© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/179 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.02.2020 Entscheiddatum: 05.11.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2019 Art. 17 ATSG. Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a. Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a. Motivsubstitution nach Ablauf der Dreijahresfrist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2019, IV 2019/179). Entscheid vom 5. November 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2019/179 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Fritz Dahinden, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Juni 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz am 28. September 2005 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 29). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einem chronifizierten lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom mit einer sekundären Ausweitung sowie an einer Anpassungsstörung, die sich in einem chronischen Schmerzsyndrom, depressiv-dysphorischen Zuständen, Angst, Sorgen und dissoziativen Verhaltensweisen äussere. Diese Anpassungsstörung schränke die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für sämtliche Tätigkeiten um 50 Prozent ein; aus rein rheumatologischer Sicht wäre die Versicherte für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit einer Verfügung vom 19. Juni 2006 sprach die IV- Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2003 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 Prozent zu (IV-act. 43). Mit einem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 wies sie eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache ab (IV-act. 56). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 erhobene Einsprache mit einem Urteil vom 17. Juni 2008 ab (IV 2007/74; vgl. IV-act. 67). A.a. Im Mai 2014 eröffnete die IV-Stelle ein Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten (vgl. IV-act. 89). Im August 2014 notierte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), aus dem Gutachten der MEDAS Ostschweiz ergebe sich, dass die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend mit einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne eine nachweisbare organische Genese („Päusbonog“) begründet A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden sei, weshalb im aktuellen Verfahren die Frage nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten nach der Rentenzusprache im Vordergrund stehe (IV-act. 98). Am 8. September 2015 erstattete das Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 116). Der psychiatrische Sachverständige führte aus, bei der Untersuchung habe klinisch keine depressive Störung nachgewiesen werden können. Die Versicherte leide an akzentuierten Persönlichkeitszügen mit abhängigen Anteilen, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer gemischten Angst- und depressiven Störung. Die vom psychiatrischen Sachverständigen der MEDAS Ostschweiz gestellte Diagnose decke sich mit der aktuell gestellten Diagnose. Nicht nachvollziehbar sei allerdings das Attest einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent, da die Versicherten ihren Alltag nicht nur aktuell, sondern bereits damals gut gemeistert habe. Aus psychiatrischer Sicht unterscheide sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht von jenem bei der ersten Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz im Juni 2005. Auch der orthopädische Sachverständige des ZMB hielt fest, dass der Gesundheitszustand der Versicherten seit September 2005 weitgehend unverändert geblieben sei. Aus orthopädischer, aber auch aus internistischer Sicht sei die Versicherte nach wie vor für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verminderung des Rendements um 20 Prozent (rückwirkend ab dem Jahr 2003) zu attestieren. Der RAD-Arzt Dr. B.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend und merkte an, dass mit diesem eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Verlauf seit der Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz mit einer deutlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen sei (IV-act. 119). Mit einem Vorbescheid vom 24. März 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV- act. 122), dass sie die Aufhebung der laufenden Rente vorsehe. Zur Begründung führte sie aus, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit der Rentenzusprache erheblich verbessert. Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeitsschätzung des ZMB ergebe sich lediglich noch ein – nicht rentenbegründender – Invaliditätsgrad von acht Prozent. Dagegen liess die Versicherte am 10. Mai 2016 einwenden (IV-act. 127), hier liege kein Anwendungsfall der Schlussbestimmungen zum ersten Massnahmenpaket der sechsten IVG-Revision („IVG-Revision 6a“) vor, da die ursprüngliche Rentenzusprache bereits in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. somatoformen Schmerzstörung ergangen sei. Auch die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien nicht erfüllt, denn gemäss dem Gutachten des ZMB habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht massgebend verändert. Mit einer Verfügung vom 12. August 2016 hob die IV-Stelle die laufende Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-act. 130). Bezugnehmend auf die Einwände der Versicherten hielt sie fest, sie habe keine Neuüberprüfung im Sinne der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a vorgenommen, sondern vielmehr eine „amtliche Rentenrevision“ durchgeführt. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich in der Zeit zwischen der Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz und der Begutachtung durch das ZMB wesentlich verbessert, weshalb ein „medizinischer Revisionsgrund ausgewiesen“ sei. Mit einem Urteil vom 12. März 2019 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 12. August 2016 auf (IV 2016/298). Zur Begründung führte es aus, das Verwaltungsverfahren, das mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen worden sei, habe sich ausschliesslich auf eine Rentenrevision im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG beschränkt, denn die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe selbst mehrfach bekräftigt, dass es nicht um eine Rentenanpassung im Sinne der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a gegangen sei. Erst in der Beschwerdeantwort und damit erst nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens habe die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass die Rente an sich in einer Anwendung der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a hätte aufgehoben werden müssen, aber dadurch könne der Gegenstand des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nicht mehr beeinflusst worden sein. Ein Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG liege nicht vor, denn in den Akten finde sich nicht ein einziger Hinweis auf eine relevante Sachverhaltsveränderung nach der ursprünglichen Rentenzusprache. Eine „Rettung“ der angefochtenen Verfügung mittels einer „Motivsubstitution“ sei nicht möglich, weil das Gericht als Rechtsmittelinstanz nicht den Verfahrensgegenstand eigenmächtig auswechseln könne. Hier handle es sich um einen „klassischen“ Anwendungsfall der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a, da die Rentenzusprache massgeblich mit einer Anpassungsstörung auf eine körperliche Krankheit, ausgedrückt in einem chronischen Schmerzsyndrom, begründet B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden sei, wobei es sich um ein typisches „Päusbonog“ handle. Die „Päusbonog“- Rechtsprechung sei zwar bereits im März 2004 begründet worden, aber erfahrungsgemäss dauere es in der Praxis regelmässig eine gewisse Zeit, bis sich eine neue bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Verwaltung definitiv etabliert habe. In dieser Übergangszeit würden die alte und die neue Praxis erfahrungsgemäss parallel angewendet. Rein faktisch habe die „Prä-Päusbonog-Ära“ also teilweise über das Jahr 2004 hinaus noch eine Weile angedauert. Das zeige auch der vorliegende Fall, denn bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Juni 2006 sei nicht einmal ansatzweise geprüft worden, ob die im BGE 130 V 352 neu formulierten Voraussetzungen für eine Rentenzusprache bei einem sogenannten „Päusbonog“ erfüllt gewesen seien. Allerdings fordere der Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a eine Einleitung der „Überprüfung“ innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der IVG-Revision 6a am 1. Januar 2012, also bis spätestens am 31. Dezember 2014. Diese Frist sei hier augenscheinlich nicht gewahrt worden, denn die Beschwerdegegnerin habe im Verwaltungsverfahren, das im Mai 2014 eröffnet worden sei, immer wieder klar gemacht, dass es sich dabei ausschliesslich um ein Rentenrevisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG gehandelt habe. Würde man nun nachträglich unterstellen, dass mit der Eröffnung des Revisionsverfahrens im Mai 2014 auch ein Verfahren zur Rentenanpassung in Anwendung der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a eröffnet worden sei, obwohl die Beschwerdegegnerin mehrfach erklärt habe, dass dies nicht ihre Absicht gewesen sei, würde man die im Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a enthaltene Frist in einer rechtsmissbräuchlichen Weise umgehen. Das Bundesgericht hob den Entscheid IV 2016/298 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 12. März 2019 mit einem Urteil vom 27. Juni 2019 auf (8C_214/2019). Zur Begründung führte es an, der Streitgegenstand bestimme sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheides. Es gehe deshalb bei der „Motivsubstitution“ nicht um eine Auswechslung des Streitgegenstandes, sondern um eine Frage der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Zeitpunkt der mit Blick auf den Abs. 4 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision fristwahrenden Einleitung der Rentenüberprüfung richte sich nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die allgemein gehaltenen und sich nur auf die eigene Rechtsprechung und nicht auf die entsprechenden gesetzlichen Verfahrensbestimmungen stützenden Ausführungen des Bundesgerichtes zur „Motivsubstitution“ führen im vorliegenden Fall zu einem stossenden Ergebnis: Obwohl die Beschwerdegegnerin während des gesamten Verwaltungsverfahrens eindeutig keine Anpassung der Rente in Anwendung der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a hat vornehmen wollen und obwohl sie die dreijährige Übergangsfrist für eine entsprechende Überprüfung offensichtlich verpasst nachgewiesenen tatsächlichen Beginn des Verfahrens. Dabei komme es weiter nicht darauf an, unter welchem Titel das Verfahren eröffnet worden sei. Die Zulässigkeit der substituierten Begründung gelte gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln. Die Sache sei an das Versicherungsgericht zurückzuweisen, damit es die Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung gestützt auf die Schlussbestimmungen materiell beurteile und bezüglich allfälliger Weiterungen (vgl. lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG) das Nötige veranlasse. Die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) liess am 8. Juli 2019 geltend machen (act. G 2), die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung sei bereits in Beachtung der „Päusbonog“-Rechtsprechung ergangen. Es bleibe folglich kein Raum für ein Rückkommen. Selbst wenn dies zulässig wäre, müsste die angefochtene Verfügung aufgehoben werden, denn das Gutachten des ZMB entspreche nicht den Anforderungen der neuen („Post-Päusbonog“-) Rechtsprechung. Die Abs. 2 und 3 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a sähen eine Weiterausrichtung der Rente während der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen vor. Bezüglich der Kostenverlegung sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. August 2016 und in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 gänzlich konträre Standpunkte eingenommen habe. Die dadurch bewirkten zusätzlichen anwaltlichen Aufwendungen seien deshalb unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. B.c. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung (vgl. act. G 3). B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat, muss nun gestützt auf die im – direkt mit seiner Eröffnung verbindlich gewordenen – Urteil des Bundesgerichtes geschaffenen Möglichkeit der Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin in Anwendung der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a die formell rechtskräftig und damit verbindlich zugesprochene Rente mit Wirkung ex nunc et pro futuro umfassend und ohne Bindung an die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung überprüft werden. Dies verstösst gegen den Abs. 4 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a, denn diese Bestimmung kann nur so interpretiert werden, dass innert dieser Frist ein Anpassungsverfahren gemäss der Schlussbestimmung zur intertemporalrechtlichen Bewältigung der Praxisänderung des Bundesgerichtes eröffnet worden sein muss. Weder die Eröffnung eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG noch die Einleitung eines Verfahrens zur sogenannten prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eines Wiedererwägungsverfahrens (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt diesen intertemporalrechtlichen Gesetzestatbestand. Im vorliegenden Fall bleibt dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen angesichts des bindenden Urteils des Bundesgerichtes nichts anderes übrig, als die angefochtene Verfügung so zu überprüfen, wie wenn sie in Anwendung der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a ergangen wäre. 2. Hier liegt ein geradezu „klassischer“ Anwendungsfall der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a vor, da die Rentenzusprache massgeblich mit einer Anpassungsstörung auf eine körperliche Krankheit begründet worden ist, die sich in einem chronischen Schmerzsyndrom ausgedrückt hat. Dabei handelt es sich um ein typisches „Päusbonog“. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei der ursprünglichen Rentenzusprache nicht die – damals bereits vom Bundesgericht eingeführte – „Päusbonog“-, sondern die „Prä-Päusbonog“-Praxis angewendet worden, denn die Beschwerdegegnerin hat damals nicht einmal ansatzweise geprüft, ob die im BGE 130 V 352 neu formulierten Voraussetzungen für eine Rentenzusprache bei einem „Päusbonog“ erfüllt gewesen sind. Da die Beschwerdeführerin das 55. Altersjahr noch nicht vollendet und die Rente noch nicht seit 15 Jahren bezogen hatte, ist die umfassende Überprüfung der laufenden Rente in Anwendung des Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a materiell zulässig gewesen. 2.1. Für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2016 kommt dem Gutachten des ZMB vom 8. September 2015 eine entscheidende Bedeutung zu, denn die Hausärztin Dr. med. C.___ hat am 12. November 2018 überzeugend dargelegt, dass der 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sommer 2016 jenem im Zeitpunkt der Begutachtung entsprochen habe. Das Gutachten des ZMB beruht auf einer lege artis durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf einer sorgfältigen Aktenwürdigung. Die Sachverständigen sind also bestens mit dem massgebenden medizinischen Sachverhalt vertraut gewesen. Sie haben ihre Diagnosestellung und ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung mit einer überzeugenden Begründung aus dieser Sachverhaltskenntnis respektive aus dem objektiven klinischen Befund hergeleitet. Der psychiatrische Sachverständige hat sich detailliert mit der abweichenden Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. D.___ auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, inwiefern und aus welchen Gründen die Diagnosestellung und die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. D.___ nicht überzeugten. Der RAD-Arzt Dr. B.___ hat das Gutachten als in jeder Hinsicht überzeugend qualifiziert. Auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem Entscheid IV 2016/298 vom 12. März 2019 vollumfänglich auf das Gutachten des ZMB abgestellt, was bedeutet, dass es dieses als beweiskräftig qualifiziert hat. Zwar trifft es zu, dass das Gutachten vor der Ablösung der „Päusbonog“- durch die „Post-Päusbonog“-Praxis erstellt worden ist und dass es deshalb – nun nicht mehr relevante – Aussagen zu den sogenannten „Foerster’schen Kriterien“ enthält. Aber deshalb kann es nicht als beweisuntauglich qualifiziert werden. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Sachverständigen des ZMB beruht nämlich nicht primär auf dem Ergebnis der Prüfung anhand der „Foerster’schen Kriterien“, sondern auf den von ihm objektiv klinisch erhobenen Einschränkungen und Ressourcen der Beschwerdeführerin. Das Gutachten enthält jene Angaben, die für eine „ergebnisoffene“ Arbeitsfähigkeitsschätzung im Sinne des BGE 141 V 281 erforderlich sind, weshalb darauf abzustellen ist. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2016 für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. Sowohl die Validen- als auch die Invalidenkarriere bestehen in der Verrichtung einer Hilfsarbeit. Da also der Betrag des Valideneinkommens und der Ausgangswert zur Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens identisch sind, ist der Invaliditätsgrad anhand eines sogenannten Prozentvergleichs zu berechnen. Er entspricht folglich dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, allenfalls korrigiert um einen zusätzlichen Abzug von maximal 25 Prozent. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von lediglich 20 Prozent würde nur bei einem maximalen zusätzlichen Abzug von 25 Prozent ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (100% – 80% × 75% = 40%). Der maximale zusätzliche Abzug ist vorliegend offensichtlich nicht gerechtfertigt. 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Laut dem Abs. 3 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a besteht während der Dauer der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens aber während zwei Jahren ein Anspruch auf die Weiterausrichtung der Rente. Bei dieser „Übergangsrente“ handelt es sich nicht um die bisherige (ordentliche) Rente, sondern um eine eigenständige Leistung, die mit dem ordentlichen Rentenanspruch nichts zu tun hat (vgl. den Entscheid IV 2014/151 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 29. November 2016). Folglich muss die Zusprache einer solchen Leistung unabhängig von der Herabsetzung oder Aufhebung der ordentlichen Rente verfügt werden, was offenbar auch der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beschwerdegegnerin entspricht. Über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederungsmassnahmen und auf eine „Übergangsleistung“ im Sinne des Abs. 3 der lit. a der Schlussbestimmungen der IVG- Revision 6a wird die Beschwerdegegnerin – nach einer entsprechenden Sachverhaltsabklärung – erstinstanzlich verfügen. Dafür ist ihr die Sache zu überweisen. 4. Praxisgemäss könnte er höchstens 15 Prozent betragen. Jedenfalls beträgt der Invaliditätsgrad nicht mindestens 40 Prozent, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung haben kann. Die Beschwerde ist in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichtes 8C_214/2019 vom 27. Juni 2019 abzuweisen. 4.1. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; sie sind durch den von ihr im Beschwerdeverfahren IV 2016/298 geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die amtlichen Kosten von 64.85 Franken für die Stellungnahme von Dr. C.___ sind nach dem Verursacherprinzip von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen, denn diese Kosten sind nur deshalb angefallen, weil es die Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) versäumt hatte, Abklärungen bezüglich allfälliger Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im – immerhin knapp ein Jahr umfassenden – Zeitraum zwischen der Begutachtung und der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu tätigen. 4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem unerwarteten 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese Kosten sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken im Beschwerdeverfahren IV 2016/298 gedeckt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 750 Franken zu entschädigen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die im Beschwerdeverfahren IV 2016/298 angefallenen amtlichen Kosten von 64.85 Franken zu bezahlen. Gesinnungswechsel zwischen der Eröffnung der Verfügung und der Beschwerdeantwort einen erheblichen Teil des Begründungsaufwandes für die Verfassung der Beschwerdeschrift unnötig werden lassen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte sich nämlich in der Beschwerdeschrift eingehend mit der Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes beschäftigt, nachdem die Beschwerdegegnerin während des gesamten Verwaltungsverfahrens den Standpunkt vertreten hatte, dass es nur um die Frage nach einer Revision und nicht um eine Anwendung der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a gehe. Nach dem Gesinnungswechsel der Beschwerdegegnerin sind diese Ausführungen weitgehend obsolet gewesen. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten Kosten verursacht hat, die letztlich als unnötig qualifiziert werden müssen. Es wäre stossend, wenn die Beschwerdeführerin diese Kosten selbst tragen müsste. In bewusster Abweichung vom Prinzip der Kostenverlegung nach Obsiegen/ Unterliegen werden die Kosten für die Begründung der Beschwerdeschrift deshalb nach dem bereits genannten Verursacherprinzip verlegt. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den entsprechenden Aufwand des Rechtsvertreters eine Entschädigung schuldet. Der diesbezügliche erforderliche Vertretungsaufwand ist als relativ klein zu qualifizieren, da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin damals bereits über eine umfassende Sachverhaltskenntnis verfügte und da er lediglich zu einer isolierten Rechtsfrage hat Stellung nehmen müssen, mit der er sich schon im Vorfeld befasst hatte. Die Entschädigung ist deshalb auf 750 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Die Sache wird zur Prüfung allfälliger Wiedereingliederungsmassnahmen und eines allfälligen Anspruchs auf eine „Übergangsleistung“ im Sinne des Abs. 3 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a im Sinne der Erwägungen der Beschwerdegegnerin überwiesen.