St.Gallen Sonstiges 27.05.2020 IV 2019/309

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/309 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.08.2020 Entscheiddatum: 27.05.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 27.05.2020 Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Versicherten gilt auch im Verfahren der Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung insbesondere sowohl mit Blick auf die Gutachterstelle als auch die Fachdisziplinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2020, IV 2019/309). Entscheid vom 27. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2019/309 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Samuelsson, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Begutachtung (Gutachterstelle, Disziplinen) Sachverhalt A. A.___ absolvierte in der Zeit vom 1. September 2005 bis 30. August 2009 sowie vom 22. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014 eine von der Invalidenversicherung unterstützte Umschulung, da sie auf Grund einer progredienten, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnte. Am 31. März 2015 ersuchte die Versicherte um Prüfung des Rentenanspruchs. Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte am 27. März 2018 bidisziplinär (psychiatrisch und otorhinolaryngologisch) in der medexperts ag begutachtet. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Experten: eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (mit Status nach Cochlea- Implantation rechts am 29. Juli 2011 und mit Status nach Ersatz des Sound-Prozessors Ende 2017; konventionell hörgeräteversorgt links); einen persistierenden Rauschtinnitus rechts und eine chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung, gemischt (ICD-10: F43.21). In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 40% bezogen auf ein Pensum von 100% und zwar ab ca. 6 Monate nach der Cochleaimplantation im Juli 2011. Die jetzige Arbeitsstelle sei als angepasst anzusehen. Sobald jedoch das Studium beendet sei (Masterstudium), sei aus heutiger Sicht eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50% möglich, da dort allenfalls Ressourcen frei würden. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit von 60% sei einerseits durch Auswirkungen der Schwerhörigkeit und des Tinnitus bedingt, andererseits durch Angst und depressive Symptome, die bei Stresssituationen auftreten könnten. Sie bewirkten eine Abnahme der Konzentrationsfähigkeit. Die Versicherte benötige vermehrte Pausen und längere Erholungsphasen (Gutachten vom 16. Mai 2018). Die IV-Stelle hielt diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht für schlüssig und ordnete mit Zwischenverfügung vom 18. September 2018 eine polydisziplinäre A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begutachtung mit den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Dermatologie (Allergologie), Neuropsychologie, Orthopädie, Otorhinolaryngologie und Psychiatrie an. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2018 wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2019, IV 2018/341, ab. Dabei hielt das Versicherungsgericht fest, mit der Durchführung der neuropsychologischen Abklärung werde die IV-Stelle eine Person zu beauftragen haben, die über die Ausbildung Fachpsychologe/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP verfüge (siehe zum Ganzen IV-act. 802, insbesondere E. 1.2.4). Der von der IV-Stelle in der Verteilplattform SuisseMED@P eingegebene Auftrag für ein polydisziplinäres (allgemeinmedizinisches/internistisches, dermatologisches, neuropsychologisches, orthopädisches, otorhinolaryngologisches und psychiatrisches) Gutachten wurde der MediCore AG, Bad Ragaz, zugeteilt (IV-act. 805-2; zum Auftrag an die MediCore AG vom 30. April 2019 siehe IV-act. 807). Am 19. Mai 2019 erlitt die Versicherte eine OSG-Luxationsfraktur rechts mit Fraktur des lateralen Malleolus rechts, eine Fraktur des Volkmann Dreiecks, einen knöchernen Ausriss des Ligamentum deltoideum. Zur Behandlung dieses unfallbedingten Gesundheitsschadens war sie vom 19. bis 29. Mai 2019 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert (siehe den provisorischen Austrittsbericht vom 27. Mai 2019, IV-act. 812). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 13. Juni 2019 mit, wegen der Unfallfolgen müsse der Gutachtensauftrag storniert werden. Zunächst sei der Heilungsverlauf abzuwarten (IV-act. 817). Der Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie des Stadtspitals Z.___ berichtete am 21. August 2019, knapp 3 Monate nach der Hospitalisation sei die Versicherte weitgehend schmerzfrei. Lediglich bei längerem Stehen und Gehen spüre sie noch ein Druckgefühl. Bis zum 31. August 2019 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. September 2019 werde eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit Neubeurteilung in der letzten Septemberwoche 2019 bescheinigt. Er denke, dass sich mit dem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit eine Anmeldung für eine IV-Rente erübrige (IV-act. 832-2). Nach einer Rücksprache des Sachbearbeiters beim RAD-Arzt med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. September 2019 (IV-act. 833), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 4. September 2019 mit, sie werde die Kosten für eine polydisziplinäre (allgemeinmedizinische/internistische, dermatologische, neuropsychologische, A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte orthopädische, otorhinolaryngologische und psychiatrische) Begutachtung übernehmen (IV-act. 835). Gleichzeitig gab sie der Versicherten den Fragekatalog bekannt (IV-act. 834). Diese äusserte sich am 16. September 2019 zur vorgesehenen Begutachtung und stellte Zusatzfragen (IV-act. 836). SuisseMED@P teilte den polydisziplinären Gutachtensauftrag der D.___ zu (nachfolgend: D.; IV-act. 837; zum Auftrag vom 24. September 2019 siehe IV- act. 840). Prof. Dr. med. C., Medizinische Leitung der D., fragte die IV-Stelle im Schreiben vom 3. Oktober 2019 an, «ob sich die SVA St. Gallen die Forderungen der Rechtsvertreterin zu eigen macht, namentlich: Muss auch aus Sicht der SVA St. Gallen die Untersuchung von der Fachdisziplin ORL geführt, in einem Grossraumbüro unter Lärmbedingungen erfolgen und von einem Schriftdolmetscher begleitet werden? Welche Begründungen sind hierfür hinreichend belegt?». Des Weiteren führte Prof. C. aus, die medizinisch wesentlichste und verlässlichste Untersuchung zur Objektivierung einer Hörstörung und deren Abgrenzung von psychogenen oder aggravierten Hörstörungsangaben sei zudem eine Ableitung akustisch evozierter Potenziale, was neurologisch durchzuführen sei (IV-act. 842). Hierzu nahm der RAD- Arzt med. pract. B.___ am 9. Oktober 2019 Stellung. Aus seiner Sicht liege es im Ermessen der Gutachterstelle, die federführende Disziplin festzulegen und die Frage zu beantworten, ob für den gesamten Verlauf der Begutachtung die Anwesenheit einer Schriftdolmetscherin notwendig sei. Bezüglich der Objektivierung der Hörstörung schliesse er sich der Meinung von Prof. C.___ an. Daher müsse die polydisziplinäre Begutachtung noch um die Disziplin der Neurologie erweitert werden. Angaben zu einer Hörstörung seien ansonsten immer subjektiv. Es sei in keiner Weise objektivierbar, ob die Versicherte unter den von ihr geforderten Bedingungen (Grossraumbüro, Umgebungslärm) ihr tatsächliches Hörvermögen abrufe. Somit habe eine Testung des Hörvermögens unter den von der Versicherten geforderten Bedingungen aus medizinischer Sicht keine zusätzliche Aussagekraft (IV-act. 843). A.c. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 ordnete die IV-Stelle an: «Wie wir bereits in der Mitteilung vom 04.09.2019 ausgeführt haben, wird der Zeitpunkt der Abklärung mit Ihnen direkt vereinbart. Ob der Einsatz eines Schriftendolmetschers nötig ist, wird im Rahmen des sachgerechten Ermessens von der Gutachterstelle festgelegt. Die führende Disziplin ist im Rahmen des Ermessens durch die A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gutachterstelle festzulegen. Es wird zusätzlich die Disziplin Neurologie in den Gutachtenauftrag aufgenommen. Die Untersuchungen können in den Räumlichkeiten der Gutachter stattfinden. Eine Simulation von einem Grossraumbüro ist nicht vorzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit wird, wie in IV-Sachverhaltsabklärungen üblich, medizinisch-theoretisch festgelegt». Die von der Versicherten eingereichten Zusatzfragen seien bereits in den Fragekatalog übernommen worden. Zwischenzeitlich sei über die Verteilplattform SuisseMED@P bereits auch die Gutachterstelle zugelost worden, weshalb diese mit einer Kopie dieser Verfügung bedient werde (IV-act. 847). Gegen die Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. November 2019 (Datum Postaufgabe). Die Beschwerdeführerin beantragt darin deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Gutachtensvergabe. Eventualiter sei der neurologische Gutachtensauftrag aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie rügt, die Beschwerdegegnerin begründe die Anordnung einer zusätzlichen neurologischen Begutachtung mit keinem Wort. Die Behauptung, die beklagten Beschwerden seien allesamt subjektiv, sei angesichts der messbaren und objektivierten Einschränkungen des Gehörschadens schlicht unhaltbar. Vielmehr liege auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin gezielt dafür sorge, dass auch wirklich Prof. C.___ die Begutachtung federführend in den Händen halte. Dieser habe sich bis dato vor allem durch Anmassungen ausgezeichnet. Der die D.___ alleinbeherrschende Chefarzt sei nicht in der Lage, die ihm gesetzlich auferlegte Unabhängigkeit zu wahren. Des Weiteren verfüge die D.___ nicht über fachlich und versicherungsmedizinisch genügend ausgewiesene neuropsychologische Sachverständige (act. G 1). B.a. In der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gutachtensvergabe sei vorliegend nach dem Zufallsprinzip und somit korrekt erfolgt. Die Einwände gegen Prof. C.___ seien im Übrigen nicht zu hören, weil in der Zwischenverfügung bisher einzig die Gutachterstelle (D.___) festgelegt worden sei, indessen die einzelnen Gutachter noch nicht bestimmt worden seien. Im Übrigen habe sich das Bundesgericht bereits im Urteil vom 30. März 2017, 9C_19/2017, ausführlich B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin in der Zwischenverfügung angeordneten polydisziplinären Gutachtensauftrags an die D.. mit Prof. C. auseinandergesetzt und die damaligen gegen ihn gerichteten Einwände entkräftet. Prof. C.___ begründe ausserdem den Bedarf an fachneurologischen Abklärungen nachvollziehbar (act. G 3). Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 276 E. 1.2.2). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person «zweifellos» einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt (BGE 136 V 126 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die Anordnung einer Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, was von den Parteien - abgesehen von den gegen Prof. C.___ gerichteten Einwänden (siehe hierzu nachstehende E. 1.2) - auch nicht bestritten wird. 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen für ein im Verwaltungsverfahren einzuholendes medizinisches Gutachten kann auf die Erwägungen des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2019, IV 2018/312, IV 2018/341, E. 1.1.1 f. verwiesen werden (IV-act. 802-6 f.). Im Übrigen ist der Sichtweise der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, dass auf die Einwände gegen Prof. C.___ nicht eingetreten werden könne, da erst die D.___ als Gutachterstelle nicht jedoch einzelne von ihr beschäftigte Personen in der angefochtenen Zwischenverfügung bestimmt worden seien (act. G 3, III. Rz 3). Denn vorliegend ist entscheidend, dass einerseits Prof. C.___ Chefarzt der von ihm (mit-)beherrschten D.___ ist und die von der D.___ erstellten Gutachten in der Regel von ihm zumindest visiert werden. Andererseits hat er sich - wie aus seinem Schreiben vom 3. Oktober 2019 hervorgeht (IV-act. 842) - bereits in einer nicht unwesentlichen Weise mit dem Fall der Beschwerdeführerin befasst (siehe nachstehende E. 3). Allein schon aufgrund dieser Involvierung als Chefarzt der angeordneten Gutachterstelle, seiner Einlassung als neurologischer Experte und weil allfällige personenbezogene Einwände möglichst frühzeitig geltend zu machen sind (siehe zur Rechtsprechung, dass die Verletzung von Ausstandsgründen zu rügen sind, sobald von solchen Kenntnis genommen wird, etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2009, 9C_199/2009, E. 4.2 mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren personenbezogene Einwände gegen Prof. C.___ vorbringt. Dies gilt vorliegend erst recht, nachdem die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzte (siehe nachstehende E. 2.1.3 f.). Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Befangenheitsrüge inhaltlich zutreffend ist, kann vorliegend indessen offenbleiben, da die angefochtene Zwischenverfügung aus anderen Gründen aufzuheben ist. 1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Gutachtensanordnung u.a. den in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (act. G 1, Rz 35). 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich auch aus Art. 42 erster Satz ATSG ergibt, beinhaltet u.a. das Recht einer Partei, sich vor Erlass der Verfügung zu den von der Verwaltung beabsichtigten Anordnungen zu äussern (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Rz 9 zu Art. 42). Die Parteien müssen nicht 2.1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 zweiter Satz ATSG). Die vorliegende Zwischenverfügung ist nicht mittels Einsprache, sondern direkt mit Beschwerde beim Versicherungsgericht anfechtbar, womit das rechtliche Gehör vor dem Verfügungserlass gewährt werden muss. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vorgängig zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht in allgemeiner Weise, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände sagen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2018, 9C_595/2018, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 17 E. 5.3). 2.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde über die Beauftragung der D.___ erstmals in der angefochtenen Zwischenverfügung orientiert und konnte sich deshalb zu dieser Gutachterstelle nicht vorgängig äussern. Die unmittelbare Anordnung der Durchführung der Begutachtung durch die D.___ stellt eine erhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. So sieht denn auch das vom BSV verfasste «SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter und IV-Stellen», Anhang V des Kreisschreibens über das Ver­ fahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand: 1. Januar 2018) vor, dass u.a die via SuisseMED@P bestimmte Gutachterstelle der versicherten Person bekannt zu geben ist (Nummer 8 des Handbuchs). Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin vorliegend ohne das rechtliche Gehör zu gewähren direkt die Gutachterstelle verbindlich in der angefochtenen Zwischenverfügung angeordnet (IV-act. 847 und act. G 3, III. Rz 3). Damit wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, berechtigte Einwände gegen die Gutachterstelle im Verwaltungsverfahren vorzubringen und überprüfen zu lassen. Darunter fallen etwa Vorbringen, dass die Gutachterstelle bzw. deren Leitung die vom BSV geforderten Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der IV, Anhang 1 zu den jeweiligen Vereinbarungen zwischen dem BSV und der Gutachterstelle nicht (mehr) erfüllen würden oder dass die Gutachterstelle bereits vorbefasst wäre (etwa aufgrund einer bereits im früheren Verwaltungsverfahren abgegebenen Expertise; für einen Anwendungsfall siehe den Entscheid des 2.1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichts vom 8. April 2019, IV 2018/285). Als zu beachtendes Kriterium wird denn auch in der erwähnten Vereinbarung u.a. die «Unabhängigkeit der Gutachterstellen» genannt (Ziff. 2 des Anhangs 1), wie sie von der Beschwerdeführerin bezüglich der D.___ in Frage gestellt wird. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich folglich als begründet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin erstmals in der angefochtenen Zwischenverfügung über den Bedarf einer neurologischen Begutachtung und die Einlassung von Prof. C.___ vom 3. Oktober 2019 informiert wurde. Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, dass im gesamten bisherigen Verfahren, insbesondere auch im Beschwerdeverfahren IV 2018/312, IV 2018/341, bis zur Äusserung von Prof. C.___ kein Bedarf an einer neurologischen Begutachtung des Gehörschadens erkennbar war. Vor diesem Hintergrund hätte erst recht Anlass bestanden, dass der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung bzw. vor der für sie unerwarteten verfügungsweisen Anordnung einer neurologischen Teilbegutachtung sowohl bezüglich des Schreibens von Prof. C.___ vom 3. Oktober 2019 (IV-act. 842) als auch der neu beabsichtigten Anordnung einer neurologischen Begutachtung das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass jede (Teil-)Begutachtung bzw. deren Anordnung einen Grundrechtseingriff darstellt (siehe vorstehende E. 1.1). Damit dieser rechtmässig ist, muss insbesondere das Erfordernis der Verhältnismässigkeit einer (weiteren) Begutachtung erfüllt sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Überprüfung der Zulässigkeit dieses Grundrechtseingriffs muss der betroffenen Person im Rahmen eines fairen Verfahrens und damit namentlich in Nachachtung von Art. 29 Abs. 2 BV sowohl im Administrativ- als auch Gerichtsverfahren offenstehen (zum Anspruch auf ein faires Verfahren bei Grundrechtseingriffen siehe auch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). 2.1.4. Bei der vorliegend zu beurteilenden Gutachtensanordnung ist ferner zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vom Versicherungsgericht formulierte Verpflichtung, sie habe mit der Durchführung der neuropsychologischen Abklärung eine Person zu beauftragen, die über die Ausbildung Fachpsychologe/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP verfügt (Entscheid vom 28. Februar 2019, IV 2018/312, IV 2018/341, E. 1.2.4, IV-act. 802-10), bislang offenbar ignorierte. Jedenfalls sind entsprechende Bemühungen der Beschwerdegegnerin weder vor noch nach der Auftragszulosung ersichtlich. 2.1.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Notwendigkeit einer zusätzlichen neurologischen Begutachtung (act. G 1, Rz 23) ist von Bedeutung, dass bis zum Schreiben von Prof. C.___ vom 3. Oktober 2019 kein Hinweis auf einen neurologischen Abklärungsbedarf des Gehörschadens aus den Akten hervorgeht. Dessen Schreiben enthält ausserdem keine Begründung für einen neurologischen Abklärungsbedarf, sondern lediglich die mit der bisherigen Aktenlage nicht zu vereinbarende sowie nicht näher belegte Behauptung, «die hier medizinisch wesentlichste und verlässlichste Untersuchung zur Objektivierung einer Hörstörung und deren Abgrenzung von psychogenen oder aggravierten Hörstörungsangaben ist zudem eine Ableitung akustisch evozierter Potenziale, was neurologisch durchzuführen ist» (IV-act. 842). Ob die Äusserung von Prof. C.___ vor allem in dieser Absolutheit zutreffend ist, insbesondere, dass mit umfassenden otorhinolaryngologischen Abklärungen für sich allein keine objektive Beurteilung des Hörschadens bzw. der allenfalls dadurch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit möglich sein soll, leuchtet auf einen ersten Blick nicht ein. Die primär lediglich die Aussage von Prof. C.___ wiederholende Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. van Briel vom 9. Oktober 2019 (IV-act. 843), der weder über eine neurologische noch eine otorhinolaryngologische Ausbildung verfügt, vermag diesbezüglich nichts Klärendes beizutragen. Zumindest ergeben sich aus dem Weiterbildungsprogramm des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF/ISFM für den Facharzt für Neurologie vom 1. Juli 2016 (letzte Revision: 23. März 2018) keine Anhaltspunkte, welche die von Prof. C.___ behauptete Vorrangstellung des neurologischen Sachverstands bei der objektiven Beurteilung von Gehörschäden stützen würden. Bezüglich des Bedarfs einer zusätzlichen neurologischen Beurteilung des Gehörschadens erweist sich der Sachverhalt jedenfalls als noch nicht spruchreif. Es erscheint vorliegend angemessen, die umstrittene Frage der Notwendigkeit einer zusätzlichen neurologischen Beurteilung des Gehörschadens durch die neu mit der Teilbegutachtung zu beauftragende otorhinolaryngologische Fachperson beantworten zu lassen. Angesichts der dargestellten schweren Verfahrensmängel ist die angefochtene Beauftragung der D.___ aufzuheben und die Sache zur neuen Gutachtensvergabe über die SuisseMED@P - unter Ausschluss der bereits vorbefassten D.___ (siehe vorstehende E. 2.1.4 und nachstehende E. 3) - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.1.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.1. Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung. 4.2. bis Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Partei­ kosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage erscheint eine Parteientschädigung - wie in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2019, IV 2019/195, E. 4.3) - von insgesamt Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. 4.3.

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