St.Gallen Sonstiges 28.06.2021 IV 2019/301

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/301 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.06.2022 Entscheiddatum: 28.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 28.06.2021 Art. 8 und 28 IVG, Art. 26 IVV. Rentenzusprache und Rückweisung zu ergänzender beruflicher Abklärung und Durchführung von weiteren Eingliederungsmassnahmen (nach Erreichen eines Eidgenössischen Berufsattests in einer erstmaligen beruflichen IV-Ausbildung) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2021, IV 2019/301). Entscheid vom 28. Juni 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Miriam Lendfers und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr. IV 2019/301 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ wurde am 18./20. Juli 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (IV-act. 2). Die Invalidenversicherung sprach ihr im September 2001 erstmals medizinische Massnahmen (IV-act. 5; zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang; Auffälligkeiten in den Bereichen Aufmerksamkeit und Wahrnehmung sowie des Antriebs und der Impulsivität bei im Normbereich liegendem kognitivem Entwicklungsstand, vgl. IV-act. 3-5) und im Februar 2012 (IV-act. 41) aufgrund einer Anmeldung vom 18. Januar/1. Februar 2012 (IV-act. 37) Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Gemäss einem Verlaufsprotokoll (IV-act. 82) hatte ein Erstgespräch im November 2011 stattgefunden. Im Protokoll wurde weiter festgehalten, im Sommer 2013 sei die Versicherte aus der Kleinklasse an der öffentlichen Schule aus- und in ein Praktikum und eine Vorlehre eingetreten. Nach einem Praktikumsabbruch (in der E. __ [Branche]) stehe sie im November 2013 in einem weiteren Praktikum (___). Im Sommer 2014 beginne eine EBA-Ausbildung (Eidgenössisches Berufsattest) in einem ___. Gemäss einem späteren Eintrag wurde diese im November 2014 wieder abgebrochen. Die Versicherte wolle nun eine Ausbildung zur FaBe (Fachfrau Betreuung) machen. Sie habe [...] die Möglichkeit zum diesbezüglichen Schnuppern bekommen. Im Februar 2015 wurde angegeben, die Versicherte arbeite motiviert und mit Anleitung sehr gut mit und versuche sofort umzusetzen, was ihr aufgetragen werde, sie fehle aber oft - auch durch die familiäre Situation bedingt. Die IV-Berufsberatung berichtete entsprechend am 18. März 2015 (IV-act. 45), die Versicherte habe nach der Beendigung der A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte obligatorischen Schulzeit im [...] (Sonderschule, besucht seit ___ 20__, IV-act. 37) im Sommer 2013 ein kantonales Brückenangebot wahrgenommen, dann ein Praktikum in der E. __ [Branche] begonnen (beendet aufgrund von zwischenmenschlichen Schwierigkeiten) und hernach eines im F. __ [Branche] gemacht. Es sei ihr gelungen, ab Sommer 2014 eine Lehrstelle als ___ [Branche F.] assistentin zu bekommen, der sie aber ab November 2014 ferngeblieben sei. Inzwischen habe sie einen niederschwelligen Einstieg in eine Ausbildung im Bereich Betreuung [...] machen können. Am 20. März 2015 (IV-act. 48) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Mehrkosten für die Vorbereitung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Assistentin Bildung und Soziales EBA (ab April 2015, vgl. auch IV-act. 45-1 unten und IV-act. 47; bzw. Gesundheit und Soziales, vgl. IV-act. 45-2 und IV-act. 51) zu. Ein Klinischer Psychologe/Psychotherapeut ersuchte am 16. Juni 2015 (IV-act. 50) um Kostengutsprache für eine störungsspezifische ADHS- [Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitätsstörungs-] Therapie mit dem Ziel, weitere Fortschritte der Versicherten im Bereich der Motivation, der Ausdauer und der Verlässlichkeit erzielen zu können. [...] Der IV-Eingliederungsverantwortliche berichtete am 22. Juni 2015 (IV-act. 51), der Verlauf der Vorbereitung sei zweckmässig gewesen. Es habe Tage gegeben, an welchen eine engmaschige Begleitung erforderlich gewesen sei, damit die Versicherte eine entsprechende Arbeitsleistung habe erzielen können, und solche, an welchen sie krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, wobei die gesundheitliche Problematik für die Ausbildnerin nicht immer nachvollziehbar gewesen sei. Daraufhin sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten am 22. Juli 2015 (IV-act. 53) die Mehrkosten der Ausbildung zur Assistentin Gesundheit und Soziales (AGS) EBA [...] (ab August 2015) zu. Der IV-Eingliederungsverantwortliche hielt am 1. Juli 2016 (IV-act. 60) fest, der fachliche Ausbildungsstand der Versicherten sei gut. Es seien aber Absenzen vorgekommen und der psychische Zustand der Versicherten sei schwankend, was sich auf die Arbeitsleistung auswirke. Sie nehme regelmässig an therapeutischen Sitzungen teil und sei gewillt, die Ausbildung abzuschliessen. Es gelinge ihr, die Anforderungen teilweise zu erfüllen. Der Arbeitgeber bringe ihr viel Geduld und Verständnis entgegen, halte aber auch fest, dass der Aufwand beträchtlich sei. - Im September 2016 (IV- act. 82-5) wurde berichtet, der Wechsel der Versicherten in den Arbeitsbereich ___ A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe eine gewisse Entspannung der Situation ergeben. Beim eingerichteten therapeutischen Setting habe sich ein übermässiger konsum bei ihr gezeigt. - Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, gab in einem Bericht vom 26. Oktober 2016 (IV-act. 65) an, die Versicherte sei angemeldet worden, weil sie immer wieder in ein tiefes Loch falle und die Arbeit darunter aufgrund von häufigen Fehlzeiten stark leide. Aufgrund des POS und der damit einhergehenden Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen und emotionaler Störung in Kombination mit den Folgen des konsums habe die Versicherte ihre Arbeit vernachlässigt. Es seien auch eine Affektvermeidung und mitunter auch Stimmungsschwankungen deutlich geworden, die den Umgang mit ihr erschwert hätten, ausserdem auch eine starke Selbstwertproblematik und ein starkes Misstrauen gegenüber anderen Personen. - Der IV-Eingliederungsverantwortliche hielt am 3. Mai 2017 (IV-act. 67) fest, im Sommer 2017 werde die Versicherte die Ausbildung beenden. Der Arbeitgeber halte dafür, die Arbeitsfähigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt und es zeichne sich möglicherweise ein Teilberentungsbedarf ab. - In einem Verlaufsprotokoll (IV-act. 82) wurde auch festgehalten, die Versicherte habe damals (am 3. Mai 2017) erklärt, am liebsten würde sie an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten. [...] habe einen Einstieg in einen geschützten Arbeitsplatz für sicherlich sehr sinnvoll gehalten (vgl. IV-act. 82-6). Dr. C. gab in ihrem IV-Arztbericht vom 22. Mai 2017 (IV-act. 68) an, die Versicherte befinde sich zurzeit in Ausbildung; eine (sc. wohl: diesbezügliche) Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Anamnestisch liege ein POS vor, ausserdem bestünden ein ___missbrauch mit amotivationalem Syndrom (Diagnose gestellt 2016) und eine Persönlichkeitsakzentuierung. Letztere sei in den letzten Monaten zunehmend deutlich geworden und habe Einfluss auf alle Lebensbereiche. Es seien verstärkt Autoritätskonflikte in den Vordergrund getreten. Die Versicherte habe massive Schwierigkeiten, sich an Vorgaben von Vorgesetzten zu halten, wenn das von ihrer eigenen Vorstellung abweiche. Dann sei sie starr und unflexibel; eine Perspektivenübernahme scheine nicht möglich. Zudem seien genaue Vorgaben und Anleitungen zur Aufgabenerfüllung erforderlich gewesen. Schwierigkeiten gemacht habe auch das geringe Durchhaltevermögen der Versicherten. Die Leistungsfähigkeit sei vermindert. Eine weitere engmaschige Unterstützung und Betreuung scheine auch A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach der LAP (Lehrabschlussprüfung) äusserst sinnvoll. Eine Anstellung auf dem zweiten Arbeitsmarkt scheine realistisch. Im ___ 201_ erwarb die Versicherte das Eidgenössische Berufsattest als Assistentin Gesundheit und Soziales (IV-act. 77). A.d. Am 4. September 2017 (IV-act. 79) hielt die IV-Sachbearbeiterin fest, für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung würden die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar erscheinen. Unter einer Abstinenz von ___ sei eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsleistung beobachtet worden. Es sei für drei Monate eine Abstinenz zu verlangen und danach sei die Versicherte durch einen IV-Eingliederungsberater bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen, um die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu überprüfen. Es seien die IV-rechtlichen Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen erfüllt (kleines Taggeld mit Höchstansatz ab Beginn der Massnahme) und unter der Voraussetzung der Eingliederungsfähigkeit bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. A.e. Im "Schlussbericht berufliche Massnahmen" (IV-act. 80) teilte das [...] am 8. September 2017 (Eingang SVA) mit, die Versicherte habe, bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt, eine Leistungsfähigkeit von 50 % - innerhalb eines Pensums von 60 % - erreicht. Eine Eingliederung in die freie Wirtschaft sei nicht möglich. Für die Absolvierung der Ausbildung habe es sehr viel Struktur und Halt von aussen für die Versicherte bedurft. Ihre labile psychische Verfassung habe ihr immer wieder einen Strich durch die Rechnung gemacht. Sie sei auf eine "hartnäckige" Unterstützung angewiesen. Als nicht erfüllt wurden die Anforderungen im Bereich Zuverlässigkeit/ Belastbarkeit (Pünktlichkeit, Termineinhaltung/Durchhaltewillen) bezeichnet. - Am 18. September 2017 (IV-act. 81) berichtete der IV-Eingliederungsverantwortliche, von einer rentenausschliessenden Eingliederung der Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden. Die Arbeitsleistung sei derzeit im geschützten Arbeitsbereich verwertbar. - Der RAD erachtete am 12. Oktober 2017 (vgl. IV-act. 84) eine ___-Abstinenz für zumutbar. - In einem Strategie-Protokoll vom 22. November 2017 (IV-act. 86) wurde festgehalten, die Auflagen seien in dieser Form nicht umsetzbar. Nach Angaben des Lehrbetriebs im Schlussbericht sei eine Eins-zu- A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eins-Betreuung nötig, deshalb sei auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Eingliederung nicht bzw. nur an einem Nischenarbeitsplatz möglich. Mit einer höheren Leistungsfähigkeit sei auch bei Abstinenz von ___ nicht zu rechnen, denn die Versicherte konsumiere es, um sich zu beruhigen, wie es andere Personen mit Ritalin täten. Es sei eine gute und engmaschige Begleitung erforderlich. Eine rentenausschliessende Eingliederung sei kritisch zu beurteilen. Derzeit werde von einer Verwertbarkeit im geschützten Arbeitsbereich ausgegangen. Weitere berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht möglich. Es sei der Rentenanspruch zu prüfen. Am 23. November 2017 (IV-act. 88) teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten mit, sie habe die erstmalige berufliche Ausbildung erfolgreich absolviert; weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Sie werde später eine separate Verfügung zur Rente erhalten. A.g. Mit Schreiben vom 29. November 2017 (IV-act. 92) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten die Auflage, sich während mindestens zwölf Monaten Drogenurinuntersuchungen zu unterziehen, da andernfalls die erforderliche medizinische Abklärung nicht durchgeführt werden könne. Daraufhin erklärte die Versicherte gemäss Telefonnotiz vom 10. Januar 2018 (IV-act. 93), die erste abgegebene Probe sei negativ gewesen. Sie sei ausserdem seit November 2017 (und bis Sommer 2018) vollzeitlich an einer Praktikumsstelle in einer G.___ tätig. - Am 22. Februar 2018 (IV-act. 104) berichtete die Versicherte, das Arbeitsverhältnis sei wegen Problemen im Team in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Daraufhin sei es ihr nicht so gut gegangen und sie habe wieder [...]. Sie schreibe wieder Bewerbungen. Seit 1. Februar 2018 und noch bis 30. Juni 2018 könne sie wieder im [...] arbeiten, und zwar als ___angestellte. Es handle sich um ein halbes Pensum zu einem Lohn von etwa Fr. ___.--- pro Monat. A.h. Am 14./20. März 2018 (IV-act. 107) reichte die Versicherte - wie am 29. November 2017 (IV-act. 90) von der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle gefordert - eine IV- Anmeldung für eine berufliche Integration/Rente ein. - Am 16./19. März 2018 (IV- act. 109 f.) beantragte sie eine Unterstützung bei einer Zweitausbildung als Fachfrau Betreuung. Nach langer Suche nach einer Lehrstelle habe sie zwar wie berichtet eine Praktikumsstelle gefunden, doch habe sie dort nach der Probezeit nicht weiterarbeiten A.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können. Sie habe unter dem vorhandenen vielen Konfliktpotential zwischen den Mitarbeitenden gelitten und auch keine Geduld und Unterstützung für ihre Lehre erfahren. Dieser hätte sie aber mehr als andere Lernende bedurft. Sie wolle noch dazulernen und sich auf dem Arbeitsmarkt gut bewegen können. Mit der AGS-Lehre und ihrer Schulkarriere klappe das aber nicht; kaum eine Institution habe Interesse. Das [...], wo sie sich akzeptiert und gut beraten fühle, habe zwar bis anhin keine FaBe ausgebildet, wolle sie aber in ihrem Prozess unterstützen. - Urinproben vom 27. Dezember 2017 (IV-act. 97), vom 13. und 29. Januar und vom 23. Februar 2018 (IV- act. 105) sowie vom 16. und 29. März 2018 (IV-act. 114) waren im Übrigen auf ___ negativ gewesen. Am 16. März 2019 (IV-act. 128) erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie FMH, das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Untersuchungen am 14. November 2018 und 13. Dezember 2018). Es umfasste unter anderem die Ergebnisse einer neuropsychologischen Untersuchung (vgl. IV-act. 128-37 ff. und 128-60 ff.). Von Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (erstens) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit/bei leichten bis mittelgradigen Einbussen der Aufmerksamkeitsfunktionen und der Impulskontrolle und (zweitens) Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinn von emotional instabil, selbstunsicher, zwanghaft und schizoid akzentuierten Persönlichkeitszügen (DD leicht ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit oben genannten Persönlichkeitsanteilen). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinn von psychischen und Verhaltensstörungen durch ___, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent, und ebensolche Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch. - Die Versicherte habe berichtet, im August 2018 ein Praktikum als Fachperson Betreuung/Erwachsene Menschen mit Behinderungen begonnen und am Tag vor der Begutachtung gekündigt zu haben. Sie habe viele verschiedene Schichten gehabt; es sei einfach zu viel gewesen. Ab und zu habe sie auch Probleme im Team gehabt. Nun habe sie ein Angebot für eine Festanstellung in einem H.___heim als Assistentin Gesundheit und Soziales mit einem Pensum von 80 % im Schichtdienst bekommen (vgl. IV-act. 128-23 f. und -31). - Der Gutachter schloss, in der bisherigen Tätigkeit des Praktikums als Fachperson Betreuung/Erwachsene A.j.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Menschen mit Behinderungen könne die Versicherte an fünf Tagen pro Woche acht Stunden anwesend sein und sei dabei um 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. In einer optimal angepassten Tätigkeit - d.h. einer solchen mit klar strukturierten Aufgaben und reduziertem Zeitdruck sowie ohne Tätigkeiten mit vorausgesetztem hohem Mass an Dauerkonzentration und Daueraufmerksamkeit - sei die Versicherte bis zur Anpassung der empfohlenen therapeutischen Massnahmen in ihrer Leistungsfähigkeit um 30 % eingeschränkt. Durch eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung könne diese Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich verbessert werden. Zu einer solchen Behandlung werde dringend geraten. Aufgrund der mittelgradigen ADHS/ADS [Aufmerksamkeitsdefizitstörung] werde entweder eine intensivierte psychosoziale Intervention oder eine Pharmakotherapie nach Psychoedukation empfohlen. Aufgrund der akzentuierten kombinierten Persönlichkeitszüge bzw. der kombinierten Persönlichkeitsstörung leichter Ausprägung werde eine ressourcenorientierte psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung empfohlen. - Bei der neuropsychologischen Abklärung vom 21. Januar 2019 hatte die Versicherte erklärt, zurzeit (seit 1. August 2018) in drei verschiedenen Schichten in einem I.___heim zu arbeiten (Pflege, Betreuung, Waschen), oft an neun Stunden ununterbrochen, in vollem Pensum (vgl. IV- act. 128-37). Der RAD hielt am 19. März 2019 (IV-act. 129) dafür, ein psychischer Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Die Kriterien für eine optimal angepasste Tätigkeit seien mit den Anforderungen im geschützten Rahmen vergleichbar bzw. mit einem Nischenarbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt. - In einem Feststellungsblatt vom 1. Mai 2019 (IV-act. 132) hielt die IV-Sachbearbeiterin fest, der Rechtsdienst erachte die Voraussetzungen für die Anwendung der Tabellenlöhne bei den Voraussetzungen eines Nischenarbeitsplatzes als gegeben. Eine Rückfrage im BM- Bereich habe zudem ergeben, dass die Versicherte mit der Erstausbildung ausreichend ausgebildet sei und es sich bei einer Ausbildung im Bereich FaBe um eine Weiterbildung handle. Die Versicherte könnte höchstens noch mit Arbeitsvermittlung unterstützt werden. - Am 8. April 2019 (IV-act. 130) hatte der IV- Eingliederungsverantwortliche bekannt gegeben, die Lohnbandbreite für eine Arbeit als A.k.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner für die Betroffene am 7. November 2019 erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Obwohl die Beschwerdegegnerin in einem Feststellungsblatt (vom 1. Mai 2019) fast vollständig die Ausführungen des Schlussberichts der Berufsberatung übernommen habe, gehe sie nun davon aus, dass eine Eingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt möglich sei. Dann aber halte sie auch wieder fest, dass vorerst auf einen geschützten Rahmen auszuweichen sei, damit sich die psychische Situation stabilisieren könne. Eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt widerspreche sämtlichen Arztberichten und Untersuchungsergebnissen, auch denen des RAD. Eine optimal angepasste Tätigkeit, wie sie das Gutachten umschreibe, sei in der Branche der medizinischen Berufe nicht zu finden. Die meisten Tätigkeiten erforderten Schichtdienst. Auch die um 50 % eingeschränkte Leistung vermöge die Beschwerdeführerin, wie die bisherigen Arbeitserfahrungen gezeigt AGS liege zwischen Fr. 3'600.-- und Fr. 4'100.--- pro Monat (vgl. aber IV-act. 81-1: Fr. 3'600.-- für FaBe). Mit Vorbescheid vom 1. Mai 2019 (IV-act. 133) stellte die Sozialversicherungs­ anstalt/IV-Stelle der Versicherten eine Abweisung ihres Rentengesuchs vom 1. Februar 2012 in Aussicht. Mit vollem Pensum als Assistentin Gesundheit und Soziales könnte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 50'050.-- verdienen, mit einer optimal angepassten Tätigkeit im Pensum von 70 % gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik noch Fr. 38'248.--. Der Invaliditätsgrad liege deshalb bei 23 %. A.l. Für die Versicherte wandte die bestellte Rechtsvertreterin am 5. Juli 2019 (IV- act. 142) ein, es sei dieser die ihr zustehende Invalidenrente zuzusprechen. A.m. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (IV-act. 145) lehnte die Sozialversicherungs­ anstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Rentenanspruch ab. Das Invalideneinkommen sei auf Fr. 36'787.-- zu korrigieren, da ein Minderverdienst zu berücksichtigen sei. Der Invaliditätsgrad betrage daher 27 %. Weitere berufliche Massnahmen wie die beantragte Weiterbildung im Bereich FaBe würden nicht übernommen, weil die Versicherte mit der Erstausbildung ausreichend ausgebildet sei. A.n.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätten, nur zu erbringen, wenn sie eine Eins-zu-eins-Betreuung erfahre. Auf den LSE- Lohn abzustellen, sei vorliegend unzulässig. Für die Berechnung des Invalideneinkommens von einem Jahreseinkommen von Fr. 54'783.-- auszugehen, sei absurd, weltfremd und stossend, liege es doch noch deutlich über dem Einkommen in der angestammten Tätigkeit. Sollte es eine optimal angepasste Tätigkeit überhaupt geben, so liege das damit erreichbare Einkommen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich unter dem möglichen Einkommen in der angestammten Tätigkeit, nämlich nicht über Fr. 44'600.-- gemäss einer kantonalen Lohntabelle. Der Lohn sei aber noch tiefer, weil es sich bei der Umschreibung der angepassten Tätigkeit um eine solche im zweiten Arbeitsmarkt handle. Wegen der (sc. eingeschränkten) Leistungsfähigkeit und dem Erfordernis der Betreuung seien weitere Abzüge anzubringen. Die von der RAD-Beurteilung abweichende juristische Einschätzung (Genügen eines Nischenarbeitsplatzes) sei nicht fundiert. - In ihrer Beschwerdeergänzung vom 20. April 2020 legt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dar, das Einkommen in einem 100 %-Pensum, das die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin als Invalideneinkommen anrechne (Fr. 52'552.80), liege um Fr. 2'502.-- höher als das Einkommen, das sie in ihrem angestammten Beruf erzielen könnte. Seit dem Abschluss ihrer Ausbildung im Juni 2017 habe die Beschwerdeführerin bei sechs Arbeitgebern gearbeitet. Zusätzlich hätten zwei Arbeitgeber eine Stellenzusage äusserst kurzfristig wieder zurückgezogen (zuletzt sei ein am 11. März 2020 unterzeichneter Arbeitsvertrag am gleichen Tag coronabedingt annulliert worden). Daraus werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen grossen Arbeitswillen habe und immer wieder versuche, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Den Anforderungen der Arbeitgeber habe sie jedoch nie gerecht werden können, so dass die Arbeitsverhältnisse jeweils nach kurzer Zeit wieder hätten aufgelöst werden müssen. Im Feststellungsblatt vom 1. Mai 2019 sei beschrieben worden, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sehr fragil gewesen sei und immer wieder körperliche Beschwerden mit der Folge häufiger Absenzen ausgelöst habe. Dass die Zuverlässigkeit nicht immer gegeben gewesen sei, sei für den Arbeitgeber oft schwierig gewesen. Beim Schlussgespräch sei deutlich geworden, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt gut begleitet werden müsse. Je restriktiver ein medizinisches Anforderungsprofil umschrieben sei, desto eingehender sei in der Regel die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Mit dem blossen Hinweis auf das Vorhandensein eines Nischenarbeitsplatzes habe die Beschwerdegegnerin dies nicht getan. Ein durchschnittlicher Arbeitgeber werde niemals eine Eins-zu-eins- Betreuung bieten können. Die umschriebenen Einschränkungen einer für die Beschwerdeführerin optimal angepassten Tätigkeit würden ein unrealistisches

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entgegenkommen eines Arbeitgebers verlangen. Sie vermöge eine angepasste Tätigkeit nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt auszuüben. Sollte das Versicherungsgericht wider Erwarten von einer Zumutbarkeit einer Tätigkeit an einem Nischenarbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgehen, sei der Beschwerdeführerin ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Denn sie habe noch nie in einem anderen Berufsfeld als in sozialen Tätigkeiten Arbeitserfahrung sammeln können und sei nie längere Zeit für denselben Arbeitgeber tätig gewesen und mangels Erfüllung der Anforderungen des Öfteren entlassen worden. Ausserdem seien die Voraussetzungen einer angepassten Tätigkeit sehr eingrenzend und die Beschwerdeführerin bedürfe der Betreuung. Das Invalideneinkommen sei auf Fr. 27'590.-- festzulegen, womit sich ein Rentenanspruch ergebe. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe sich im März 2018 zum Bezug von beruflichen Massnahmen bzw. einer Rente angemeldet. Es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Der RAD habe die rechtliche Frage nach der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit zu Recht den hierfür zuständigen Fachpersonen überlassen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasse auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Menschen mit Behinderungen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen könnten. Der massgebliche Arbeitsmarkt biete ein vielfältiges Stellen- und Arbeitsangebot. Da die Beschwerdeführerin körperlich keine Einschränkungen aufweise, würden sich durchaus Stellen finden lassen, die ihrem Anforderungsprofil - klar strukturierte Aufgaben, reduzierter Zeitdruck, keine hohen Anforderungen an Dauerkonzentration und Daueraufmerksamkeit, keine Leitungsfunktionen, kein Schichtdienst - entsprechen würden. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens seien nicht nur Tätigkeiten in der Gesundheitsbranche, sondern sämtliche zumutbaren Tätigkeiten zu berücksichtigen. Zwar sei nachvollziehbar, dass eine optimal angepasste Tätigkeit nicht einfach zu finden sei, doch habe die Beschwerdeführerin auch schon mehrere Tätigkeiten gefunden. Dass diese nicht hätten weitergeführt bzw. zuletzt gar nicht erst hätten angetreten werden können, habe jeweils nicht an den gesundheitlichen Einschränkungen, sondern an wirtschaftlichen Gegebenheiten gelegen. Die zuvor ausgeübten Stellen hätten wegen des Schichtbetriebs dem Anforderungsprofil widersprochen und seien deshalb ausser Acht zu lassen. Ein Abzug vom zu verwendenden Tabellenlohn rechtfertige sich nicht. Das Invalideneinkommen entspreche 70 % des Tabellenlohns, somit Fr. 36'787.--.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Mit Replik vom 17. August 2020 bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor, diese sei seit eineinhalb Jahren von ___ abstinent, was jedoch nicht zu einer Besserung der Situation geführt habe. Personen mit einer ADHS würden zudem, wie zahlreiche Untersuchungen (vgl. Internetseite Universitäre Psychiatrische Dienste Bern) zeigten, häufiger an Störungen durch Substanzkonsum leiden. Mittlerweile könne gegen ADHS sogar medizinisches ___ rezeptiert werden. Die Beschwerdeführerin habe den Anforderungen in der Attest-Ausbildung nur beschränkt nachkommen können. Sie habe im zweiten Lehrjahr in [...] gewechselt, weil dort der Alltagsablauf übersichtlicher und die Arbeit emotional weniger belastend gewesen sei als in der Tätigkeit als [...] wie im ersten Lehrjahr. Nach Auskunft des [...] habe die Beschwerdeführerin später gut zu 50 % als ___gehilfin arbeiten können; bei einem höheren Pensum wäre sie jedoch überfordert gewesen. Sobald sie das sei, gebe sie nach deren Beurteilung auf und reagiere mit Depressionen. [...] habe als bisher einzige Person vertieft in die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Einblick nehmen können. In dem zum Zeitpunkt der Begutachtung ausgeübten Praktikum als Fachperson Betreuung/ Erwachsene Menschen mit Behinderung habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Schichtarbeit und der emotionalen Überforderungen an grossen Stimmungsschwankungen gelitten. Obwohl Anforderungen an eine Praktikantin tiefer seien als solche an eine andere Arbeitnehmerin und obwohl das Erfordernis von Begleitung und Beaufsichtigung klar sei, habe der Vertrag der Beschwerdeführerin nach sechs Monaten, Ende Januar 2019, aufgehoben werden müssen, da sehr viele Krankheitstage verzeichnet worden seien und die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht (Team, emotional, Schichtarbeit) überfordert gewesen sei. Eine Anstellung von März bis Juni 2019 in einem H.___heim sei ihr während der Probezeit gekündigt worden, weil angenommen worden sei, die Beschwerdeführerin komme mit der mentalen Belastung in der Langzeitpflege nicht zurecht. Im Juni 2019 habe die Beschwerdeführerin in einer Unternehmung der Produktion noch drei Tage Probearbeit leisten und einen Kurs besuchen können und später habe sie noch kurze Anstellungen in zwei E. __ [Branche]-Betrieben gehabt (im ersten keine Festanstellung, dann auch noch Betriebsschliessung; im zweiten nach zwei Wochen ersetzt durch ausgebildete Service-Mitarbeiterin, vgl. Beschwerdeschrift). Am Engagement der Beschwerdeführerin und am Arbeitswillen habe es somit sicherlich nicht gemangelt. Sie habe sich - erfolglos - um diverse Stellen beworben, u.a. als Produktionsmitarbeiterin, Verkäuferin, Kassierin, Kantinenmitarbeiterin, Pflegehelferin, Reinigungsmitarbeiterin, Gästebetreuerin, Servicemitarbeiterin und Seniorenbetreuerin. Die Stellen habe sie hauptsächlich aufgrund der gesundheitlichen Problematik und nicht etwa aus

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wirtschaftlichen Gründen verloren. Die Beschwerdegegnerin lasse ausser Acht, dass selbst bei Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 oft Dauerkonzentration gefordert sei, so etwa bei Tätigkeiten als Fabrikationsmitarbeiterin. In der heutigen Wirtschaft gebe es auch immer weniger Stellen, die dem Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin entsprächen. Denn diese seien infolge der fortlaufenden Digitalisierung weggefallen. Arbeitsstellen, die praktisch keine Anforderungen stellten, seien weitestgehend verschwunden. Im ersten Arbeitsmarkt würden Arbeitnehmer für die Generierung eines Werts, für ihre Dienstleistungen, Qualifikationen und Kompetenzen bezahlt und sie würden nicht bei jedem Handgriff angeleitet und überwacht. Letzteres aber benötige die Beschwerdeführerin, um eine Mindestleistung zu erfüllen. Obwohl sie gearbeitet habe, habe die Beschwerdeführerin zudem nicht annähernd das ihr angerechnete Invalideneinkommen erzielen können. Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne, doch sei das nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt der Fall. Aufgrund von Überforderung am Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführerin jeweils körperliche Symptome entwickelt und bereits in der Ausbildung krankheitshalber oft gefehlt, weshalb der geltend gemachte Leidensabzug gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen seit ihrem dritten Lebensjahr diverse Psychotherapien besucht. Dann sei gemeinsam mit der behandelnden Psychologin entschieden worden, die Therapien bis auf weiteres auszusetzen. Diese hätten auch nicht zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit verholfen. E. Die Beschwerdegegnerin hat am 27. August 2020 an ihrem Antrag festgehalten. Erwägungen 1. Im Streit liegt die Verfügung vom 4. Oktober 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2012 (gemäss IV-act. 145-1) beurteilt und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 27 % abgewiesen hat (daneben hat sie ein Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen, vgl. nachfolgend). Für den allfälligen Rentenanspruch ist denn auch nicht die Anmeldung vom 14./20. März 2018 massgeblich, hatte die Beschwerdegegnerin das entsprechende Abklärungsverfahren doch (insofern zu Recht) von Amtes wegen unmittelbar an ihre Mitteilung vom 23. November 2017 angeschlossen. - Mit dieser Mitteilung hatte die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin damals angeordnet, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen mehr angezeigt seien, weil die Beschwerdeführerin die erstmalige berufliche Ausbildung erfolgreich absolviert habe. Das spätere Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16./19. März 2018 um eine Unterstützung bei einer Zweitausbildung als Fachfrau Betreuung hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung abgelehnt. Sie hat den Anspruch als nicht gegeben bezeichnet, weil die Beschwerdeführerin bereits ausreichend ausgebildet sei und es sich um eine Weiterbildung handeln würde (vgl. auch IV-act. 132). Die Beschwerdeführerin hat diesen Anfechtungsgegenstand der beruflichen Massnahmen mit der Beschwerde allerdings nicht zum Streitgegenstand gemacht. - Streitgegenstand bildet demnach zunächst der von der Beschwerdegegnerin abgelehnte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. - Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe (vgl. auch Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2019, IV 2018/147 E. 1.3, vom 3. Juli 2020, IV 2018/143 E. 2.1, vom 17. März 2014, IV 2012/71 E. 1, und vom 21. September 2004, IV 2003/100 E. 2). Dass in der Beschwerde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht gestellt wurde, vermag an Letzterem nichts zu ändern. 2. Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. schon BGE 102 V 165). - Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418 E. 7.1 f.; vom 30. November 2017) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen 2.1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.1.2. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. - Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.1.3. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, (u.a.) die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG) und in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.2. bis Versicherte Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführungen von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (vgl. Art. 14a Abs. 1 IVG). 2.2.1. Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG). - Versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität 2.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Personen entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 IVG unter anderem die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (lit. b). Unter diesen Tatbestand der beruflichen Neuausbildung fallen - vorbehältlich der Regelung gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV und Art. 17 IVG - auch Sachverhalte, wo eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abgeschlossen wird, eine Betätigung auf diesem Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. Februar 2000, I 618/99, und vom 18. April 2000, I 556/98). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist ausserdem nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. - Arbeitsunfähige versicherte Personen, welche eingliederungsfähig sind, haben nach Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). - Gemäss Art. 18a Abs. 1 IVG kann die IV einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären. Was die gesundheitliche Sachlage betrifft, liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 16. März 2019 vor. 3.1. Beim psychopathologischen Befund (in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien) wurde darin festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bei der Begutachtung kooperativ gewesen und habe sich offen auf die Exploration eingelassen. Die Kontaktaufnahme sei insgesamt unkompliziert gewesen; es sei problemlos ein guter affektiver Rapport zustande gekommen (vgl. IV-act. 128-33 f.). Die Konzentrationsspanne und die Aufmerksamkeit seien während der ganzen Untersuchungszeit aufrechterhalten worden und Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten hätten sich nicht ergeben (vgl. IV-act. 128-33 f.). Bei den einzelnen Aspekten wurde festgehalten, es bestünden Platzangst (insbesondere in kleinen Räumen) und Höhenangst, ohne 3.1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermeidungsverhalten, ausserdem generalisierte Ängste, betreffend vorwiegend Krankheiten, ausserdem Zukunftsängste (vgl. IV-act. 128-35). Aufgefallen sei phasenweise eine emotionale Labilität (vgl. IV-act. 128-33); klinisch hätten sich Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, zwanghaften und schizoiden Anteilen ergeben (vgl. IV-act. 128-35). Der Gutachter erklärte weiter, es habe ausserdem eine Zusatzuntersuchung anhand der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP stattgefunden. Dabei habe er bei der Beschwerdeführerin leicht- bis mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation erhoben, insbesondere im Bereich der Items Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit (vgl. IV-act. 128-37). Zum Aspekt der Objektivierung wurde im Gutachten festgehalten, im Rahmen der Exploration und Untersuchung hätten die bei der Anamnese angegebenen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen analog dem semiobjektiven Befund nach AMDP nicht objektiviert werden können. Da das Ausmass der allfälligen kognitiven Funktionsstörungen für die Begutachtung hinreichend reliabel und valid quantifiziert sein müsse, sei zur Beurteilung des Defizitprofils und der Quantifizierung der Defizite ein neuropsychologisches Zusatzgutachten veranlasst worden. Dabei seien leichte bis mittelgradige Einbussen der Aufmerksamkeitsfunktionen und der Impulskontrolle gefunden worden. Ausserdem sei der Verdacht auf eine ADHS und auf eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung geäussert worden (vgl. IV- act. 128-45 f.). - Aus dem betreffenden Bericht über die neuropsychologische Untersuchung gab der Gutachter wieder, es hätten sich leichte bis mittelgradige kognitive Einschränkungen bezüglich der Aufmerksamkeit und der Impulskontrolle gezeigt, das verbale Gedächtnis sei unterdurchschnittlich gewesen, hauptsächlich wegen unkonzentrierten Zuhörens. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien unterschiedlich gut gewesen. Bei der direkten Reaktionszeit auf Reize seien die Ergebnisse leicht unter und im Durchschnitt gewesen. Ein langer Aufmerksamkeitstest (T.O.V.A., Test of Variables of Attention, vgl. IV-act. 67) habe aber auf eine eklatante (massive, vgl. IV-act. 128-72) Störung der Aufmerksamkeit und der Impulskontrolle hingewiesen. Der Fragebogen ADHS-E (Pearson, vgl. IV-act. 67) habe in der aktuellen Untersuchung ebenfalls deutliche Hinweise auf eine ADHS ergeben. Die kognitive Flexibilität und Umstellfähigkeit seien unauffällig gewesen; lediglich die Wortflüssigkeit habe unter dem Durchschnitt gelegen. Der Persönlichkeitstest (SKID II, Strukturiertes 3.1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klinisches Interview für DMS IV, Hogrefe, vgl. IV-act. 128-67) habe Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung ergeben (vgl. IV-act. 128-38 f.). - Bei der neuropsychologischen Untersuchung selbst war u.a. festgehalten worden, während der sehr strukturierten Testsituation sei die Handlungs- und Impulskontrolle der Beschwerdeführerin unauffällig gewesen (vgl. IV-act. 128-70). Sie sei insgesamt motorisch unruhig gewesen (vgl. IV-act. 128-66). Sie habe motiviert mitgearbeitet (vgl. IV-act. 128-66) und den Symptomvalidierungstest mit unauffälligen Werten absolviert. Ein aggravierendes Verhalten habe nicht beobachtet werden können (vgl. IV- act. 128-68). Die gutachterliche (neuropsychologische) Konsistenzprüfung habe keine Hinweise für eine Symptomverdeutlichung oder Aggravation ergeben (vgl. IV- act. 128-73). Der Gutachter begründete die Diagnosen und hielt dabei u.a. fest, überwiegend wahrscheinlich träfen die diagnostischen Kriterien für die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung auf die Beschwerdeführerin zu (IV-act. 128-47). Es lägen auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge vor, und zwar vor allem angesichts der bisherigen Probleme bei der beruflichen Integration (IV-act. 128-49). Die Übergänge zwischen Akzentuierung (ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) und Störung (je nach Symptomatik Arbeitsunfähigkeit möglich) seien fliessend. Bei der Beschwerdeführerin lägen keine pathologischen Reaktions- und Verhaltensmuster vor, die sozial unverträglich wären (vgl. IV-act. 128-49). Der Konsum psychotroper Substanzen sei vor allem Ausdruck der emotional instabilen Anteile der Persönlichkeitsakzentuierung bzw. der kombinierten Persönlichkeitsstörung, also sekundär. Ihre Fähigkeit zur kontrollierten Modifikation weise auf angemessene innerseelische Ressourcen hin (IV-act. 128-49). - Bei der Beurteilung eines unter den Aspekten der Standardindikatoren massgeblichen Vergleichs der Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten hielt der Gutachter fest, es liege weder eine affektive noch andere psychiatrische Störung vor, die sich etwa aufgrund eines verminderten Antriebs in einem reduzierten Alltagsniveau widerspiegeln würde (vgl. IV-act. 128-52; das Tagesprofil weise nicht auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin, vgl. IV- act. 128-45). Im Weiteren stellte er aber fest, bei kritischer Würdigung von Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunden, Beschwerdevalidierungstests, Selbsteinschätzungsskalen und Drogen-Screening habe sich ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild ergeben. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, ebenso wenig Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Ein Leidensdruck liege aus fachärztlicher Sicht vor (vgl. IV-act. 128-52). 3.1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen versicherten Personen ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung wurde mit den - gemäss den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgefundenen - leicht- bis mittelgradigen Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere bei den Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Gruppenfähigkeit (vgl. IV-act. 128-49 f.) begründet. 3.1.4. Was den medizinischen Sachverhalt angeht, kann angesichts der Basis in umfassenden Abklärungen und ausreichend (trotz gutachterlichen Hinweises auf ein kaum explorierbares reduziertes Alltagsaktivitätsniveau, vgl. IV-act. 128-45) nachvollziehbarer Begründung auf das Gutachten abgestellt werden (was im Übrigen unbestritten ist). Es fallen demnach die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (bei früher diesbezüglich anerkanntem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang) und die akzentuierten Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin - beide von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - zusammen (vgl. IV- act. 128-40). Eine fachärztlich-psychiatrische Diagnose und eine bedeutende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sind (zumindest bis zur künftigen Anpassung der empfohlenen therapeutischen Massnahmen, IV-act. 128-54; bzw. zutreffender Weise bis zur durch solche Massnahmen erreichten Erhöhung der Arbeitsfähigkeit; vgl. hierzu auch Bundesgerichtsurteil vom 2. September 2014, 9C_395/2014 E. 4.5) demnach ausgewiesen. Im Gutachten kann auch die Bestätigung gefunden werden, dass bei der Beschwerdeführerin (mit der diagnostizierten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung) eine chronische Erkrankung über das Adoleszentenalter hinaus fortbesteht, die schon im Kindesalter erkennbar geworden ist (vgl. IV- act. 128-46 f.). Die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen lassen sich zumindest auf die Zeit seit Abschluss der erstmaligen Ausbildung zurückbeziehen, da keine Veränderung beschrieben wurde. 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (vgl. BGE 129 V 222; vgl. etwa auch Bundesgerichtsentscheid 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015). 5.1. Für versicherte Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können, sieht Art. 26 Abs. 1 IVV vor, dass das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik gemäss einer Tabelle (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV) entspricht. - In den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 1 IVV fallen rechtsprechungsgemäss all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, und jene, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen konnten, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise einsetzen können wie nichtbehinderte Personen. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 11. April 2019, 9C_233/2018 E. 1.2). 5.1.1. Die Anwendung von Art. 26 IVV setzt zunächst voraus, dass nicht ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, eine versicherte Person hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen ganz bestimmten Beruf erlernt, so dass als Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG das betreffende Einkommen zu betrachten wäre, das dort erzielt wird (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A. 2014, Art. 28a N 153, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 9. August 2012, 9C_555/2011 E. 3.1.2). 5.1.2. Selbst wenn eine bestimmte berufliche Laufbahn - beispielsweise in Form einer Anlehre oder etwa einer zweijährigen Ausbildung mit Berufsattest (vgl. Bundesgerichts­ urteile vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014 E. 3.2 und E. 4.3, und vom 3. März 2020, 8C_725/2019 E. 7, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nunmehr des Bundesgerichts] vom 16. August 2006, I 717/05 E. 3.2.3, vgl. ZAK 1974 S. 548) - als im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen anzunehmen ist, so ist das entsprechende Einkommen dann nicht als Valideneinkommen einzusetzen 5.1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (sondern das Einkommen nach Art. 26 IVV), wenn die betreffende (etwa auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg erreichte) Ausbildung der versicherten Person nicht ungefähr die gleichen Kenntnisse vermittelt wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und wenn sie der versicherten Person - vor allem - in Bezug auf den späteren Verdienst nicht praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnet (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014 E. 4.3; vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2014, IV 2012/327, und vom 10. Mai 2012, IV 2010/174; vgl. Rz 3037 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, vgl. auch Rz 3035 KSIH). Für die Frage, ob eine versicherte Person über zureichende berufliche Kenntnisse verfügt, kommt es nicht auf den Berufsabschluss als solchen, sondern auf die damit erzielbaren Erwerbseinkünfte an (vgl. ZAK 1974 S. 548). Vorliegend ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage die obligatorische Schulzeit in einer Kleinklasse abschloss und danach ein kantonales Brückenangebot wahrnahm. Sie absolvierte Praktika in verschiedenen Bereichen. Schliesslich (nach einem Lehrabbruch) gelang ihr (immerhin, aber lediglich) ein niederschwelliger Einstieg in eine Ausbildung im (___-) Heim. Aufgrund des entsprechenden Berichts kann angenommen werden, dass sie motiviert und mit Anleitung sehr gut mitarbeitete. Am (bisher aktenkundigen) Ende der beruflichen Massnahmen hat sie mit Hilfe der Invalidenversicherung (bei entsprechenden invaliditätsbedingten Voraussetzungen) eine erstmalige berufliche Ausbildung (vor Eintritt des Versicherungsfalls für die beruflichen Massnahmen hat sie kein ökonomisch relevantes Einkommen im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung erzielt) als Assistentin Gesundheit und Soziales (AGS) absolvieren können. Diese Ausbildung hat sie im Juni 2017 auch mit dem Berufsattest (EBA) erfolgreich abgeschlossen (vgl. IV-act. 77). Die Beschwerdegegnerin hat ihr als Valideneinkommen ein mit dieser Ausbildung übliches durchschnittliches Einkommen von Fr. 50'050.-- angerechnet. Dieses liegt unter dem Durchschnitt des Einkommens für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1, also für Hilfstätigkeiten (vgl. E. 6.6). 5.2. Angesichts des erwähnten Auftretens der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits im Kindesalter lässt sich jedoch eine überwiegend wahrscheinliche bestimmte Validenkarriere der Beschwerdeführerin nicht festlegen. Die Auswahl der Ausbildung als AGS ist als Ausdruck bereits einer Invaliden-, nicht der Validenlaufbahn der Beschwerdeführerin zu betrachten. Schon bei der Erreichung des entsprechenden Ausbildungsziels hat sie im Übrigen nach der Aktenlage stark unterstützt werden 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. müssen. Dass sie auch ohne Invalidität diese Ausbildung gewählt hätte, dafür liegen keine genügenden konkreten Anhaltspunkte vor. Das lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. Daher taugt das dort erzielbare Einkommen von Fr. 50'050.-- nicht als Valideneinkommen der Beschwerdeführerin. Ihr Valideneinkommen ist vielmehr abstrakt - gemäss Art. 26 IVV für Frühinvalide - zu bestimmen. Im Übrigen könnte nicht angenommen werden, das erworbene eidgenössische Berufsattest hätte der Beschwerdeführerin praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie Nichtbehinderten eröffnet. Der IV- Eingliederungsverantwortliche hat am 18. September 2017 (IV-act. 81) dafürgehalten, eine (rentenausschliessende) Eingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt könne nicht angenommen werden. Es besteht zudem eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. auch die Anwendung von Art. 26 IVV bei reduzierter Restarbeitsfähigkeit im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2012, IV 2010/174 E. 3.1.2). 5.4. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist demnach auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln. Für das Jahr 2018 beträgt das betreffende Einkommen bei 100 % Fr. 82'000.--; anzurechnen sind für dieses Jahr, als die Beschwerdeführerin noch nicht 21 Jahre alt war (wie auch für alle früheren Jahre vor der Vollendung von 21 Altersjahren) 70 % (vgl. Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 139), somit Fr. 57'400.-- (2018). Für das Jahr 2019 beträgt das Einkommen bei 100 % Fr. 83'000.--. Ab Januar 2019, nachdem die Beschwerdeführerin im Dezember 2018 21 Altersjahre vollendet hatte, und als sie noch vor der Vollendung von 25 Altersjahren stand, beträgt das für sie zutreffende Jahreseinkommen nicht mehr 70 %, sondern 80 % vom betreffenden Meridianwert, somit Fr. 66'400.--. 5.5. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein 6.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können die Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 22. November 2019, 8C_590/2019 E. 5.1, und vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018 E. 2.2, BGE 143 V 295 E. 2.2). Bei der Begutachtung wurde für eine (damals ausgeübte) Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem Praktikum als Fachperson Betreuung/Erwachsene Menschen mit Behinderungen bei einer Präsenzzeit von 40 Stunden pro Woche eine Leistung von 50 % als der Beschwerdeführerin medizinisch zumutbar bezeichnet. Jene tatsächliche Beschäftigung war nach der Aktenlage lediglich vorübergehend und führte nicht zu einer dauerhaften Anstellung. Für die betreffende Berufstätigkeit selbst (FaBe) verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über eine entsprechende Ausbildung. Ihr kommt vorliegend für die Bemessung eines zumutbaren Invalideneinkommens keine Relevanz zu. 6.2. Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung aber darauf ab, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 70 % arbeitsfähig sei und rechnet ihr im Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen für eine (Hilfs-) Tätigkeit irgendwelcher Art (ohne Einsatz einer Ausbildung) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung zu. 6.3. Letzteres setzt indessen voraus, dass die (eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin invalidenversicherungsrechtlich betrachtet verwertbar ist. Bei der Invaliditätsbemessung wird wie in Art. 16 ATSG angeordnet eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage angenommen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich an eine Stelle vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Der massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat nämlich rein hypothetischen Charakter und dient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b, vgl. auch BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei 6.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden. Von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinn von Art. 16 ATSG kann insbesondere dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, und vom 25. September 2018, 8C_290/2018 E. 5.4, ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Nach Erlangen des Berufsattests durch die Beschwerdeführerin im Juni 2017 hielt der IV-Eingliederungsverantwortliche im September 2017 (vgl. IV-act. 81) dafür, eine rentenausschliessende Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt könne nicht angenommen werden; derzeit werde von einer verwertbaren Arbeitsleistung im geschützten Arbeitsbereich ausgegangen. Das wurde am 22. November 2017 in einem Strategie-Protokoll bestätigt (vgl. IV-act. 86), worauf im November 2017 die Einstellung der beruflichen Massnahmen erfolgte. Aufgrund der Begutachtung vom November/ Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin hernach für eine optimal angepasste Tätigkeit im Gutachten (wie erwähnt bis zu einem allfälligen künftig erwarteten Therapieerfolg) eine medizinische Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Eine solche optimal angepasste Arbeit hat der Beschwerdeführerin nach gutachterlicher Beurteilung klar strukturierte Aufgaben zu bieten und soll ihr nur einen reduzierten Zeitdruck auferlegen. Tätigkeiten mit vorausgesetztem hohem Mass an Dauer­ konzentration und Daueraufmerksamkeit sollten nicht enthalten sein. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der Einstellung der beruflichen Massnahmen wiederholt Anstellungen - darunter auch Stellen des ersten Arbeitsmarktes - gesucht und gefunden hat. Eine längerdauernde Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt war nicht erfolgt. Die tatsächlichen Fehlschläge in ungeeigneten Tätigkeiten mit überhöhtem Pensum vermögen eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im oben erwähnten Sinn nicht zu belegen. Dass nach der Begutachtung (Fest-) Anstellungen in der Produktion (mit einem über das Zumutbare hinausreichenden vollen Pensum) und in der E. __ [Branche] nicht zustande kamen oder nicht beibehalten werden konnten, bildet nach der Aktenlage ebenfalls keinen ausreichenden Hinweis auf eine mangelnde Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Die Frage der Verwertbarkeit dient wie erwähnt auch der Abgrenzung der Invalidität zur 6.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosigkeit. Mit der Beschwerdegegnerin ist angesichts der oben dargelegten restriktiven Praxis im vorliegend massgeblichen Zeitraum keine grundsätzliche Unverwertbarkeit der reduzierten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine optimal angepasste Tätigkeit auf dem gesamten massgeblichen ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt - noch ohne weitere berufliche Massnahmen, für Hilfsarbeiterinnen - anzunehmen. Was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, weist dieser Arbeitsmarkt nämlich einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Es kann daher auf die Tabellenlöhne abgestellt werden. Für die Beschwerdeführerin kamen in der relevanten Zeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedenste Hilfstätigkeiten in Frage. Entsprechend ist für die Bemessung der Invalidität auf das statistische Durchschnittseinkommen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) zu greifen. Für Frauen beträgt dieses im Jahr 2018 Fr. 54'681.-- (12x Fr. 4'371.-- x 41.7/40, gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018 des Bundesamtes für Statistik). Im Jahr 2019 beträgt es Fr. 55'148.-- (Fr. 54'681.-- aufgewertet um 106.3/105.4, gemäss der Tabelle T1.10 der Lohnentwicklung 2019). - Bei der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für solche Tätigkeiten von 70 % ergibt sich - ohne Abzug vom Tabellenlohn, da die gesundheitlich bedingen Einschränkungen bereits in der medizinischen Arbeitsunfähigkeitsschätzung enthalten sind - für 2018 ein jährlicher Betrag von rund Fr. 38'277.--, für 2019 ein solcher von Fr. 38'604.-- (0.7x Fr. 55'148.--). 6.6. Der invaliditätsbedingte Ausfall beläuft sich im Vergleich zu einem Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV von Fr. 57'400.-- bei einem Invalideneinkommen von Fr. 38'277.-- für das Jahr 2018 auf rund 33 %, im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 66'400.-- für das Jahr 2019 bei einem Invalideneinkommen von 38'604.-- auf ein rentenbegründendes Ausmass von rund 42 %. 6.7. Was den Eintritt des Versicherungsfalls Rente betrifft, kann wiederholt werden, dass sich die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachtens auch auf die Zeit vor der Begutachtung beziehen lässt. Die gesundheitliche Beeinträchtigung lag schon lange vor. Der Einkommensvergleich ergibt ab Januar 2019 (vgl. oben E. 6.7) einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. - In Anbetracht der zeitlich auch zurückzubeziehenden gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die bisherige Tätigkeit des Praktikums als Fachperson Betreuung/Erwachsene Menschen 6.8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. mit Behinderungen (bzw. für die bisherigen weiteren Tätigkeiten dieses Bereichs; für die Wartezeit bzw. für den Rentenbeginn ist einzig die bisherige Tätigkeit relevant, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 23. Oktober 2009, 8C_376/09 E. 4.1, vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2014, 9C_818/2013 E. 1) ist ausserdem auch schon vor Januar 2019 von einem Ablauf einer erforderlichen einjährigen Wartezeit mit genügender durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit auszugehen. - Damit sind die diesbezüglichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs ab Januar 2019 grundsätzlich erfüllt. - Damals befand sich die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage auch nicht in einer Eingliederungsmassnahme mit Taggeld, so dass Art. 29 Abs. 2 IVG dem Entstehen eines Rentenanspruchs nicht entgegensteht. Vielmehr war sie nach der Aktenlage in dem Praktikum angestellt, das sie am Tag vor der Begutachtung - somit entweder im November oder im Dezember 2018 - gekündigt hat. Die Beschwerdegegnerin war davon ausgegangen, auch ohne (weitere) Eingliederung bestehe kein Rentenanspruch, und sie sah sich zu einer Eingliederung daher nicht verpflichtet (vgl. hierzu auch Art. 18 Abs. 2 IVV). - Die bis Juni 2017 erfolgten, nach dem Abschluss des Berufsattests mit Mitteilung vom November 2017 eingestellten Eingliederungsversuche können wie dargelegt aber nicht als rentenverhindernd erfolgreich betrachtet werden. Nach Ablauf der Wartezeit und Erreichen einer Erwerbsunfähigkeit rentenbegründenden Ausmasses ab Januar 2019 ist daher der Rentenanspruch entstanden (vgl. auch BGE 122 V 77 E. 2b). Rückwirkend können Eingliederungsmassnahmen nicht mehr rentensenkend eingesetzt werden. - Laufen keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann nach der Rechtsprechung auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 21. September 2012, 9C_892/2011 E. 3.3.1). Der ab Januar 2019 errechnete Invaliditätsgrad von rund 42 % begründet damit Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2019. Art. 29 Abs. 1 ATSG verhindert eine Auszahlung ab diesem Zeitpunkt (bei Anmeldung von 2012) nicht. 6.9. Angesichts dieser - erstmals gerichtlich festgestellten - Invalidität rentenbegründenden Ausmasses (bei bis anhin erfolgtem Eingliederungsstand) stellt sich für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bis zum 4. Oktober 2019 angesichts des Zeitablaufs seit Juni bzw. November 2017 und der Begutachtung vom November/Dezember 2018 allerdings nochmals die Eingliederungsfrage. Die Durchführung allenfalls möglicher weiterer zumutbarer, geeigneter und verhältnismässiger beruflicher Eingliederungsmassnahmen stellt unter diesen 7.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umständen (Rentenanspruch) nicht lediglich einen Anspruch der Beschwerdeführerin dar, sondern auch eine Pflicht der Beschwerdegegnerin zu deren Veranlassung sowie ausserdem eine Pflicht der Beschwerdeführerin, dabei mitzuwirken. Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, gemäss der seit 2012 im Gesetz festgeschriebenen lit. e insbesondere an Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2 (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.1, "Eingliederung aus Rente"). Die zumutbaren Massnahmen sollen zu einer Rentenrevisionsmöglichkeit führen (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.2.4). Auch wenn die Invalidenversicherung eine Eingliederung nicht ohne Weiteres bis zum Erreichen einer tatsächlichen dauerhaften Anstellung schuldet (vgl. unten E. 7.5), kann die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach dem oben Dargelegten mit dem Erreichen des Berufsattests in der erstmaligen beruflichen Ausbildung als AGS doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Vielmehr erscheint möglich, dass noch verhältnismässige Integrationsmassnahmen und/oder berufliche Massnahmen eruiert werden könnten, welche ihre Erwerbsfähigkeit steigern (d.h. ihr ein höheres Invalideneinkommen erreichbar machen; und ihr ausserdem zu einer allenfalls besseren Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit verhelfen, vgl. unten E. 7.5) könnten und welche daher das bisherige Eingliederungsverfahren nun ergänzen müssten. 7.2. Die Beschwerdeführerin ist nach der Aktenlage zu schliessen zur Eingliederung gut motiviert. Hierfür spricht, dass sie nach der EBA wie erwähnt wiederholt Anstellungen gesucht und gefunden hat (auch im Gutachten wurde im Übrigen festgehalten, sie habe sich - zu beruflichen Massnahmen - motiviert gezeigt, vgl. IV-act. 128-36). Sie ist ausserdem noch sehr jung und sie verfügt gemäss den neuropsychologischen Erkenntnissen des Gutachtens über eine durchschnittliche Intelligenz und viele gute kognitive Funktionen. Ihr Gedächtnis, ihre Fähigkeit zur Unterscheidung von Wichtigem und Unwichtigem (verbal Fähigkeit, Wesentliches zu erfassen, allerdings unterdurchschnittlich, vgl. IV-act. 128-69), ihre Planungs- und Problemlösungsfähigkeit, ihre kognitive Flexibilität, ihre Fähigkeit zum logischen Denken und Schlussfolgern seien durchschnittlich gewesen. Sie seien als gute Ressourcen zu werten (vgl. IV- act. 128-73). Ausserdem seien ihre Handlungstendenzen im beruflichen Kontext erkennbar und verfüge sie über soziale Kompetenz (vgl. IV-act. 128-53). 7.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin wird die Möglichkeiten, welche das IVG für eine berufliche Eingliederung (darunter allenfalls Neu- oder Weiterausbildung) bietet, und die entsprechenden Voraussetzungen nochmals ergänzend abzuklären haben. Bei ihren Abklärungen wird sie im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung weiterhin nebst den genannten Fähigkeiten und Ressourcen ihre Beeinträchtigungen zu berücksichtigen haben, wie das reduzierte Stresserleben und u.a. die leicht- bis mittelgradigen Störungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhalte- und der Gruppenfähigkeit (vgl. IV-act. 128-53). Auch wenn im neuropsychologischen (Teil-) Gutachten festgehalten wurde, dass die Einbussen der Aufmerksamkeitsfunktionen jeden Bereich des beruflichen und häuslichen Alltags der Beschwerdeführerin betreffen und einschränken (vgl. IV-act. 128-73), so sind doch graduelle Unterschiede zwischen den unterschiedlichen in Betracht fallenden erwerblichen Bereichen denkbar. Es ist abzuklären, ob ein für die Beschwerdeführerin zugänglicher Erwerbsbereich besteht, in dem die Einbussen vergleichsweise weniger (als im Bereich der bisher gewählten erstmaligen beruflichen Ausbildung) zum Tragen kommen. In den Akten wurde mehrfach erwähnt, dass die Beschwerdeführerin gern bzw. besser allein arbeite als im Team (vgl. IV-act. 82-2 3. Abs., IV-act. 82-4 4. Abs., IV-act. 128-25). Kinder möchten die Beschwerdeführerin, mit Jugendlichen sei es schwierig (IV-act. 82-3 zweitunterster Abs.; IV-act. 82-4 3. Abs.). Problematisch seien die Absenzen von der Arbeit (vgl. IV- act. 82-4 4. Abs.; wenn man die Beschwerdeführerin wirklich brauche, sei sie jedoch da). Was die Impulskontrolle betrifft, kann zuhanden der Beschwerdeführerin angemerkt werden, dass sie ihrerseits weiterhin motiviert das ihr Zumutbare zur Überwindung der diesbezüglichen - wenn auch anerkanntermassen neuropsychologisch nachgewiesenen - Schwierigkeiten (ebenso wie zu denjenigen mit der Zuverlässigkeit bzw. den Absenzen) beizutragen haben wird. Es werden Massnahmen der beruflichen Eingliederung in eine für sie geeignete Erwerbstätigkeit zu prüfen sein. 7.4. Ist die Invalidenversicherung mit der beruflichen Eingliederung befasst, so gehört dazu schliesslich als letzter Teil (auch wenn sie ohne Einfluss auf den Rentenanspruch bzw. ausserhalb des Grundsatzes Eingliederung vor Rente ist, da sie keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bringt, sondern lediglich eine Ermöglichung der realen Verwertung der Arbeitsfähigkeit schafft, vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2001, IV 1999/156 E. 1b) ausserdem auch die Unterstützung bei der Stellensuche (so der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2015, IV 2013/619). Solche Leistungen sind angezeigt, wenn eine versicherte Person die aus einer beruflichen Eingliederungsmassnahme gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten von sich aus nicht 7.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 29/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Entscheid 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2019 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird ab 1. Januar 2019 eine selber auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 6 zu Art. 18 IVG, vgl. ZAK 1970 S. 129). Die Beschwerdegegnerin wird die erforderlichen beruflichen Abklärungen zu tätigen und hernach entsprechend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu verfügen (sowie alsdann entsprechend vorzugehen) haben. Ob sich nach dem vorliegend massgeblichen Zeitraum bis 4. Oktober 2019 allenfalls eine Veränderung des Rentenanspruchs ergeben wird, gehört nicht mehr zum Streitgegenstand. 7.6. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2019 gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist ab 1. Januar 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Streitsache zurückzuweisen ist, wird die Rente festzusetzen haben. Im Weiteren ist die Sache zur ergänzenden Abklärung von Eingliederungsmassnahmen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.1. Es rechtfertigt sich, bei diesem Ausgang des Verfahrens für die Kosten von einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, BGE 137 V 57, BGE 137 V 210 E. 7.1) und die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 8.2. bis Die Beschwerdeführerin hat demnach auch Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 8.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 30/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Viertelsrente zugesprochen; zur Festsetzung der Rente wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung von Eingliederungsmassnahmen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

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SG_KGN_999, IV 2019/301
Entscheidungsdatum
28.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026