St.Gallen Sonstiges 09.01.2020 IV-2019/141

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/141 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 31.01.2020 Entscheiddatum: 09.01.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.01.2020 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent hielt auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h zum vorderen Fahrzeug einen Abstand von 15 Metern ein. Dies entspricht einem zeitlichen Abstand von 0,72 Sekunden und stellt eine mittelschwere Widerhandlung dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2020, IV-2019/141). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Fabrizio Specchia

X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X besitzt den Führerausweis der Fahrzeugkategorie B seit dem 21. August 2003. Dieser wurde ihm mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Selbstunfall bei nicht angepasster Geschwindigkeit) für einen Monat entzogen, und zwar vom 25. August bis 24. September 2016. B.- Am Freitag, 17. August 2018, lenkte X um ca. 13.15 Uhr seinen Personenwagen auf der Autobahn A1 in Rheineck Richtung St. Gallen. Mit einer Geschwindigkeit von ca. 75 km/h fuhr er auf der Normalspur mit einem Abstand von ca. drei Autolängen (ca. 15 Meter) zum vorausfahrenden Personenwagen (BMW). Aufgrund plötzlich stockenden Verkehrs leitete der vorausfahrende Personenwagen eine Vollbremsung ein. Darauf trat X ebenfalls voll auf die Bremse und wich dann nach links auf die Überholspur aus. Der vorher auf der Normalspur hinter ihm folgende Lieferwagen fuhr derweil in das Heck des BMW. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts A vom 29. November 2018 wurde X wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 350.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.- Am 16. August 2019 eröffnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X, kündigte einen Führerausweisentzug für mindestens vier Monate an und gewährte gleichzeitig das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 22. August 2019 beantragte X durch seine ReIchtsschutzversicherung, der Führerausweis sei ihm lediglich für die Dauer eines Monats zu entziehen. Mit Verfügung vom 23. August 2019 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von vier Monaten. D.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe vom 26. August 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Rechtsbegehren, es sei ein Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats auszusprechen. Die Vorinstanz verzichtete am 20. September 2019 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung seiner Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 26. August 2019 wurde rechtzeitig eingereicht. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Rekurrent am 17. August 2018 auf der Autobahn A1 in Rheineck Richtung St. Gallen mit einem ungenügenden Abstand hinter einem Personenwagen fuhr. Nach einer Vollbremsung des vorausfahrenden Personenwagens wich der Rekurrent auf die Überholspur aus, um einen Aufprall zu vermeiden. Im Strafverfahren wurde er deswegen der Verletzung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 350.– verurteilt (act. 12/6). 3.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Vorinstanz stufte die Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung führte sie aus, durch sein Verhalten habe der Rekurrent die Verkehrsregeln verletzt und eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Nach dem im Strafbefehl zugrunde gelegten Sachverhalt entspreche der zeitliche Abstand nur 0,72 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug. Praxisgemäss werde eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften angenommen, wenn zwei aufeinanderfolgende Fahrzeuge ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine Abstandszeit zwischen 0,61 und 0,8 Sekunden aufweisen würden. c) Der Rekurrent gibt im Wesentlichen an, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt um eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG handle. Zu berücksichtigen sei, dass die vom Rekurrenten im Strafverfahren angegebenen Werte bezüglich Abstand und Geschwindigkeit nur ungefähre Angaben gewesen seien. Gehe man von einer Geschwindigkeit von 73 km/h und einem Abstand von 17 Meter aus, so würde der zeitliche Abstand deutlich über 0,8 Sekunden liegen. Gemäss dem Strassenverkehrsamt liege dann keine mittelschwere Widerhandlung mehr vor. Ungenaue Angaben seien zu seinen Gunsten auszulegen. Der Rekurrent gibt weiter an, dass er als mobiler Monteur arbeite und beruflich zwingend auf seinen Führerausweis angewiesen sei. Bei einem längeren Führerausweisentzug verlöre er seine Arbeitsstelle. d) Da umstritten ist, wie gross der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen war, ist vorab zu klären, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem separaten Verfahren über die Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrer Verfügung zuzuwarten, bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grundsätzlich der Sachverhalt, der im Strafverfahren festgestellt wurde. Nach konstanter Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde bei der Verfügung über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – insbesondere auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, weil er etwa den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2). Vorliegend fand zwar keine Beweiswürdigung durch ein Strafgericht statt, vielmehr erwuchs der von der Staatsanwaltschaft erlassene Strafbefehl in Rechtskraft. Es wäre dem Rekurrenten jedoch offen gestanden, den Strafbefehl anzufechten. Aus dem summarisch begründeten Strafbefehl geht hervor, dass der Rekurrent mit der Geschwindigkeit von ca. 75 km/h einen Abstand von ca. drei Autolängen zum vorausfahrenden Personenfahrzeug einhielt. Der Strafrichter legte dem Schuldspruch im Wesentlichen die Angaben des Rekurrenten zur gefahrenen Geschwindigkeit und zum eingehaltenen Abstand zum vorausfahrenden Motorfahrzeug zugrunde. Es besteht kein Anlass, im Administrativmassnahmeverfahren von den Aussagen des Rekurrenten im Strafverfahren abzuweichen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Verteidigungsrechte sowie allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten bereits im Strafverfahren wahrzunehmen, wenn er weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt werden wird (BGer 6A.86/2006 vom 28. März 2007, E. 2). Der Führerausweis wurde dem Rekurrenten bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat entzogen. Er wusste um die Möglichkeit eines nachfolgenden Administrativverfahrens und konnte demnach nicht davon ausgehen, dass der Vorfall vom 17. August 2018 kein Administrativverfahren nach sich ziehen würde. Der Rekurrent anerkennt, dass er sich nicht verkehrsregelkonform verhalten hat. Wäre er mit dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt nicht einverstanden gewesen, hätte er gegen den Strafbefehl Einsprache erheben müssen. Entsprechend kann er in diesem Verfahren nicht mehr in Frage stellen, dass er mit ca. 75 km/h gefahren ist und der Abstand zum vorderen Fahrzeug ungefähr drei Fahrzeuglängen (ca. 15 Meter) betragen hat. Namentlich muss er sich auch diese ungefähre Geschwindigkeits- und Abstandsangaben entgegenhalten lassen. e) Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Die Regel zur Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren bezweckt, dass der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Die Regel zur Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinn von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Verkehrsregel bezweckt in erster Linie, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (vgl. Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung hat keine allgemein gültigen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchen Abständen in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine leichte (Art. 16a SVG), mittelschwere (Art. 16b SVG) oder schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) gegen die Strassenverkehrsvorschriften anzunehmen ist. Zur Beurteilung, ob eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, welche administrativrechtlich die leichte und mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG umfasst, vorliegt, wird im Sinn von Faustregeln für Personenwagen auf die Regel "halber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem, ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Zur Beantwortung der Frage, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG, welche administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht, begangen wurde, wird in Lehre und Rechtsprechung als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.; BGer 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1). Das Bundesgericht geht bei Abständen von rund 10 Metern (bzw. 0,36 Sekunden) bei Tempi um die 100 km/h auf Autobahnen regelmässig von groben Verkehrsregelverletzungen aus (BGE 131 IV 133 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Im dichten Stadtverkehr und beim Anfahren nach Lichtsignalen kann nicht strikte auf die "Zwei-Sekunden-" oder "halber Tacho"-Regel abgestellt werden, da der Verkehr ansonsten zum Erliegen käme. Geringere Abstände rechtfertigen sich im dichten Stadtverkehr aufgrund der reduzierten Geschwindigkeit und der erforderlichen ständigen Bremsbereitschaft. Auf jeden Fall ist aber selbst bei guter Sicht und trockener Fahrbahn mindestens ein Abstand von einer Sekunde einzuhalten. Lassen es die Verkehrsverhältnisse zu, müssen auch im Stadtverkehr grössere Abstände verlangt werden, da sich das Eingehen eines erhöhten Risikos durch nahes Auffahren von Vornherein nicht rechtfertigt, wo dies nicht verkehrsbedingt ist (vgl. BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3). Zusammenfassend sind auf Autobahnen und ausserorts bei günstigen Verhältnissen eine leichte Widerhandlung bei Abständen zwischen 1,2 und 1,8 Sekunden, eine mittelschwere Widerhandlung bei Abständen zwischen 0,6 und 1,2 Sekunden und eine schwere Widerhandlung bei Abständen von 0,6 Sekunden oder weniger anzunehmen (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N 17). f) Vorliegend ist strittig, ob sich der Rekurrent eine mittelschwere (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) oder eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) hat zu Schulden kommen lassen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Er fuhr am 17. August 2018 mit einem Personenwagen auf der Autobahn A1 bei Rheineck mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h und einem Abstand von drei Autolängen (ca. 15 Meter) hinter einem Motorfahrzeug her. Nach einer Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs musste der Rekurrent ebenfalls eine Vollbremsung einleiten und, um eine Auffahrkollision zu vermeiden, auf die linke Überholspur ausweichen. Aufgrund dieser im Strafbefehl zugrunde gelegten Werte, entspricht der zeitliche Abstand bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h nur 0,72 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug. Bei einem solchen zeitlichen Abstand liegt eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Anzumerken bleibt, dass auch bei einer leicht geringeren Geschwindigkeit oder einem leicht grösseren Abstand immer noch von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen wäre. Bei günstigen Verhältnissen liegt eine mittelschwere Widerhandlung bei zeitlichen Abständen zwischen 0,6 und 1,2 Sekunden vor (Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N 17). Somit wäre auch bei einer Geschwindigkeit von 73 km/h und einem Abstand von 17 Metern, was einem zeitlichen Abstand von 0,84 Sekunden entsprechen würde, von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. So nahm auch das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h und einem Abstand von 20 bis 25 Metern (0,72 - 0,9 Sekunden Abstand) zum vorausfahrenden Motorfahrzeug eine mittelschwere Widerhandlung an (BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013). Die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefährdung der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist. Im vorliegenden Fall kann nicht mehr von einer geringen Gefährdung gesprochen werden. Die Auffahrkollision wurde durch ein Ausweichmanöver im letzten Moment verhindert. Es bestand eine konkrete Gefahr für den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs, weshalb eine leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften auch mangels geringer Gefährdung nicht in Frage kommt. 4.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Diese beträgt gemäss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Dem Rekurrenten war der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung vom 25. August bis 24. September 2016 für einen Monat entzogen (act. 12/27), weil er am 29. Februar 2016 zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit einen Selbstunfall verursacht hatte (act. 12/3). Die vorliegend zu beurteilende mittelschwere Widerhandlung vom 17. August 2018 geschah knapp 23 Monate nach der Wiedererteilung des Führerausweises und damit innerhalb der zweijährigen Frist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG. Die Vorinstanz hat den Führerausweis für vier Monate, das heisst für die Mindestdauer entzogen; Letztere darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 132 II 234 E. 3.2). Aus diesem Grund kann der vom Rekurrenten geltend gemachte Einwand der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht berücksichtigt werden. Auch wenn er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit stärker betroffen ist, als es bei den Nachteilen, die ein Führerausweisentzug mit sich bringt, gewöhnlich der Fall ist, darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.2). 5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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09.01.2020
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25.03.2026