© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/2 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 27.06.2019 Entscheiddatum: 27.06.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.06.2019 Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte in massiv angetrunkenem Zustand auf einer kurzen Strecke ein Motorfahrzeug. Er zeigte deutliche Ausfallerscheinungen. In der verkehrsmedizinischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit, einen Alkoholmissbrauch oder eine verkehrsrelevante Alkohol-Gefährdung. Dem Rekurrenten wurden ein ausreichendes Problembewusstsein und die Fähigkeit attestiert, Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr künftig zu trennen. Eine Abstinenzauflage erweist sich unter diesen Umständen als unverhältnismässig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/2). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
X, Rekurrent,
gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Auflagen
Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 und der Spezialkategorien F, G und M seit dem 15. September 1997. Er ist im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register [ADMAS]) nicht verzeichnet. Am Dienstag, 24. April 2018, 23.50 Uhr, schlief X in seinem vor der Raiffeisenbank in A geparkten Personenwagen. Ein Anwohner wurde darauf aufmerksam und benachrichtigte die Polizei. Bei der anschliessenden Kontrolle stellten die Polizisten bei X Alkoholmundgeruch fest. Da die Atem-Alkoholmessungen belastend ausfielen, ordnete der Staatsanwalt eine Blutprobe an. Die Analyse beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen ergab für den Zeitpunkt der Polizeikontrolle eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 2,32 Gewichtspromille. Das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis wegen dieses Vorfalls am 16. Mai 2018 vorsorglich und ordnete mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018 eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRM St. Gallen an. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts B vom 18. Mai 2018 wurde X des eventualvorsätzlichen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 150.– und einer Busse von Fr. 3'600.– verurteilt.
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B.- Am 25. Oktober 2018 liess sich X beim IRM St. Gallen verkehrsmedizinisch untersuchen. Da der Gutachter die Fahreignung unter Auflagen bejahte, hob das Strassenverkehrsamt den vorsorglichen Führerausweisentzug mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 auf (Ziffer 1 des Rechtsspruchs). Es ordnete einen Warnungsentzug für die Dauer von fünf Monaten an, und zwar mit Vollzug vom 24. April bis 23. September 2018 (Ziff. 2 und 3). Zudem wurde X mittels Auflagen verpflichtet, auf unbestimmte Zeit eine halbjährlich kontrollierte Alkoholabstinenz (inkl. Haaranalyse) einzuhalten. Bei positivem Verlauf wurde im Sinne einer Lockerung eine Alkohol-Fahrabstinenz in Aussicht gestellt (Ziff. 4). Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5). Die Gebühr wurde auf Fr. 450.– angesetzt (Ziff. 6). Dagegen erhob X mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 beim Strassenverkehrsamt Rekurs. Seine Eingabe ging dort am 3. Januar 2019 ein und wurde gleichentags zuständigkeitshalber an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) weitergeleitet. X beantragte sinngemäss, von Auflagen sei abzusehen. Auf seine Ausführungen zur Begründung des Begehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Schreiben vom 14. Januar 2019 auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 21. Dezember 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und materieller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen von Art. 41 lit. g, Art. 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht eine kontrollierte Alkoholabstinenz von unbestimmter Dauer angeordnet hat. Nicht angefochten wurde der bereits vollzogene Warnungsentzug von fünf Monaten.
a) Aus besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2014/237 vom 28. Mai 2015 E. 3.1). Bei Fahrzeuglenkern, die zum Alkoholmissbrauch neigen, kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an eine Abstinenzauflage geknüpft werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4). Denn die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle, selbst wenn grundsätzlich keine Alkoholsucht im medizinischen Sinne besteht (BGE 131 II 248, E. 6.3).
b) Die Vorinstanz begründete die Anordnung der Abstinenzauflage mit dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 11. Dezember 2018. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich weder aus der immunchemischen Untersuchung noch aus der Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG, Abbauprodukt von Alkohol) Hinweise auf Drogen- und Alkoholkonsum ergeben hätten. Zur Abklärung des Alkoholkonsums sei eine segmentierte Haaranalyse durchgeführt worden. Im kopfnahen Segment (ca. 0 bis 3,5 cm ab Kopfhaut), das einen Zeitraum von rund dreieinhalb Monaten seit der Probenahme vom 22. November 2018 umfasse, sei kein EtG nachgewiesen worden. Dies bestätige die Aussage des Rekurrenten, seit ungefähr Mitte Mai 2018 keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben. Im kopffernen Segment (3,5
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis 5,0 cm ab Kopfhaut) habe der EtG-Gehalt weniger als 7 pg/mg betragen, was auf keinen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum schliessen lasse. Auch dieses Ergebnis stehe im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Beginn der Abstinenz nie ständig und übermässig Alkohol konsumiert habe. Ein überhöhter Alkoholkonsum hätte sich wegen der Auswachsproblematik im EtG-Wert niederschlagen müssen. Die ergänzend durchgeführten Urin-Screenings auf Drogen und psychotrop wirksame Medikamente seien ebenfalls negativ ausgefallen. Es bestehe weder eine Alkoholabhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch. Es sei dem Rekurrenten während mindestens dreieinhalb Monaten vor der Probenahme gelungen, auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Auch die Resultate der Haaranalyse liessen nicht auf einen früheren relevanten Alkoholkonsum schliessen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht könne beim Rekurrenten von einer ausreichenden Problemeinsicht und Bereitschaft ausgegangen werden, künftig auf weitere Trinkexzesse zu verzichten und Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr genügend zu trennen. Die Fahreignung könne befürwortet werden. Bei der Festlegung der Auflagen sei einerseits zu berücksichtigen, dass es sich beim Rekurrenten um die erste nachweisbare Trunkenheitsfahrt gehandelt habe. Andererseits habe diese Fahrt in deutlich alkoholisiertem Zustand stattgefunden, was auf eine gewisse Gewöhnung hinweise. Daher sei es aus verkehrsmedizinischer Sicht auch nach der Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr gerechtfertigt, die Fortsetzung der Abstinenz und später eine Kontrolle des Alkoholkonsums in Kombination mit einer Fahrabstinenz anzuordnen.
c) aa) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Rekurrent am 24. April 2018 ein Motorfahrzeug mit einer BAK von mindestens 2,32 Gewichtspromille lenkte. Im Gutachten wurden jedoch sowohl eine Alkoholabhängigkeit als auch ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch explizit verneint. Auch auf eine verkehrsrelevante Alkohol-Gefährdung – bei dieser Problematik, die diagnostisch von Alkoholsucht und - missbrauch zu unterscheiden ist, liegt kein charakterliches Defizit vor, sondern "nur" ein zeitweiser Alkoholmissbrauch mit der Gefahr einer suchtbedingten weiteren Trunkenheitsfahrt (vgl. Bruno Liniger, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und Auflagen, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte S. 99 f.) – schloss der Gutachter nicht. Im Gegenteil attestierte er dem Rekurrenten ein ausreichendes Problembewusstsein und die Fähigkeit, den Alkoholkonsum von der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr künftig zu trennen. Aus dem Gutachten ergibt sich zudem, dass der Rekurrent ab Mai 2018 bis zur Haarprobenahme vom 25. Oktober 2018 keinen Alkohol mehr konsumiert hatte. So betrugen die EtG-Werte 0 pg/mg im kopfnahen und weniger als 7 pg/mg im kopffernen Segment. Der Verkehrsmediziner ging gar davon aus, dass die Resultate nicht für eine relevante Alkoholproblematik vor dem Ereignis sprächen. Andernfalls wäre wegen des Auswachsphänomens, wonach die betreffende Substanz auch nach Abstinenzbeginn noch für einige Zeit im Haar nachgewiesen werden kann, eine höhere EtG- Konzentration zu erwarten gewesen (zum Auswachsphänomen: Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.5.2). Soweit ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise darauf, dass der Rekurrent mehr als jeder andere Lenker gefährdet sein könnte, erneut ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand zu lenken. Insbesondere wurde keine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Trotzdem empfahl der Verkehrsmediziner eine Abstinenzauflage mit der Begründung, die Trunkenheitsfahrt habe in deutlich alkoholisiertem Zustand stattgefunden, was auf einen gewissen Gewöhnungseffekt schliessen lasse.
bb) Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass die beim Rekurrenten festgestellte BAK ein gewichtiges Indiz für eine erhöhte Alkoholtoleranz oder gar eine Alkoholabhängigkeit ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in einem solchen Fall in der Regel von einer auffälligen Alkoholtoleranz (Giftfestigkeit) auszugehen. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass bei Blutalkoholkonzentrationswerten über 1,6 Gewichtspromille – namentlich bei Fehlen adäquater Ausfallerscheinungen – von einer gesundheitsgefährdenden täglichen Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm auszugehen sei. Für die Annahme einer Trunksucht genüge dies jedoch nicht (vgl. BGE 129 II 82 E. 5; Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16d SVG N 26). Andernfalls wäre der Führerausweise gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG ohne weitere Untersuchung zu entziehen. Hingegen rechtfertigt ein solches Analyseresultat
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weitergehende Abklärungen zur Fahreignung (vgl. Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen gegenüber Motorfahrzeuglenkern bei Alkohol- und Drogengefährdung, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, S. 120 f.). Ergeben sich daraus weder eine Suchtproblematik noch charakterliche Defizite, wie dies beim Rekurrent der Fall war (vgl. vorne E. 2c/aa), sind die Zweifel an der Fahreignung beseitigt, und es besteht keine Notwendigkeit für weitere Massnahmen. Solche Bedenken lassen sich dem Gutachten indes nicht entnehmen, weshalb allein der Hinweis auf den mutmasslichen Gewöhnungseffekt nicht genügt. Der Gutachter äusserte sich zudem nicht zu den Ausfallserscheinungen, die beim Rekurrenten anlässlich der Polizeikontrolle auftraten. Gemäss Beurteilungsblatt hatte er einen unsicheren, schwankenden Gang und Gleichgewichtsstörungen. Er habe sich am Fahrzeug festhalten müssen (act. 10/14). Ähnlich lautete das Protokoll der ärztlichen Untersuchung im Spital Wattwil. Der Rekurrent habe beim Romberg-Test – dabei handelt es sich um ein Verfahren zur Prüfung der Standsicherheit, der Koordination und des Gleichgewichts (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1574) – stark geschwankt und sei zeitlich nicht vollständig orientiert gewesen. Der Substanzeinfluss sei deutlich bemerkbar gewesen (act. 10/20). Diese Feststellung spricht eher gegen eine ausgeprägte Trinkfestigkeit, weshalb das Gutachten in diesem Punkt nicht nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Das Kriterium der Trinkfestigkeit ist auch deshalb zu relativieren, weil der Rekurrent nur eine kurze Strecke von rund zweieinhalb Kilometern zurücklegte und nicht bekannt ist, wie er diese bewältigte. Abgesehen davon ist nicht klar, ob eine einmal vorhandene Trinkfestigkeit nur dann bestehen bleibt, wenn weiterhin erheblich Alkohol getrunken wird, oder unabhängig vom Konsumverhalten fortbesteht. Die erste Variante kann hier ausgeschlossen werden, denn die Laboruntersuchungen ergaben keine Hinweise auf erheblichen Alkoholkonsum unmittelbar vor der Trunkenheitsfahrt. Insbesondere wäre gemäss verkehrsmedizinischem Gutachten bei einer vorgängig relevanten Alkoholproblematik mit einer höheren EtG-Konzentration zu rechnen gewesen (act. 10/35). Zur zweiten Variante gibt es im Gutachten keine Angaben, weshalb bereits dies dagegen spricht, dass eine Trinkfestigkeit auch dann fortbesteht, wenn nicht weiterhin regel- und übermässig Alkohol konsumiert wird. Ein solcher Konsum ist aber nicht nachgewiesen. Demnach ist von der Empfehlung des Verkehrsmediziners abzuweichen und auf eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kontrollierte Abstinenz zu verzichten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Entscheid der VRK IV-2017/48 vom 28. September 2017 E. 2a, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch).
cc) Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs verfügte Abstinenzauflage als nicht verhältnismässig. Der Rekurs ist gutzuheissen und die Ziffer 4 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. Dezember 2018 aufzuheben.
3.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.
Entscheid: