hätte. Das Untersuchungsamt Altstätten trat dementsprechend auf die Strafsache gegen sie nicht ein (act. 30/5). Fussgänger waren nicht unterwegs und als vortrittsberechtigte Lenkerin war sie nicht verpflichtet zu bremsen, insbesondere deshalb nicht, weil der Rekurrent gemäss seinen eigenen Angaben sehr langsam unterwegs war (Vortasten) und sie deshalb davon ausgehen durfte, dass er als nicht vortrittsberechtigtes Fahrzeug ihre Durchfahrt abwarten würde. Wenn auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rekurrenten abgestellt wird, gab es für die Unfallgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte, dass er sich nicht richtig verhalten würde. d) Zusammengefasst ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, dass der Rekurrent am 16. Dezember 2018 von der nicht vortrittsberechtigten Wiesenstrasse nach links in die Rietstrasse abbiegen wollte, an der Wartelinie anhielt, anschliessend langsam auf die Rietstrasse einlenkte und dabei mit einem von rechts kommenden Personenwagen kollidierte, welchen er übersehen hatte, nicht zu beanstanden. Dieser Sachverhalt wurde in einem ordnungsgemässen Strafverfahren rechtskräftig festgestellt und ist jedenfalls nicht offensichtlich falsch. 4.- a) Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c und 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde hat aber auch dabei den Grundsatz der Vermeidung widersprüchlicher Urteile gebührend zu berücksichtigen (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3 sowie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; vgl. auch Entscheid der VRK [VRKE] IV-2016/2 vom 4. Juli 2016 E. 3b, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Eine Einvernahme des Rekurrenten durch den Strafrichter fand aufgrund des Einspracherückzugs nicht statt, weshalb in rechtlicher Hinsicht keine Bindung der Verwaltungsbehörde an die strafrechtliche Qualifikation besteht. aa) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Im Strafverfahren wurde der Rekurrent wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG (Nichtgewähren des Vortritts) verurteilt. Die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG umfasst administrativrechtlich die leichte und die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionssystem sind insoweit nicht deckungsgleich. Von der strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer und ohne Weiteres auf die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden (vgl. VRKE IV-2013/48 vom 29. August 2013 E. 2c; BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4 und 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4). Nach einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 SVG wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Nach einer mittelschweren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2). bb) Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahmen nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte hingegen die Missachtung einer Verkehrsregel zur Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten beziehungsweise einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen (vgl. VRKE IV-2011/113 vom 24. November 2011 E. 3b). b) Der Rekurrent bringt im Wesentlichen vor, der Strafrichter habe nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt. Der Strafbefehl äussere sich weder zum Verschulden noch zur Gefährdung, insbesondere auch bezüglich der Unfallgegnerin. Er habe keine, höchstens eine geringe Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es sei nur Sachschaden entstanden und die Schäden durch die Versicherungen offenbar reguliert worden. Beide Fahrzeuge seien noch fahrbar gewesen. Ihn treffe kein, eventualiter ein besonders geringes oder ein geringes Verschulden. Beim Signal "Kein Vortritt" habe er bis zum Stillstand angehalten. Nachdem er sich vergewissert habe, dass auf der Rietstrasse kein anderes Fahrzeug unterwegs gewesen sei, sei er mit geringem Tempo nach links abgebogen. Die Unfallgegnerin sei mutmasslich mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen, da er diese zuvor nicht wahrgenommen habe, obschon er mehrmals nach rechts geschaut habe. Es habe damals geregnet und geschneit, die Sicht sei stark eingeschränkt gewesen, nicht zuletzt auch wegen einer hohen Hecke und der Bahnschranke. Zudem habe er sein Augenmerk primär dem Fussgängerstreifen auf der Rietstrasse zuwenden müssen. Die Unfallgegnerin hätte ihn sehen und bremsen müssen. Aufgrund der konkreten Umstände habe der Rekurrent darauf vertrauen dürfen, dass das vortrittsberechtigte Fahrzeug abbremsen oder gar anhalten würde. c) Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht (Art. 35 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, SR 741.21, abgekürzt: SSV). Das Signal "Kein Vortritt" (Anhang 2 zur SSV, Nr. 3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Die Wartelinie (eine Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn, Anhang 2 zur SSV, Nr. 6.13) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal „Kein Vortritt“ gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren (Art. 75 Abs. 3 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Der Vortrittsberechtigte wird im Sinn von Art. 14 Abs. 1 VRV behindert, wenn er zu einem Verhalten veranlasst wird, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit genommen wird, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich, wenn er gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung brüsk bremsen, beschleunigen oder ausweichen muss. Dabei ist es gleichgültig, ob es zu einem Zusammenstoss kommt oder nicht (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 36 SVG N 36 m.w.H.). Die Bedeutung der Behinderung des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vortrittsberechtigten hängt jedenfalls nicht davon ab, ob dieser sie voraussah und entsprechend reagierte (BGE 114 IV 146 S. 148). d) Durch das Einbiegen in die Rietstrasse in Balgach unter Missachtung des signalisierten Vortrittsrechts hat der Rekurrent andere Verkehrsteilnehmer, namentlich die Lenkerin des vortrittsberechtigen Personenwagens und seine beiden Mitfahrer, der Gefahr einer Körperverletzung ausgesetzt (vgl. VRKE IV-2011/113, a.a.O., E. 3c). Die konkrete und erhebliche Gefährdung hat sich in einer Kollision der beiden Fahrzeuge mit grossem Sachschaden (gemäss Angaben des Rekurrenten Fr. 21'000.– allein an seinem Fahrzeug) realisiert (act. 18/7). Die rechte Seitentür wurde eingedrückt. Aufgrund der Angaben des Rekurrenten und seiner Ehefrau, der Versicherungsnehmerin, in der Unfallmeldung an die Versicherung resultierte daraus auch eine leichte Körperverletzung. Die Beifahrerin des Rekurrenten zog sich Prellungen zu und suchte deswegen einen Arzt auf (act. 18/6). Die Gefahr war dementsprechend nicht mehr gering (vgl. BGer 1C_218/2009 vom 26. November 2009 E. 7). Eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG liegt somit nicht vor, da diese eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ voraussetzt. Der Grad des Verschuldens kann unter diesen Umständen offenbleiben. Es liegt folglich eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. Eine Veranlassung dafür, von der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz im Resultat abzuweichen, ergibt sich nicht. Sodann verfangen die Ausführungen des Rekurrenten, dass die Fahrerin des Personenwagens gehalten gewesen wäre abzubremsen, womit eine Kollision vermeidbar gewesen wäre, nicht. Insbesondere würde dies das eigene Fehlverhalten nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. Die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig ist, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, betrifft das Einbiegen von Fabrik-, Hof-, Garageneinfahrten, Feldwegen, Parkplätzen etc. auf Hauptstrassen (vgl. Art. 15 Abs. 3 VRV). Eine solche Situation liegt hier, wo eine öffentliche Strasse in eine andere mündet und daher die Knotensichtweite gemäss VSS (Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, SN 640 273) eingehalten werden muss, nicht vor. Folglich erübrigten sich jegliche Ausführungen zum Verhalten der Unfallgegnerin im Strafbefehl des Rekurrenten. Gleichermassen war dem Rekurrenten die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichtanhandnahmeverfügung nicht zuzustellen und musste die Vorinstanz die Erledigung jenes Strafverfahrens nicht abwarten. 5.- Schliesslich ist die Dauer des Führerausweisentzugs zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG verfügt; diese darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Allfällige massnahmemindernde Umstände, wie der ungetrübte automobilistische Leumund oder die berufliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf das Führen eines Motorfahrzeugs, sind deshalb nicht weiter zu prüfen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Entzugsdauer bleibt der Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte. Die Entzugsdauer von einem Monat ist daher zu bestätigen. 6.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2019 an, dass der Rekurrent den Führerausweis bis spätestens am 29. Juni 2019 abzugeben habe. Sie widerrief diese Anordnung zufolge Gegenstandslosigkeit mit Verfügung vom 11. Juli 2019. Bei der Regelung der Abgabe des Führerausweises handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat, das heisst nicht schon mit dem Warnungsentzug, zu verfügen ist. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 7.- a) Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). In materieller Hinsicht unterliegt der Rekurrent. Wie eingangs erwähnt, hat die Vorinstanz die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Vollzugsbeginn am 29. Juni 2019) widerrufen. Es rechtfertigt sich daher, die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist an den Kostenanteil des Rekurrenten in der Höhe von Fr. 1'600.– anzurechnen. b) Bei diesem Verfahrensausgang ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98 VRP). Entscheid: bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte