St.Gallen Sonstiges 30.03.2020 IV-2019/179

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/179 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 16.04.2020 Entscheiddatum: 30.03.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.03.2020 Art. 15d Abs. 5 SVG (SR 741.01), Art. 5abis Abs. 1 lit. d, Art. 5j Abs. 2 VZV (SR 741.51). Gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten bestehen beim Rekurrenten, der einen Selbstunfall unter Alkoholeinfluss verursacht hatte, kognitive Einschränkungen, deren Auswirkungen im Strassenverkehr nicht konkret abgeschätzt werden können. Eine Kontrollfahrt erscheint bei dieser Sachlage als geeignetes Mittel zur Klärung der Fahreignung. Die kognitive Leistungsfähigkeit kann bei diesem praktischen Test in konkreten Alltagssituationen des Strassenverkehrs vom begleitenden Arzt und Verkehrsexperten beobachtet und eingeordnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2020, IV-2019/179). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 11. September 2020 abgewiesen (B 2020/73). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (1C_575/2020). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Thomas Vögeli und Richter Urs Früh, Gerichtsschreiberin Franziska Geser X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend ärztlich begleitete Kontrollfahrt der Kategorie B Sachverhalt: A.- X ist seit dem 7. Oktober 1959 im Besitz des Führerausweises der Kategorien B und BE und der Unterkategorien D1 und D1E sowie seit dem 1. April 2003 der Kategorie A. Am 5. März 2019 kam er in Rapperswil-Jona mit einem Personenwagen nach einer Linkskurve innerorts von der Strasse ab. Er geriet über die Mittellinie, querte die entgegengesetzte Fahrspur, fuhr durch ein Gebüsch und kollidierte frontal mit einer Hausfassade. Dabei befand er sich in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,89 und höchstens 1,59 Gewichtspromille) und war nicht angegurtet. Sein Fahrzeug erlitt Totalschaden. Am Haus entstand ein Sachschaden von rund Fr. 25'000.–; zudem beschädigte er eine Signalisationstafel. Er selbst kam mit ein paar Blessuren davon. Mit Strafbefehl vom 10. Mai 2019 wurde er des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) sowie der vorsätzlichen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.– sowie einer Busse von Fr. 700.– bestraft. B.- Am 24. April 2019 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 30. September 2019 empfahl das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen aufgrund der festgestellten kognitiven Leistungsdefizite eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Strassenverkehrsamt am 22. Oktober 2019 die Durchführung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt der Kategorie B. C.-Dagegen erhob X am 25. Oktober 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und beantragte, auf die angeordnete ärztlich begleitete Kontrollfahrt sei zu verzichten; die Kosten seien auf die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Eine weitere Eingabe des Rekurrenten datiert vom 5. November 2019. Die Vorinstanz verzichtete am 14. November 2019 auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 17. November 2019 verzichtete der Rekurrent auf Akteneinsicht. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 25. Oktober 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Der Rekurrent brachte sinngemäss vor, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sie in ihrer Verfügung nicht auf die Stellungnahme des Rekurrenten vom 9. Oktober 2019 eingegangen sei, sondern sich lediglich auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 30. September 2019 gestützt habe. a) Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus leitet das Bundesgericht unter anderem die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (z.B. BGE 133 III 439 E. 3.3). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid oder der Verfügung in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (G. Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 49 zu Art. 29 BV). Der von einem Entscheid oder einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3). Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids oder der Verfügung ein Bild machen können; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Auf der anderen Seite bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid oder die Verfügung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde – aufgrund von Ermessen oder unbestimmten Rechtsbegriffen – und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine ausführliche Begründung gebieten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [VerwGE] B 2009/211 vom 18. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen zur Lehre und Rechtsprechung, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). b) Die Vorinstanz erklärte in ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2019, dass sie die Stellungnahme des Rekurrenten vom 9. Oktober 2019 erhalten habe. Sie führte aus, dass sich gemäss verkehrsmedizinischem Gutachten vom 30. September 2019 nicht konkret abschätzen lasse, ob die kognitive Leistungsfähigkeit inklusive Leistungsreserven des Rekurrenten für den Strassenverkehr ausreichend seien. Aus diesem Grund könne von der beabsichtigten ärztlich begleiteten Kontrollfahrt nicht abgesehen werden. Damit hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb sie die Kontrollfahrt als erforderlich erachtet. Mit ihrer Begründung zeigte sie, dass für sie nicht die Unfallursache, sondern das beim Rekurrenten im Rahmen der an den Unfall anschliessenden verkehrsmedizinischen Begutachtung konkret festgestellte Leistungsdefizit für die Beurteilung seiner Fahreignung entscheidend ist. Die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess, sind damit ersichtlich. Sie hat sich auf die für die Verfügung wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Damit hat sie dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. 3.- Umstritten ist, ob die Vorinstanz mit der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 zu Recht eine Kontrollfahrt anordnete.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Verkehrsmedizinische Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit werden von einem Arzt der Stufe 4 vorgenommen (Art. 5a Abs. 1 lit. d der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Um allfällige Zweifel am Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung auszuräumen, kann der Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei der kantonalen Behörde eine Kontrollfahrt beantragen, an der ein Arzt und ein Verkehrsexperte teilnehmen (Art. 5j Abs. 2 VZV). Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz oder Fahreignung einer Person, so kann diese unter anderem einer Kontrollfahrt unterzogen werden (Art. 15d Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VZV und Art. 5j Abs. 2 VZV). Bezüglich der Erforderlichkeit einer Kontrollfahrt kommt der anordnenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, welche Zweifel am fahrerischen Können wecken, beispielsweise wenn ein Lenker in einer bestimmten Verkehrssituation überfordert gewirkt hat, etwa beim grundlosen Abkommen von der Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder beim Missachten des Rechtsvortritts. So dient die Kontrollfahrt namentlich der Abklärung, ob die betroffene Person über die erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsregeln verfügt und ein Motorfahrzeug sicher zu führen versteht. Bei einem älteren Lenker lässt sich mit einer Kontrollfahrt feststellen, ob dieser mit seiner Fahrtechnik den Anforderungen des Verkehrs hinreichend gewachsen ist. Es besteht allerdings keine grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen. Eine Kontrollfahrt darf deshalb nicht ausschliesslich aufgrund des Alters angeordnet werden. Vielmehr setzt die Anordnung einer Kontrollfahrt ein auffälliges Fahrverhalten voraus. Insoweit sind gravierende Fahrfehler erforderlich, die regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Nicht im Vordergrund steht die Massnahme der Kontrollfahrt, wenn die Fahreignung aus medizinischen Gründen zweifelhaft erscheint (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 50 f.). Art und Ausmass der Zweifel werden vom Gesetz nicht weiter umschrieben. Einerseits müssen die Zweifel aber dergestalt sein, dass sie mittels Kontrollfahrt geklärt werden können. Andererseits verlangt die Bestimmung keine besonders schweren oder erheblichen Zweifel. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Anordnung im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde (VRKE IV-2010/22 vom 24. Juni 2010 E. 2b). Das Gericht schreitet nicht nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein, bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern es übt im Rekursverfahren eine volle Ermessenskontrolle aus (Art. 46 Abs. 1 VRP). b) Vorliegend ordnete das Strassenverkehrsamt aufgrund von Zweifeln an der Fahreignung des Rekurrenten nach dem auffälligen Selbstunfall vom 5. März 2019, der strafrechtliche Konsequenzen nach sich zog, mit Verfügung vom 24. April 2019 eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRM an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und kann vorliegend nicht mehr überprüft werden. Am IRM arbeiten Ärzte der Stufe 4. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 30. September 2019 wurde unter anderem das Untersuchungsergebnis eines Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit vom 18. Juni 2019 festgehalten (act. 13/43). Es ergab sich das Vorliegen von leicht bis mittelgradig ausgeprägten kognitiven Defiziten. Mit dem Abklärungsbericht einer Fachärztin für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie einer Psychologin (M.Sc.) mit Zusatzausbildung in Neuropsychologie vom 3. September 2019 wurden beim kognitiven Leistungsprofil leicht bis mittelgradig ausgeprägte Auffälligkeiten (verbaler Abruf und Wiedererkennen) bestätigt (act. 13/45). Dementsprechend erscheint die Schlussfolgerung des IRM, dass kognitive Einschränkungen bestünden, deren Auswirkungen im Strassenverkehr nicht konkret abgeschätzt werden könnten, als nachvollziehbar. Offenbar handelt es sich beim Rekurrenten neurologisch bzw. (neuro-)psychologisch um einen Grenzfall, dessen Fahreignung allein gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen schwer zu beurteilen ist. Bei dieser unklaren Sachlage erscheint die Empfehlung des IRM, eine Kontrollfahrt durchzuführen, als angebracht. Es ist davon auszugehen, dass die kognitive Leistungsfähigkeit bei diesem praktischen Test in konkreten alltäglichen Situationen des Strassenverkehrs vom begleitenden Arzt sowie vom Verkehrsexperten beobachtet und eingeordnet sowie die Fahreignung dann beurteilt werden kann. Die Kontrollfahrt erscheint damit als geeignetes Mittel zur Klärung der Fahreignung in Ergänzung zur durchgeführten verkehrsmedizinischen Untersuchung. Somit hat die Vorinstanz zu Recht eine Kontrollfahrt angeordnet. Der Rekurs ist abzuweisen. Die Ausführungen des Rekurrenten beziehen sich hauptsächlich auf die mögliche Unfallursache. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung wurden beim Rekurrenten leichte bis mittelgradige kognitive Defizite festgestellt, die Zweifel an der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahreignung erwecken. Die Kontrollfahrt wurde aufgrund dieser Erkenntnisse angeordnet. Zum heutigen Zeitpunkt und insbesondere zur Beurteilung der vorliegenden Fragestellung ist folglich nicht relevant, ob gleichzeitig auch noch ein Mangel am Fahrzeug bestand. Überdies gibt es keine konkreten Hinweise auf einen solchen. Da dieses Vorbringen nicht wesentlich für den Ausgang des Entscheids ist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Weshalb der Rekurrent vorbringt, dass das "Schlussgutachten von einer unerfahrenen und unter Prüfungsdruck stehenden Verfasserin" stammen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Akten wurde die verkehrsmedizinische Untersuchung vom 18. Juni 2019 von einer Oberärztin durchgeführt, die zudem die Titel Fachärztin für Rechtsmedizin sowie Verkehrsmedizinerin SGRM trägt. Auch das Gutachten vom 30. September 2019 wurde von ihr verfasst. Es gibt weder Hinweise darauf, dass eine unerfahrene Person wesentliche Teile der Untersuchung durchgeführt hätte, noch, dass im Rahmen der vorliegenden Abklärung eine Prüfung einer medizinischen Fachperson erfolgt wäre, noch, dass die unterzeichnete Oberärztin nicht sorgfältig gearbeitet hätte. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist darauf nicht weiter einzugehen. Des Weiteren steht die im Gutachten beschriebene, beim Rekurrenten mutmasslich vorliegende Alkoholproblematik nicht im Zusammenhang mit der Kontrollfahrt. Das IRM empfahl für den Fall der Bestätigung der Fahreignung Auflagen für den Umgang mit Alkohol. Diese könnten allenfalls in einer nach der Kontrollfahrt zu erlassenden Verfügung Thema werden. Erst wenn sie tatsächlich verfügt werden, sind sie anfechtbar. Ob tatsächlich eine Alkoholproblematik besteht und sich deshalb entsprechende Auflagen aufdrängen, ist somit für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Kontrollfahrt nicht von Bedeutung und kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. 4.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zu verrechnen. Es besteht kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Entscheid:

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  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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