© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/186 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 11.05.2020 Entscheiddatum: 30.04.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.04.2020 Art. 14 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG (SR 741.01). Nach mehreren Jahren wurde der Rekurrent aus verschiedenen Auflagen entlassen. Rund zwei Monate später wurde er vom Amtsarzt mittels fürsorgerischer Unterbringung in alkoholisiertem Zustand in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Er hatte zuvor einen Suizid angekündigt und sich am Unterarm verletzt. Entgegen den Ausführungen im verkehrsmedizinischen Gutachten liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung vor. Allfälligen Bedenken hinsichtlich der psychischen Gesundheit des Rekurrenten kann mit einer Verpflichtung zur Einreichung regelmässiger Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters begegnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2020, IV-2019/186). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Franziska Geser X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur.oec. HSG David Zünd, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X erhielt am 19. Mai 1994 den Führerausweis für die Kategorien B und BE und die Unterkategorien D1 und D1E sowie am 1. April 2003 für die Kategorie A erteilt. Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 verbot ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) infolge Drogenkonsums vorsorglich ab sofort. Da X den Kostenvorschuss von Fr. 800.– für eine Fahreignungsabklärung nicht leistete, blieb der Führerausweis vorsorglich entzogen. Am 4. November 2014 (Eingang beim Strassenverkehrsamt) stellte X beim Strassenverkehrsamt ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 19. März 2015 ergab, dass die Fahreignung für die 2. medizinische Gruppe (nach alter Terminologie, das heisst Führerausweis-Kategorie C, Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1 sowie Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport und Verkehrsexperten) aufgrund einer chronischen psychischen Erkrankung im Sinn einer rezidivierenden depressiven Störung mit häufigen Hospitalisationen nicht mehr befürwortet werden könne. Die Fahreignung für die 3. medizinische Gruppe (nach alter Terminologie, das heisst Führerausweis-Kategorien A und B sowie Führerausweis- Unterkategorien A1 und B1 und Spezialkategorien F, G und M) könne aus verkehrsmedizinischer Sicht wegen einer Alkohol-, Drogen- und Benzodiazepinabhängigkeit gemäss dem Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 mit begonnener, aber noch nicht ausreichend langer Abstinenz derzeit ebenfalls nicht befürwortet werden. Zu empfehlen seien ein Abstinenznachweis über weitere 6 Monate sowie ein hausärztlicher Verlaufsbericht in 6 Monaten über die psychische Erkrankung. Am 20. April 2015 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Als Bedingungen für die Aufhebung des Entzugs erklärte es eine kontrollierte und fachlich betreute Alkohol- und Drogenabstinenz (Arzt) von mindestens sechs Monaten, monatliche Urinproben auf Cannabis, die Abstinenz von zentralwirksamen, suchterzeugenden Medikamenten, regelmässige hausärztliche Konsultationen wegen der psychischen Erkrankung mit Einreichen von Verlaufsberichten und eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- Das Gutachten vom 9. November 2015 kam zum Schluss, dass die Fahreignung für die 3. medizinische Gruppe (nach alter Terminologie) aus verkehrsmedizinischer Sicht mit folgenden Auflagen bestätigt werden könne: Einhalten einer Abstinenz von Alkohol, Drogen und zentralwirksamen, suchterzeugenden Medikamenten mittels Abstinenzkontrollen (Haaranalyse) alle sechs Monate und monatlicher Urinkontrollen auf Cannabis, Fortsetzung der monatlichen hausärztlichen Konsultationen als Ersatz für eine Fachtherapie sowie regelmässige hausärztliche Betreuung bezüglich der psychiatrischen Erkrankung, Einreichen von Verlaufsberichten alle sechs Monate und einer Mindestdauer der Abstinenzkontrollen von drei Jahren. Am 18. November 2015 stellte X erneut ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Am 11. Dezember 2015 verfügte das Strassenverkehrsamt die teilweise Aufhebung der Sicherungsentzugsverfügung vom 20. April 2015 und erteilte X aufgrund der langen Fahrabstinenz von über fünf Jahren einen Lernfahrausweis, verbunden mit Auflagen im Sinn der gutachterlichen Empfehlungen auf unbestimmte Zeit. Am 7. April 2017 wurde die Auflage zur Drogenabstinenz auf Cannabis mittels Urinkontrollen und am 17. Oktober 2018 sämtliche übrigen Auflagen aufgehoben. Ein neuer Führerausweis wurde X am 22. Oktober 2018 ausgestellt. C.- Am Freitag, 14. Dezember 2018, um 21.39 Uhr, kam es zu einem Suizidversuch von X in seiner Wohnung. Beim Eintreffen der Polizei, die durch die Notrufe des Hausarztes sowie der Ehefrau alarmiert worden war, war er am linken Unterarm verletzt und befand sich in alkoholisiertem Zustand. Er wurde per amtsärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrie St. Gallen Nord (Klinik Wil) eingewiesen. Am 24. Januar 2019 gewährte das Strassenverkehrsamt X das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens. Gleichzeitig verbot es ihm das Führen von Motorfahrzeugen vorsorglich ab sofort und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. X liess sich am 13. Februar 2019 durch seinen Rechtsvertreter vernehmen. Am 14. Februar 2019 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen vom 3. Oktober 2019 wurde festgehalten, dass sich der Rekurrent anlässlich der Untersuchung in einem guten somatischen Allgemeinzustand sowie psychisch bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert präsentiert habe. Es liege allerdings weiterhin eine behandlungs- und kontrollbedürftige psychische Problematik in Form einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rezidivierenden depressiven Störung vor. Im Oktober und Dezember 2018 hätten stationäre psychiatrische Behandlungen aufgrund von Rückfällen stattgefunden. Die Angaben des Rekurrenten würden für eine nicht überwundene Abhängigkeitsproblematik sprechen. Laboranalytisch könne mindestens eine mehrmonatige Alkoholabstinenz nachvollzogen werden. X befinde sich wieder in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung inklusive Medikation. Der behandelnde Psychiater berichte von einer zunehmenden Stabilisierung. Unabhängig von einem Ereignis im Strassenverkehr sei ein Abstinenznachweis zu fordern. Aufgrund des Krankheitsverlaufs mit wiederholten Rückfällen, Hospitalisationen, psychosozialen Belastungssituationen und in Verbindung mit der depressiven Störung sei für eine positive Beurteilung der Fahreignung auch ein längerfristig psychisch stabiler Zustand (ohne erneute depressive Episoden) von mindestens einem Jahr zu fordern. Diese Bedingungen würden aktuell nicht vorliegen, weshalb die Fahreignung noch nicht bestätigt werden könne. D.- Das Strassenverkehrsamt gewährte X am 5. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit. Dessen Rechtsvertreter führte in seiner Eingabe ans Strassenverkehrsamt vom 24. Oktober 2019 im Wesentlichen aus, dass sowohl gestützt auf ärztliche Fremdauskünfte als auch die Untersuchung des IRM selbst keinerlei Anzeichen für eine Suchtproblematik bestünden. Ein einmaliges Ereignis, anlässlich dessen sich sein Mandant in den eigenen vier Wänden betrunken habe, reiche nicht aus, um Zweifel an dessen Fahreignung zu begründen. Das Strassenverkehrsamt verfügte am 28. Oktober 2019 Folgendes: "1. Entzug des Führerausweises für die Dauer von: unbestimmte Zeit. 2. Damit ist Ihnen ab sofort bzw. seit dem 24.01.2019 das Recht aberkannt, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) zu führen. 3. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Führerausweis ist bereits bei uns deponiert. 5. Bedingung für die Aufhebung des Entzugs ist eine: • Kontrollierte und fachlich betreute Suchtmittelabstinenz (Psychiater) von insgesamt mindestens 12 Monaten. Die Haaranalytik erfolgt auf Alkohol, Medikamente/Benzodiazepine (gemäss Info-Blatt). • Mindestens 12monatiger psychisch stabiler Zustand ausserhalb des stationären Settings bei regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. • Die Abstinenz sollte bis zur Neubeurteilung bzw. Wiedererteilung des Führerausweises fortgesetzt werden, zumal mit entsprechenden Auflagen zu rechnen ist. • Ausführlicher psychiatrischer Bericht sowie Bericht über neurologische Abklärung bezüglich Migräne. • Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung. 6. Einem allfälligen Rekurs wird zufolge Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP]). 7. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 550.00 (Rechnung beiliegend)." E.- Dagegen erhob X durch seinen Rechtsvertreter am 8. November 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und stellte folgendes Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2019 vollumfänglich aufzuheben und dem Rekurrenten die Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger, einjähriger Abstinenzauflage mit Nachweis durch halbjährliche Haaranalysen wieder zu erteilen. 3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2019 vollumfänglich aufzuheben und dem Rekurrenten die Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger, einjähriger Abstinenzauflage mit Nachweis durch halbjährliche Haaranalysen im Januar 2020 und im Juli 2020 sowie der Auflage, sich psychiatrisch behandeln zu lassen, solange dies gemäss Dr. Y indiziert ist, wieder zu erteilen. 4. Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der verfügenden Behörde. 6. Die ausseramtliche Entschädigung sei dem Rechtsvertreter des Rekurrenten zuzusprechen." F.- Mit präsidialer Verfügung vom 14. Januar 2020 wurde das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren vom Kostenvorschuss und von den Gerichtskosten vorläufig befreit. Rechtsanwalt lic.iur.oec. HSG David Zünd, St. Gallen, wurde als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Für die Zwischenverfügung wurden keine amtlichen Kosten erhoben. Die Vorinstanz liess sich am 23. Januar 2020 zum Rekurs vernehmen und stellte den Antrag, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen. Zusammengefasst führte sie aus, dass allgemein bekannt sei, dass eine Suchterkrankung nicht vollständig heilbar sei. Die Auflagendauer bis im Oktober 2018 sei augenscheinlich zu kurz gewesen, womit belegt sei, dass die bestehende Abhängigkeitsproblematik nicht behoben sei. Am 28. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten eine Kostennote ein.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 8. November 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit gegen den Rekurrenten verfügt hat. a) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. a SVG), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c), und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG) und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (lit. b). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1, 1. Halbsatz SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Die medizinischen Mindestanforderungen werden in Art. 7 in Verbindung mit Anhang 1 der bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV) umschrieben, wobei differenziert nach Gruppe 1 (Führerausweis-Kategorien A und B, Führerausweis- Unterkategorien A1 und B1 sowie Führerausweis-Spezialkategorien F, G und M) und 2 (Führerausweis-Kategorien C und D, Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie Verkehrsexperten) insbesondere definiert wird, welche Erkrankungen nicht vorliegen dürfen. Eine mangelnde psychische Fähigkeit, ein Motorfahrzeug zu lenken, kann etwa darin bestehen, dass die betroffene Person die Verantwortung für ihre Handlungen infolge andauernder pathologischer Zustände, wie zum Beispiel psychischer Krankheit oder sehr geringer intellektueller Fähigkeiten, nicht übernehmen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6A.72/2003 vom 13. Februar 2004 E. 2.2.2). Die zuständige Verwaltungsbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen. Den Betroffenen trifft eine Mitwirkungspflicht (Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, S. 241). Bei einer Alkoholsucht wird als Voraussetzung der Wiedererteilung des Führerausweises in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGer 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2). b) Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 3. Oktober 2019 kam die Sachverständige zum Schluss, dass die Fahreignung nicht gegeben sei. Es ist zu prüfen, ob eine fehlende Fahreignung tatsächlich nachgewiesen bzw. schlüssig begründet wurde. Veranlassung für die Abklärungen war der Vorfall vom 14. Dezember 2018, als der Rekurrent sich selbst verletzt hatte, von der Polizei in alkoholisiertem Zustand zu Hause angetroffen und anschliessend per amtsärztlich verfügter fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik Wil eingewiesen wurde. aa) Die Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 3. Oktober 2019 aus, dass das IRM letztmals am 16. Oktober 2018 Stellung bezogen und damals ausgeführt habe, die Fahreignung könne aus verkehrsmedizinischer Sicht nur unter der Auflage mit weiterhin regelmässigen ärztlichen Kontrollen der psychischen Erkrankung bestätigt werden. Entgegen dieser Empfehlung sei der Rekurrent damals aus den Auflagen entlassen worden. Aktuell präsentiere sich der Rekurrent in somatischer Hinsicht in gutem Allgemeinzustand. Sodann sei er bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert. Auffallend seien gewisse Bagatellisierungstendenzen. Es ergäben sich keine Hinweise auf Drogenkonsum. Mittels Haaranalyse, welche den Zeitraum von Mitte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2019 bis Anfang Juli 2019 umfasse, habe kein Ethylglucuronid (Abbauprodukt von Alkohol, abgekürzt: EtG) nachgewiesen werden können. Dieses Resultat sei mit einer Abstinenz in diesem Zeitraum vereinbar. Bei der Blutlaborkontrolle vom 24. Juni 2019 seien die alkoholrelevanten Parameter im Normbereich gewesen. Im Oktober 2018 habe sich der Rekurrent aufgrund eines Rückfalls mit Alkohol und Benzodiazepinen in stationäre Behandlung begeben. Sowohl im Oktober 2018 als auch im Dezember 2018 seien von der Klinik mittelgradige depressive Episoden beschrieben worden. Der behandelnde Psychiater berichte von einer Abstinenzeinhaltung. Gemäss diesem stehe der Rekurrent unter Druck, bleibe aber bei knapper Medikation stabil. Es liege eine bleibende Gefühlslabilität vor, seine Frau arbeite voll und er betreue das vierjährige Kind, wobei er überfordert sei. Psychotherapeutische Termine würden alle zwei bis drei Wochen stattfinden. Zusammenfassend hielt die Sachverständige fest, dass beim Rekurrenten weiterhin eine behandlungs- und kontrollbedürftige psychische Problematik in Form einer rezidivierenden depressiven Störung vorliege. Anhand der Ausführungen des Rekurrenten sei anzunehmen, dass im Vorfeld der im Dezember 2018 selbst zugefügten Schnittverletzungen ein wiederholter Alkoholkonsum stattgefunden habe. Besonders kritisch zu werten sei, dass der Rekurrent im Oktober 2018 aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle entlassen worden sei und im gleichen Monat wieder mit dem Alkoholkonsum begonnen habe. Dies spreche nicht für eine überwundene Abhängigkeitsproblematik. In der aktuellen Untersuchung habe eine mehrmonatige Alkoholabstinenz laboranalytisch nachvollzogen werden können. Der Rekurrent befinde sich wieder in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung inklusive Medikation. Der behandelnde Psychiater berichte von einer zunehmenden Stabilisierung, ohne aktuelle Diagnosen zu nennen. Bei Vorliegen einer Abhängigkeit sei zuerst ein längerfristiger Abstinenznachweis zu erbringen. Dieser sei unabhängig davon zu fordern, ob ein Ereignis im Strassenverkehr vorgefallen sei oder nicht. Insbesondere aufgrund des Krankheitsverlaufs beim Rekurrenten mit wiederholten Rückfällen, Hospitalisationen, psychosozialen Belastungssituationen und in Verbindung mit der depressiven Störung sei für eine positive Beurteilung der Fahreignung auch ein längerfristig psychisch stabiler Zustand (ohne erneute depressive Episoden) von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens einem Jahr zu fordern. Diese Bedingungen würden aktuell nicht vorliegen, weshalb die Fahreignung nicht bestätigt werden könne. bb) Beim Rekurrenten wurden in der Vergangenheit unter anderem die Diagnosen rezidivierende depressive Störung sowie Störung durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom gestellt. Von Mai 2014 bis Oktober 2018 gelang es ihm nachgewiesenermassen, abstinent zu leben. Am 22. Oktober 2018 wurde ihm ein auflagefreier Führerausweis ausgestellt. In administrativrechtlicher Hinsicht war ihm also der Alkoholkonsum ab diesem Zeitpunkt nicht mehr untersagt. Aktenkundig ist der Vorfall vom 14. Dezember 2018, bei dem der Rekurrent bei sich zu Hause verzweifelt und mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,69 mg/l angetroffen wurde. In der Befragung anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 9. Juli 2019 führte er aus, dass er aufgrund einer Depression bereits im Oktober 2018 für 14 Tage in der Klinik Wil gewesen sei. Gelegentlich habe er ein Bier konsumiert, Hochprozentiges habe er jedoch nicht mehr zu sich genommen. Ab 4. Januar 2019 bzw. seit seinem Wissen um die verkehrsmedizinische Untersuchung habe er den Alkoholkonsum wieder eingestellt und seither nichts mehr getrunken. Sodann gehe er wieder zu einem Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung. Er werde diesen weiterhin regelmässig aufsuchen. Fraglich ist, inwieweit in der Zeit von Oktober bis Dezember 2018 tatsächlich von einer erneuten Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden muss. Über diese Zeit liegen keine Laborwerte vor. Der Rekurrent selbst spricht von einem geringen, gelegentlichen Konsum. Gemäss verkehrsmedizinischem Gutachten vom 3. Oktober 2019 trat der Rekurrent am 25. Oktober 2018 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,75 Gewichtspromille in die Klinik Wil ein. Beim nochmaligen Eintritt am 14. Dezember 2018 wies er eine BAK von 1,13 Gewichtspromille auf. Beide Werte sind nicht derart hoch, dass sie Rückschlüsse auf eine Alkoholproblematik zulassen würden. Auch wenn notorisch ist, dass bei einem trockenen Alkoholiker jeder Alkoholkonsum zu einem Rückfall in die Sucht führen kann, ist vorliegend – neben dem Eingeständnis eines geringen, gelegentlichen Alkoholkonsums – bis auf die Vorfälle, die zu den Klinikeintritten geführt haben, nichts Weiteres belegt. Im Hinblick auf zu verfügende strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen kann lediglich daraus – unabhängig von allfälligen rein medizinischen Definitionen – jedenfalls keine erneute
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alkoholabhängigkeit abgeleitet werden. Im Rahmen des Gutachtens konnten denn auch weder im Blut noch in den Haaren Hinweise auf einen Alkoholkonsum gefunden werden. Dem Rekurrenten gelang es ab Januar 2019 dementsprechend problemlos wieder, alkoholabstinent zu leben. Zu seinen Gunsten ist zudem zu berücksichtigen, dass er bei Bedarf selbst Hilfe suchte. Im Oktober 2018 hatte er sich offenbar selbst in die Klinik Wil begeben (act. 5/114). Bevor es am 14. Dezember 2018 zur Selbstverletzung mit Alkoholkonsum sowie zur Einweisung per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik Wil gekommen war, hatte er seinem Hausarzt telefonisch mitgeteilt, dass er sich umbringen wolle (act. 5/85), worauf dieser einen Notruf absetzte. Sodann merkte er selbst, dass es ein Fehler gewesen war, keine psychotherapeutische Therapie mehr in Anspruch zu nehmen. Aus eigener Veranlassung nimmt er nun wieder eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Seine Motivation, ein geordnetes Leben zu führen und eine gute psychische Stabilität aufrechtzuerhalten, erscheint gestützt auf die Akten als sehr hoch. Weiter sind keine Vorfälle bekannt, wo der Rekurrent tatsächlich in alkoholisiertem Zustand am Strassenverkehr teilgenommen hätte. Sodann ist aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten zu schliessen, dass sich der Rekurrent aktuell in guter körperlicher und psychischer Verfassung befindet. Die Kopfschmerzproblematik dürfte für sich alleine – nach heutigem Aktenstand – nicht geeignet sein, eine fehlende Fahreignung zu begründen. Namentlich wird dies im Gutachten nicht ausgeführt. Insgesamt sind die Erkenntnisse, die in der verkehrsmedizinischen Untersuchung erlangt wurden, nicht geeignet, einen Sicherungsentzug zu rechtfertigen. Beim Rekurrenten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass seine Fahreignung nicht gegeben wäre. Die Schlussfolgerung am Ende des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 3. Oktober 2019 ist somit nicht nachvollziehbar. Es erscheint aktuell nicht als verhältnismässig und im Interesse der Verkehrssicherheit nicht als geboten, den Rekurrenten vom Strassenverkehr fernzuhalten. Dementsprechend ist die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2019 aufzuheben. Der Führerausweis ist dem Rekurrenten wieder auszuhändigen. 3.- Die langjährige Vorgeschichte mit Alkoholabhängigkeit, psychischer Erkrankung sowie über 20 Hospitalisationen in der Klinik Wil dürfen jedoch nicht gänzlich ausser Betracht gelassen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent ein erhöhtes Risiko hat, dass sich sein psychischer Zustand inskünftig wieder
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verschlechtern wird. Wie in Erwägung 2a dargelegt kann auch aufgrund psychischer Krankheit eine mangelnde Fähigkeit bestehen, ein Motorfahrzeug zu lenken; nämlich dann, wenn die betroffene Person die Verantwortung für ihre Handlungen nicht mehr übernehmen kann. Dieser Umstand dürfte jedenfalls bei akuter Suizidalität infolge einer depressiven Episode gegeben sein. Um eine gewisse Kontrolle im Interesse der Verkehrssicherheit aufrechtzuerhalten, erscheint es unter der Würdigung sämtlicher Umstände als angebracht, vom Rekurrenten regelmässige psychiatrische Verlaufsberichte (vierteljährlich; erstmals per Ende Mai 2020) auf unbestimmte Zeit zu verlangen. Da die Kopfschmerzsymptomatik nicht geklärt ist, ist sodann ein neurologischer Abklärungsbericht zur Migräne beizubringen (spätestens per Ende Juli 2020). Es sind also entsprechende Auflagen zu erlassen. Bei Hinweisen auf eine Veränderung des Sachverhalts hat die Vorinstanz erneut zu prüfen, ob weitere Massnahmen erforderlich sind oder der Rekurrent zu gegebener Zeit aus den Auflagen entlassen werden kann. 4.- Mit den Auflagen soll die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer sichergestellt werden. Dieser Zweck wäre gefährdet, müsste der Rekurrent diese Auflagen während eines Beschwerdeverfahrens nicht einhalten. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP). 5.- Die Vorinstanz unterliegt mehrheitlich. Nachdem der Führerausweis des Rekurrenten aufgrund vorsorglicher Massnahmen bereits seit über einem Jahr entzogen ist, erschiene es zudem unbillig, ihm vorliegend noch einen Teil der amtlichen Kosten aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Staat die Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP; PK VRP/SG-von Rappard-Hirt, Art. 95 N 2 ff.). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). 6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sowie im Sinn von Ziffer 4 hiervor hat der Rekurrent Anspruch auf eine volle Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP), da der Beizug eines Rechtsvertreters aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheint (Art. 98 Abs. 2 VRP). In Verfahren vor der VRK wird das Honorar grundsätzlich als Pauschale bemessen, wobei der bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– liegt (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote über den Betrag von Fr. 3'738.30 (Honorar Fr. 3'337.50, Barauslagen Fr. 133.50, Mehrwertsteuer Fr. 267.30) ein, wobei er Aufwand ab Januar 2019 aufführte. Das vorliegende Verfahren begann jedoch erst mit dem Rekurs gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2019. Frühere Aufwendungen sind verfahrensfremd und können nicht entschädigt werden (vgl. Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP). Die im Zusammenhang mit dem Rekurs aufgelisteten Positionen (Aufwendungen ab 30. Oktober 2019) belaufen sich auf rund 9 Stunden, was bei einem Ansatz von Fr. 250.– ein Honorar von Fr. 2'250.– ergibt. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 90.– (4% von Fr. 2'250.–, Art. 28 Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 180.20 (7,7% von Fr. 2'340.–, Art. 29 HonO); entschädigungspflichtig im Gesamtbetrag von Fr. 2'520.20 ist der Staat (Strassenverkehrsamt). Entscheid:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten mit Fr. 2'520.20 ausseramtlich zu entschädigen.