St.Gallen Sonstiges 18.02.2021 IV 2019/53

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/53 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.08.2021 Entscheiddatum: 18.02.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 18.02.2021 Art. 53 Abs. 1 ATSG. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Prozessuale Revision einer konkludenten Vollzugsanordnung (Auszahlung einer noch nicht formell rechtskräftig zugesprochenen Rente) infolge der Entdeckung von neuen „AHV-rechtlichen“ Tatsachen. Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2021, IV 2019/53). Entscheid vom 18. Februar 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika-Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2019/53 Parteien A.___ Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Strauch-Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente und Rückforderung Sachverhalt A. Die IV-Stelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 10. September 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 42 Prozent für die Zeit ab dem 1. August 2014 eine Viertelsrente von 300 Franken pro Monat sowie zwei Kinderrenten von je 120 Franken pro Monat und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 eine Invalidenrente von 301 Franken pro Monat sowie zwei Kinderrenten von je 121 Franken pro Monat zu (IV-act. 115). Die für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. August 2015 resultierende Nachzahlung von 7’044 Franken verrechnete sie im Umfang von 2’343.75 Franken mit einer Rückforderung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung. Die Rentenberechnung basierte auf einer Beitragsdauer von 20 Jahren und elf Monaten (Februar 1993 bis August 2014). Da die Versicherte für eine volle Rente 27 Beitragsjahre hätte aufweisen müssen, kam nicht die Skala 44 (Vollrente), sondern die Skala 33 (Teilrente) zur Anwendung. Bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wurden nicht nur die zwischen Januar 2002 und Dezember 2013 abgerechneten beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, sondern auch, ausgehend vom Geburtsjahr des ersten Kindes der Versicherten, 18 Erziehungsgutschriften berücksichtigt. Das ergab ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 33’696 Franken (2014) bzw. 33’840 Franken (2015). Diese massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprachen in der Rentenskala 33 den verfügten Rentenbeträgen (AK-act. 55). A.a. Die Versicherte erhob am 14. Oktober 2015 eine Beschwerde, so dass diese Rentenverfügung nicht in formelle Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar werden konnte. Trotzdem zahlte die IV-Stelle die Viertelsrente und die entsprechenden Kinderrenten aus. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sprach der A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten mit einem Entscheid vom 6. März 2018 (IV 2015/331; vgl. IV-act. 136) rückwirkend ab dem 1. März 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Dagegen erhob die IV-Stelle eine Beschwerde. Auch das hinderte sie nicht daran, die Viertelsrente und die entsprechenden Kinderrenten weiter auszuzahlen. Das Bundesgericht hob den Entscheid IV 2015/331 des St. Galler Versicherungsgerichtes mit einem Urteil vom 26. Juli 2018 auf; es wies die Sache zur Fortsetzung der Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück (9C_295/2018; vgl. IV-act. 146). Auch während des anschliessenden Verwaltungsverfahrens zahlte die IV-Stelle die Renten aus. Die IV-Stelle hatte der Versicherten mit einer Verfügung vom 13. September 2017 rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 eine dritte Kinderrente von insgesamt 121 Franken zugesprochen, da sich das dritte Kind der Versicherten in jenem Zeitraum in einer Ausbildung befunden hatte (IV-act. 130). Auch diese dritte Kinderrente wurde der Versicherten ausbezahlt, obwohl noch gar nicht feststehen konnte, ob die Versicherte einen Rentenanspruch hatte. A.c. Am 10. Dezember 2018 kündigte die IV-Stelle die Durchführung einer weiteren Haushaltsabklärung an (IV-act. 164). A.d. Am 31. Januar 2019 erliess die IV-Stelle eine Verfügung (IV-act. 166), die sie folgendermassen einleitete: „Ersetzt unsere Verfügung vom 10. September 2015“. Sie setzte die Beträge der Viertelsrente und der entsprechenden drei Kinderrenten rückwirkend ab August 2014 herab, das heisst die Verfügung vom 31. Januar 2019 ersetzte auch die Verfügung vom 13. September 2017, mit der die IV-Stelle der Versicherten vorläufig eine dritte Kinderrente zugesprochen und sofort ausgerichtet hatte. Zur Begründung führte sie an, sie habe bei der Bearbeitung der „provisorischen Rentenberechnung“ festgestellt, dass die Versicherte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1993 noch weiterhin in ihrem Herkunftsland erwerbstätig gewesen sei. Folglich sei sie in jener Zeit der ausländischen und nicht der Schweizer Sozialversicherung unterstellt gewesen. Die massgebende Beitragsdauer belaufe sich lediglich auf 14 Jahre und drei Monate, was zur Anwendung der Rentenskala 23 führe. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen betrage 42’660 Franken. Insgesamt könnten 6,5 Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Der Betrag der Invalidenrente A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. belaufe sich auf 233 Franken pro Monat für die Zeit ab dem 1. August 2014, auf 234 Franken pro Monat für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 und auf 236 Franken pro Monat für die Zeit ab dem 1. Januar 2019. Die Kinderrentenbeträge betrügen 90 Franken respektive 94 Franken (ab August 2017). Für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2019 habe die Invalidenversicherung also Rentenleistungen von insgesamt 6’191 Franken zu viel ausgerichtet, die zurückzufordern seien. Am 11. Februar 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die vorgesehene Haushaltsabklärung am 1. März 2019 durchführen werde (IV-act. 169). A.f. Am 6. März 2019 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2019 erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin), die „vollumfängliche Abweisung“ der Rückforderung und eventualiter die Zusprache einer halben Rente, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdegegnerin habe nach der Rückweisung durch das Bundesgericht weder eine Haushaltsabklärung durchgeführt noch ein neurologisches Gutachten eingeholt. Zwischenzeitlich sei zwar eine Haushaltsabklärung erfolgt, allerdings erst nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Diese beruhe also offensichtlich auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Sie müsse aufgehoben werden; die Sache sei zur Fortsetzung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auch die Rückforderung werde bestritten, denn es liege keine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht vor, die eine Rückforderung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit im Herkunftsland nämlich wahrheitsgemäss deklariert. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 10). Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin beziehe weiterhin eine Viertelsrente, obwohl die rentenzusprechende Verfügung vom 10. September 2015 aufgehoben worden sei. Auch dieser „provisorische“ Rentenanspruch müsse jedoch korrigierbar sein, weshalb die Beschwerdegegnerin nach dem B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Entdecken eines Berechnungsfehlers zu Recht eine neue Verfügung erlassen habe, mit der sie den Rentenbetrag korrigiert habe. Die Rückforderung der zu hohen Rentenleistungen sei die natürliche Folge dieser Korrektur gewesen. Eine Meldepflichtverletzung sei entgegen der Ansicht keine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rückforderung. Der Beschwerdeantwort lag eine Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 8. August 2019 bei (act. G 10.1), in der darauf hingewiesen worden war, dass die angefochtene Verfügung nur die Korrektur des Betrages der „provisorischen“ Rente bezweckt habe. Leider habe man vergessen, auf das nach wie vor hängige IV-Verfahren hinzuweisen. Mit der Korrektur habe man nicht bis zum Abschluss des IV-Abklärungsverfahrens zuwarten können. Da die Korrektur nur den „AHV-rechtlichen Teil“ der Rente betroffen habe, habe direkt ohne einen Vorbescheid verfügt werden können. Die Beschwerdeführerin liess am 3. Dezember 2019 an ihren Anträgen festhalten (act. G 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 19). B.c. Der Wortlaut der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2019 erweckt den Eindruck, dass es sich dabei um eine das Verwaltungsverfahren zur Ermittlung des Invaliditätsgrades abschliessende Rentenverfügung handle. Nun ist diese Verfügung aber zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem die Sachverhaltsabklärung noch im Gange gewesen ist, denn die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin damals angekündigt, dass sie demnächst die vom Bundesgericht angeordnete (zweite) Haushaltsabklärung durchführen werde. Das zeigt, dass die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren damals nicht hat abschliessen wollen. Bei genauer Betrachtung lässt sich auch der angefochtenen Verfügung selbst entnehmen, dass es sich dabei nicht um eine verfahrensabschliessende, „definitive“ Rentenverfügung gehandelt hat: Der sogenannte „Verfügungsteil 2“, der von der zuständigen IV-Stelle erstellt und dann durch die von der zuständigen Ausgleichskasse vorgenommene Rentenbetragsberechnung zu einer vollständigen Verfügung ergänzt wird, die dann von der Ausgleichskasse im Namen der IV-Stelle eröffnet wird, hat exakt dem „Verfügungsteil 2“ der Verfügung vom 10. September 2015 entsprochen, die gerichtlich aufgehoben worden war. Nur die Berechnung der Rentenbeträge, also der „AHV- rechtliche Teil“ der Verfügung ist modifiziert worden. Das zeigt, dass die Verfügung 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 31. Januar 2019 nicht das Ergebnis der abschliessenden Klärung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin gewesen ist, dass sie also das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen hat. Die Beschwerdegegnerin hat direkt nach der Eröffnung der Verfügung vom 10. September 2015 begonnen, die entsprechenden Rentenleistungen auszuzahlen. Obwohl diese Verfügung angefochten und schliesslich aufgehoben worden ist, hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen unverändert weiter ausbezahlt. Sie hat sogar am 13. September 2017 eine dritte Kinderrente zugesprochen und auch diese ausbezahlt. Die Auszahlung der Viertelsrente und der ersten beiden Kinderrenten hat sich offensichtlich nicht auf die angefochtene und dann aufgehobene Rentenverfügung vom 10. September 2015 stützen können. Sie muss sich aber auf eine bewusste Anordnung des vorgezogenen Vollzugs gestützt haben. Diese Vollzugsanordnung ist zwar nie formell verfügt worden, aber für die mit dem Sozialversicherungsrecht vertraute Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin muss die Existenz dieser stillschweigenden Vollzugsanordnung erkennbar geworden sein, als die Beschwerdeführerin trotz der Beschwerdeerhebung weiterhin die Viertelsrente und die beiden Kinderrenten erhalten hat, spätestens aber als diese Renten trotz der Aufhebung der Rentenverfügung vom 10. September 2015 im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 26. Juli 2018 weiter ausbezahlt worden sind. Die Beschwerdeführerin hat diese stillschweigende Vollzugsanordnung nie beanstanden lassen. Dasselbe gilt für die formell verfügte Ergänzung dieser Vollzugsanordnung durch den Betrag einer dritten Kinderrente, der eine Rechtsmittelbelehrung angefügt gewesen ist; die Beschwerdeführerin hat dagegen nämlich keine Beschwerde erhoben. Damit hat die Beschwerdeführerin klar zu erkennen gegeben, dass sie mit diesen beiden Vollzugsanordnungen einverstanden gewesen ist. Das bedeutet, dass die stillschweigende Vollzugsanordnung betreffend die Hauptrente und die ersten beiden Kinderrenten verbindlich geworden ist. Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass sie auf diese verbindliche stillschweigende Vollzugsanordnung nicht voraussetzungslos hat zurückkommen dürfen. Erst recht gilt das natürlich für die Verfügung vom 13. September 2017. Als die Beschwerdegegnerin (respektive die intern zuständige Ausgleichskasse) gegen Ende des Jahres 2018 festgestellt hat, dass die (längst aufgehobene) Rentenverfügung vom 10. September 2015 in ihrem „AHV- rechtlichen Teil“ an einem Fehler gelitten hatte und dass damit auch die stillschweigende Vollzugsanordnung, laut der jene Rentenleistungen auf Zusehen hin im vollen Umfang auszurichten seien, und die Verfügung vom 13. September 2017 am selben Fehler litten, hat sie deshalb nicht formlos die Rentenzahlungen (rückwirkend) reduziert, sondern sie hat zu Recht eine förmliche Korrekturverfügung erlassen. Weil es 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. sich um einen beim konkludenten „Erlass" der stillschweigenden Vollzugsanordnung begangenen und beim Erlass der Verfügung vom 13. September 2017 wiederholten Fehler gehandelt hat, die stillschweigende Vollzugsanordnung und die diese Anordnung ergänzende Verfügung vom 13. September 2017 also von Beginn weg fehlerhaft gewesen sind, ist als Korrekturinstrument nur eine sogenannt prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Frage gekommen. Die Beschwerdegegnerin hat sich sinngemäss auf den Standpunkt gestellt (vgl. IV-act. 190), dass es sich bei der angefochtenen Korrekturverfügung vom 31. Januar 2019 um eine sogenannt prozessuale Revision im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG aufgrund einer „neuen“ (eigentlich: neu entdeckten) Tatsache handle. Da dieses Beschwerdeverfahren eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen, was bedeutet, dass sich der Inhalt dieses Beschwerdeverfahrens auf die Frage beschränkt, ob die Korrektur der ursprünglichen stillschweigenden Vollzugsanordnung und der Verfügung vom 13. September 2017 mittels einer sogenannt prozessualen Revision im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG rechtmässig gewesen ist. Auf die über diesen Gegenstand hinausgehenden, den materiellen Rentenanspruch (insbesondere den Invaliditätsgrad) betreffenden Beschwerdeanträge kann folglich nicht eingetreten werden, weil es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt, da die Beschwerdegegnerin ja noch gar nicht abschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügt hat. Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt gewesen sind. 2.1. Aus den Akten geht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hervor, dass die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin im Herkunftsland länger gewesen ist, als die Beschwerdegegnerin respektive die intern zuständige Ausgleichskasse zunächst angenommen hat, und dass folglich von einer kürzeren schweizerischen Beitragsdauer ausgegangen werden muss. Die Vollzugsanordnung hat also von Beginn weg auf der falschen Sachverhaltsannahme beruht, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum keine ausländischen Beitragszeiten erfüllt habe. Das genügt allerdings noch nicht für die Anwendung des Art. 53 Abs. 1 ATSG, denn dieser setzt voraus, dass der Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts im ursprünglichen Verfahren noch nicht erkennbar gewesen ist. Die 2.1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgleichskasse hat erst im Dezember 2017 – im Zusammenhang mit einem Begehren der Beschwerdeführerin um eine provisorische Rentenberechnung – einen ersten Hinweis auf allfällige Beitragszeiten im Herkunftsland erhalten. Die zuständige Pensionsversicherungsanstalt des Herkunftslandes hat die entsprechende Bestätigung erst im November 2018 abgegeben, weshalb erst im November 2018 („definitiv“) erkennbar gewesen ist, dass die ursprüngliche stillschweigende Vollzugsanordnung sowie die sie ergänzende Verfügung vom 13. September 2017 auf einer falschen Sachverhaltsannahme bezüglich der Beitragsdauer beruht hatten. Die Revisionsvoraussetzung einer qualifiziert neuen Tatsache ist deshalb erfüllt. Die intern zuständige Ausgleichskasse war bei der ursprünglichen Rentenberechnung davon ausgegangen, dass Beitragszeiten ab 1993 zu berücksichtigten seien, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt und da ihr Ehemann in der Schweiz beitragspflichtige Erwerbseinkommen erzielt hatte. Dementsprechend hatte die Beitragsdauer zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala zwanzig Jahre und elf Monate und zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zwanzig Jahre und drei Monate betragen. Das hatte bedeutet, dass die Rentenskala 33 zur Anwendung gekommen war und dass sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (für 2014) auf 33’696 Franken belaufen hatte. Daraus hatten die der Beschwerdeführerin gemäss der ursprünglichen stillschweigenden Vollzugsanordnung und gemäss der diese ergänzenden Verfügung vom 13. September 2017 ausbezahlten Rentenbeträge resultiert. Mit der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs im Herkunftsland der Beschwerdeführerin und der am 8. November 2018 bei der Ausgleichskasse eingegangenen Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, dass sämtliche Beitragszeiten im Herkunftsland für die Bemessung der von diesem zugesprochenen Invalidenrente herangezogen würden, hat festgestanden, dass nur die schweizerischen Beitragszeiten ab 2001 zur Bestimmung der Rentenskala und zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens haben herangezogen werden können. Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 und 3 lit. a der gemäss dem mit der EU bestehenden Abkommen über die Personenfreizügigkeit anwendbaren Verordnung (EG) 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) haben nämlich die im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten, die zur Ermittlung der Invalidenrente des Herkunftslandes herangezogen worden sind (1993 bis 2009), bei der Ermittlung der schweizerischen Invalidenrente nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (sog. Erwerbsortprinzip). Damit hat bei der korrigierten Rentenberechnung auf eine Beitragsdauer von nur noch 14 Jahren und drei Monaten (Rentenskala) und von 13 2.1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, der Art. 88 Abs. 2 IVV schliesse eine rückwirkende Korrektur aus, da kein Anwendungsfall der lit. b (Meldepflichtverletzung oder unrechtmässige Einwirkung) vorliege. Diese Argumentation widerspricht zwar der bundesgerichtlichen Auffassung, laut der bei einer Herabsetzung oder einer Aufhebung einer Invalidenrente aufgrund des AHV-rechtlichen Teils eines Rentenanspruchs immer eine rückwirkende Korrektur zu erfolgen hat (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 3.2, mit Hinweisen). Da das Bundesgericht diese Beschränkung in der Anwendbarkeit des Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88 IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88 Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88 IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88 IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88 IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88 IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch Jahren und sieben Monaten (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abgestellt werden müssen. Die Rentenbeträge haben somit anhand der Rentenskala 23 ermittelt werden müssen. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen hat sich auf 42’120 Franken belaufen. Damit hat sich die Viertelsrente im Jahr 2014 auf 233 Franken, ab Januar 2015 auf 234 Franken und ab Januar 2019 auf 236 Franken belaufen. Die Kinderrenten hätten im Jahr 2014 je 93 Franken, ab Januar 2015 und ab Januar 2019 entsprechend mehr betragen, haben aber wegen einer drohenden Überversicherung auf 90 Franken gekürzt werden müssen. Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2019 erweist sich deshalb sowohl in Bezug auf die konkludente Aufhebung der stillschweigenden Vollzugsanordnung vom 10. September 2015 und der Verfügung vom 13. September 2017 als auch in Bezug auf die Höhe der Rentenbeträge als rechtmässig. Die Beschwerdegegnerin hat durchgehend davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin wenigstens einen Anspruch auf eine Viertelsrente und die entsprechenden Kinderrenten habe, denn die Beschwerdeführerin hat die Zusprache einer höheren Rente beantragt, das kantonale Versicherungsgericht hat eine höhere Rente zugesprochen und das Bundesgericht scheint davon ausgegangen zu sein, dass es bei einer Viertelsrente bleiben werde. bis bis bisbis bis bis bis bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88 IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88 IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88 IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88 IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88 Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88 Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält. Zudem liesse sich der von der Beschwerdeführerin unterstellte generelle Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person selbst bei einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht mit dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vereinbaren, der den gesetzlichen Grundsatz enthält, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern sind. Diese gesetzliche Regelung kann vom Verordnungsgeber nicht einfach aufgehoben werden, denn das wäre vom Vollzugsauftrag im Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG eindeutig nicht gedeckt. Erst recht kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, dass er die gesetzliche Regelung habe aufheben wollen, ohne dies explizit, also mit klaren Worten anzuordnen. Der Art. 88 Abs. 2 IVV findet hier also keine Anwendung. bis bis bis bis bis bis bis Die rückwirkende Korrektur hat gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin zur Folge. Gemäss dem Art. 25 Abs. 2 ATSG „erlischt“ eine Rückforderung allerdings nach fünf Jahren (absolute Verwirkungsfrist) respektive – in der gemäss dem Art. 83 ATSG anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung des Art. 25 Abs. 2 ATSG – nach einem Jahr seit der Kenntnisnahme vom Rückforderungsanspruch (relative Verwirkungsfrist). Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ist vorliegend offenkundig gewahrt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss ihren eigenen Ausführungen im Dezember 2017 den ersten Hinweis auf den Fehler bezüglich der Beitragszeiten erhalten. Damit hat die relative Verwirkungsfrist aber noch nicht zu laufen begonnen, weil damals nur die vage Möglichkeit bestanden hat, dass die ursprüngliche konkludente Vollzugsanordnung falsch gewesen sein könnte. Gewissheit bezüglich des Korrekturbedarfs und damit auch der Rückforderungspflicht hat erst ab der definitiven Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt des Herkunftslandes der Beschwerdeführerin – ab Mitte November 2018 – bestanden. Bei einer ganz strengen Betrachtungsweise wäre, wie die Beschwerdegegnerin zur Diskussion gestellt hat, von einer („definitiven“) 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie hat eingetreten werden können. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die sich auf den materiellen Rentenanspruch beziehenden Beschwerdeanträge wird nicht eingetreten. 2. Der sich gegen die rückwirkende Korrektur der vorläufigen Rentenauszahlung richtende Beschwerdeantrag wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 4. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. Kenntnisnahme vom Rückforderungsanspruch im April 2018 auszugehen, als die Beschwerdegegnerin die Akten aus dem Herkunftsland erhalten hat. Da die Rückforderung in der Verfügung vom 31. Januar 2019 geltend gemacht worden ist, wäre selbst bei dieser strengen Betrachtungsweise der Rückforderungsanspruch noch nicht verwirkt gewesen. Auch die Rückforderung erweist sich damit als rechtmässig.

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18.02.2021
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25.03.2026