© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/28 P Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 29.03.2019 Entscheiddatum: 29.03.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.03.2019 Art. 30 VZV (SR 741.51); Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75). Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug nicht erfüllt. Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung im Fall eines vorsorglichen Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Präsident der Abteilung IV, 29. März 2019, IV-2019/28 P) X, Rekurrent,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
vorsorglicher Führerausweisentzug
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Der Präsident hat festgestellt: A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 20. Dezember 2006. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) ist er nicht verzeichnet.
B.- Am frühen Morgen des 30. Dezember 2018 kontrollierte eine Patrouille der Kantonspolizei in Staad einen Personenwagen, in dem X als Beifahrer sass. Die Polizisten führten beim Fahrzeuglenker und X, der sich als Ersatzfahrer anerbot, einen Atemalkoholtest durch. Der Test zeigte bei beiden positiv an; bei X wurde um ca. 06.19 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/l gemessen; dies entspricht einer Blutalkoholkonzentration (abgekürzt: BAK) von 0,7 Gewichtspromille. In der Folge überführte ein Polizist das Fahrzeug zum nahegelegenen Polizeistützpunkt Buriet (Thal). Dort hatte sich der Fahrzeuglenker verschiedenen Amtshandlungen zu unterziehen. Während dieser Zeit wartete X im Empfangsbereich. Um ca. 07.05 Uhr wurden die beiden Männer entlassen; dabei händigten ihnen die Polizisten den Fahrzeugschlüssel aus und forderten sie auf, jemanden zu organisieren, der sie und das Fahrzeug abhole. Um ca. 07.10 Uhr bemerkte ein Polizist, dass sich das Fahrzeug nicht mehr auf dem Stützpunkt befand. Eine sofort eingeleitete Fahndung blieb erfolglos. Daraufhin suchte die Polizei X an seinem Wohnort auf. Dort wurde ihnen von einer Frau die Türe geöffnet; diese gab an, er schlafe, und ging ihn wecken. Nachdem X aufgestanden war, erklärte er, das Fahrzeug nach Hause gelenkt zu haben und zum Fahrzeitpunkt nüchtern gewesen zu sein. Daraufhin ordneten die Polizisten zwei Atemalkoholtests an, welche je einen Wert von 0,28 mg/l (um ca. 08.10 Uhr und ca. 08.12 Uhr) ergaben. Zunächst anerkannte X diese Werte. Bei der anschliessenden Befragung auf dem Zollamt Diepoldsau machte er dann aber einen Nachtrunk geltend, weshalb der zuständige Pikettstaatsanwalt eine Blut- und Urinentnahme verfügte. Diese erfolgte um ca. 08.53 Uhr im Spital Altstätten. Gemäss dem verkehrsmedizinischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (abgekürzt: IRM) vom 29. Januar 2019 wurde im Blut von X für den Ereigniszeitpunkt (Wegfahrt vom Polizeistützpunkt um 07.10 Uhr) eine BAK von 0,64 Gewichtspromille (Vertrauensbereich 0,64 bis 0,74 Gewichtspromille) gemessen. Im Urin wurden zudem 30 μg/l Benzoylecgonin (inaktives Abbauprodukt von Kokain) nachgewiesen. Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 8. Februar 2019 lag bei X Deiim Ereigniszeitpunkt um ca. 07.10 Uhr eine BAK von mindestens 0,64 und höchstens 1,22 Gewichtspromille vor. Der Gutachter kommt ebenfalls zum Schluss, der geltend gemachte Nachtrunk sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und die Einnahme von Kokain (aufgrund des Nachweises von Benzoylecgonin) bewiesen.
C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt erhielt Kenntnis von diesem Vorfall. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 stellte es X die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung in Aussicht und verbot ihm vorsorglich ab sofort das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien; einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Dagegen liess X mit Eingabe vom 27. Februar 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (abgekürzt: VRK) erheben. Innert erstreckter Frist reichte er am 1. März 2019 die Rekursbegründung nach und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2019 hinsichtlich des vorsorglichen Verbots zum Führen von Motorfahrzeugen sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Rekurs sei zudem die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen, unter Kosten -und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz. Mit Schreiben vom 11. März 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 wies der Verfahrensleiter den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und beliess die amtlichen Kosten von Fr. 200.– bei der Hauptsache (Zwischenverfahren ZV-2019/21). Am 14. März 2019 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote und am 15. März 2019 eine Ergänzung zum Rekurs ein. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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erwogen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Präsident der Abteilung IV der VRK ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben und das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingereicht worden. Der Rekurs erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist.
2.- Zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrsamt am 15. Februar 2019 zu Recht einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügte.
a) Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, abgekürzt: VZV) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises stellt eine Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid auf dem Weg zur Endverfügung (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1 und E. 1.2). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, das dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung wecken, einen vorsorglichen Ausweisentzug (BGer 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3). Die Regelung soll die Verkehrssicherheit bis zur Hauptverfügung garantieren. Deshalb wird für einen vorsorglichen Entzug auch keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr vorausgesetzt (BGE 133 II 331 E. 9.1). Wegen des provisorischen Charakters des vorsorglichen Führerausweisentzugs hat die Rechtsmittelinstanz in erster Linie auf die zur Verfügung stehenden Akten abzustellen (BGer 6A.49/2004 vom 30. August 2004
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 4). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist für die Anordnung eines vorsorglichen Entzugs nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar ein Sicherungsentzug verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1).
b) Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis unter anderem dann entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Die Rechtsprechung bejaht eine Drogensucht, wenn die Abhängigkeit derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE 127 II 122 E. 3c). Nach dem Konsum von Kokain sind gemäss dem Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000 (nachfolgend: Leitfaden Verdachtsgründe, im Internet abrufbar unter: http:// www.astra2.admin.ch) erfahrungsgemäss höchstens zehn Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker fahrgeeignet. Von Kokain geht zudem ein sehr grosses Suchtpotential aus. Der Konsum stellt aufgrund der enthemmenden Wirkung dieses Betäubungsmittels und der subjektiv empfundenen Leistungssteigerung bei herabgesetzter Selbstkritik eine Gefahr für den Strassenverkehr dar. Es kann zu erhöhter Risikobereitschaft und einer erhöhten Aggressionsneigung führen. Ferner wirkt sich die erhöhte Blendempfindlichkeit wegen erweiterter Pupillen negativ auf die Fahrfähigkeit aus. Nach Abklingen des Kokainrauschs fallen Erschöpfung und nicht selten auch Angstzustände ins Gewicht. Ein erhöhtes Müdigkeitsgefühl mehrere Stunden nach einem Kokainkonsum wurde auch schon beschrieben (Isa Thiele, Neue
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 112 f.). Das Bundesgericht relativierte die Feststellung im Leitfaden Verdachtsgründe, wonach bereits ein einmaliger Kokainkonsum Zweifel an der Fahreignung wecken würde. Es stellte fest, dass ein einmaliger nachgewiesener Kokainkonsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges bei ungetrübtem automobilistischen Leumund noch nicht auf eine verkehrsrelevante Drogensucht hinweise (BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Zehn Jahre später bestätigte es diese Rechtsprechung und hielt ergänzend fest, dass auch ein gelegentlicher Konsum noch nicht beweise, dass eine Sucht bestehe. Allerdings erwecke ein regelmässiger gelegentlicher Konsum von Kokain ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2). Wenn verschiedene Substanzen, wie z.B. Alkohol und Kokain, gleichzeitig konsumiert werden (sog. Mischkonsum), ist die Wirkung der Substanzen zudem sehr individuell, unkontrolliert und nicht voraussehbar (vgl. M. Haag-Dawoud, Fahreignungsbegutachtung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 32).
c) Die Vorinstanz führte aus, der Rekurrent habe am 30. Dezember 2018 in Diepoldsau in angetrunkenem Zustand mit einer BAK von mindestens 0,64 Gewichtspromille ein Fahrzeug gelenkt. Zudem sei eine Kokainaufnahme nachgewiesen. Angesichts des Mischkonsums beständen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, weshalb der Führerausweis gestützt auf Art. 30 VZV vorsorglich zu entziehen sei.
d) Der Rekurrent wendet dagegen ein, mit der leicht erhöhten Alkoholkonzentration und dem Nachweis eines inaktiven Abbauproduktes von Kokain würden keine und schon gar keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung begründet. Er habe noch nie Kokain konsumiert. Es sei in den analysierten Blut- und Urinproben auch kein Kokain nachgewiesen worden. Das vermeintlich nachgewiesene Abbauprodukt von Kokain sei kein Beweis für eine aktive und wissentliche Kokaineinnahme. Er habe am besagten Abend mit einer Frau lange und intensiv geküsst, die eventuell Kokain konsumiert
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben könnte. Es sei möglich, dass dadurch das Abbauprodukt in seinem Körper hergestellt worden sei; dies könne gemäss dem viel beachteten Entscheid des Court of Arbitration for Sport (CAS 2009/A/1926 in Sachen Richard Gasquet v. International Tennis Federation) tatsächlich vorkommen. Auch der Umstand, dass der Rekurrent beruflich täglich mit sehr viel Bargeld zu tun habe, welches erfahrungsgemäss mit Kokain kontaminiert sei, könne etwas mit dem im Urin festgestellten Abbauprodukt von Kokain zu tun haben. Im Weiteren sei der Urintest vermutlich untauglich gewesen; der Bluttest sei negativ ausgefallen und der Urintest liege nicht im akkreditierten Bereich des IRM. Schliesslich sei ein vorsorglicher Führerausweisentzug unverhältnismässig, zumal er keine Vorstrafen aufweise, noch nie in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe und als Franchising-Nehmer und Filialleiter aus beruflichen und betrieblichen Gründen zwingend auf ein Auto angewiesen sei. Derzeit müsse er von seiner Schwester früh morgens und am Abend zur Arbeit gefahren werden, was kein Zustand sei.
e) Der Rekurrent bestreitet, dass ein Kokainkonsum anhand der durchgeführten Blut- und Urinanalysen bewiesen werden könne. Er erhebt zunächst den Einwand einer mangelnden Akkreditierung des IRM zur Ausführung des Urintests. Eine Akkreditierung nach Art. 5 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (SR 946.512) ist indessen keine Voraussetzung dafür, dass einer von einem anerkannten Laboratorium wie dem IRM durchgeführten Urinanalyse Beweiswert zukommt (vgl. Liste der vom Bundesamt für Strassen anerkannten Prüflaboratorien und Sachverständigen, Ziff. 2 ["Laboratorien, die Urin- und Blutproben in Bezug auf Drogen/Medikamente analysieren und begutachten"], im Internet abrufbar unter: http://www.astra2.admin.ch/ media/pdfpub/2018-10-12_2638_d.pdf). Die Akkreditierung wirkt sich lediglich auf das Verfahren der Qualitätssicherung aus (vgl. Art. 33 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013.1). Er bringt zudem nicht vor, inwiefern das Testverfahren an sich oder die im konkreten Fall vorgenommene Analyse fehlerhaft sein sollten; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der Rekurrent macht weiter geltend, der Bluttest sei negativ ausgefallen. Auch dies spricht nicht grundsätzlich gegen die Analyseergebnisse, denn das Benzoylecgonin geht (wie alle Stoffwechselprodukte) zuerst ins Blut und erst danach in den Urin über und wird im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urin überdies in konzentrierter Form angereichert (vgl. G. Kauert, Drogenwirkung und Schuldfähigkeit – Toxikologischer Befund und Aussagemöglichkeit, in: Ausgewählte Aspekte der Forensischen Toxikologie, Tagungsband zum XIII. GTFCh–Symposium, Mosbach 2003, S. 31). Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Blut- und Urinabnahme zu einem Zeitpunkt erfolgte, indem das Benzoylecgonin im Urin noch enthalten war, im Blut aber nicht mehr. Schliesslich bringt der Rekurrent vor, der Nachweis des Kokain-Abbauprodukts lasse nicht auf einen absichtlichen Kokainkonsum schliessen; der Nachweis von Benzoylecgonin sei möglicherweise auf intensives Küssen oder kontaminiertes Bargeld zurückzuführen. Vorliegend ist gutachterlich belegt, dass beim Rekurrenten von einem Kokainkonsum auszugehen ist. Ein solcher Konsum erfolgt für gewöhnlich durch aktive Aufnahme. Eine indirekte Übertragung ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, aber relativ unwahrscheinlich. Der bloss abstrakte Hinweis des Rekurrenten auf das Küssen mit einer nicht näher bekannten Frau und den häufigen Umgang mit viel Bargeld, vermag daran nichts zu ändern. Die konkreten Umstände bleiben aufgrund der vagen Ausführungen des Rekurrenten unklar; insbesondere kann gestützt darauf nicht überprüft werden, ob sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen hat. Ob es die angebliche (flüchtige) Bekanntschaft mit der Frau gegeben hat und diese tatsächlich Kokain konsumiert, ist daher offen. Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, der Rekurrent habe Kokain konsumiert, nicht zu beanstanden.
f) Zu prüfen bleibt, ob die Trunkenheitsfahrt und der Kokainkonsum erhebliche Bedenken an der Fahreignung des Rekurrenten hervorrufen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet ein regelmässiger gelegentlicher Kokainkonsum ernsthafte Zweifel an der Fahreignung. Im vorliegenden Fall ist mit der Urinanalyse grundsätzlich nur ein einmaliger Kokainkonsum erstellt. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine direkten Anhaltspunkte, dass es sich beim Rekurrenten um einen regelmässigen Gelegenheitskonsumenten handelt. Der einmalig nachgewiesene Kokainkonsum rechtfertig für sich allein daher einen vorsorglichen Führerausweisentzug nicht. Dasselbe gilt für die Trunkenheitsfahrt, zumal der Rekurrent wegen des Alkoholkonsums keinerlei Auffälligkeiten zeigte und die ermittelte BAK für den Ereigniszeitpunkt deutlich unter dem Wert von 1,6 Gewichtspromille lag; erst wenn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser Wert erreicht oder überschritten wird, ist die Fahreignung von Gesetzes wegen abzuklären und der Führerausweis in der Regel vorsorglich zu entziehen (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG; BGer 1C_292/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 2.1). Die Vorinstanz begründete ihre Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten denn auch in erster Linie mit dem Mischkonsum von Kokain und Alkohol. Ein solcher Mischkonsum kann nach verkehrsmedizinischen Erkenntnissen zu einer unkontrollierten Wirkung bzw. Wirkungsverstärkung der eingenommenen Substanzen führen (vgl. Kauert, a.a.O., S. 34 f.), weshalb er bei der Fahreignungsbeurteilung besonders berücksichtigt werden darf. Ein Mischkonsum allein vermag allerdings zumindest dann noch keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung zu wecken, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr besteht. Im vorliegenden Fall konnte beim Rekurrenten kurz nach dem Ereigniszeitpunk kein Kokain nachgewiesen werden; die Urinuntersuchung brachte lediglich das inaktive Abbauprodukt Benzoylecgonin zu Tage. Für den Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt kann deshalb nicht von einer gleichzeitigen Wirkung bzw. Wechselwirkung von Kokain und Alkohol ausgegangen werden. Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten sind damit nicht ausreichend begründet.
g) Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug nicht gegeben, weshalb der Rekurs gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2019 aufzuheben ist. Ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung erfüllt sind, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
3.- a) In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Rekurrent obsiegt in der Hauptsache, ist aber hinsichtlich seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung unterlegen. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, den Rekurrenten einen Fünftel und den Staat vier Fünftel der amtlichen Kosten, die sich aus den Gebühren für diesen Entscheid von Fr. 800.– (Art. 7 Ziff. 112 der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, abgekürzt: GKV) und für die Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wirkung von Fr. 200.– (vgl. ZV-2019/21; Art. 7 Ziff. 111 GKV) zusammensetzen, tragen zu lassen. Der Kostenanteil des Rekurrenten ist mit dem Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu verrechnen. Im Restbetrag von Fr. 600.– ist der Kostenvorschuss dem Rekurrenten zurückzuerstatten.
b) Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Im Verfahren vor der VRK wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet; der Rahmen liegt zwischen Fr. 1'500.– und 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der zu entschädigende Aufwand richtet sich nach der Arbeitsweise eines Anwalts, der mit gründlichen Fachkenntnissen und längerer Erfahrung ein Mandat zielgerichtet führt und sich auf das zur Interessenwahrung Notwendige beschränkt. Bei der Festsetzung der Honorarpauschale ist die eingereichte Kostennote zu berücksichtigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2014/214 vom 27. November 2015, abrufbar auf www.gerichte.sg.ch).
Ein vorsorglicher Führerausweisentzug stellt eine Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar. Er schliesst das Verfahren hinsichtlich eines allfälligen Sicherungsentzugs nicht ab, sondern ist ein Zwischenentscheid auf dem Weg zur Endverfügung. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGer 6A.49/2004 vom 30. August 2004 E. 4). Der Aktenumfang im vorliegenden Verfahren war gering. Es
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stellten sich keine allzu schwierigen Tatsachen- und Rechtsfragen. Dass es sich um ein Verfahren mit summarischem Charakter handelt, muss sich auch im Umfang der anwaltlichen Bemühungen spiegeln. Der Rechtsanwalt kann nicht davon ausgehen, dass er gleich entschädigt wird wie in einem Hauptverfahren; entsprechend müssen seine Bemühungen deutlich geringer ausfallen. Diesem Umstand trägt etwa Art. 16 HonO Rechnung, indem das mittlere Honorar im Zivilprozess in summarischen Verfahren auf 10 bis 60 Prozent herabgesetzt wird. Für das Verfahren vor der VRK besteht zwar keine solche Bestimmung; trotzdem kann Art. 16 HonO als Orientierungshilfe dienen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass in Verfahren vorsorglicher Führerausweisentzüge zwischen 8. August 2013 und 13. Juli 2018 insgesamt 15 ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen wurden; die entsprechenden Honorare betrugen zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 1'600.–, wobei diese im Einzelnen wie folgt festgelegt wurden: einmal Fr. 1'000.–, zweimal Fr. 1'100.–, zweimal Fr. 1'200.–, einmal Fr. 1'300.–, dreimal Fr. 1'400.–, fünfmal Fr. 1'500.– und einmal Fr. 1'600.–. In mehr als der Hälfte der Fälle, die aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht nicht einfacher zu beurteilen waren als der vorliegende Rekurs, betrug das Honorar somit zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 1'500.–. Diese Beträge sind indessen anzupassen, weil die Honorarpauschalen per 1. Januar 2019 erhöht wurden, so dass ein Honorar von Fr. 1'800.– als angemessen erscheint. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass das vom Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar von Fr. 2'500.– überhöht ist. Bei teilweisem Obsiegen werden die Prozesskosten praxisgemäss auch im Verwaltungsverfahren nach dem zivilprozessualen Grundsatz verlegt, wonach die Entschädigung der mehrheitlich obsiegenden Partei multipliziert wird mit der Differenz der Bruchteile des jeweiligen Obsiegens der Parteien (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 832; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegesetz, Diss., Lachen/St. Gallen 2004, 183). Der Rekurrent obsiegt entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten zu vier Fünfteln und die Vorinstanz zu einem Fünftel, weshalb ihm drei Fünftel einer vollen Entschädigung zuzusprechen sind. Das Honorar ist demnach auf Fr. 1'080.– festzulegen. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 43.20 (Art. 28 Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 86.50 (7,7% von Fr.1'123.20), so dass die zu entschädigenden Anwaltskosten insgesamt Fr. 1'209.70 betragen; kostenpflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt). bis
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und entschieden: