© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/168 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 31.01.2022 Entscheiddatum: 16.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2021 Art. 28 IVG. Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Invalidenrente. Meldepflicht. Rückwirkende Anpassung. Zu melden ist nicht nur eine Erwerbsaufnahme im eigentlichen Sinn, sondern jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen kann. Dazu gehört auch die Ausübung eines körperlich anstrengenden und zeitaufwändigen Hobbys (in casu Autoreparaturen), die auch eine Erwerbstätigkeit als möglich erscheinen lässt. Da eine Meldepflichtverletzung vorliegt, ist die Rentenanpassung rückwirkend vorzunehmen (E. 3.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2021, IV 2019/168). Beim Bundesgericht angefochten. Entscheid vom 16. Juni 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber- Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. IV 2019/168 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ bezieht infolge eines Hüftleidens Epiphysiolysis capitis femoris links sowie eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms seit 1. Juni 1988 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (act. G 6.1/31.5, 36 und 43). Im Zeitraum bis Januar 2013 wurden in der Folge neun Rentenrevisionen, letztmalig am 4. Januar 2013, durchgeführt, wobei die Rente jeweils unverändert weiter ausgerichtet wurde (act. G 6.1/114). Am 29. Juli 2013 ging ein anonymer Hinweis bei der IV-Stelle St. Gallen ein, wonach der Versicherte auf einem Campingplatz einen festen Wohnwagenplatz habe. Zudem habe er 6 Autos immatrikuliert und nehme selber diverse Arbeiten daran vor. Zu diesem Zweck habe er ein Garagenabteil gemietet und arbeite dort schwarz (act. G 6.1/116). Am 7. August 2013 meldete die anonyme Person, dass sich die Garage an B.___ befinde. Der Versicherte arbeite dort an Buggys, die er aus dem Ausland importiere, zusammensetze und verkaufe (act. G 6.1/117). A.a. Gleichentags leitete die IV-Stelle St. Gallen eine erneute Rentenrevision ein (act. G 6.1/120 f.). Im Fragebogen vom 13. August 2013 gab der Versicherte an, der Gesundheitszustand sei unverändert und er sei nicht erwerbstätig. Er gehe auch keiner freiwilligen Arbeit nach. Im Zusatzfragebogen gab er an, er leide an permanenten Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Bei längerem Gehen trete im A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oberschenkel ein Taubheitsgefühl auf. Er könne auch kaum länger als zwei Stunden sitzen. Er arbeite als Hauswart und Verwalter der Stockwerkeigentümerschaft. (act. G 6.1/122). Auf Nachfrage gab der Versicherte an, die Hauswartung verursache einen Zeitaufwand von rund 40 Stunden pro Jahr. Dafür erhalte er Fr. 1'200.--. Den Zeitaufwand für die Verwaltung könne er nicht angeben, erhalte dafür jedoch Fr. 400.-- im Jahr. Er sei seit 199_ Verwalter der Liegenschaft (act. G 6.1/126). Am 4. Oktober 2013 lud die IV-Stelle St. Gallen den Versicherten zu einem Standortgespräch ein. Dabei gab der Versicherte an, es gehe ihm nicht gut. Er habe massive Probleme mit dem Rücken. Er nehme die Medikamente mit Alkohol, damit er schlafen könne, auch wenn das nicht gut sei. Er könne nur noch eine Viertel- bis halbe Stunde am Stück gehen und könne sich kaum bücken. Nach langem Stehen habe er Ausfälle im rechten Bein. Auch im Brustwirbelbereich habe er Ausstrahlungen in den linken Arm. Alle drei Monate suche er seinen Hausarzt auf. Zum Tagesablauf befragt, gab er an, dass er gerne koche und viel liege. Als Hobby repariere er gerne alte Autos. Er arbeite, wenn er möge, ansonsten lasse er es sein. Er mache noch die Verwaltung und die Hauswartung, wo er die Umgebungsarbeiten mache. Eine entsprechende Ausbildung habe er nicht. Er könne leichte Arbeiten im Stehen und Gehen machen, fühle sich aber nicht wirklich arbeitsfähig. Er habe sich nicht um eine Stelle bemüht, da er in seinem Alter nicht mehr gefragt sei. Mit dem anonymen Hinweis konfrontiert, gab er an, er habe eine Garagenbox gemietet und repariere dort alte Autos. Dort sei er manchmal jeden Tag, manchmal auch nicht. Die reparierten Autos behalte er; er habe mittlerweile acht Stück. Es seien aber nicht alle immatrikuliert. Den Buggy nehme er manchmal mit an Buggytreffen. Die Tätigkeit mit den Autos sei mehr ein Hobby und mache finanziell nicht viel aus. Auf Anfrage repariere er gelegentlich auch Fahrzeuge für Dritte, aber nur alte Busse, Käfer oder Buggys, keine normalen Autos. Dafür verlange er zwar etwas, verdiene aber kaum daran. Wenn er die Miete herausholen würde, wäre es viel. Eine Buchhaltung führe er nicht und habe auch keine Belege. Die Arbeiten in der Garage führe er seit ca. 2005/2006 aus (act. G 6.1/130). Am Tag nach dem Gespräch meldete der Versicherte der IV-Stelle, dass er Unterstützung im Rahmen der Wiedereingliederung wünsche. Er könne sich vorstellen, in einem 50 %-Pensum zu arbeiten (act. G 6.1/131). Am 30. Oktober 2013 reichte er auf Anfrage weitere Belege zu A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinen Tätigkeiten als Hauswart/Verwalter sowie betreffend Autoreparaturen ein (act. G 6.1/141). Da sich ein Verdacht auf Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergab, führte die IV-Stelle am 21. Januar 2014 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Dabei wurden die Garagenräumlichkeiten in Z., die Einstellhalle in Y. sowie die Wohnung des Versicherten in X.___ besucht. Der Versicherte gab an, er miete die Garage B.___ seit 2009/2010 für Fr. 350.-- im Monat. Derzeit restauriere er gerade einen VW Käfer, den er jedoch nicht verkaufen werde. In der Garage fanden sich eine Sandstrahlkabine, eine Hydraulikpresse, ein Kompressor, zwei Schweissanlagen, zwei Hebelifte sowie diverse Werkzeuge. Weitere Werkzeuge und Maschinen (Farbmischer, Werkzeuge für Spenglerarbeiten) ständen ihm zur Verfügung, gehörten aber nicht zu seinem Inventar (Vermieter). Der Versicherte könne sämtliche notwendigen Tätigkeiten an den Fahrzeugen selber ausführen. Auch könne er die anfallenden administrativen Arbeiten selber übernehmen. In Y.___ fand sich eine sehr grosse Lagerhalle mit ca. 25 bis 30 zugedeckten Autos. Davon gehörten sieben dem Versicherten. Die Wohnung des Versicherten fand sich schliesslich in einem 6-Familienhaus ohne Lift. Der Versicherte bewohne das [...] Obergeschoss (oberstes Stockwerk), wo sich eigentlich zwei Wohnungen befänden. Der Versicherte habe diese zu einer 5,5-Zimmer-Wohnung umgenutzt. Der Versicherte habe wiederum einen unveränderten Gesundheitszustand geltend gemacht. Er leide unter Rücken- und Hüftbeschwerden, wobei die Schmerzen in der Hüfte mal stärker, mal weniger stark ausgeprägt seien. Aktuell habe er auch Schmerzen im rechten Knie. Er sei zuletzt im Frühling 2013 in Behandlung gewesen. Nochmals auf die Arbeit in der Garage angesprochen, erklärte der Versicherte, er restauriere alte Fahrzeuge und revidiere Motoren und Getriebe. Er nehme alle Revisionsarbeiten selber vor. Ausserhalb der Garage könne er einen weiteren Lift benützen, wo er voll darunter stehen könne. Allenfalls könne er auch um die Hilfe von den Lehrlingen der Garage D.___ nebenan ersuchen. Im Gegenzug führe er beratende, aber auch körperliche Tätigkeiten für die Garage D.___ aus. Aktuell sei er jeweils an zwei bis drei Tagen pro Woche von 9.00 bis 16.00 Uhr dort tätig. Die Abklärungsperson merkte an, dass der Versicherte teilweise widersprüchliche Angaben zum Beginn der Restaurierungstätigkeiten mache. Zudem gebe er an, er könne sich kaum die Socken oder die Schuhe anziehen, übe aber in der Garage eine körperlich schwere Tätigkeit A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus. Auch habe wiederholt beobachtet werden können, wie der Versicherte uneingeschränkt eine gebückte Körperhaltung eingenommen habe (act. G 6.1/152.13 ff.). Die Eingliederungsverantwortliche, die ebenfalls an der Abklärung an Ort und Stelle teilgenommen hatte, stellte fest, dass die Erwerbsfähigkeit durch eine Verlagerung der Tätigkeiten oder durch eine berufliche Umstellung, nicht jedoch durch Anpassung des Betriebs oder Anschaffung von Hilfsmitteln wesentlich verbessert werden könnte. Auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen könne jedoch keine abschliessende Beurteilung erfolgen, weshalb weiterführende medizinische Abklärungen notwendig seien (act. G 6.1/152.7 f.). In der Stellungnahme ging sie davon aus, dass der Versicherte zu keiner Zeit während der rund 3,5-stündigen Abklärung einen kranken Eindruck gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass er über ein wesentlich höheres Funktionsniveau verfüge, als er gegenüber den Ärzten und der IV vorgebe. Das Einkommen sei schwer zu beurteilen. Die Unterlagen seien nicht aussagekräftig, die Buchhaltung nicht abschliessend und sehr undurchsichtig. Es sei nicht erstaunlich, dass sich der Versicherte nach der Abklärung umgehend zu 50 % arbeitsfähig fühle. Es sei sogar davon auszugehen, dass eine noch höhere adaptierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Da die bisherige Tätigkeit als körperlich schwer zu bezeichnen sei, sei insbesondere abzuklären, wie hoch die medizinisch zumutbare adaptierte Arbeitsfähigkeit sei. Zudem bestehe eine Meldepflichtverletzung (act. G 6.1/152.9). A.e. Trotz der Empfehlung der Eingliederungsverantwortlichen verzichtete die IV-Stelle St. Gallen zunächst auf eine medizinische Begutachtung und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Mai 2014 mit, dass seine Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung eingestellt werde, da nurmehr ein Invaliditätsgrad von 11 % bestehe. Dabei stellte sie für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Angaben des vormaligen Arbeitgebers ab und passte es an die Lohnentwicklung bis 2010 an. Daraus resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 69'050.--. Beim Invalideneinkommen stellte sie fest, dass der Versicherte bei voller Arbeitsfähigkeit zumindest ein Einkommen auf dem Niveau eines Hilfsarbeiters (ehemaliges Anforderungsniveau 4) in Höhe von Fr. 61'164.-- erwirtschaften könnte (act. G 6.1/154). A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf den Einwand des Versicherten vom 24. Juni 2014, mit welchem er im Wesentlichen einen unveränderten Gesundheitszustand geltend machte und sich auch suizidal äusserte, ordnete die IV-Stelle eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung bei der Medas Ostschweiz an (act. G 6.1/171). Das Gutachten wurde am 12. Januar 2015 durch Dr. med. E., Facharzt Innere Allgemeine Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. F., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet. Die Experten diagnostizierten im Konsens mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei hochgradigen polysegmentalen Osteochondrosen der gesamten Lendenwirbelsäule und linkskonvexer hochgradiger Knickskoliose, Antelisthesis L4/L5 und L5/S1 mit leichten Instabilitätszeichen (M51.1), einen Status nach Hüft-Totalprothese links 2007 bei Coxarthrose nach Umstellungsosteotomien wegen Femurkopf-Epiphysiolyse sowie einen Status nach Verschraubung rechter Femurkopf (M16.1). Als Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter unter anderem einen leichten Diabetes mellitus Typ I (später als Typ 2 bezeichnet), eine arterielle Hypertonie sowie eine Adipositas (BMI 32,6 kg/m) fest. Psychiatrische Diagnosen wurden keine gestellt (act. G 6.1/183.18 und 183.20). Aktuell sei eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk, wo sich radiologisch ein korrekter Sitz der Endoprothese zeige, allerdings mit einem diskreten Lysesaum am Prothesenschaft als mögliches Lockerungszeichen. Die Lendenwirbelsäule werde normal bewegt und es erstaune, dass in Anbetracht der sehr massiven degenerativen Veränderungen bei ausgeprägter Skoliose nur einige Ligamentosen und Tendomyosen tastbar seien. Im Hinblick auf die massiven Veränderungen seien die klinischen Untersuchungsbefunde fast als dissimulierend zu bezeichnen. Dies ergebe auch der PACT-Test, wo eine sehr hohe Score-Punktezahl angegeben werde, einem mittleren bis schweren Arbeitsbelastungsniveau entsprechend. Diese Einschätzung erscheine in Anbetracht der langen Vorgeschichte und der massiven degenerativen Veränderungen in den Bildgebungen eher als zu hoch. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit Juni 1987 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für die seit 2005 ausgeübte Tätigkeit mit der Reparatur und Restaurierung von alten Autos bestehe auf Grund der geschilderten muskuloskelettalen Probleme lumbal und an den Hüftgelenken auf dem freien Arbeitsmarkt wohl eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Arbeit könne ohne Zeitdruck frei eingeteilt werden, vereinzelt sei auch die Unterstützung von A.g. 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte benachbarten Garagenkollegen möglich. In dieser speziellen Nischentätigkeit bestehe nach eigenen Angaben eine rund halbtägige Präsenz, einer ca. 50 %igen Arbeitsfähigkeit entsprechend. Allerdings würde gemäss üblichen Einschätzungen für eine Tätigkeit bei Autoreparaturen auf Grund der erheblich eingeschränkten Belastbarkeit von Wirbelsäule und Hüftgelenken wohl kaum mehr eine relevante Arbeitsfähigkeit attestiert. Auf Grund vor allem der muskuloskelettalen Begleitprobleme sei die Einschränkung für adaptierte Tätigkeiten unter Beachtung von verlangsamten Bewegungsabläufen und vermehrt notwendigen Pausen mit entsprechend reduzierter Leistung nach Ansicht des rheumatologischen Gutachters auf 50-60 % zu schätzen. In Frage kämen körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne vorgeneigte Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken oder regelmässiges Heben von Lasten über ca. 5-8 kg, dies gemäss herkömmlicher Einschätzung unter Beachtung der muskuloskelettalen und internistischen Probleme. Die Arbeitsprognose sei schlecht, nachdem seit 1987 eine Arbeitsunfähigkeit mit Erwerbsabstinenz bis 2005 bestanden habe, als der Versicherte begonnen habe, sein Hobby teilweise zum Beruf zu machen, ohne dies zu melden (act. G 6.1/183.21 ff.). Auf Nachfrage führten die Gutachter (bzw. der rheumatologische Gutachter) am 27. April 2015 aus, die Restarbeitsfähigkeit von 40-50 % beziehe sich auf ein Vollpensum bei reduzierter Leistung. Auch in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen sei die Arbeitsfähigkeit wegen den chronischen belastungs- und positionsabhängigen Rückenschmerzen bei massiven degenerativen Veränderungen kaum höher zu schätzen und betrage somit 40-50 % (act. G 6.1/188.2). Mit erneutem Vorbescheid vom 3. Februar 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Reduktion der Leistungen auf eine halbe Rente rückwirkend auf Ende Juni 2009 in Aussicht. Dabei rechnete sie das seinerzeit bei der G.___ AG erzielte Einkommen auf 2014 hoch (Fr. 70'198.--). Beim Invalideneinkommen ging sie vom Tabellenwert 2014, bezogen auf ein 50 %-Pensum, aus (Fr. 32'824.--). Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 53 %. Da der Versicherte seine Meldepflicht verletzt habe, erfolge die Reduktion rückwirkend (act. G 6.1/189). A.h. Mit Einwand vom 26. Februar 2016 machte der Versicherte geltend, er habe im .__ 2015 einen Herzinfarkt erlitten, welcher Umstand nicht in die Begutachtung miteingeflossen sei. Ausserdem sei ohnehin nicht von einer 50%igen, sondern nur von A.i.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine allfällige Rentenanpassung hätte sodann nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc zu erfolgen (act. G 6.1/193). Mit Ergänzung vom 21. Juni 2016 machte der Versicherte zusätzlich eine massive Schädigung der Schultern geltend, was ebenfalls zu berücksichtigen sei (act. G 6.1/199). Nach Einholen der ärztlichen Berichte des Kantonsspitals St. Gallen (Kardiologie), des nachbehandelnden Kardiologen, Dr. med. H.___ und des behandelnden Orthopäden, Dr. med. I., Orthopädie J., hielt Dr. med. K., Fachärztin für Neurologie, IV-Stelle, fest, Dr. I. gehe davon aus, dass die geklagten Beschwerden nicht auf eine signifikante Schulterproblematik zurückzuführen seien. Nachdem auch von kardialer Seite - auf Grund der bereits wieder aufgenommenen Tätigkeit - keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten seien, sei an der bisherigen Einschätzung festzuhalten (act. G 6.1/195 - 198, 200 - 202). Mit Verfügung vom 9. September 2016 reduzierte die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Rente rückwirkend ab Juli 2009 auf eine halbe Rente und forderte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2016 Fr. 43'413.-- zurück (act. G 6.1/204 und 208). A.j. Nachdem der Versicherte am 10. Oktober 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dagegen Beschwerde erhoben und weitere Arztberichte eingereicht hatte, widerrief die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 9. September 2016 und leitete weitere Abklärungen ein (act. G 6.1/227). Das Versicherungsgericht schrieb daraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 26. September 2017 ab (act. G 6.1/234). Obwohl damit die Verfügung vom 9. September 2016 nicht rechtskräftig geworden war, zahlte die Invalidenversicherung weiterhin nur eine halbe Rente aus. A.k. Am 30. April 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine erneute medizinische Abklärung (Verlaufsbegutachtung) notwendig sei (act. G 6.1/241). Damit beauftragte sie wiederum Dr. E.___ von der medexperts ag (vormals Medas Ostschweiz [act. G 6.1/244]). Zu den bereits im Gutachten vom 12. Januar 2015 gestellten Diagnosen diagnostizierte Dr. E.___ in seinem Verlaufsgutachten vom 5. September 2018 neu (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine mittelgradige Niereninsuffizienz, differentialdiagnostisch vaskulär, diabetogen, medikamentös mit begleitender Anämie, Hyperkaliämie und Fatiguesymptomen sowie eine chronische Periarthropathie beider A.l.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schultergelenke bei degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschetten und fortgeschrittenen AC-Gelenksarthrosen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ neu einen Diabetes mellitus Typ 2 mit schwerer Entgleisung im November 2017 im Rahmen einer aetiologisch unklar gebliebenen akuten Pankreatitis, einen Status nach Myokardinfarkt 2014 (richtig wohl: 2015) und RIVA-Stenting, ein leichtes Karpaltunnelsyndrom sowie eine leichte, wahrscheinlich diabetisch sensible Polyneuropathie fest. Die neu hinzugekommenen Probleme nach massiv entgleistem Diabetes, einhergehend mit einer langsam zunehmenden Niereninsuffizienz führten zu einer raschen Erschöpfbarkeit. Zusammen mit den bekannten Problemen am Bewegungsapparat müsse von einer erheblichen Polymorbidität gesprochen werden. Eine chronische Periarthropathie bei altersüberdurchschnittlichen degenerativen Veränderungen beider Schultergelenke verhindere Tätigkeiten über Schulterhöhe. Bei bekannten Hüft- und Rückenproblemen mit massiven degenerativen Veränderungen einer skoliotischen Lendenwirbelsäule lasse sich in der Gesamtschau - auch in einer adaptierten Tätigkeit - kaum mehr eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit annehmen (act. G 6.1/248.24 ff.). Gestützt auf dieses Gutachten ging Dr. K.___ davon aus, dass spätestens seit November 2017, wahrscheinlich seit Mitte 2017, auch in adaptierten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. G 6.1/250.2). A.m. Am 19. Februar 2019 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte dem Versicherten eine von Juli 2009 bis Oktober 2017 befristete Reduktion der ganzen auf eine halbe IV-Rente in Aussicht. Dabei ging sie wie im Vorbescheid vom 3. Februar 2016 von einem möglichen 50 %-Pensum in einer adaptierten Tätigkeit sowie von einem Invaliditätsgrad von 53 % aus (act. G 6.1/262). Mit Einwand vom 14. März 2019 machte der Versicherte geltend, der Sachverhalt sei qualitativ und quantitativ nicht richtig festgestellt worden, indem insbesondere nicht alle die Erwerbsunfähigkeit beeinflussenden Krankheitsbilder berücksichtigt worden seien. Dem Versicherten sei für den gesamten Beurteilungszeitraum eine ganze Rente zuzusprechen (act. G 6.1/267). Mit Ergänzung seines neuen Rechtsvertreters vom 5. April 2019 liess er beantragen, die rückwirkende befristete Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente sei aufzuheben und es sei ihm fortlaufend eine ganze Rente auszurichten (act. G 6.1/270.1). Am 24. Mai 2019 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt, wobei sie die A.n.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Einkommensverhältnisse neu auf das Jahr 2014 bezog und damit einen Invaliditätsgrad von 56 % errechnete. Zudem machte sie eine Rückforderung von Fr. 5'309.-- geltend (act. G 6.1/274). Mit Beschwerde vom 26. Juni 2019 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2019 betreffend die rückwirkend von Ende Juni 2009 bis Ende Oktober 2017 befristete Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente sowie betreffend Rückforderung sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer seien sodann die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zur Begründung wird zunächst vorgebracht, die Revision sei nicht rückwirkend vorzunehmen. Gemäss der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung von Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV sei für eine rückwirkende Leistungskorrektur eine Meldepflichtverletzung erforderlich, die kausal für den unrechtmässigen Leistungsbezug gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und die ausgeübten Tätigkeiten auf Grund ihrer Geringfügigkeit für den Rentenanspruch nicht massgebend gewesen seien. Selbst die Annahme einer kausalen Meldepflichtverletzung würde jedoch nicht zu einer rückwirkenden Rentenkürzung führen. Zum einen sei der Beginn der ausgeübten Tätigkeit unklar. Selbst die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer die hobbymässige Tätigkeit nicht von Anfang ausgeübt habe. Das alleinige Abstellen auf einen Internet- Forumseintrag genüge jedenfalls nicht für den Nachweis des Beginns einer Tätigkeit im Sinn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Zudem sei der Umfang der Tätigkeit völlig unklar. Der Beschwerdeführer sei zwar ungefähr halbtägig in seiner Werksstatt präsent, was jedoch gemäss Gutachten der Medas Ostschweiz vom 12. Januar 2015 nicht eine 50 %ige Leistungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bedeute. Das Gutachten treffe sodann keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in der Vergangenheit. Es lägen auch keine fachärztlichen Berichte vor, die eine überwiegend wahrscheinlich richtige retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Zeitraum ab April 2009 bis zum Zeitpunkt des Gutachtens erlauben würden. Damit liege eine objektive Beweislosigkeit vor, die sich zulasten der Beschwerdegegnerin auswirke, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt eine rückwirkend befristete Reduktion B.a. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Invalidenrente habe ableiten wollen. Im Weiteren sei der Einkommensvergleich nicht korrekt erfolgt. So sei gemäss Abrechnung der Rentenanstalt vom 21. Januar 1987 (richtig wohl: 17. Februar 1988) ein Jahreslohn von Fr. 46'150.-- ersichtlich. Zusätzlich zum 13. Monatslohn seien dem Beschwerdeführer sogenannte Leistungspartizipationen sowie eine Dienstwohnung bezahlt worden. Insgesamt sei von einem auf 2014 aufgewerteten Valideneinkommen von Fr. 92'181.10 auszugehen. Beim Invalideneinkommen gehe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % anstatt 45 % aus. Zudem sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 22'427.90 ergebe. Der Invaliditätsgrad belaufe sich damit auf 75 %, weshalb der Beschwerdeführer selbst bei rückwirkender Anpassung der Rente Anspruch auf eine ganze Rente habe. Zu bemängeln sei schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin trotz Widerruf der Verfügung vom 9. September 2016 auch weiterhin lediglich eine halbe Rente ausbezahlt habe, ohne die vorsorgliche Renteneinstellung rechtsgenüglich zu verfügen (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2019 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Es sei ein Faktum, dass sich der Beschwerdeführer in einer professionell eingerichteten Autowerkstätte eingemietet habe und dort Reparaturarbeiten an Autos ausführe. Er habe auch Aufträge von Dritten angenommen. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht auf wirtschaftliche Rentabilität achte, vermöge ihm nicht zu helfen, erfolge dies doch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Es dürfe von ihm erwartet werden, dass er seine Arbeitskraft optimal verwerte (act. G 6). B.b. Mit Replik vom 26. November 2019 lässt der Beschwerdeführer nochmals ausführen, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - nicht um eine Erwerbstätigkeit handle. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer teilweise Geld von Dritten für Reparaturarbeiten erhalten habe. Das Nichtmelden der Ausübung eines Hobbys stelle keine Meldepflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer sei sowohl subjektiv wie objektiv nicht in der Lage, Autoreparaturen mit der für eine Erwerbstätigkeit nötigen Intensität, Arbeitstempo und Konstanz auszuüben. Es werde zudem bestritten, dass er praktisch alle Arten von Reparaturen durchführen könne. Vielmehr müsse er für schwerere Arbeiten jeweils B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen revisionsweisen, befristeten Rentenkürzung. Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Voraussetzungen für ein von Amtes wegen einzuleitendes Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfüllt sind. 2. Dritthilfe in Anspruch nehmen (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 10). Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden haben, ob die verfügbaren 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2020, N 54 ff. zu Art. 43). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Hingegen stellt die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende und auch keine im Rahmen einer Revision relevante Änderung dar (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 9C_720/2007, E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. zum Inhalt der Revision Rudolf Rüedi, Die Verfügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrentenrevisionen, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 11 und S. 14 f.). 2.4. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV). Sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger oder die Bezügerin die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm bzw. ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 Abs. 2 lit. b 2.5. bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. IVV). Die berechtigte Person oder ihre gesetzliche Vertretung haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). Vorliegend ist im Wesentlichen umstritten, ob die Revision im Ergebnis überhaupt zu einem veränderten Rentenanspruch führt und wenn ja, ob die Rentenreduktion auf Grund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend vorzunehmen ist. Demgegenüber werden die medizinischen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Gutachter nicht bestritten, sodass - nachdem diese plausibel erscheinen und keine gravierenden Mängel bestehen - darauf abzustellen ist. 3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Rentenanpassung mangels Meldepflichtverletzung - wenn überhaupt - nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc vorzunehmen sei. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit nicht um eine selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern lediglich um ein Hobby handle, das nicht gemeldet werden müsse. Entgegen dieser Ansicht fällt jedoch nicht bloss die Aufnahme einer eigentlichen Erwerbstätigkeit unter die Meldepflicht. Zu melden ist vielmehr jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Darunter fällt bei der Invalidenversicherung namentlich eine Veränderung (Verbesserung) des Gesundheitszustands und der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (Art. 77 IVG), worauf die Versicherten denn auch explizit hingewiesen werden (vgl. etwa Revisionsmitteilungen [act. G 6.1/96, 105 und 114]). Beim Bezug einer ganzen Invalidenrente muss sich eine versicherte Person Rechenschaft darüber ablegen, dass die Versicherung von einer weitgehenden Erwerbsunfähigkeit ausgeht. Zwar ist es der rentenbeziehenden Person erlaubt, ein gewisses geringes Einkommen zu erzielen, ohne dass sich am Anspruch auf eine ganze Rente etwas ändern würde. Ist es der rentenbeziehenden Person aus gesundheitlicher Sicht jedoch möglich, eine Tätigkeit auszuüben, die vom Umfang und von der Belastung her einem erheblichen erwerblichen Teilzeitpensum (vorliegend rund 50 %) entspricht, kann sie nicht mehr ohne Weiteres davon ausgehen, dass dies nicht meldepflichtig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht darauf an, ob mit der fraglichen Tätigkeit ein Gewinn angestrebt oder tatsächlich ein Einkommen erzielt wird, ob mithin die fragliche Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) mit entsprechender Beitragsfolge zu 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualifizieren ist. Vielmehr geht es um die Frage, ob der gegebene Gesundheitszustand, der offenbar auch ein körperlich anstrengendes und zeitaufwändiges Hobby erlaubt, nicht auch eine den Rentenanspruch reduzierende oder aufhebende Erwerbstätigkeit zulassen würde. Nachdem die Auswirkungen der tatsächlichen Verhältnisse auf eine mögliche Rentenanpassung von der versicherten Person in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden können, sind jedenfalls ausgeübte Tätigkeiten, die sowohl zeitlich als auch von der körperlichen Belastung her nicht ganz unbedeutend sind und die - wie vorliegend - semiprofessionell ausgeübt werden und zumindest das Potential einer kommerziellen Verwertung aufweisen, der IV-Stelle zu melden. Dies trifft auf die vorliegend fragliche Tätigkeit, bei welcher sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg auf die Reparatur und Restauration von alten VW-Modellen (Käfer, Busse) und Buggys spezialisiert hat und er über eine gut eingerichtete Werkstatt verfügt mit der Möglichkeit, von der angrenzenden professionell geführten Autogarage zusätzliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, ohne Weiteres zu. Vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen ist die IV-Rente damit infolge Vorliegens einer Meldepflichtverletzung rückwirkend zu kürzen (Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV). Nachdem die die Rückerstattungsforderung regelnde Verfügung vom 24. Mai 2019 datiert (die tatsächliche Reduktion der Rente erfolgte mit Verfügung vom 9. September 2016), ist die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Fassung dieser Bestimmung massgebend, wobei ohnehin von einem gegebenen Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und der weiter ausgerichteten Rente auszugehen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Rentenrevision vom Oktober 2012 bei der Frage nach dem Tagesablauf beiläufig erwähnte, anfallende Hauswartsarbeiten zu erledigen (act. G 6.1/109.4). bis Gestützt auf das medizinische Gutachten der Medas Ostschweiz vom 12. Januar 2015 und auf das Verlaufsgutachten der medexperts ag vom 5. September 2018 geht die Beschwerdegegnerin nunmehr von einem Invaliditätsgrad von 56 % aus. Dabei stellt sie betreffend das Valideneinkommen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der G.___ AG, St. Gallen, ab. Diese gab im "Fragebogen für den Arbeitgeber" am 8. März 1988 an, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1987 einen Monatslohn von Fr. 3'550.-- (x 12) erzielt. Ohne Gesundheitsschaden würde er heute (1988) Fr. 3'600.-- pro Monat verdienen (act. G 6.1/11.2). Dieses Einkommen wertet die Beschwerdegegnerin auf das Jahr 2014 auf und veranschlagt das Valideneinkommen damit auf Fr. 75'561.--. Beim Invalideneinkommen geht sie mangels verlässlicher Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten vom Durchschnittslohn der ungelernten Arbeitnehmenden in der Schweiz gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (Lohnstrukturerhebung) bzw. von einem 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wert von Fr. 33'227.-- aus (50 % des Tabellenwertes 2014 von Fr. 66'453.-- [vgl. Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV]). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ein 13. Monatslohn zu berücksichtigen. Zusätzlich sei jeweils eine sogenannte Leistungspartizipation gewährt worden, die halbjährlich ausgerichtet worden sei (2 x Fr. 1'630.25). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im September 1981 als Lohnbestandteil eine Dienstwohnung erhalten; der Mietzins von Fr. 480.-- sei durch die Arbeitgeberin bezahlt worden. Zwar gab die ehemalige Arbeitgeberin an, der Lohn im Jahr 1987 habe (bis September) Fr. 3'550.-- betragen (ab Oktober: Fr. 2'840.-- [wohl bereits krankheitsbedingt]). Des Weiteren gab sie an, ohne Gesundheitsschaden würde der Versicherte im Jahr 1988 Fr. 3'600.-- pro Monat verdienen. Einen 13. Monatslohn gab sie nicht an (act. G 6.1/11.2). Indessen geht aus dem eingereichten Versicherungsausweis der Rentenanstalt (Pensionskasse) vom 17. Februar 1988 hervor, dass der Jahreslohn Fr. 46'150.-- betrug (Fr. 3'550.-- x 13 [Stand 17. Februar 1988 [act. G 1.4]]). Mit dem Beschwerdeführer ist somit von diesem Wert auszugehen. Demgegenüber kann die geltend gemachte Leistungspartizipation nicht angerechnet werden. Die eingereichte Abrechnung betrifft eine einzelne Auszahlung aus dem Jahr 1986 und aus dem "Reglement zur Leistungs-Partizipation" vom 5. Januar 1976 geht hervor, dass diese an diverse Bedingungen geknüpft war (u.a. dauerhaft gute Leistungen der Mitarbeitenden bzw. der Abteilungen, günstige Marktverhältnisse) und auf Grund eines komplexen Berechnungsmodus, der etwa auch die nicht- bzw. indirektproduktiven Bereiche einschloss, ermittelt wurde (act. G 1.5 f.). Es lässt sich somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob und wie regelmässig dieser Lohnbestandteil ausgerichtet wurde. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz trägt der Beschwerdeführer damit die Folgen der Beweislosigkeit. In Bezug auf die Dienstwohnung lässt es der Beschwerdeführer bei der blossen, durch nichts belegten Behauptung bewenden, geht doch auch aus der eingereichten Lohnabrechnung für den Januar 1987 keine derartige Naturalleistung hervor (act. G 1.3). Der geltend gemachte Betrag kann daher ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Somit ist der zuletzt erzielte Jahreslohn von Fr. 46'150.-- (Basis 1987) gemäss der Entwicklung der Nominallöhne des Bundesamtes für Statistik (Tabelle T39) auf das Jahr 2014 aufzuwerten, womit sich ein Wert von Fr. 77'032.-- ergibt (Fr. 46'150.-- : Indexstand 1330 [1987, Männer] x Indexstand 2220 [2014, Männer]). Dies ist für den Beschwerdeführer zudem vorteilhafter als die Zugrundelegung eines Monatslohns von Fr. 3'600.-- (x13) mit Basis 1988 (Fr. 46'800.-- : Indexstand 1375 x Indexstand 2220 = Fr. 75'561.-- [wie es die Beschwerdegegnerin verwendet]). Mithin ist von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 77'032.-- auszugehen. 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beim Invalideneinkommen geht der Beschwerdeführer zwar ebenfalls vom Tabelleneinkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (Anforderungsniveau 4, 2014), somit Fr. 66'453.--, aus (vgl. Anhang 2 zur IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV). Er macht indessen geltend, dass gemäss Gutachten eine 50-60 %ige Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit bestehe. Demgemäss bestehe praxisgemäss nur eine Arbeitsfähigkeit von 45 % und das Invalideneinkommen betrage nur Fr. 29'904.--. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, gehen die Gutachter in ihrem Konsens vor allem auf Grund der muskuloskelettalen Probleme unter Beachtung von verlangsamten Bewegungsabläufen und vermehrt notwendigen Pausen mit entsprechend reduzierter Leistung von einer 50-60 %igen Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten aus (act. G 6.1/183.22). Demgegenüber begründet die Beschwerdegegnerin nicht näher, weshalb sie entgegen der üblichen Praxis eine 50%ige Arbeitsfähigkeit annimmt. Es ist somit ein Ausgangswert von Fr. 29'904.-- anzunehmen (Fr. 66'543.-- x 45 %; zum Mittelwert vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 9C_730/2012, E. 4.2). 3.5. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm ein maximaler Leidens abzug von 25 % zu gewähren. Dies begründet er mit dem festgestellten Zumutbarkeitsprofil, dem reduzierten Beschäftigungsgrad von 40-50 %, dem fortgeschrittenen Alter, der jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der geringen Anzahl Dienstjahre. Die qualitativen Einschränkungen (leicht, wechselbelastend, ohne vorgeneigte Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken oder regelmässiges Heben von Lasten über ca. 5-8 kg [act. G 6.1/183.22]) sind bei der Bemessung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, während das reduzierte Rendement in der vorliegenden Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits enthalten ist. Die bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Reparaturtätigkeiten (nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Standortgespräch vom 23. Oktober 2013: 2005/2006 [act. G 6.1/130.11]) bzw. des möglichen Beginns einer Erwerbstätigkeit bestehende langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die damit verbundene geringe Anzahl von Dienstjahren sind ebenfalls als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Allerdings werden dem Beschwerdeführer ohnehin nur einfache Tätigkeiten zugemutet, weshalb der Mangel an Erfahrung hier nicht derart stark ins Gewicht fällt wie bei anspruchsvolleren Tätigkeiten. Demgegenüber war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in welchem überwiegend wahrscheinlich eine zumutbare Erwerbstätigkeit hätte aufgenommen werden können (im Zeitraum 2005/2006 bis 2009) erst rund 50 Jahre alt, weshalb dieses Kriterium rechtsprechungsgemäss nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 f.). Insgesamt erscheint ein Leidensabzug von 10 % als sachangemessen, sodass ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 26'914.-- resultiert (Fr. 29'904 3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte x 90 %). Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 65,1 % ([Fr. 77'032.-- - Fr. 26'914.--] : Fr. 77'032.-- x 100). Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Beschwerdegegnerin veranschlagt den Beginn der adaptierten Arbeitsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung auf April 2009. Dabei geht sie von den anlässlich der Befragung vom 23. Oktober 2013 gemachten Angaben des Beschwerdeführers aus, wonach er ca. 2005/2006 mit seiner Tätigkeit in der Garage begonnen habe (act. G 6.1/130.11). Der Webseite des VW-Bus-Forums sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im April 2009 im Ruf eines guten Reparateurs gestanden habe. Damit sei überwiegend wahrscheinlich, dass er die fraglichen Arbeiten spätestens ab diesem Zeitpunkt im Sinn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Daran sei der Anpassungszeitpunkt anzuknüpfen und gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV auf Ende Juni 2009 festzusetzen. Auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung bestehe ab November 2017 wieder Anspruch auf eine ganze Rente. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten treffe keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit. Auch lägen keine fachärztlichen Berichte vor, die überwiegend wahrscheinlich eine retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Zeitraum ab April 2009 bis zum Zeitpunkt des Gutachtens erlauben würden. Dies mag zwar zutreffen. Indessen ist festzustellen, dass die nunmehr angefochtene Revisionsverfügung (mit geltend gemachter Rückforderung) vom 24. Mai 2019 stammt und die zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse ohnehin nur noch ab Juni 2014 zurückgefordert werden können, während die bis Mai 2014 ausgerichteten Betreffnisse - nachdem die Verfügung vom 9. September 2016 widerrufen wurde - verwirkt sind (Art. 25 Abs. 2 ATSG [die Berechnung der Rückforderung ist sodann nicht nachvollziehbar, werden doch den Leistungen, auf welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ein Anspruch besteht [als "Nachzahlung" bezeichnet] unter dem Titel "Rückforderung" weder die Leistungen gegenübergestellt, die im selben Zeitraum bereits ausgerichtet wurden noch der Differenzbetrag, also die eigentliche Rückforderung [act. G 6.1/274.2]]). Nachdem sich die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung auf die Exploration vom 3. November 2014 stützt (vgl. act. G 6.1/183.1), und weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass sich sein Gesundheitszustand im Laufe des Jahres 2014 (oder auch seit April 2009) signifikant verbessert hätte, ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit im Juni 2014 (oder im April 2009) wesentlich geringer war als im November 2014. Es ist somit nichts dagegen einzuwenden, zumindest ab dem vorliegend noch interessierenden (rückforderbaren) Zeitraum ab Juni 2014 von der attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit 3.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2019 aufzuheben und die Rente des Beschwerdeführers ist für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Oktober 2017 auf eine Dreiviertelsrente zu reduzieren. Ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie das nur teilweise (hälftige) Obsiegen des Beschwerdeführers eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2019 aufgehoben und die Invalidenrente des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Oktober 2017 auf eine Dreiviertelsrente reduziert. Die Streitsache ist sodann zwecks Berechnung einer allfälligen Rückforderung bzw. Nachzahlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin bezahlen die Gerichtskosten von Fr. 600.-- je zur Hälfte, mithin zu je Fr. 300.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 300.-- zurückerstattet. 3.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.