© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/55 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 25.10.2019 Entscheiddatum: 22.08.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 22.08.2019 Art.14 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte einen Motorroller mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,98 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 Gewichtspromille entspricht. Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurde die Fahreignung unter der Auflage einer Alkoholtotalabstinenz bejaht; darauf hat sich die Vorinstanz abgestützt. Aus Verhältnismässigkeitsgründen genügt hier jedoch bereits eine Alkoholfahrabstinenz zur Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. August 2019, IV-2019/55).
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger
X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Rony Kolb, Diepoldsauerstrasse 24, Postfach 217, 9443 Widnau, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
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Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorien B, BE sowie der Unterkategorien D1 und D1E am 26. Februar 1993 und jenen der Unterkategorie A1 am 8. Juni 2010. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 3. Oktober 2018 wurde er als Lenker eines Motorrads (Roller) angehalten und mittels Atem-Alkoholmessung (AAM) eine Atemalkoholkonzentration von 0,89 resp. 0,91 mg/l sowie eine beweissichere Atem- Alkoholprobe von 0,98 mg/l (BAAP; entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 Gewichtspromille) ermittelt. Der Führerausweis wurde ihm von der Polizei auf der Stelle vorläufig abgenommen. B.- Aufgrund dieses Ereignisses wurde der Führerausweis aller Kategorien, Unter- sowie Spezialkategorien mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2018 vorsorglich per sofort und rückwirkend ab dem 3. Oktober 2018 entzogen. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 ordnete das Strassenverkehrsamt zudem eine verkehrsmedizinische Untersuchung an, der sich X am 12. Februar 2019 beim Fachzentrum Forensik Ostschweiz (FAFORO) unterzog. Das entsprechende Gutachten wurde am 5. März 2019 erstattet. Darin wurde eine (Alkohol-)Abhängigkeit verneint und die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht grundsätzlich als gegeben beurteilt. Hingegen sei die Prognose noch im Sinne einer verkehrsrelevanten Alkoholgefährdung deutlich belastet, weshalb empfohlen wurde, die Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen, namentlich der Einhaltung einer Alkoholabstinenz, von fachtherapeutischen Gesprächen sowie einer entsprechenden Verlaufskontrolle, zu verbinden. In der Zwischenzeit – am 13. Dezember 2018 – hatte das Untersuchungsamt Altstätten den Strafbefehl gegen X erlassen. Darin wurde er des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration) schuldig gesprochen und zu einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 180.– sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Am 19. März 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt einen fünfmonatigen Warnungsentzug des Führerausweises vom 3. Oktober 2018 bis zum 2. März 2019, der im Verfügungszeitpunkt bereits vollzogen war. Gleichzeitig erteilte es X gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 5. März 2019 den Führerausweis unter der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz von unbestimmter zeitlicher Gültigkeit wieder. Eine Aufhebung der Abstinenzkontrolle sollte frühestens nach Ablauf eines Jahres überprüft werden können. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D.- Dagegen liess X am 2. April 2019 durch seinen Rechtsvertreter bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs erheben. Er beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. März 2019 sei betreffend Ziffer 4 lit. a und b (Auflage einer absoluten Alkoholabstinenz) aufzuheben und die Auflage ausschliesslich auf eine Alkohol-Nulltoleranz im Strassenverkehr zu beschränken (lit. c). Sodann ersuchte er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung im Umfang seines Hauptantrags, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Strassenverkehrsamt reichte am 16. April 2019 eine Rekursvernehmlassung ein und trug auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses an. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2019 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab (ZV-2019/33). Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 2. April 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Umstritten ist vorliegend, ob die Vorinstanz im Rahmen der Wiedererteilung den Führerausweis zu Recht mit der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz versah. Soweit der Rekurrent sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorbringt, ist darauf nicht näher einzugehen, da der Rekurs auch aus materiellen Gründen gutzuheissen ist, wie nachfolgend zu zeigen ist. a) aa) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt: SVG). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit. Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). bb) Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Die Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt; ein Entzugsgrund nach Art. 16 SVG muss dabei nicht gegeben sein. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6). Dass ein Fahrzeuglenker zum Missbrauch von Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen, neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt (vgl. BGE 131 II 248 E. 6.3 zum Alkoholmissbrauch).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Das verkehrsmedizinische Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ärztlichen Gutachten Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c). In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. BGE 133 III 385 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines verkehrsmedizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob es auf umfassenden verkehrsmedizinischen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich geschlossenen Begründung beruhen (vgl. BGer 1C_7/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.5 mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). c) Die Vorinstanz stützt die Auflage ausschliesslich auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 5. März 2019 (act. 9/66). Dies einzig mit dem Hinweis, dass ihr dieses in allen Teilen schlüssig erscheine und der Aktenlage nicht widerspreche. Die immerhin 4-seitige Stellungnahme des Rekurrenten vom 15. März 2019 nahm sie lediglich zur Kenntnis und äusserte sich ansonsten nicht dazu. Erst anlässlich der Rekursvernehmlassung begründete die Vorinstanz die angeordneten Auflagen damit, dass der Rekurrent mit einer ungewöhnlich hohen Atem-Alkoholkonzentration von 0,98 mg/l ein Motorrad gelenkt habe. Der kontrollierende Polizist habe ausser dem Atemalkoholgeruch und den leicht wässrig glänzenden Augen keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit bemerkt. Aufgrund fehlender Ausfallerscheinungen müsse beim Rekurrenten von einer nicht unerheblichen Alkoholtoleranz ausgegangen werden (act. 7). d) Der Rekurrent macht geltend, dass im Gutachten vom 5. März 2019 keine verkehrsrelevanten Befunde hätten gemacht werden können und auch mittels
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haaranalyse keine Hinweise für einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum bestünden. Die Fahreignung sei bejaht und eine Alkoholabhängigkeit oder ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch verneint worden. Ohne nachvollziehbare Begründung sei hingegen festgestellt worden, dass bei ihm eine verkehrsrelevante Alkoholgefährdung bestehen solle. Es sei deshalb unerklärlich, warum die Auflage der Alkoholabstinenz bei einem solchen Ergebnis absolut ausgestaltet worden sei und sich nicht nur auf den zeitlichen Bereich der Verkehrsteilnahme beschränke. e) Der Rekurrent lenkte am 3. Oktober 2018 unbestrittenermassen ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,96 Gewichtspromille. Dabei zeigte er trotz der hohen Atemalkoholkonzentration keine weiteren Ausfallerscheinungen, was erfahrungsgemäss auf einen regelmässigen und fortwährenden Konsum erheblicher Mengen Alkohol hindeutet und eine gewisse Missbrauchsproblematik oder sogar eine Suchterkrankung vermuten lässt (vgl. Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, S. 8500; R. Schaffhauser, Zur Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, AJP 1992, S. 17 ff., S. 34 f.). Diesen theoretischen Ausführungen stehen (zunächst) die Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 12. Februar 2019 entgegen. Die im Blut des Rekurrenten gemessenen Alkoholmarker MCV, GOT, GPT und GGT lagen allesamt in den Normbereichen (act. 9/50). Sodann konnten beim Rekurrenten auch mittels Haarprobe keine auffälligen Ergebnisse gewonnen werden. Die forensisch- toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) ist eine in der verkehrsmedizinischen Begutachtung eingesetzte, beweiskräftige Analysemethode, die vom Bundesgericht anerkannt wird und direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum gibt (vgl. BGE 140 II 334 E. 3). Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) vom 19. Februar 2019 konnten beim Rekurrenten für den Zeitraum von November 2018 bis Januar 2019 (Segment 1) keine EtG-Konzentration festgestellt werden und auch für die Zeit von Ende September 2018 bis Ende November 2018 (Segment 2) – also derjenigen Zeitspanne, in welcher die fragliche Verkehrskontrolle erfolgte – war lediglich eine EtG-Konzentration von weniger als 7 pg/mg nachweisbar. Werte von unter 7 pg/mg liefern keinen Hinweis für einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum und selbst Werte zwischen 7 und 30 pg/mg sprechen lediglich für einen moderaten bzw. sozialverträglichen Alkoholkonsum (vgl. Schweizerische
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Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von
Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2; BGE 140 II 334 E. 7). Dies
wurde im Fachgutachten auch entsprechend angemerkt (act. 9/50). Der Rekurrent
erfüllte zudem lediglich zwei der sechs Kriterien einer Alkoholabhängigkeit gemäss
ICD10 (siehe dazu etwa Michael Soyka/Heinrich Küfner, Alkoholismus – Missbrauch
und Abhängigkeit, 6. Aufl. 2008, S. 11 ff.). Das Gutachten gelangte somit richtigerweise
zum Schluss, dass für den Rekurrenten keine Alkoholabhängigkeitsdiagnose gestellt
werden könne und dieser nicht mehr als jede andere Person gefährdet sei, sich erneut
in fahrunfähigem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen (act. 9/51).
Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Gutachter dem Rekurrenten
gleichzeitig eine deutlich belastete Prognose im Sinne einer verkehrsrelevanten
Alkoholgefährdung attestiert (act. 9/52). Im Gegensatz zu einem verkehrsrelevanten
Alkoholmissbrauch lässt sich bei der verkehrsrelevanten Alkoholgefährdung keine
eigentliche charakterliche Problematik ausmachen, was jedoch eine verkehrsrelevante
Bedeutung – gerade im Zusammenhang mit einem FiaZ-Vorfall – nicht ausschliesst und
mithin auch einen entsprechenden Fahreignungsmangel erklärt. Dennoch lässt sich
anhand eines solchen Fahreignungsmangels nicht grundsätzlich auf eine fehlende
Fahreignung schliessen, weshalb die Verkehrsmedizin von einer bedingten
Fahreignung ausgeht, welcher "in umfassend abgeklärten und begründeten Fällen"
durch Auflagen begegnet werden können muss (vgl. B. Liniger, Verkehrsmedizin:
Fahreignungsbegutachtung und Auflagen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht
2004, St. Gallen 2004, S. 81 ff., S. 99f.). Folgerichtig bedürfen deshalb Auflagen in
Fällen einer verkehrsrelevanten Alkoholgefährdung einer ausführlicheren Begründung
als bei einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch (vgl. dazu auch Liniger, a.a.O.,
Wesentlichen auf die Angaben des Rekurrenten zu seiner Person, seiner
gesundheitlichen Situation, zum Alkoholkonsum und zur Trunkenheitsfahrt sowie auf
die psychiatrische Exploration anlässlich einer 50-minütigen Konsultation (act. 9/41).
Anlässlich der Suchtstoff-anamnese gab der Rekurrent unter anderem an, dass er mit
16 oder 17 Jahren das erste Mal Alkohol konsumiert habe; dies jedoch nicht
regelmässig. Während der Militärzeit habe sich der Konsum etwas erhöht. Dann aber
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe er eher nur ab und zu, zum Beispiel zu einem Geburtstagsfest oder ähnlichen Anlässen getrunken. Wein trinke er – auch mit seiner Frau – eher wenig. Wenn er drei bis vier Wochen nichts getrunken habe, merke er nach drei Stangen Bier, dass er etwas beeinträchtigt sei, aber noch nicht betrunken. Nach der Scheidung seiner ersten Ehe (2005) sei es zwei-, dreimal zu einem erhöhten Bierkonsum gekommen, hingegen auch da nicht übermässig. Von seinem Umfeld, wie Arbeitskollegen, Hausarzt oder seiner Partnerin, sei er nie auf sein Konsumverhalten angesprochen worden. Sein Alkoholkonsum sei auch nicht der Grund für die Scheidung gewesen. Seit Ende Oktober 2018 habe er keinen Alkohol mehr konsumiert. Er merke heute keinen Unterschied zu vorher und habe auch vorher nicht so viel oder regelmässig getrunken. Andere illegale Suchtmittel konsumiere er keine; eine einzige Erfahrung habe er mit 17 oder 18 Jahren mit Cannabis gemacht, wobei ihn dies aber nicht weiter angesprochen habe (act. 9/45 f.). Im Ergebnis geht der Gutachter davon aus, dass der Rekurrent im Laufe der Jahre immer wieder die Kontrolle über die Menge und die Beendigung des Konsums verloren haben müsse, da eine derart hohe Blutalkoholkonzentration, ohne entsprechende Ausfallerscheinungen nur nach entsprechenden "Trinktrainings" möglich sei. Der Explorand habe jedoch den Alkoholkonsum durch den eigenen Willen überwinden können und auch die durchgeführte Haaranalyse habe für den Zeitraum des gegenständlichen Ereignisses keine Auffälligkeiten gezeigt. Eine Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 liege nicht vor. Der Explorand sei nicht mehr als jede andere Person gefährdet, sich erneut in fahrunfähigem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen. Insofern sei aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahrfähigkeit grundsätzlich gegeben (vgl. act. 9/51). Hingegen würden die von ihm angegebenen Trinkmengen nicht mit der gemessenen Alkoholkonzentration korrespondieren (act. 9/52). Allein damit lassen sich jedoch die angeordneten Auflagen nicht begründen. Zwar ist mit Blick auf das Gutachten die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass beim Rekurrenten aufgrund dessen Verfassung anlässlich der Verkehrskontrolle wohl von einer erhöhten Alkoholtoleranz auszugehen ist, aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht zu beanstanden. Hingegen lassen sich allein damit keine derart umfassenden Auflagen rechtfertigen, zumal der beim Rekurrenten gemessene EtG-Wert klar gegen einen regelmässigen Alkoholkonsum spricht (vgl. E. 2e) und auch einen einmaligen Ausrutscher nicht ausschliesst.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In einem älteren, aber gleichwohl vergleichbar gelagerten Fall hielt es das Bundesgericht denn auch für angezeigt, weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn die gemessenen Laborwerte keine pathologische Erhöhung zeigten und eine Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 verneint würde. Dazu gehören etwa eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, welche namentlich die Einholung von Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen etc. umfasse, eine einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrt(en), eine Alkoholanamnese, das heisst die Erforschung des Trinkverhaltens (Trinkgewohnheiten und Trinkmuster) des Betroffenen und seine subjektive Einstellung dazu, sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende körperliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten Hautveränderungen etc. (BGE 129 II 82 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Abgesehen von einem Bericht des Kantonsspitals St. Gallen (vgl. act. 9/48) sind keine zusätzlichen Abklärungen ersichtlich. Dieser erweist sich allerdings mangels Sachzusammenhangs als gänzlich ungeeignet und ist vorliegend nicht weiter von Belang. Das Gutachten äussert sich insgesamt höchstens am Rande dazu, inwiefern der Rekurrent seinen Alkoholkonsum beispielsweise bagatellisiert, seine Angaben insgesamt unglaubwürdig scheinen oder er sich diesbezüglich auch uneinsichtig gezeigt hätte. Gerade der Umstand, dass er sich zu einer Alkoholabstinenz entschieden hat und im Rekurs eine Alkoholfahrabstinenz ausdrücklich anerkennt, deutet zumindest auf eine gewisse Einsicht und Reue hin. Mithin geht nicht an, dass die gutachterlichen Empfehlungen für Auflagen ohne weitere Begründung einzig darauf abstellen, dass die vom Rekurrenten gemachten Angaben zur Trinkmenge mit den Laborbefunden nicht vereinbar seien (act. 9/52). Gerade im Zusammenhang mit seinen charakterlichen Eigenschaften wären nämlich eine Abstinenz und eine fehlende Bagatellisierung durchaus zu seinen Gunsten zu würdigen (vgl. BGer 1C_320/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.5). Mit Blick auf die – abgesehen von der Trunkenheitsfahrt selber – grundsätzlich positiven gutachterlichen Befunde erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Fahreignung des Rekurrenten nur unter der Auflage einer Alkoholtotalabstinenz zu bejahen ist. Abgesehen vom Ereignis vom 3. Oktober 2018 verfügt der Rekurrent nämlich über einen ungetrübten automobilistischen Leumund und es liegen insgesamt keine bedeutenden Begleitumstände vor, aufgrund derer sich trotz erstmaliger Trunkenheitsfahrt ein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer oder ernsthafte
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Bedenken an der Fahreignung ergäben (siehe BGer 6A.106/2001 vom 26. November
2001 E. 3c/cc). Insbesondere wurde bei ihm gutachterlich weder ein
Alkoholmissbrauch oder eine entsprechende Neigung festgestellt, noch bestehen
aufgrund der unauffälligen Leberenzym-Werte andere Verdachtsmomente. Auch sein
unauffälliger, altersentsprechender Neuro- und Somatostatus (act. 9/49) lassen die
Gefahr einer Sucht-Entwicklung als unbedeutend erscheinen. Dementsprechend ist
auch keine regelmässige Kontrolle seiner Fahreignung angezeigt, welche die Auflage
einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz unter fachlicher Betreuung
rechtfertigen könnte (siehe BGE 131 II 248 E. 6.3; VwGer B 2014/237 vom 28. Mai 2015
Führerausweises dem Rekurrenten erteilte Auflage einer vollständigen, kontrollierten
Alkoholabstinenz als unverhältnismässig. Eine Beschränkung der Alkoholabstinenz auf
die Verkehrsteilnahme erscheint vorliegend als ausreichend und wird so im Rekurs
auch anerkannt. Entsprechend sind Ziffer 4 lit. a und b der Verfügung vom 19. März
2019 antragsgemäss aufzuheben. Die entsprechenden Einträge im Führerausweis
(lit. d) sind zu Lasten des Staates anzupassen, wobei die Auflage der
Alkoholfahrabstinenz ebenfalls auf unbestimmte Zeit gültig ist und die Vorinstanz eine
allfällige Aufhebung nach den üblichen Regeln zu prüfen haben wird. Dies entspricht
einer vollständigen Gutheissung des Rekurses.
3.- a) Die Kosten des Zwischenverfahrens zur aufschiebenden Wirkung von Fr. 200.–
(ZV-2019/33) sind vom Rekurrenten zu bezahlen, da er mit seinem Gesuch unterlegen
ist. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen und dem Rekurrenten
im Restbetrag von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten. Demgegenüber sind die amtlichen
Kosten des Hauptverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine
Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der
Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]).
b) Der vollständig obsiegende Rekurrent liess sich anwaltlich vertreten. Er hat gemäss
Art. 98 Abs. 2 und Art. 98 VRP Anspruch auf eine vollständige Entschädigung der
ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen. Der
Beizug eines Rechtsvertreters war im vorliegenden Rekursverfahren geboten.
bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet. Es beträgt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung; sGS 963.75; abgekürzt HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Angesichts der sich stellenden Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie des eher geringen Aktenumfangs und der schriftlichen Eingaben erscheint ein Honorar von Fr. 1'600.– zuzüglich Fr. 64.– Barauslagen (4 % von Fr. 1'600.–; Art. 28 Abs. 1 HonO) und Fr. 128.15 Mehrwertsteuer (7.7 % von Fr. 1'664.–; Art. 29 HonO) als angemessen. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten sind dem Rekurrenten die ausseramtlichen Kosten von insgesamt Fr. 1'792.15 vollständig zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP); entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt). Kein Entschädigungsanspruch besteht demgegenüber für das Zwischenverfahren ZV-2019/33; denn das Gesuch des Rekurrenten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. Entscheid:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirkung von Fr. 200.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird damit verrechnet und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 1'000.– zurückerstattet. Der Staat trägt die Kosten des Hauptverfahrens von Fr. 1'200.–. 3. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 1'792.15 zu entschädigen.