© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/182 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 21.04.2020 Entscheiddatum: 26.03.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.03.2020 Art. 16c Abs. 1 lit. b, Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01). Der Rekurrent liess sich rund vier Jahre nach einem dreimonatigen Führerausweisentzug wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkohol) eine erneute Trunkenheitsfahrt zu Schulden kommen, und zwar mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,54 mg/l. Bestätigung der Entzugsdauer von 15 Monaten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. März 2020, IV-2019/182). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Thomas Vögeli und Richter Urs Früh, Gerichtsschreiber Fabrizio Specchia X, Rechtsanwalt, Rekurrent, vertreten durch, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X besitzt den Führerausweis für die Fahrzeugkategorien B und BE sowie die Unterkategorien D1 und D1E seit dem [Datum]. Für die Fahrzeugkategorie A ist er seit dem 1. April 2003 fahrberechtigt. Wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,56 Gewichtspromille wurde X mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2015 der Führerausweis für drei Monate entzogen. Diese Administrativmassnahme wurde vom 22. Juli bis 21. Oktober 2015 vollzogen. B.- Am 14. September 2019 wurde X von der Stadtpolizei St. Gallen anlässlich einer Verkehrskontrolle in St. Gallen um 1.13 Uhr angehalten. Eine Atemalkoholprobe ergab einen Wert von 0,54 mg/l. Der Führerausweis wurde wegen Fahrens in fahrunfähigen Zustand auf der Stelle abgenommen. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 25. September 2019 wurde X wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. Z.– verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache, worauf die Staatsanwältin den Tagessatz auf Fr. Y.– reduzierte. In den übrigen Punkten gab es keine Änderungen. Der neue Strafbefehl vom 20. Januar 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.- Am 20. September 2019 eröffnete das Strassenverkehrsamt ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X, kündigte einen Führerausweisentzug für mindestens zwölf Monate an und gewährte gleichzeitig das rechtliche Gehör. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 15 Monaten. Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe vom 5. November 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Führerausweis sei für 12 Monate zu entziehen. Die Vorinstanz verzichtete am 26. November 2019 auf eine Vernehmlassung. Nach dem Rekurseingang schickte das Strassenverkehrsamt dem Rekurrenten den Führerausweis am 7. November 2019 zurück, worauf dieser den Führerausweis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umgehend ans Strassenverkehrsamt zurücksandte. Er wies darauf hin, dass er die Mindestdauer anerkenne, weshalb diese zu vollziehen sei. Auf die Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung seiner Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 5. November 2019 wurde rechtzeitig eingereicht. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). 3.- a) In tatsächlicher Hinsicht wird im Rekurs nicht bestritten, dass der Rekurrent am 14. September 2019 mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration (0,54 mg/l) ein bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrzeug lenkte und damit eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG beging. b) Strittig ist, wie lange der Führerausweis des Rekurrenten aufgrund des Vorfalls vom 14. September 2019 zu entziehen ist. Die Vorinstanz ist von der gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Entzugsdauer von 12 Monaten abgewichen und hat dem Rekurrent den Führerausweis für die Dauer von 15 Monaten entzogen. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der Rekurrent innerhalb von vier Jahren mit einer Atemalkoholkonzentration von deutlich mehr als 0,4 mg/l einschlägig rückfällig geworden sei. Dies lasse auf ein hohes Mass an Uneinsichtigkeit schliessen. Es sei keine Stellungnahme eingereicht und keine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geltend gemacht worden oder aus den Akten ersichtlich. Würden die Beurteilungskriterien nach Art. 16 Abs. 3 SVG berücksichtigt, sei ein Führerausweisentzug für die Dauer von 15 Monaten angemessen. c) Der Rekurrent bringt dagegen vor, dass die Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG bei einer geringen Grenzüberschreitung der qualifizierten Alkoholkonzentration praxisgemäss nicht überschritten werde. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er bereits bei der Einvernahme vom 14. September 2019 zu Protokoll gegeben habe, dass er, bevor er ins Auto eingestiegen sei, einen Alkoholtest mit einem von seinem Kollegen gekauften Alkoholtestgerät durchgeführt habe; gemäss diesem Gerät hätte er noch nach Hause fahren können. Der Rekurrent hätte sich im Wissen um den erhöhten Wert niemals ans Steuer gesetzt. Da er zuerst einen Test gemacht habe, komme vorliegend nur eine fahrlässige Tatbegehung in Frage. Dieser Umstand sei bei der Bemessung des Verschuldens angemessen zu berücksichtigen. Der Rekurrent macht zusätzlich geltend, dass er als selbständiger Rechtsanwalt auf den Führerausweis angewiesen und von einem Führerausweisentzug stärker betroffen sei als andere. Ein Entzug über die Mindestdauer hinaus sei unverhältnismässig. Die letzte Widerhandlung gegen das SVG liege bereits über vier Jahre zurück. Die Rückfallfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG sei gerade noch knapp nicht abgelaufen. Aufgrund des leicht getrübten Leumunds sei ein Entzug von 15 Monaten nicht gerechtfertigt. 4.- a) Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte separaten Verfahren über die Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrer Verfügung zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grundsätzlich der Sachverhalt, der im Strafverfahren festgestellt wurde. Nach konstanter Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde bei der Verfügung über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – insbesondere auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, weil er etwa den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2). b) Der Rekurrent beanstandete in seinem Rekurs vom 5. November 2019, dass das Administrativmassnahmeverfahren vor Abschluss des Strafverfahrens erfolgt sei. Vorliegend wurde das Führerausweisentzugsverfahren tatsächlich vor Abschluss des Strafverfahrens eingeleitet und so entgegen dem Grundsatz, das Strafurteil abzuwarten, eine Administrativmassnahme verfügt. Der Rekurrent kann daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten; insbesondere war die Trunkenheitsfahrt an sich nicht bestritten, ebensowenig die gemessene Atemalkoholkonzentration. Nach der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. September 2019 wurde von der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2020 ein neuer Strafbefehl erlassen (act. 17). Dieser ist unterdessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. c) Im Strafverfahren wurde der Rekurrent mit Strafbefehl vom 23. Januar 2020 wegen Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. Y.– verurteilt. Aus dem summarisch begründeten Strafbefehl geht hervor, dass der Rekurrent am 14. September 2019 um 1.13 Uhr einen Personenwagen in St. Gallen mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,54 mg/l fuhr. Es wurde ihm vorgeworfen, dass er aufgrund der hohen Atemalkoholkonzentration und der damit zwingend verbundenen Trunkenheitssymptome nicht daran zweifeln konnte, den Alkoholgrenzwert von 0,4 mg/l überschritten zu haben. Es besteht kein Anlass, im Administrativmassnahmeverfahren von dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Verteidigungsrechte sowie allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten bereits im Strafverfahren wahrzunehmen, wenn er weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird (BGer 6A.86/2006 vom 28. März 2007, E. 2). 5.- a) Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Diese beträgt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG nach einer schweren Widerhandlung mindestens 12 Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war. b) Dem Rekurrenten war der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung vom 22. Juli 2015 bis 21. Oktober 2015 für drei Monate entzogen (act. 12/23), weil er am 22. Juli 2015 in angetrunkenen Zustand mit einer BAK von mindestens 1,56 Gewichtspromille ein Motorfahrzeug geführt hatte (act. 12/3 f.). Die vorliegend zu beurteilende schwere Widerhandlung vom 14. September 2019 geschah innerhalb der fünfjährigen Frist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG; die Bewährungsfrist dauerte vom 22. Oktober 2015 bis 21. Oktober 2020. Somit ist der Führerausweis des Rekurrenten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwingend für die Mindestentzugsdauer von 12 Monaten zu entziehen. Zu prüfen bleibt, ob Umstände gegeben sind, die eine Erhöhung der Entzugsdauer auf 15 Monate rechtfertigen. c) Bei der Beurteilung der Entzugsdauer von 15 Monaten ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent beim Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,54 mg/l ein Motorfahrzeug führte. Generell gilt, dass je höher die Atemalkohol- bzw. die Blutalkoholkonzentration einer Person ist, desto höher auch die relative Wahrscheinlichkeit, dass beim Führen eines Fahrzeugs ein Verkehrsunfall verursacht wird (BSK SVG-Rütsche, Basel 2018, Art. 16 N 105). Bei der Bemessung der Entzugsdauer nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG kommt den Behörden oberhalb der Mindestentzugsdauer Ermessen zu. Das Verschulden wiegt umso schwerer je höher dieser Wert ist. Die Überschreitung des Grenzwerts um 0,14 mg/l kann nicht mehr als unbeachtlich angesehen werden, weshalb die diesbezügliche Erhöhung von drei Monaten noch verhältnismässig erscheint. Zu beachten ist weiter, dass das Strassenverkehrsamt gemäss einer internen Richtlinie schematische Regeln bei einem Rückfall gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG aufgestellt hat. Bestehen im Einzelfall keine relevanten Umstände, die massnahmemindernd zu berücksichtigen sind, geht das Strassenverkehrsamt bei der entsprechenden Alkoholkonzentration des Rekurrenten unter Beachtung des Rückfalls im 4. Jahr von einer Entzugsdauer von 15 Monaten aus. Solche Schematisierungen binden das Gericht nicht und dürfen nicht ohne Prüfung des Einzelfalls angewendet werden; sie können aber helfen, eine gewisse Rechtsgleichheit bei Führerausweisentzügen zu gewährleisten. Nachfolgend ist zu beurteilen, ob massnahmemindernde Umstände vorliegen, die eine Reduktion der Entzugsdauer rechtfertigen. d) Das Vorbringen des Rekurrenten, sich auf einen privaten Alkoholtest verlassen zu haben, kann bei der Beurteilung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt werden. Massgeblich ist der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt. Aus dem Strafbefehl vom 23. Januar 2020 geht klar hervor, dass der Rekurrent nicht daran zweifeln konnte, den Alkoholgrenzwert überschritten zu haben. An dieser Einschätzung ist auch im vorliegenden Administrativmassnahmeverfahren festzuhalten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Im Weiteren bringt der Rekurrent vor, dass der Führerausweisentzug für ihn eine existenzielle Gefahr darstelle. Als selbständiger Rechtsanwalt, welcher hauptsächlich im ...recht tätig sei, müsse er oft zu ... fahren und sei deshalb auf ein Fahrzeug angewiesen. Er vertrete die Interessen von Klienten aus der ganzen Schweiz, weshalb er auch nach A, B etc. fahren müsse. Es bestehe eine berufliche Notwendigkeit, weshalb ein Entzug über die Mindestdauer hinaus als völlig unverhältnismässig erachtet werde. Fahrzeuglenker, die berufsmässig auf den Einsatz eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, werden wegen der grösseren Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einem solchen Lenker soll der Führerausweis deshalb weniger lange entzogen werden als einem, der sein Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst wenn beide Fahrzeuglenker das gleiche Verschulden trifft (vgl. dazu BGE 123 II 572 E. 2c). Ebenso ist die berufliche Notwendigkeit zu bejahen, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint. Dagegen liegt keine massgebliche berufliche Notwendigkeit vor, wenn der Führerausweisentzug die Ausübung eines Berufes lediglich erschwert, selbst wenn damit ernsthafte Unannehmlichkeiten und Gewinnausfälle verbunden sind (vgl. dazu Praxis 1990 Nr. 150). Ein Fahrzeugführer kann aber auch erhöht sanktionsempfindlich sein, ohne dass geradezu eine berufliche Notwendigkeit vorliegt. Deshalb ist bei der Beurteilung der beruflichen Angewiesenheit eines Fahrzeuglenkers auf den Führerausweis dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Die Reduktion der Entzugsdauer bemisst sich danach, in welchem Mass der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit stärker als der normale Fahrer von der Massnahme betroffen ist (BGE 123 II 572 E. 2c). Der Rekurrent ist kein Berufschauffeur, der sein Einkommen mit dem Erbringen von Fahrdiensten erzielt und für den ein Führerausweisentzug ein materielles Berufsausübungsverbot bedeutet. Er arbeitet als selbständiger Rechtsanwalt. Eine berufliche Notwendigkeit, über einen Führerausweis zu verfügen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein Führerausweisentzug kann für den Rekurrenten mit Unannehmlichkeiten verbunden sein, für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bedeutet ein Führerausweisentzug
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch nicht, dass er diesen Beruf nicht mehr ausüben kann. Es besteht auch keine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit im Verhältnis zu einem anderen Fahrer, der den Führerausweis beruflich ebenfalls nicht benötigt. Ob er, wie im Rekurs vorgetragen, hauptsächlich im Bereich des ...rechts tätig ist, ist unklar. Jedenfalls wird dieses Rechtsgebiet bei seinen Tätigkeitsschwerpunkten nicht erwähnt (vgl. www...). Insgesamt besteht keine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit beim Rekurrenten, weshalb die berufliche Tätigkeit nicht massnahmemindernd berücksichtigt werden kann. f) Im Weiteren bringt der Rekurrent vor, die Fünfjahresfrist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, in der eine schwere Widerhandlung begangen werden müsse, damit die Mindestentzugsdauer 12 Monate betrage, sei beinahe abgelaufen. Deshalb sei ein Führerausweisentzug über der Mindestentzugsdauer von 12 Monaten nicht gerechtfertigt. Zu beachten ist, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG bei einem Ausweisentzug der Tag ist, an dem die Massnahme endet (Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N 46). Diese Rückfall- oder Bewährungsfrist beginnt am Tag nach dem Ablauf des Führerausweisentzugs zu laufen; denn bewähren kann sich nur, wer fahrberechtigt ist. Der dreimonatige Warnungsentzug gemäss Verfügung vom 14. September 2015 dauerte bis 21. Oktober 2015. Folglich begann die fünfjährige Rückfall- oder Bewährungsfrist am 22. Oktober 2015 zu laufen. Die hier zu beurteilende schwere Widerhandlung vom 14. September 2019 fand somit über ein Jahr vor Ende der fünfjährigen Bewährungsfrist statt. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die entsprechende Frist sei kurz vor dem Ablauf gewesen. Ob sich massnahmemindernd auswirkt, wenn sich die neuerliche Widerhandlung knapp vor dem Ende der fünfjährigen Bewährungsfrist zuträgt, kann offenbleiben, denn hier fehlt es bereits an der zeitlichen Nähe zum Fristablauf. g) Zusammengefasst erweist sich der von der Vorinstanz ausgesprochene Warnungsentzug von 15 Monaten als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8 Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223):