© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/126 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 31.01.2020 Entscheiddatum: 09.01.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.01.2020 Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 4 lit. b VZV (SR 741.51). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach für einen Oberstufenschüler die Verwendung eines Fahrrades für den Schulweg zumutbar ist, wenn für die (einfache) Wegstrecke nicht mehr als 30 Minuten benötigt werden und keine spezifischen gesundheitlichen Beschwerden entgegenstehen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2020, IV-2019/126). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter
X, Rekurrent, gesetzlich vertreten durch Y, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Verkehrszulassung, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Erteilung des Führerausweises für Motorfahrräder (Spezialkategorie M) vor Erreichen des Mindestalters
Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X wohnt mit seinen Eltern Y und Z an der Stossstrasse in Altstätten. Seit August 2019 besucht er die Oberstufe im Schulhaus Feld in Altstätten. Die Distanz von seinem Wohnort zum Schulhaus beträgt 2,3 Kilometer, wobei eine Höhendifferenz von 145 Metern zu überwinden ist. Am 28. Mai 2019 ging beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ein Gesuch von Y für seinen Sohn X um vorzeitige Erteilung eines Führerausweises der Spezialkategorie M ein. Gleichentags teilte das Strassenverkehrsamt mit, dass es die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung eines solchen Ausweises nicht als gegeben erachte, weshalb das Gesuch nicht bewilligt werden könne. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom 5. Juni 2019) wies das Strassenverkehrsamt das Gesuch um vorzeitigen Erwerb des Führerausweises für Motorfahrräder mit Verfügung vom 3. Juli 2019 ab. B.- Mit Schreiben vom 5. August 2019 erhob Y als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes X gegen die ablehnende Verfügung Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, X sei der Erwerb des Führerausweises für Motorfahrräder (Spezialkategorie M) vor Erreichen des 14. Altersjahres zu gestatten. Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 5. August 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Umstritten ist, ob dem Rekurrenten der Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters zu erteilen ist. a) Die Vorinstanz erwog, für den Schulweg mit einer Länge von 2,4 km und einem Höhenunterschied von 138 m vom Wohnort des Rekurrenten bis zum bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oberstufenschulhaus Feld in Altstätten benötige man mit dem Fahrrad rund 8 Minuten hin und 24 Minuten zurück. Da die Dauer pro Weg nicht mehr als 30 Minuten betrage, sei die Verwendung des Fahrrads zumutbar, weshalb dem Rekurrenten keine vorzeitige Bewilligung für den Erwerb des Führerausweises der Spezialkategorie M erteilt werde. Diese Praxis sei auf das Schuljahr 2017/18 hin eingeführt worden. Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, als Schüler der ersten Oberstufe könne er die fragliche Strecke nicht in derselben Zeit wie eine erwachsene Person bewältigen. Es sei davon auszugehen, dass er für die Heimfahrt länger als 30 Minuten benötige. Wenn er mittags nach Hause komme, müsse er sich zudem zuerst von der Fahrt erholen und im Sommerhalbjahr auch noch duschen, da er verschwitzt sei. So bleibe kaum Zeit für das Mittagessen. Zudem sei die Strecke am Stoss mit den engen Kurven gefährlich. Der Verkehr, insbesondere nach Feierabend, sei stark und teils rasend schnell. Auf dem schwankenden Fahrrad sei er stärker gefährdet als auf einem Mofa. Aufgrund der Strassenbreite komme es gerade bei Velofahrern immer wieder zu gefährlichen Situationen infolge von Überholmanövern von Autos, Lastwagen oder Motorrädern. b) Das Mindestalter für den Erwerb des Führerausweises der Spezialkategorie M beträgt nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) 14 Jahre. Die kantonale Behörde kann den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist (Art. 6 Abs. 4 lit. b VZV). Nach Praxis der Vorinstanz beträgt das Mindestalter für ein entsprechendes Gesuch 12 Jahre. Zudem gilt die Verwendung des Fahrrades für den Schulweg als zumutbar, wenn in eine Richtung nicht mehr als 30 Minuten benötigt werden. Ferner kann der Führerausweis aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig erteilt werden, sofern ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorliegt. c) Zwischen dem unterhalb der Passhöhe Stoss gelegenen Weiler Gätziberg und Altstätten verkehrt ein Schulbus. Im Sommerhalbjahr fährt der Bus um 7.38 Uhr in der Nähe des Wohnorts des Rekurrenten (Bürglen/Wart) ab. Mittags ist die Bergfahrt um 11.47 Uhr ab Migros Altstätten und die Talfahrt um 13.14 Uhr ab Bürglen/Wart. Am Abend gibt es zwei Bergfahrten um 15.26 und 16.21 Uhr ab Migros Altstätten. Im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Winterhalbjahr gibt es für die Oberstufenschüler einen zusätzlichen Frühkurs am Morgen um 7.05 Uhr ab Gätziberg und zwei zusätzliche Kurse am Abend um 17.20 und 18.20 Uhr ab Migros Altstätten (vgl. www.schalt.ch). Im Winterhalbjahr hat der Rekurrent somit die Möglichkeit, den Schulweg von seinem Wohnort oberhalb von Altstätten in das Oberstufenschulhaus Feld mit dem Schulbus zurückzulegen. Eine Rückkehr nach Hause am Mittag ist mit dem Schulbus das ganze Jahr über möglich. Nimmt der Rekurrent am Mittag den Schulbus in Anspruch, fällt keine Zeit für Erholung und Duschen an, weshalb genügend Zeit für die Einnahme des Mittagessens bleibt. Somit stellt sich die Frage, ob es dem Rekurrenten zuzumuten ist, wenn er am Mittag den Schulbus benützt, den Schulweg im Sommerhalbjahr fünfmal pro Woche (je einen Hinweg morgens und einen Rückweg abends bzw. mittags am Mittwoch) mit dem Fahrrad zurückzulegen. Art. 6 Abs. 4 lit. b VZV, der die Möglichkeit vorsieht, den Führerausweis der Spezialkategorie M vorzeitig zu erteilen, lässt offen, in welchen Fällen die Benützung anderer Verkehrsmittel unzumutbar ist. Damit wird den kantonalen Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt. Seit rund zwei Jahren erachtet die Vorinstanz die Verwendung des Fahrrades für den Schulweg als zumutbar, wenn in eine Richtung nicht mehr als 30 Minuten benötigt werden. Damit will sie eine möglichst einheitliche Handhabung der Ausnahmeregelung gewährleisten, was durchaus geboten erscheint. Letztlich ist jedoch stets der konkrete Einzelfall zu beurteilen. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich dabei nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution des betroffenen Kindes. Was die zumutbare Dauer des Schulwegs angeht, rechtfertigt es sich, die im Zusammenhang mit der Schulzuteilung sowie dem Anspruch auf einen Schultransport entwickelte Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen. Demnach gilt ein Schulweg von viermal 30 Minuten zu Fuss pro Tag bereits im Kindergartenalter grundsätzlich als zumutbar. Für ältere Schüler (13 bis 16 Jahre) ist ein Schulweg von 40 Minuten nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.101/2014 vom 14. Oktober 2004 E. 4 mit Hinweisen, 2P.23/2003 vom 28. Mai 2003 E. 3.3, 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3; Schweizer/Regli, Der zumutbare Schulweg, Faktenblatt 04/2018, Ziff. 3.2, im Internet abrufbar unter: www.fussverkehr.ch; BGer). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist das Kriterium der Vorinstanz für die Beurteilung der Zumutbarkeit,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nämlich eine nicht mehr als 30-minütige Fahrradfahrt für einen Weg, nicht zu beanstanden. Im konkreten Fall beträgt die Strecke zwischen dem Wohnort des Rekurrenten und dem Schulhaus Feld (Heidenerstrasse 5) in Altstätten rund 2,3 Kilometer (vgl. www.google.com/maps). Der Höhenunterschied beträgt 145 Meter. Auf dem Heimweg verlaufen die ersten rund 700 Meter vom Schulhaus Feld über den Mühlackerweg bis zu Einmündung in die Stossstrasse ohne nennenswerte Steigung (464 m ü. M. auf 480 m ü. M.). Dafür sind mit dem Fahrrad maximal 6 Minuten zu veranschlagen. Auf der restlichen Strecke von 1,6 km ist ein Höhenunterschied von 129 Metern zu überwinden, was einer Steigung von durchschnittlich etwas mehr als 8 Prozent entspricht. Bei Annahme einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 6 km/h, was für einen jugendlichen Radfahrer auf einer ansteigenden Strecke nicht zu schnell erscheint, ergibt dies eine Fahrzeit von 16 Minuten; für den ganzen Schulweg ergibt dies eine Fahrzeit von 22 Minuten. Selbst wenn der Rekurrent aufwärts mit lediglich 5 km/h unterwegs wäre, läge die Fahrzeit mit total 24 Minuten noch einiges unter der Grenze von 30 Minuten, ab welcher der Schulweg nicht mehr zumutbar wäre. Den Heimweg im Sommerhalbjahr einmal pro Tag mit dem Fahrrad zurückzulegen, erscheint für den 13½-jährigen Rekurrenten in zeitlicher und körperlicher Hinsicht ohne Weiteres zumutbar. Hinzu kommt, dass die Talfahrt am Morgen weniger als 10 Minuten dauert. Auch eine zweimalige Fahrt vormittags und nachmittags mit dem Fahrrad wäre noch zumutbar. Zutreffend ist, dass es sich bei der Stossstrasse um eine stark befahrene Strecke handelt, die in den Sommermonaten auch häufig von Motorradfahrern frequentiert wird. Es gibt weder einen Radweg noch einen Radstreifen. Als Kantonsstrasse ist sie jedoch gut ausgebaut und nicht speziell eng. Bis zur ersten grossen Rechtskurve beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts 50 km/h. Ab dort ist es ausserorts noch rund einen Kilometer bis zum Wohnort des Rekurrenten. Die Gefährdung durch überholende oder entgegenkommende Fahrzeuge ist entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht geringer, wenn die Strecke mit dem Motorfahrrad und nicht mit dem Fahrrad zurückgelegt wird. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Benützung des Fahrrads daher nicht als unzumutbar.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da die Vorinstanz auf das Schuljahr 2017/18 hin nachweislich eine Praxisänderung vorgenommen hat, vermag die Tatsache, dass anderen Kindern aus dem Gebiet an der Stossstrasse früher der vorzeitige Erwerb der Spezialkategorie M noch zugestanden worden war, nichts zu ändern. Insbesondere liegt deshalb kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Der Rekurs ist folglich abzuweisen. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 300.– (Art. 7 Ziff. 122 und Art. 5 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist damit zu verrechnen. Entscheid: