© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/157 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 14.05.2020 Entscheiddatum: 30.04.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.04.2020 Art. 14 Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin lenkte ein Motorfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,87 mg/l (was einer Blutalkoholkonzentration von 1,74 Gewichtspromille entspricht). Sie zeigte keine Ausfallerscheinungen. Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurden eine Alkoholabhängigkeit und ein Alkoholmissbrauch verneint und eine verkehrsrelevante Alkoholgefährdung bejaht. Die Voraussetzungen für eine Alkoholtotalabstinenzauflage werden verneint und stattdessen eine Alkoholfahrabstinenz angeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2020, IV-2019/157). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger X, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt mag.iur. Gerd H. Jelenik, Landstrasse 63, P.O. Box 301, LI-9490 Vaduz, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Auflagen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorien A, B und BE sowie der Unterkategorien D1 und D1E am 22. Juli 1983. Am 6. Dezember 2002 entzog ihr das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten, nachdem sie am 12. März 2002 in Österreich ein Motorfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,36 Gewichtspromille gelenkt hatte. B.- Am 22. April 2019 wurde X von einer Patrouille des Grenzwachtkorps kontrolliert, als sie von ihrem Grundstück weggefahren war. Die Atemalkoholmessung durch die herbeigerufene Polizei ergab einen Wert von 0,87 mg/l, was einer BAK von 1,74 Gewichtspromille entspricht. X anerkannte den gemessenen Wert. Der Führerausweis wurde ihr auf der Stelle abgenommen. Am 3. Mai 2019 stellte ihr das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung in Aussicht und verbot ihr das Führen von Motorfahrzeugen vorsorglich ab sofort. Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2019 wurde sie wegen Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 450.– verurteilt. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung an, welcher sich X am 27. August 2019 beim Fachzentrum Forensik Ostschweiz (FAFORO) unterzog. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 29. August 2019 wurden eine Alkoholabhängigkeit sowie ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch verneint und die Fahreignung aus medizinischer Sicht unter Auflagen (Alkoholabstinenz, fachtherapeutische Gespräche) bejaht. Mit Verfügung vom 9. September 2019 hob das Strassenverkehrsamt den vorsorglichen Führerausweisentzug auf (Ziffer 1), ordnete einen dreimonatigen Warnungsentzug an (Ziff. 2) und verband den Führerausweis mit folgenden Auflagen (Ziff. 4): "a) Sie haben unter fachlicher Betreuung (Suchtfachstelle) die vollständige, kontrollierte Alkoholabstinenz gemäss Info-Blatt einzuhalten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Auflagenkontrolle inklusive Haaranalyse erfolgt alle sechs Monate am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in St. Gallen. Für die Haaranalyse müssen die Haare kosmetisch unbehandelt sein, das heisst nicht gefärbt, nicht getönt oder gebleicht. Die Kosten dafür gehen zu Ihren Lasten. Die Kontrollen haben im Februar und August zu erfolgen. Zur gegebenen Zeit wird Ihnen durch das IRM St. Gallen ein Erinnerungsschreiben zugestellt, welches u.a. über den zu leistenden Vorschuss orientiert. Der Verlaufsbericht der Suchtfachstelle ist jeweils zur Abstinenzkontrolle (Haaranalyse) in das IRM mitzubringen. c) Diese Auflagen haben auf unbestimmte Zeit Gültigkeit und werden mit Code 101 in Ihren Führerausweis eingetragen. Eine Aufhebung der Abstinenzkontrolle kann frühestens in 1 Jahr geprüft werden. d) Bei Missachten der Auflagen haben Sie in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 SVG mit dem Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen." Einem allfälligen Rekurs entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung (Ziff. 5) und stellte eine Gebühr für die Verfügung von Fr. 480.– in Rechnung (Ziff. 6). C.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 9. September 2019 erhob X mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und beantragte, die Anordnung von Auflagen sei aufzuheben, der Code 101 im Führerausweis sei zu löschen und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen und der Rekurrentin zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Abteilungspräsident der VRK mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 ab. Am 5. November 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 18. September 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Umstritten ist, ob die Vorinstanz den Führerausweis der Rekurrentin zu Recht mit Auflagen versah. a) Die Vorinstanz stützte sich bei der Anordnung von Auflagen auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 29. August 2019. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in der Haarprobe, welche den Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte Juli 2019 abdecke, kein Ethylglucuronid (EtG, Abbauprodukt von Alkohol) habe nachgewiesen werden können. Die Rekurrentin habe keinen bis sehr wenig Alkohol konsumiert. Sie sei nicht derart von Alkohol abhängig, als dass sie mehr als jede andere Person gefährdet wäre, sich erneut in fahrunfähigem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen. Es würden sich keine Hinweise auf einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch finden. Damit sei die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht gegeben. Die Prognose im Sinn einer verkehrsrelevanten Alkoholgefährdung sei jedoch deutlich getrübt; zum einen aufgrund des hohen BAK-Wertes im Ereigniszeitpunkt, zum andern aufgrund der Tatsache, dass die Rekurrentin bereits einmal unter deutlichem Alkoholeinfluss im Strassenverkehr auffällig geworden sei und sie davon nicht berichtet habe. Aus diesem Grund werde empfohlen, die Wiedererteilung des Führerausweises mit der Einhaltung einer Alkoholabstinenz und einer fachtherapeutischen Gesprächstherapie zu verbinden (act. 11/55 f.). In der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz fest, obwohl bei der Rekurrentin eine Atemalkoholkonzentration von 0,81 mg/l und 0,87 mg/l gemessen worden sei, sei sie von der Polizei nach der Methode zur Erkennung der Fahrunfähigkeit als fahrfähig beurteilt worden. Ein solch hoher Wert spreche regelmässig für eine erhöhte Alkoholtoleranz und stehe im klaren Widerspruch zu den anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung gemachten Aussagen zum Trinkverhalten. Es sei bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb lediglich von einer bedingten Fahreignung auszugehen. Nur mit einer kontrollierten Alkoholtotalabstinenz könne das Risiko, dass die Rekurrentin erneut alkoholisiert am Strassenverkehr teilnehme, auf ein Mindestmass reduziert werden (act. 9). Die Rekurrentin bringt demgegenüber vor, dass im Gutachten nur sehr rudimentär ausgeführt werde, weshalb Auflagen notwendig sein sollen, obwohl sie nicht mehr als jede andere Person gefährdet sei, sich erneut in fahrunfähigem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, und die Fahreignung bejaht worden sei. Der blosse Hinweis auf das Unterlassen der Erwähnung eines Vorfalls aus dem Jahr 2002, an den sie sich nicht mehr erinnert habe, und den hohen BAK-Wert, reiche für die Anordnung von Auflagen nicht aus. Die Auflagen seien unverhältnismässig. Beim Vorfall vom 22. April 2019 habe es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt. Nach einer Streitigkeit mit dem Ehemann habe sie sich von einer Freundin nach Hause fahren lassen. Nachdem sie sich wieder fahrtüchtig gefühlt habe, habe sie zu ihrem Ehemann fahren wollen. Die Blutwertuntersuchungen der letzten drei bis vier Jahre hätten ergeben, dass sie nahezu als alkoholabstinent einzustufen sei. Von ihr gehe keine Gefährdung im Strassenverkehr aus. b) aa) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG). Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat (Abs. 2 lit. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c), und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Aus besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2014/237 vom 28. Mai 2015 E. 3.1, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Bei Fahrzeuglenkern, die zum Alkoholmissbrauch neigen, kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an eine Abstinenzauflage geknüpft werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4). Denn die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle, selbst wenn grundsätzlich keine Alkoholsucht im medizinischen Sinn besteht (BGE 131 II 248 E. 6.3). bb) Das verkehrsmedizinische Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ärztlichen Gutachten Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c). In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. BGE 133 III 385 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines verkehrsmedizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob es auf umfassenden verkehrsmedizinischen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich geschlossenen Begründung beruhen (vgl. BGer 1C_7/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.5 mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Ob ein Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGer 1C_320/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3). c) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Rekurrentin am 22. April 2019 ein Motorfahrzeug mit einer BAK von 1,74 Gewichtspromille lenkte. Im Gutachten des FAFORO vom 29. August 2019 wurden sowohl eine Alkoholabhängigkeit als auch ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch explizit verneint. Der Gutachter schloss jedoch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Sinn einer Prognose aufgrund des hohen BAK-Wertes (1,74 Gewichtspromille) und der Tatsache, dass die Rekurrentin bereits einmal unter deutlichem Alkoholeinfluss im Strassenverkehr auffällig geworden sei und davon nicht berichtet habe, auf eine verkehrsrelevante Alkoholgefährdung. Eine solche liegt vor, wenn zwar gerade noch kein Alkoholmissbrauch oder schädlicher Alkoholgebrauch diagnostizierbar ist, aber gleichwohl klare Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf eine Entwicklung dazu hinweisen (Philippe Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen bei Alkohol- und Drogengefährdung, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 105 ff., S. 117), wie etwa ein episodenhaft überhöhter Alkoholkonsum mit besonderer Alkoholtoleranz (vgl. VerwGE B 2014/237 vom 28. Mai 2015 E. 3.1, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/ gerichte und dort unter Rechtsprechung). Zur Aufrechterhaltung der Fahreignung empfahl der Gutachter deshalb die Einhaltung einer Alkoholabstinenz und eine fachtherapeutische Gesprächstherapie. Zu prüfen ist, ob die Fahreignung der Rekurrentin nur unter der von der Vorinstanz in der Folge verfügten Auflage der fachlich betreuten Alkoholtotalabstinenz für ein Jahr gegeben ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Neigung zum Alkoholmissbrauch einen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ein Lenker grundsätzlich über die Fahreignung verfügt, weil keine Alkoholsucht im medizinischen Sinn besteht (vgl. BGer 6A.51/2004 vom 19. April 2005 E. 6.3). Die Rekurrentin zeigte trotz der hohen Blutalkoholkonzentration keine weiteren Ausfallerscheinungen. Gemäss den Beobachtungen der Polizei waren ihre Stimmung, ihr Verhalten, die Orientierung, Reaktion, Aussprache, Ansprechbarkeit, die Augen, das Aussteigen aus dem Fahrzeug und der Gang normal und unauffällig. Es konnten keine körperlichen Auffälligkeiten festgestellt werden, einzig Alkoholgeruch (act. 11/15). Erfahrungsgemäss lässt dies auf einen regelmässigen und fortwährenden Konsum erheblicher Mengen Alkohol hindeuten und eine gewisse Missbrauchsproblematik vermuten. Praxisgemäss ist nämlich bei Personen, die im Strassenverkehr mit einer BAK von 1,6 Gewichtspromille und mehr auffällig werden, eine regelmässige häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehende Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 g Alkohol täglich über längere Zeiträume anzunehmen (BGE 129 II 82 E. 5 mit Verweis auf Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP 1994, S. 445 ff., S. 453; vgl. Bruno Liniger, a.a.O., S. 92 ff.; BGE 126 II 361 E. 3b). Zum Erreichen einer derart hohen BAK muss ein durchschnittlicher Mann innert zwei Stunden rund 2,5 Liter Bier oder 1,0 Liter Wein konsumieren, wobei eine Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung – selbst bei Alkoholersttätern – naheliegt (vgl. Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, S. 8500; René Schaffhauser, Zur Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, in: AJP 1992, S. 17 ff., S. 34 f.). Entgegen diesen Erfahrungswerten wurden bei der Rekurrentin im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung aber weder eine Alkoholabhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch, sondern lediglich eine Alkoholgefährdung festgestellt. Nach dem Vorfall vom 22. April 2019 stellte die Rekurrentin den Alkoholkonsum aus eigenem Antrieb ein und konnte gemäss eigenen Angaben problemlos auf Alkohol verzichten, wie die anlässlich der Begutachtung untersuchte Haarprobe, in der kein EtG nachgewiesen werden konnte, belegt. Die forensisch- toxikologische Haaranalyse auf EtG ist eine in der verkehrsmedizinischen Begutachtung eingesetzte, beweiskräftige Analysemethode, die vom Bundesgericht anerkannt wird und direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum gibt (vgl. BGE 140 II 334 E. 3). Werte von unter 7 pg/mg liefern keinen Hinweis für einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2; BGE 140 II 334 E. 7). Mit der Abstinenz zeigt die Rekurrentin, dass sie den Alkoholkonsum kontrollieren kann. Die Verlaufskontrolle vom 13. Februar 2020 war hinsichtlich Alkoholkonsum ebenfalls unauffällig (vgl. act. 17). Unter diesen Umständen erweist sich die umfassende und einschneidende Auflage der Alkoholtotalabstinenz als unverhältnismässig. Anders als im von der Rekurrentin erwähnten Entscheid der VRK (VRKE) IV-2019/2 vom 27. Juni 2019 und in IV-2017/48 vom 28. September 2017, in denen die VRK die Auflagen gänzlich aufhob, liegt bei der Rekurrentin kein ungetrübter automobilistischer Leumund vor. Sie lenkte am 12. März 2002 bereits einmal ein Motorfahrzeug mit einer BAK von mindestens 1,36 Gewichtspromille. Da dieses Ereignis bereits mehrere Jahre zurückliegt, kann es zusammen mit dem neuerlichen Vorfall nicht zum Schluss auf eine Neigung zu episodenhaftem Alkoholmissbrauch hindeuten. Ungünstig ist indessen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Rekurrentin von dieser Trunkenheitsfahrt während der Begutachtung nicht berichtete. Dass sie sich daran nicht habe erinnern können, erscheint als Schutzbehauptung; denn es handelte sich um ein einschneidendes Ergebnis, das insbesondere im Zusammenhang mit einer neuerlichen Trunkenheitsfahrt nicht einfach vergessen geht. Das Verschweigen lässt vielmehr an der Offenheit der Rekurrentin zweifeln. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine ersatzlose Aufhebung der Alkoholtotalabstinenz nicht rechtfertigen. Vielmehr erscheint angebracht, dass für die Rekurrentin statt einer Alkoholtotalabstinenz für mindestens ein Jahr eine Alkohol- Fahrabstinenz (Fahrverbot unter Alkoholeinfluss) für ein Jahr gilt. Hält sie diese ein, ist die Fahrabstinenz ohne weitere verkehrsmedizinische Untersuchung und Haaranalyse aufzuheben. d) Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz für mindestens ein Jahr als unverhältnismässig. Angesichts der nach dem Vorfall vom 22. April 2019 eingehaltenen Alkoholabstinenz ist davon auszugehen, dass der dreimonatige Warnungsentzug zusammen mit der Auflage einer Fahrabstinenz für die Dauer eines Jahres die Rekurrentin künftig von weiteren Trunkenheitsfahrten abzuhalten vermag. Folglich ist Ziff. 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Anordnung einer Fahrabstinenz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Code 101 ist im Führerausweis zu löschen und stattdessen der Code 05.08 einzutragen, und zwar zu Lasten des Staates. Die Auflage der Fahrabstinenz dauert ein Jahr; sie gilt bis am 30. April 2021. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung des Rekurses. 3.- Im Bericht der Verlaufskontrolle vom 13. Februar 2020 ist festgehalten, dass sich die Rekurrentin im Dezember 2019 aufgrund einer schweren Rückenproblematik einer Wirbelsäulenoperation habe unterziehen müssen und mit Opioiden medikamentös behandelt werde. Die Angelegenheit ist deshalb auch zur allfälligen Ergänzung der Auflagen hinsichtlich dieser Problematik an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.- Die Rekurrentin verlangt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen. In Verfahren nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat diejenige eine Gebühr zu entrichten, die eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch ihr Verhalten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte veranlasst hat. Als Verhaltensverursacherin gilt, wer unmittelbar durch sein Verhalten eine Amtshandlung bewirkt. Ein Verschulden ist nicht erforderlich (PK VRP/St. Gallen- von Rappard-Hirt, Art. 94 N 2). Aufgrund des Vorfalls vom 22. April 2019 ist die Rekurrentin Verursacherin der vorinstanzlichen Verfügung. Vor der Vorinstanz richtet sich die Gebühr für das Verfahren nach Ziff. 206 ff. des Verkehrsgebührentarifs (sGS 718.1). Die mit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2019 angeordneten Auflagen (Ziff. 4) werden nicht aufgehoben, sondern abgeändert. Im Übrigen bleibt die Verfügung bestehen. Die Gebühr des vorinstanzlichen Verfahrens wurde deshalb zu Recht der Rekurrentin auferlegt. Die Höhe der Gebühr wurde von der Rekurrentin nicht gerügt. 5.- Mit der Fahrabstinenzauflage soll sichergestellt werden, dass die Rekurrentin zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer nur in absolut alkoholfreiem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, müsste sie diese Auflage während eines Beschwerdeverfahrens nicht einhalten. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP). 6.- a) In Streitigkeiten hat jene Beteiligte die Kosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu einem Drittel und der Vorinstanz zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Die Auflagen werden nicht gänzlich aufgehoben, aber gelockert. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Alkoholfahrabstinenzauflage weniger einschneidend ist als eine kontrollierte Alkoholabstinenzauflage. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–, worunter die Kosten der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2019 (Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung) von Fr. 200.–, erscheint angemessen (Art. 7 Ziffn. 111 und 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Davon hat die Rekurrentin einen Drittel, das heisst Fr. 400.–, zu bezahlen. Die restlichen Fr. 800.– trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil der Rekurrentin von Fr. 400.– verrechnet und im Mehrbetrag von Fr. 800.– zurückerstattet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. In Verfahren vor der VRK wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet; der Rahmen liegt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Der Rechtsvertreter machte in der Kostennote ein Honorar von Fr. 3'917.50 geltend (act. 15); darin ist auch der anwaltliche Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren enthalten. Zu entschädigen ist jedoch nur der Aufwand für das Rekursverfahren (vgl. Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP), das heisst der ab 12. September 2019 angefallene Aufwand. Unter Berücksichtigung der tarifkonformen Honorarnote erscheint für das Rekursverfahren ein Honorar von Fr. 2'100.– als angemessen. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat die Rekurrentin im Umfang eines Drittels Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Zum Honorar von Fr. 700.– sind die Barauslagen von Fr. 28.– (4% von Fr. 700.–, Art. 28 Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 56.05 (7,7% von Fr. 728.–, Art. 29 HonO) hinzuzurechnen. Die ausseramtliche Entschädigung beträgt damit insgesamt Fr. 784.05; kostenpflichtig ist der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt). Entscheid:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Kostenanteil der Rekurrentin von Fr. 400.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 800.– zurückerstattet. 5. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat die Rekurrentin mit Fr. 784.05 ausseramtlich zu entschädigen.