© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/53 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 17.12.2019 Entscheiddatum: 28.11.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.11.2019 Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Bestätigung eines viermonatigen Warnungsentzugs wegen schwerer Widerhandlung (qualifizierte Atemalkoholkonzentration von 0,59 ml/l). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug des Warnungsentzugs ist nicht möglich (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. November 2019, IV-2019/53). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Franziska Geser
X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X wurde am 13. November 2008 sowie 12. August 2011 aufgrund von leichten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts) vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verwarnt. Am 19. Juni 2012 beging er erneut eine leichte Widerhandlung im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, worauf ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 13. August 2012 für einen Monat entzogen wurde. Am 16. Juni 2013 verlor er auf der Autobahn einen Teil der ungenügend gesicherten Ladung. Deshalb verfügte das Strassenverkehrsamt am 25. Juli 2013 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung einen Führerausweisentzug für die Dauer von zwei Monaten. Am 8. November 2013 wurde die Entzugsdauer auf einen Monat gekürzt, nachdem X einen Kurs zur Verkehrskunde absolviert hatte. Am 12. Januar 2018 erhielt X erneut eine Verwarnung aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts). B.- Am Samstag, 9. Februar 2019, wurde X anlässlich einer Verkehrskontrolle in A um 23.45 Uhr angehalten und kontrolliert. Die durchgeführten Atemalkoholmessungen ergaben um 23.48 Uhr 0,52 mg/l und um 23.50 Uhr 0,55 mg/l. Um 23.57 Uhr wurde bei der Polizeistation A eine beweissichere Atemalkoholprobe durchgeführt, die einen Wert von 0,59 mg/l ergab. X anerkannte diesen Wert. Der Führerausweis wurde ihm auf der Stelle abgenommen. Am 21. Februar 2019 informierte ihn das Strassenverkehrsamt darüber, dass aufgrund des Vorfalls vom 9. Februar 2019 vorgesehen sei, ihm den Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen. Es gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme, auf die X stillschweigend verzichtete. Am 20. März 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt einen Führerausweisentzug von vier Monaten. Das Untersuchungsamt B befand X des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 210.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 2'100.–. C.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. März 2019 erhob X am 27. März 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Dabei führte er aus, dass er überrascht sei, dass der Führerausweisentzug jetzt gar vier Monate dauere. Er wäre froh, wenn ihm entweder ein Monat erlassen, bedingt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgesprochen oder zu einem späteren Zeitpunkt verbüsst werden könnte. Mit Schreiben vom 11. April 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 27. März 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Der Rekurrent brachte vor, dass er mit der Verfügung vom 20. März 2019 überrascht worden sei, weil die Entzugsdauer nicht drei Monate, sondern gar vier Monate betrage. Im Schreiben vom 21. Februar 2019 wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten sei vorgesehen. Mit dieser Formulierung brachte die Vorinstanz klar zum Ausdruck, dass die Entzugsdauer noch nicht bestimmt ist und diese aber auch höher als drei Monate ausfallen kann. Aus dem Umstand, dass die Polizisten von einem dreimonatigen Führerausweisentzug gesprochen hätten, kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten; denn diese sind für die Festsetzung eines Führerausweisentzugs nicht zuständig. Dementsprechend kann der Vorinstanz kein Verfahrensfehler, insbesondere keine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör, vorgeworfen werden. 3.- Strittig ist, ob der Führerausweis des Rekurrenten aufgrund des Vorfalls vom 9. Februar 2019 für die Dauer von drei oder vier Monaten zu entziehen ist. a) aa) Der Rekurrent erklärte in seiner Rekursschrift vom 27. März 2019, dass es ihm leidtue, am 9. Februar 2019 in alkoholisiertem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Zu jener Zeit sei er auf Krücken angewiesen gewesen und habe jegliche bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Belastung seines Hüftgelenks vermeiden müssen. Sodann benötige er den Führerausweis, weil er im Mai 2019 für den Transport von Material für einen Freizeitkurs verantwortlich sei. Zuvor müsse er den Anhänger noch renovieren und vorführen. Er wäre froh, wenn ihm ein Monat erlassen werden könne, bedingt ausgesprochen werde oder zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise im November) verbüsst werden könnte. bb) Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Rekurrent habe ganz offensichtlich eine grössere Menge alkoholischer Getränke konsumiert, die ihn nicht daran zweifeln lassen konnte, dass er angetrunken gewesen sei und nicht mehr hätte fahren dürfen. Verschulden und Gefährdung würden deshalb schwer wiegen. Mit der Trunkenheitsfahrt habe er die stark erhöhte Möglichkeit eines mit schweren Folgen verbundenen Verkehrsunfalls geschaffen. Die festgestellte, hohe Blutalkoholkonzentration bewirke eine Erhöhung der Entzugsdauer. Der getrübte automobilistische Leumund wirke sich demgegenüber nicht mehr massnahmeerhöhend aus. Der Rekurrent habe keine Stellungnahme eingereicht und auch keine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geltend gemacht. Ein Ausweisentzug von vier Monaten sei aufgrund der gegebenen Umstände angemessen. b) Eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt (Art. 16c Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr bzw. eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13, in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Ein längerer Führerausweisentzug kann ausgesprochen werden, wenn die Angetrunkenheit deutlich mehr als 0,8 Gewichtspromille beträgt oder der Betroffene auf seiner Fahrt weitere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16c SVG N 29; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_135/2008 vom 13. August 2008 E. 3.2.2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. c) Dass eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG vorliegt, bestreitet der Rekurrent nicht. Klar ist auch, dass bei diesem Sachverhalt eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten im Gesetz zwingend vorgesehen ist. Es bleibt zu prüfen, ob Umstände gegeben sind, die eine Erhöhung der Entzugsdauer auf vier Monate rechtfertigen. Der Rekurrent hat sich bereits früher leichte bis mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu Schulden kommen lassen. Diese fallen jedoch im Rahmen der Kaskadenordnung von Art. 16c Abs. 2 SVG nicht ins Gewicht. Sie liegen schon weit zurück bzw. sind nicht derart schwer, dass sie zu einer Erhöhung der Mindestentzugsdauer führen müssten. Im Übrigen sind sie nicht einschlägig. Die Vorinstanz hat den getrübten automobilistischen Leumund ebenfalls nicht massnahmeerhöhend veranschlagt. Eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Tatbestand einer schweren Widerhandlung setzt von Gesetzes wegen eine ernstliche Gefährdung und ein schwerwiegendes Verschulden voraus. Allerdings wurde beim Rekurrenten bei der Kontrolle vom 9. Februar 2019 eine Atemalkoholkonzentration von 0,59 mg/l festgestellt. Diese liegt deutlich (fast 50%) über dem Wert von 0,4 mg/l, ab dem eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration gegeben ist. Es ist davon auszugehen, dass die Wahrnehmungs- sowie die Reaktionsfähigkeit innerhalb dieser Differenz nochmals entscheidend abnehmen. Dadurch wird die Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zusätzlich erhöht. Zudem war der Rekurrent nachts bei Dunkelheit unterwegs; die Sichtverhältnisse waren also ohnehin bereits schlechter als tagsüber. Dementsprechend erscheint angemessen, dass die Vorinstanz den Ausweisentzug um einen Monat höher als die Mindestentzugsdauer, das heisst auf vier Monate, festgesetzt hat. Der Rekurs ist somit abzuweisen. Körperliche Gebrechen vermögen eine Trunkenheitsfahrt nicht zu rechtfertigen oder das Verschulden daran zu mindern. Der Rekurrent hätte entweder auf das Trinken verzichten oder sich einen Fahrdienst organisieren können. Auch, dass er das Fahrzeug
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die Ausübung seiner Freizeitbeschäftigung benötigt, kann bei der Dauer des Ausweisentzugs nicht reduzierend berücksichtigt werden. Weiter ist es nicht möglich, den Ausweisentzug bedingt oder teilbedingt auszusprechen; dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zur Festlegung des Zeitpunkts des Entzugs, bzw. der Vollstreckung der Verfügung, ist die Vorinstanz zuständig. Unter den gegebenen Umständen ist der Rekurs abzuweisen. 4.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Entscheid: