© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/17 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 24.11.2020 Entscheiddatum: 26.03.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.03.2020 Art. 16 Abs. 3, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1 und 3, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent verursachte mit einem Sattelschlepper samt Auflieger im stockenden Kolonnenverkehr bei geringer Geschwindigkeit kurz hintereinander zwei Auffahrkollisionen und geriet auf der Autobahn zudem mit dem gleichen Fahrzeug etwa zwei Meter auf den Pannenstreifen, als er eine SMS schrieb. Beide Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften sind mittelschwer. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs unter Berücksichtigung der erhöhten Sanktionsempfindlichkeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. März 2020, IV-2019/17).

Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Thomas Vögeli und Richter Urs Früh, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

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Sachverhalt: A.- X arbeitet als Lastwagenchauffeur und besitzt den Führerausweis der Kategorien B, C, BE und Unterkategorien D1 und D1E (jeweils seit 19. Juni 1991), CE (seit 30. März 1992) sowie A (seit 26. September 2014). Am 26. Juni 2018 lenkte er auf der Autobahn bei Wallisellen einen Sattelschlepper mit Auflieger und verursachte bei einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h zweimal eine leichte Auffahrkollision mit dem vor ihm fahrenden Personenwagen. An beiden Fahrzeugen entstand geringer Sachschaden. Die Lenkerin des betroffenen Personenwagens ging zum Arzt und wurde drei Tage arbeitsunfähig geschrieben. X, der nach eigenen Angaben nichts von den Kollisionen gemerkt habe, fuhr weiter. Am 2. Juli 2018 lenkte X auf der Autobahn bei Wängi den gleichen Sattelschlepper mit Auflieger und geriet während des Schreibens einer SMS- Nachricht mit dem Fahrzeug etwa zwei Meter auf den Pannenstreifen. B.- Am 12. November 2018 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gegenüber X ein Administrativmassnahmeverfahren und gab ihm Gelegenheit, zum beabsichtigten Führeraus-weisentzug für die Dauer eines Monats Stellung zu nehmen. Dieser liess die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen, worauf ihm das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 9. Januar 2019 den Führerausweis für die Dauer eines Monats zufolge zweier mittelschwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzog. Nachdem X die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hatte, erfolgte am 24. Januar 2019 eine zweite Zustellung per A-Post. C.- Gegen die Entzugsverfügung vom 9. Januar 2019 erhob X am 31. Januar 2019 (Datum der Postaufgabe) Rekurs beim Strassenverkehrsamt, das den Rekurs zuständigkeitshalber der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) übermittelte. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und es sei von einem Führerausweisentzug abzusehen. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verzichtete am 1. März 2019 auf eine Vernehmlassung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 16. August 2018 wurde X wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 29. Oktober 2019 sprach das Statthalteramt Bezirk Bülach gegen X eine Busse von Fr. 200.– wegen einfacher Verkehrsregelverletzung infolge ungenügender Aufmerksamkeit aus. Beide Strafbefehle erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 31. Januar 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden. Aufgrund der Zustellfiktion begann die Rechtsmittelfrist am 18. Januar 2019 zu laufen. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) Nach ständiger Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten) oder schliesslich wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Die Bindungswirkung an die Sachverhaltsdarstellung besteht aber auch dann, wenn die Strafsache mit einem Strafbefehl erledigt wurde, welcher sich ausschliesslich auf den Polizeirapport stützt, sofern der Betroffene wusste oder angesichts der Schwere der ihm angelasteten Übertretung voraussehen musste, dass gegen ihn auch ein Verfahren wegen Führerausweisentzugs eingeleitet wird oder er darüber informiert worden ist, und er es bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Rahmen des summarischen Strafverfahrens unterlassen hat, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Unter diesen Umständen darf er nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa). b) In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Rekurrent nicht, am 26. Juni 2018 auf der Autobahn bei Wallisellen einen vor ihm im stockenden Kolonnenverkehr fahrenden Personenwagen touchiert zu haben. Er macht jedoch geltend, es sei nur eine Auffahrkollision und nicht deren zwei gewesen. Gemäss Sachverhaltsbeschreibung im rechtskräftigen Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 29. Oktober 2019 kollidierte der Rekurrent am 26. Juni 2018 auf der Autobahn A1 mit einem Sattelschlepper zweimal mit dem Heck eines vor ihm herfahrenden Personenwagens (act. 16). Von diesem Sachverhalt ist im Administrativmassnahmeverfahren auszugehen. Der Rekurrent bestreitet überdies nicht, dass er am 2. Juli 2018 während der Fahrt auf der Autobahn sein Handy bediente, um eine Nachricht zu schreiben, und in der Folge mit dem Sattelschlepper samt Auflieger mit einer Breite von ca. zwei Metern auf den Pannenstreifen geriet (act. 20/1). Dieser Sachverhalt liegt auch dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 16. August 2018 zugrunde. Der Vorgang vom 2. Juli 2018 bildet somit in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls Grundlage des vorliegenden Verfahrens. 3.- a) Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c und 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde hat aber auch dabei den Grundsatz der Vermeidung widersprüchlicher Urteile gebührend zu berücksichtigen (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3 sowie 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; vgl. auch Entscheid der VRK [VRKE] IV-2016/2 vom 4. Juli 2016 E. 3b, im Internet abrufbar unter: www.sg.sch/recht/

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerichte und dort unter Rechtsprechung). Eine Einvernahme des Rekurrenten durch den Strafrichter fand nicht statt, weshalb in rechtlicher Hinsicht keine Bindung der Verwaltungsbehörde an die strafrechtliche Qualifikation besteht. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III 138 E. 2.2.2). Der Führer eines Fahrzeugs muss dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird (Art. 31 Abs. 3 SVG), muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und darf beim Fahren keine Verrichtungen vornehmen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschweren. Weiter darf seine Aufmerksamkeit nicht durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt werden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Er muss das Lenkrad mindestens mit einer Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere Hand, wenn sie nicht zum Lenken benötigt wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, des Schalthebels, der Scheibenwischer oder des Lichtschalters zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Handgriffe erschwert oder verunmöglicht, ist abhängig von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation. Dauert eine Verrichtung nur kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung abgeändert werden, so liegt in der Regel keine Erschwerung der Fahrzeugbedienung vor. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2d; BGer 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.2). Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet dorthin zu schauen, wo er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Gleichzeitig darf er aber nicht einfach geradeaus schauen, sondern hat den Blick schweifen zu lassen (BGer 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 5.4). Wer ein Fahrzeug lenkt, hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 34 Abs. 4 SVG). b) Die Vorinstanz stufte sowohl die Auffahrkollisionen am 26. Juni 2018 als auch das Fehlverhalten am 2. Juli 2018 als mittelschwere Fälle gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG ein. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Rekurrent habe einerseits schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht und dabei die Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Andererseits habe der Rekurrent am 2. Juli 2018 durch das Schreiben einer SMS-Nachricht schuldhaft eine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Gegen die Qualifikation des Verhaltens als mittelschwere Widerhandlung bringt der Rekurrent im Wesentlichen vor, die Lenkerin des Personenwagens, welche von den Auffahrkollisionen am 26. Juni 2018 betroffen war, habe das (strafrechtliche) Verfahren zurückgezogen. In Bezug auf den Vorfall am 2. Juli 2018 habe keine konkrete Gefahr für den Rekurrenten selbst oder andere Verkehrsteilnehmer bestanden. Weiter macht der Rekurrent geltend, er sei als Chauffeur sehr dringend auf seinen Führerausweis angewiesen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. c) Die Bestimmungen von Art. 16a bis 16c SVG ordnen der Gefährdung der Sicherheit allgemein eine wesentliche und eigenständige Bedeutung zu. Der Gesetzgeber misst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung bewusst ein höheres Gewicht bei.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insbesondere verselbstständigte er das Recht des Warnungsentzugs und verschärfte die Massnahmen in Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.4). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dies hingegen zur Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten bzw. einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine abstrakte Gefährdung geschaffen worden ist, kann nicht aufgrund der blossen Feststellung einer Verkehrsregelverletzung beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Situation ab, in welcher sie begangen wird (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.2 sowie 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Es ist unbestritten und belegt, dass der Rekurrent am 26. Juni 2018 wegen Unaufmerksamkeit und Nichtwahrung eines ausreichenden Abstands zweimal in das Heck des Personenwagens vor ihm fuhr. Gemäss Polizeirapport vom 12. Juli 2018 erlitt die Lenkerin des Personenwagens bei den Kollisionen mit dem Lastwagen des Rekurrenten ein leichtes Schleudertrauma. Da die Strassenverkehrsgesetzgebung die körperliche Integrität und die Gesundheit anderer Personen schützt, genügt jede Gefährdung, welche eine Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen kann. Eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verletzung dieser Rechtsgüter muss deshalb nicht die Schwelle einer Körperverletzung im Sinn des Strafrechts erreichen (vgl. GVP 2006 Nr. 29). Durch die Verkehrsregelverletzung des Rekurrenten blieb es nicht bei einer abstrakten Gefährdung. Mit den Auffahrkollisionen konkretisierte sich die Gefahr, und es zeigte sich, dass das Verhalten des Rekurrenten jedenfalls geeignet war, andere Personen zu verletzen. Es kann daher nicht mehr von einem Bagatellfall bzw. einer geringen Gefahr im Sinn von Art. 16a SVG gesprochen werden. Das Bundesgericht qualifizierte eine durch einen Lastwagenfahrer verursachte Auffahrkollision – selbst ohne verletzte Personen – als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, da ein Lastwagen wegen des grossen Betriebsgewichts und der senkrechten Fahrzeugfront eine erhöhte Gefährdung darstellt und die Kollision mit einem schwächeren Verkehrsteilnehmer aufgrund der physikalischen Gesetze zu dessen Ungunsten ausgeht (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3). Dass die Lenkerin des Personenwagens auf einen Strafantrag verzichtete, ändert am Ergebnis nichts, weil ein Warnungsentzug nicht eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Delikts gegen Leib und Leben voraussetzt. Dementsprechend liegt in Bezug auf den Vorfall vom 26. Juni 2018 unabhängig vom Grad des Verschuldens ein mittelschwerer Fall gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. Am 2. Juli 2018 lenkte der Rekurrent denselben Lastwagen auf der Autobahn bei Wängi, als er beim Schreiben einer SMS mit seinem Fahrzeug etwa zwei Meter auf den Pannenstreifen geriet. Der Rekurrent widmete der Strasse in dem fraglichen Abschnitt keine genügende Aufmerksamkeit, sondern war durch sein Mobiltelefon abgelenkt. Zudem war die sofortige Verfügbarkeit der Hand, die das Mobiltelefon hielt, nicht gegeben. Die Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unter entsprechenden Umständen unerlässlichen Verrichtungen war damit erschwert. Somit verletzte der Rekurrent Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 2 VRV. Dadurch schuf er eine Gefahr im Sinne einer erhöhten abstrakten Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer. Auch hier muss der Tatsache, dass ein Lastwagen wegen des grossen Betriebsgewichts prinzipiell eine erhöhte Gefährdung für andere (schwächere) Verkehrsteilnehmer darstellt, Rechnung getragen werden. Zudem war der Rekurrent auf der Autobahn mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs und ein Schwenker von etwa zwei Metern abseits der eigenen Fahrspur könnte in einer anderen Verkehrskonstellation gravierende Folgen haben. Dementsprechend ist auch in Bezug

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf den zweiten Fall vom 2. Juli 2018 unabhängig vom Grad des Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Verkehrsregelverletzungen des Rekurrenten zu Recht als mittelschwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz qualifizierte und den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG entzog. 4.- Zu prüfen bleibt die Dauer des Entzugs des Führerausweises. a) Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen; die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. Mit dem Verbot der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 letzter Satz SVG bezweckte der Gesetzgeber "eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4485; vgl. dazu auch BGE 132 II 234 E. 3.2 für einen selbständig erwerbenden Taxichauffeur und Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16 SVG N 33). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Hat der fehlbare Fahrzeuglenker durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Entzugsgründe gesetzt, ist nicht für jeden Entzugsgrund die Entzugsdauer gesondert zu berechnen. Vielmehr ist gemäss analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) von der schwersten Verfehlung unter Beachtung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Mindestentzugsdauer auszugehen. Die weiteren gesetzlichen Entzugsgründe sind entsprechend der objektiven Tatschwere und dem Verschulden obligatorisch sanktionserhöhend zu gewichten (Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16a bis c SVG N 12, mit Hinweis auf BGE 116 IV 300 und BGE 103 IV 225).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Tatmehrheit wirkt sich, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, erhöhend auf die Entzugsdauer aus. Der Rekurrent ist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur indessen stärker betroffen, als es bei den Nachteilen, die ein Führerausweisentzug mit sich bringt, gewöhnlich der Fall ist, weshalb von einer erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen ist. Die Vorinstanz hat mit dem Entzug des Führerausweises für einen Monat die Mindestentzugsdauer verfügt. Eine Unterschreitung derselben ist, wie zuvor dargelegt, ausgeschlossen. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend auch hinsichtlich der Entzugsdauer nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist folglich abzuweisen. 5.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, dass der Rekurrent den Führerausweis und allfällige vorhandene weitere Ausweise bis spätestens am 9. April 2019 abzugeben habe. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Darauf ist nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin (9. April 2019) ist bereits vorüber, weshalb besagte Anordnung zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird einen neuen Abgabetermin festlegen müssen. Allerdings hätte Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden müssen, wenn die Abgabefrist nicht bereits abgelaufen wäre. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 6.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie sind dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und andererseits hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Ausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten (Fr. 960.–) zu verrechnen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 240.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8 Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223): bis

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  1. Die Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 9. Januar 2019 (Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises) wird zufolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 960.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 240.– zurückerstattet.

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