© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/125 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 06.01.2020 Entscheiddatum: 28.11.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.11.2019 Art. 15d Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51). Der Rekurrent gab gegenüber der Polizei an, wöchentlich durchschnittlich ein bis zwei Joints und monatlich durchschnittlich drei bis vier Gramm Kokain konsumiere. Bestätigung der vorinstanzlich angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung zufolge Zweifel an der Fahreignung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. November 2019, IV-2019/125). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2020 abgewiesen (B 2019/271).
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Daniel Furrer
X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend verkehrsmedizinische Untersuchung
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Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorien D1 und D1E seit dem 8. Dezember 1993 und denjenigen der Kategorie A seit dem 5. August 1999. Am 14. August 2018 wurde er wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüberschreitung) verwarnt. B.- Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2019 in einem Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten gab X unter anderem an, dass er in der Woche durchschnittlich ein bis zwei Joints und im Monat durchschnittlich drei bis vier Gramm Kokain konsumiere. Bei ihm sei die Suchtgefahr extrem gross, weshalb er versuche, sich zurückzuhalten. C.- Mit Schreiben vom 8. Juli 2019, das am 19. Juli 2019 korrigiert wurde, teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X mit, dass angesichts des Drogenkonsums und der hohen Suchtgefahr die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 nahm X dazu Stellung. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 hielt das Strassenverkehrsamt an der Durchführung der verkehrsmedizinischen Untersuchung fest und ordnete diese an. D.- Dagegen erhob X mit Eingabe vom 7. August 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf seine Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 29. August 2019 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 7. August 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung des Rekurrenten zweifelte und mit der angefochtenen Verfügung eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete. a) Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Art. 16d SVG regelt den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach werden der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Abs. 1 lit. b), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4462 ff., S. 4491). Weil der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, sind in jedem Fall und von Amtes wegen die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen genau abzuklären. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N 4). b) Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (lit. b). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei zweifelhafter Fahreignung ist sodann in Art. 11b Abs. 1 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV) ausdrücklich geregelt. Sie dient der Abklärung, ob die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Art. 7 Abs. 1 VZV erfüllt sind. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Fahreignung setzt konkrete
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Inhaber des Führerausweises mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122 E. 3c, 124 II 559 E. 3d, je mit Hinweisen). Ein verkehrsmedizinisches Gutachten drängt sich immer dann auf, wenn die konkreten Umstände hinreichend verdichtete Hinweise darauf liefern, dass die betroffene Person von einer die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanz abhängig sein könnte (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.3). Hingegen wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2 und 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). c) Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a mit Hinweisen). Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.1). Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Drogenabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Drogenmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeuges ferngehalten werden (vgl. BGer 1C_140/2007 vom 7. Januar 2008 E. 2.1; BGE 129 II 82 E. 4.1; Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 28). 3.- a) Die Vorinstanz begründet die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Rekurrent gestützt auf den Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 14. Juni 2019 während der letzten zwei Jahre durchschnittlich wöchentlich einen bis zwei Joints sowie durchschnittlich maximal drei bis vier Gramm Kokain im Monat konsumiert habe. Zudem habe er selber festgehalten, dass bei ihm eine extrem hohe Suchtgefahr bestehe, weshalb er versuche, sich zurückzuhalten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Rekurrent wendet dagegen ein, dass er nie unter Einfluss von Drogen gefahren sei und sowieso seit Ende 2018 keine Drogen mehr einnehme. Es seien auch nie Drogen bei ihm gefunden worden. Er habe die Angaben gegenüber der Polizei freiwillig gemacht und sei nicht süchtig gewesen. Zudem sei es für ihn ein sehr grosser Einschnitt in sein Leben, seine Haare wachsen lassen zu müssen, da er befürchte, dadurch seine Anstellung zu verlieren. b) Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen des Rekurrenten im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 5. Juni 2019. Darin gab der Rekurrent an, dass er ab und zu Marihuana und Kokain konsumiere. Früher habe er Betäubungsmittel, darunter auch Ecstasy konsumiert. Seit maximal zwei Jahren rauche er Marihuana und schnupfe ab und zu selten Kokain. Bei ihm sei die Suchtgefahr extrem gross, darum probiere er sich zurückzuhalten. Durchschnittlich rauche er einen bis zwei Joints in der Woche. Es gebe Monate, wo er fast zehn Gramm Kokain schnupfe, und Monate mit nur einem Gramm. Durchschnittlich würde er maximal drei bis vier Gramm Kokain im Monat schnupfen (act. 9/11, Fragen 53 ff.). Das Einvernahmeprotokoll wurde dem Rekurrenten zur Durchsicht vorgelegt und von ihm handschriftlich unterzeichnet; er erklärte zudem, keine Ergänzungen oder Berichtigung anbringen zu wollen (act. 9/14). Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Rekurrenten anlässlich seines Rekurses, er nehme seit Ende 2018 keine Drogen mehr zu sich, unglaubwürdig. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Rekurrent durchschnittlich ein- bis zweimal wöchentlich Cannabis und durchschnittlich drei bis vier Gramm Kokain monatlich konsumiert. c) Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE 127 II 122 E. 3c). Davon ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum, d.h. bei maximal zweimaligem Substanzgebrauch pro Woche (Empfehlung der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], in: B. Liniger, Jahrbuch zum Strassenverkehr 2014, S. 327 ff.) nicht auszugehen, da dieses Konsumverhalten noch zu keinen verkehrsrelevanten Leistungseinbussen führe (vgl. BGer 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3). Werden daneben jedoch weitere Drogen konsumiert, ist die Situation anders zu beurteilen. Das Bundesgericht wertet einen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehrjährigen Mischkonsum als Indiz für einen beträchtlichen Drogenkonsum, von dem eine erhebliche Verkehrsgefährdung ausgehen könne (BGer 6A.49/2000 vom 28. Juni 2000 E. 3c). Deshalb kann eine Person, die weder in abhängiger noch in verkehrsrelevant missbräuchlicher Weise Cannabis konsumiert, nicht mehr ohne verkehrsmedizinische Begutachtung als fahrgeeignet beurteilt werden, wenn sie zusätzlich Kokain einnimmt (vgl. B. Liniger, Drogen, Medikamente und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, 1. Aufl. 2005, S. 37). Bezüglich des Kokainkonsums wurde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine fachärztliche Untersuchung in einem Fall als gerechtfertigt bezeichnet, in dem der Betroffene seit drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines Jahres 30 Gramm davon beschaffte. Es wies darauf hin, dass der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führen könne; allerdings gebe es kein gesichertes Wissen in dem Sinne, dass bereits aus dem gelegentlichen Schnupfen von Kokain zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden könne. In solchen Fällen sei deshalb regelmässig eine verkehrsmedizinische Untersuchung notwendig (BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.3 f.). Die verkehrsmedizinisch relevante Wirkung des Kokains liegt in erster Linie in der Enthemmung und der subjektiv empfundenen Leistungssteigerung bei herabgesetzter Selbstkritik. Dies kann zu erhöhter Risikobereitschaft und einer erhöhten Aggressionsneigung führen. Ferner wirkt sich ebenso die erhöhte Blendempfindlichkeit aufgrund der Erweiterung der Pupillen negativ auf die Fahrfähigkeit aus. Aber auch nach Abklingen des Kokainrausches fallen Erschöpfung und nicht selten Angstzustände ins Gewicht. Ein erhöhtes Müdigkeitsgefühl mehrere Stunden nach einem Kokainkonsum wurde ebenso beschrieben (Thiele, Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, Band 34, St. Gallen 2005, S. 112 f.). d) Der Rekurrent gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, monatlich durchschnittlich drei bis vier Gramm Kokain zu konsumieren. Dies ergibt aufs Jahr eine Menge von über 30 Gramm, weshalb der Kokainkonsum auch im vorliegenden Fall die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung rechtfertigt. In dem von der Expertengruppe Verkehrssicherheit herausgegebenen Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 26. April 2000 wird bereits beim Nachweis eines einmaligen Kokainkonsums eine Abklärung verlangt, ohne dass ein Bezug zum Strassenverkehr bestehen müsse. Bisherige Erfahrungen hätten gezeigt, dass höchstens zehn Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker trotz Heroin- oder Kokainkonsums fahrgeeignet seien (Ziff. II/4.1 des Leitfadens). Ebenso bildet in der Fachliteratur der Nachweis des Konsums harter Drogen wie Kokain oder Heroin (auch ausserhalb des Strassenverkehrs) Anlass genug, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn der Betreffende insoweit nie strafrechtlich verurteilt und gegen ihn aus diesem Grund keine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 46). e) Insgesamt ergeben sich aufgrund des vom Rekurrenten angegebenen Konsums von Kokain und Cannabis Zweifel an seiner Fahreignung, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete. Damit rechtfertigt sich die Abklärung der Fahreignung mittels verkehrsmedizinischer Untersuchung. Inwiefern es dem Rekurrenten nicht zumutbar sein soll, für die Haaranalyse seine Haare wachsen zu lassen, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht substantiiert dargelegt. Die Begründung des Rekurrenten jedenfalls, wonach er befürchte, seine Anstellung zu verlieren, wenn er als Glatzenträger seine Haare wachsen lassen müsse, leuchtet ebenfalls nicht ein. Selbst einem Glatzenträger ist es ohne Weiteres zumutbar, seine Haare während einer absehbaren Zeitdauer wachsen zu lassen. 4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten begründet sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Entscheid:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.