© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/199 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 16.04.2020 Entscheiddatum: 26.03.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.03.2020 Art. 16a Abs. 2 SVG (SR 741.01). Das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis am 15. Juli 2019 für einen Monat (Vollzug vom 27. September bis 26. Oktober 2019) wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Am 15. August 2019 überschritt der Rekurrent die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h. Das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis wegen dieser leichten Widerhandlung zu Unrecht für einen Monat. Art. 16a Abs. 2 SVG stellt eine Rückfall- oder Bewährungsfrist dar, die erst nach dem Vollzug eines Führerausweisentzugs oder der Verfügung einer anderen Administrativmassnahme zu laufen beginnt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. März 2020, IV-2019/199). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Thomas Vögeli und Richter Urs Früh, a.o. Gerichtsschreiberin Mercedes Chiabotti X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Debora Bilgeri, Falkensteinstrasse 1, Postfach 152, 9016 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 4. Mai 1992. Zusätzlich ist er seit dem 4. Mai 1992 für die Kategorie BE sowie die Unterkategorien D1 und D1E und seit dem 14. Juli 2010 für die Unterkategorie A1 fahrberechtigt. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend Strassenverkehrsamt) den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln. Die Administrativmassnahme wurde vom 27. September bis 26. Oktober 2019 vollzogen. B.- Bereits am Donnerstag, 15. August 2019, 19.00 Uhr, war X mit seinem Personenwagen innerorts auf der Lukasstrasse in St. Gallen gefahren. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h (nach einem Sicherheitsabzug von 3 km/h). Mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts vom 8. Oktober 2019 wurde X nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt. C.- Am 9. Oktober 2019 leitete das Strassenverkehrsamt im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Administrativmassnahmeverfahren ein. Es gewährte X das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 beantragte die Rechtsschutzversicherung als Vertreterin von X Einsicht in die Akten und eine Fristerstreckung. Das Strassenverkehrsamt verlängerte daraufhin mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 die Frist zur Stellungnahme bis zum 19. November 2019. Mit Eingabe vom 26. November 2019 beantragte der Rekurrent, auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten und lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Mit Verfügung vom 29. November 2019 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis wegen leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats, da er nur einen Monat nach Erlass einer Entzugsverfügung erneut mit einer massnahmerelevanten Widerhandlung aufgefallen sei. D.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 29. November 2019 erhob X am 13. Dezember 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gallen (VRK). Dabei führte er aus, dass die Verfügung vom 29. November 2019 aufzuheben und eine Verwarnung zu verfügen sei. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 13. Dezember 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03, abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzungen von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). 3.- a) In tatsächlicher Hinsicht wird im Rekurs nicht bestritten, dass der Rekurrent am Donnerstag, 15. August 2019, 19.00 Uhr, in St. Gallen auf der Lukasstrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rechtlich relevante 17 km/h überschritten hat. Ebenso unbestritten ist, dass es sich hierbei um eine leichte bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG handelt; weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. b) Bestritten wird im Rekurs, dass der Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 15. Juli 2019 im Sinn von Art. 16a Abs. 2 SVG als Nichtbewährung berücksichtigt werden dürfe. Die Vorinstanz macht geltend, dass sich ein zur Tatzeit rechtskräftiger, aber noch nicht vollzogener Führerausweisentzug erschwerend auswirke und einen Führerausweisentzug rechtfertige. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Wortlaut "...der Ausweis entzogen war..." in Art. 16a Abs. 2 SVG beabsichtigt habe, einen Motorfahrzeuglenker, der nach einer noch nicht vollzogenen rechtskräftigen Verfügung eine leichte Widerhandlung begehe, gegenüber denjenigen mit demselben Tatbestand zu bevorteilen, gegen welche "nur" eine Verwarnung während den vorausgegangenen zwei Jahren ausgesprochen worden sei. Der Rekurrent rügt, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid den Anspruch auf Gleichbehandlung verletze und willkürlich handle, indem sie entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut die Rechtsprechung ändere. Würde die Bewährungsfrist bereits mit Zustellung der Verfügung beginnen, so würde die Frist bereits während des Führerausweisentzugs laufen. Dies würde dem Zweck einer Bewährungsfrist widersprechen. Zudem würde die Vorinstanz ihre abweichende Auffassung unzureichend begründen und somit das rechtliche Gehör verletzen. c) Ob die Warnungsentzugsverfügung vom 15. Juli 2019 im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. August 2019 rechtskräftig war, erscheint fraglich; denn vom 15. Juli bis 15. August 2019 galten die Gerichtsferien (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272]). Während dieser Zeit stehen insbesondere auch die Rekursfristen gegen Führerausweisentzüge still; letztlich spielt die Frage, ob die Warnungsentzugsverfügung vom 15. Juli 2019 rechtskräftig war, keine Rolle, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Der Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus, weshalb die zweijährige Rückfallfrist unmittelbar mit dem ersten Tag beginnt, an dem der Fahrzeuglenker nach einem Führerausweisentzug wieder fahrberechtigt ist (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, vor Art. 16a bis c SVG N 11). Das Bundesgericht verwarf die Idee, dass für die Berechnung der Rückfallfrist der Zeitraum zwischen den beiden Widerhandlungen massgebend sei. Die Rückfallfrist ist eine Bewährungsfrist, die erst beginnen kann, wenn die Entzugsdauer abgelaufen und der Betroffene wieder fahrberechtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2 und 2.3). Ungenau ist deshalb, wenn Rütsche (BSK SVG-Rütsche, Art. 16 N 100) ausführt, dass die Bewährungsfrist mit dem letzten Vollzugstag beginne. Am letzten Vollzugstag ist der Betroffene noch nicht fahrberechtigt, weshalb er sich auch nicht bewähren kann. d) Vorliegend hat die Vorinstanz den Führerausweis des Rekurrenten für einen Monat nach Art. 16a Abs. 2 SVG entzogen mit der Begründung, dass nur einen Monat nach Erlass einer Entzugsverfügung (Verfügung vom 15. Juli 2019) wegen einer mittelschweren Widerhandlung erneut eine massnahmerelevante Widerhandlung begangen worden sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht allerdings klar vor, dass die zweijährige Bewährungsfrist gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG erst am ersten Tag, an dem der Fahrzeuglenker wieder fahrberechtigt ist, beginnt. Die Vorinstanz ging deshalb zu Unrecht davon aus, dass sich der Führerausweisentzug vom 15. Juli 2019 "erschwerend" auf die Massnahme auswirken könne. Die zweijährige Bewährungsfrist begann erst am 27. Oktober 2019, nachdem der einmonatige Führerausweisentzug am 26. Oktober 2019 geendet hatte. Im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. August 2019 lief demnach keine Bewährungsfrist gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass in den zwei Jahren vor der Geschwindigkeitsüberschreitung eine andere Massnahme verfügt wurde. Unter diesen Umständen ist der Rekurrent zu verwarnen; dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 29. November 2019 aufzuheben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz begründet in der Verfügung vom 29. November 2019 nicht ausreichend, weshalb von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen ist. Der Rekurs ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 29. November 2019 ist aufzuheben. Da es sich vorliegend um eine leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften handelt, ist eine Verwarnung zu verfügen. 4.- Ziff. 206.02.1 des Verkehrsgebührentarifs (sGS 718.1) sieht im Fall eines Ausweisentzugs einen Gebührenrahmen von Fr. 100.– bis Fr. 800.– vor. Für eine Verwarnung liegt dieser bei Fr. 70.– bis Fr. 250.– (Ziff. 206.01). Die Vorinstanz bezifferte die Verfahrenskosten auf Fr. 290.– und bewegte sich damit in der für den Entzug von Führerausweisen vorgesehenen Bandbreite. Nachdem nun aber feststeht, dass gegen den Rekurrent lediglich eine Verwarnung auszusprechen ist, müssen auch die Verfahrenskosten entsprechend reduziert werden. Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen (Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, sGS 821.1). Es erscheint angemessen, die vom Rekurrenten zu bezahlende Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 150.– festzulegen. 5.- a) Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. b) Der obsiegende Rekurrent liess sich anwaltlich vertreten. Er hat Anspruch auf eine vollständige Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Der Beizug einer Rechtsvertreterin war hier geboten. Im Verfahren vor der VRK wird das Honorar als Pauschale und nicht nach Zeitaufwand ausgerichtet (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [sGS 963.75, abgekürzt: HonO]). Der Rahmen liegt zwischen Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. Dies hindert die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreterin indessen nicht, eine Kostennote mit einem Tätigkeitsbeschrieb einzureichen. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Im vorliegenden Fall stellten sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht allzu grosse Schwierigkeiten. Der Sachverhalt war einfach und unbestritten. Zudem besteht zur Frage des Beginns einer Bewährungs- oder Rückfallfrist eine klare und gefestigte bundesgerichtliche Praxis. Unter diesen Umständen erscheint ein Honorar von Fr. 2'335.– zu hoch. Letztlich ging es um die Beantwortung einer einzigen Rechtsfrage, was aufgrund der geltenden höchstrichterlichen Praxis mit keinem allzu grossem Aufwand verbunden sein kann. Das Honorar wird deshalb auf Fr. 1'800.– festgesetzt. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 72.– (4% von Fr. 1'800.–, Art. 28 Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 144.15 (7,7% von Fr. 1'872.–, Art. 29 HonO), so dass der Staat zu verpflichten ist, den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 2'016.15 zu entschädigen. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8 Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223):