© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/51 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 27.06.2019 Entscheiddatum: 27.06.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.06.2019 Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent verursachte während der Probezeit einen Auffahrunfall. Auch wenn diese zweite Widerhandlung während der Probezeit eine leichte Widerhandlung darstellen würde, wofür Einiges spricht, müsste der Führerausweis auf Probe gleichwohl annulliert werden; denn auch diese leichte Widerhandlung würde zufolge eines früheren Warnungsentzugs wegen einer mittelschweren Widerhandlung zu einem Führerausweisentzug führen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/51). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Norbert Kissling
X, Rekurrent,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Lorenz Gmünder, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,
gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Annullierung des Führerausweises auf Probe
Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis auf Probe der Kategorie B am 12. Januar 2016. Dieser wurde ihm mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2017 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (unvorsichtiges Überholen und Verursachen eines Unfalls) für einen Monat entzogen, und zwar vom 27. Januar bis 26. Februar 2017; zudem wurde die Probezeit um ein Jahr bis 11. Januar 2020 verlängert.
B.- Am 22. August 2018 fuhr X auf der Überholspur der Autobahn A1 in Wil in Fahrtrichtung Zürich. Als der vorausfahrende Lenker abbremsen musste, konnte X sein Fahrzeug infolge Nichteinhaltens eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen und kollidierte frontal mit dem Heck des vor ihm stehenden Autos. Es entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden, der von der Polizei auf insgesamt Fr. 11'000.– geschätzt wurde. Wegen dieses Ereignisses stellte das Strassenverkehrsamt X am 9. November 2018 die Annullierung des Führerausweises auf Probe in Aussicht und verbot ihm vorsorglich ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sofort das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien; einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Einen gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug erhobenen Rekurs vom 15. November 2018 wies der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) am 8. Februar 2019 ab (IV-2018/169 P).
C.- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 13. Februar 2019 wurde X wegen des Vorfalls vom 22. August 2018 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Hierauf nahm das Strassenverkehrsamt das zwischenzeitlich sistierte Verfahren wieder auf und verfügte am 12. März 2019 die Annullierung des Führerausweises auf Probe. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen liess X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. März 2019 Rekurs bei der VRK erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 12. März 2019 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 12. April 2019 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 26. März 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Strittig ist vorliegend, ob das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf Probe als Folge des Auffahrunfalls vom 22. August 2018 zu Recht annulliert hat.
a) Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Kommt es während der Probezeit zu einem Entzug des Führerausweises, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Mit dem ersten Entzug des Führerausweises ist der Neulenker gewarnt und es wird von ihm ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und sorgfältigem, künftigem Fahrverhalten erwartet. Begeht er während der Probezeit eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfällt der Führerausweis auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG).
b) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Massgebender Zeitpunkt für die Anwendung dieser Rückfallregel ist der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tag, an dem der frühere Ausweisentzug ablief (letzter Tag des Vollzugs; vgl. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a bis c N 11). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung hat demgegenüber in jedem Fall zwingend einen Führerausweisentzug zur Folge (Weissenberger, a.a.O., Art. 16b N 5).
c) Die Vorinstanz begründet die Annullierung des Führerausweises auf Probe damit, dass der Rekurrent durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren einen Auffahrunfall verursacht und dadurch eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen habe. Mit dieser zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führe, verfalle der Führerausweis auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG.
d) Dagegen bringt der Rekurrent vor, beim Vorfall vom 22. August 2018 handle es sich lediglich um einen besonders leichten Fall gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG. Er habe am 22. August 2018 in erster Linie Riesenpech gehabt. Er selber sei nicht zu schnell gefahren und habe auch keinen zu geringen Abstand eingehalten. Er habe einfach zu lange nicht realisiert, dass das Fahrzeug vor ihm einen Vollstopp machen müsse. Mit einem derartigen Manöver des vorausfahrenden Lenkers habe er nicht rechnen müssen. Er habe es zudem nur um wenige Zentimeter nicht geschafft, das Fahrzeug bis zum Stillstand abzubremsen. Die Aufprallgeschwindigkeit sei sehr gering gewesen. Der Airbag sei nicht ausgelöst worden und kein Beteiligter habe sich verletzt. Auch sei nur geringer Sachschaden am Fahrzeug des Unfallgegners entstanden. Die vom Staatsanwalt festgesetzte Bussenhöhe von Fr. 200.– spreche in Anbetracht der Höchstgrenze für Ordnungsbussen von Fr. 300.– (Art. 1 Abs. 2 OBG) klar für einen besonders leichten Fall gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG. Auch mit Blick auf das dem ersten Führerausweisentzug zugrundeliegende Ereignis vom 10. Dezember 2016 (unvorsichtiges Überholen und Verursachen eines Verkehrsunfalls) habe er grosses Pech gehabt und sei beide Male Opfer – zumindest in einem Fall – gravierender
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer geworden. Sein Verschulden und die von ihm ausgegangene Gefährdung seien beide Male sehr tief gewesen.
e) Dem Rekurrenten wurde der Führerausweis auf Probe während der Probezeit bereits aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats vom 27. Januar bis 26. Februar 2017 entzogen, nachdem er am 10. Dezember 2016 wegen unvorsichtigen Überholens einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Die Probezeit wurde in der Folge bis 11. Januar 2020 verlängert. Nach rund eineinhalb Jahren seit Wiedererteilung des Führerausweises verursachte der Rekurrent am 22. August 2018 während der Probezeit auf der Autobahn A1 in Wil in Fahrtrichtung Zürich einen Auffahrunfall, wobei dieser gemäss Strafbefehl vom 13. Februar 2018 auf das Nichteinhalten eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren zurückzuführen war. Im Strafverfahren wurde der Rekurrent wegen dieses Vorfalls rechtskräftig nach Art. 90 Abs. 1 SVG (einfache Verletzung der Verkehrsregeln) verurteilt.
f) Wer ein Fahrzeug lenkt, muss gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Die Regel über die Wahrung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung für die Verkehrssicherheit, ist doch deren Missachtung eine häufige Unfallursache (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) muss der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren auch bei überraschendem oder brüskem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig halten können. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze entwickelt, wann selbst bei günstigen Verhältnissen ein ausreichender Abstand gegeben ist. Bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sind im Sinne von Faustregeln und Mindestgrundsätzen die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 s) und die Zwei-Sekunden-Regel weiterherum bekannt; danach wäre z.B. bei einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschwindigkeit von 100 km/h ein Abstand von mindestens 50 bzw. 55 m einzuhalten (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 34 N 56 ff.).
g) aa) Unbestrittenermassen verursachte der Rekurrent am 22. August 2018 einen Auffahrunfall. Dieser ereignete sich auf der Autobahn A1 kurz nach der Autobahnauffahrt Wil in Fahrtrichtung Zürich. Der Polizeibericht vom 25. Oktober 2018 enthält zu den Geschwindigkeiten keine eindeutigen Angaben. Vor der ersten Bremsung wird darin von Geschwindigkeiten von 90 bis 120 km/h ausgegangen und bei der zweiten ("Schikanestopp" durch ein nicht unmittelbar vorausfahrendes Fahrzeug) von ungefähr 60 bis 80 km/h (act. 9/12). Wie hoch letztlich die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Rekurrenten war, als dieser ins Heck des Fahrzeugs vor ihm prallte, geht auch aus den übrigen Akten nicht hervor und muss offenbleiben. Die von der Kantonspolizei geschätzte Schadenhöhe von Fr. 11'000.– hilft diesbezüglich auch nicht weiter, denn daraus lässt sich die Geschwindigkeit nicht zuverlässig ableiten. Das Bundesgericht bejahte bereits bei Aufprallgeschwindigkeiten zwischen ca. 10 und 15 km/h – auch ohne tatsächlichen Personenschaden – eine konkrete Gefährdung des Unfallgegners und bestätigte im Ergebnis eine mittelschwere Widerhandlung. Schon bei einer solchen Geschwindigkeit bestehe die ernsthafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen Fahrzeuginsassen zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen könne (BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn die Aufprallgeschwindigkeit unter 10 km/h gelegen haben sollte, müsste vorliegend aber immerhin noch von einer geringen Gefährdung im Sinn der leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen werden. Auch ohne Personenschäden ist in der vorliegenden Auffahrkollision eine nicht mehr nur abstrakte Gefährdung zu sehen. Eine solche wäre allenfalls in Bezug auf die weiteren Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn zu erkennen, wobei auch diese – mit Blick auf die gefahrenen Geschwindigkeiten – durchaus als erhöht anzusehen wäre. Aufgrund des Ausmasses der verursachten Gefährdungssituation ist ein besonders leichter Fall nach Art. 16a Abs. 4 SVG zu verneinen. Von einer Annullierung des Führerausweises auf Probe könnte somit nur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch abgesehen werden, wenn dem Rekurrenten kein Verschulden vorgeworfen werden könnte.
bb) Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer einen ausreichenden Abstand einzuhalten, damit er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Der Rekurrent kann sich nicht darauf berufen, er habe die Situation weniger gut als sein Vorfahrer beurteilen können. Vielmehr ist massgebend, dass mit Bezug auf das (unmittelbar) vorausfahrende Auto angehalten werden können muss. Im Kolonnenverkehr muss damit gerechnet werden, dass vorausfahrende Fahrzeuge ein überdurchschnittliches Bremsvermögen, insbesondere ein grösseres als das eigene, aufweisen oder diese unversehens anhalten könnten (Weissenberger, a.a.O., Art. 34 N 57 mit Hinweis auf BGE 91 IV 14). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Dieser kann die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es auch in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Vorausfahrenden, zu vermeiden (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Den weiteren Verkehrsteilnehmern ist es zudem – wenn vielleicht auch nur durch glückliche Umstände – gelungen, rechtzeitig abzubremsen. Soweit die kritische Verkehrsentwicklung zwischen den beiden vor ihm fahrenden Autos für den Rekurrenten erkennbar war – gemäss eigenen Angaben habe er gesehen, wie sich die beiden Fahrzeuglenker vor ihm stritten (act. 9/21) –, wäre er verpflichtet gewesen, dass er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug vergrössert. Umso mehr, wenn es unmittelbar zuvor bereits zu einer unerwarteten Abbremsung gekommen und ihm die Lücke zwischen den vorausfahrenden Fahrzeugen als "mega eng" aufgefallen war (act. 9/23). Auch der stockende Feierabendverkehr (vgl. act. 9/21 f.) hätte ihn zum Verlangsamen der Geschwindigkeit veranlassen sollen oder zumindest dazu, eine erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen. Im Wissen um die vorgenannten Umstände hat der Rekurrent den ungenügenden Abstand zum Vordermann jedoch gleichwohl gehalten (act. 9/23), anstatt diesen zu vergrössern. Selbst wenn der Rekurrent vom Zwist der beiden Fahrzeuglenker vor ihm nichts mitgekommen hätte, hätte er anhalten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können müssen. Weshalb das Fahrzeug vor ihm bremste, spielt dabei keine Rolle; denn Anlass zum Bremsen hätte etwa auch sein können, dass das Fahrzeug wegen eines Tieres oder eines Gegenstands auf der Fahrbahn abbremst. Daran änderte letztlich nichts, wenn anstelle eines ungenügenden Sicherheitsabstands eine mangelhafte Aufmerksamkeit angenommen würde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb zumindest von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Sachverhalt ergibt sich genügend klar aus den Akten und den Eingaben des Rekurrenten; auf die beantragte Befragung des Rekurrenten, des Unfallgegners, eines Unfallbeobachters und des das Strafverfahren gegen den Fahrzeuglenker vor dem Unfallgegner leitenden Staatsanwalts kann verzichtet werden.
3.- Ob dem Rekurrenten im Zusammenhang mit dem Auffahrunfall eine mittelschwere Widerhandlung vorzuwerfen ist, erscheint hingegen fraglich. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG lässt auch Raum für die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 24). Selbst wenn von einer leichten Widerhandlung ausgegangen würde, wäre dem Rekurrenten damit aber nicht geholfen. Eine solche hat aufgrund der Rückfallregel ebenfalls einen erneuten Entzug zur Folge und führt gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG zum Verfall des Führerausweises auf Probe. Die Beurteilung der Schwere der Widerhandlung kann letztlich aber offenbleiben, da es sich mit dem Verfall gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG so verhält, wie wenn gar nie ein Führerausweis erteilt worden wäre (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15a N 19). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten vermag auch die Kritik an der Beurteilung des ersten Vorfalls vom 10. Dezember 2016 am Ergebnis nichts zu ändern. Jene Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und kann in diesem Verfahren nicht mehr überprüft werden. Dementsprechend sind die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge abzuweisen. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
4.- Mit der Annullierung des Führerausweises auf Probe soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent ohne Nachweis seiner Fahrfähigkeit zum Schutz der Sicherheit der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übrigen Verkehrsteilnehmer keine Motorfahrzeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, würde ihm der Führerausweis während eines Beschwerdeverfahrens wiedererteilt. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).
5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 VRP).
Entscheid:
bis