St.Gallen Sonstiges 27.02.2020 IV-2019/120

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/120 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 27.02.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.02.2020 Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Es ist zulässig, nach einem Sicherungsentzug im Rahmen einer Wiedererteilung des Führerausweises auf Probe eine Alkoholfahrabstinenzauflage anzuordnen. Dies bedeutet, dass der Neulenker, wenn er nach der Wiedererteilung mit Alkohol am Steuer erwischt wird nicht nur eine mittelschwere Widerhandlung begeht, was einen Warnungsentzug zur Folge hätte. Vielmehr ist der Führerausweis auf Probe zufolge Verletzung der Alkoholfahrabstinenzauflage ohne zusätzliche Abklärungen wiederum auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Vorbehalten bleibt die Annullierung des Führerausweises auf Probe, wenn der Neulenker während der Probezeit zwei Widerhandlungen begangen hat, die jeweils zu Führerausweisentzügen führen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Februar 2020, IV-2019/120). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B auf Probe seit dem 17. Oktober 2017. Am 2. März 2018 lenkte er ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,58 und höchstens 2,17 Gewichtspromille und verursachte dabei einen Selbstunfall. Das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis auf Probe am 9. April 2018 vorsorglich und ordnete mit Verfügung vom 30. April 2018 eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen an. Die Fachärzte stellten einen periodischen Alkoholüberkonsum, jedoch keine Alkoholabhängigkeit fest. Weiter wurde im Gutachten vom 30. November 2018 festgehalten, da Unklarheiten im Zusammenhang mit einer früher diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bestünden, sei hinsichtlich dieser Krankheit zwingend eine fachärztlich- psychiatrische Re-Evaluation erforderlich. Aus verkehrsmedizinischer Sicht könne die Fahreignung nicht befürwortet werden. Das Strassenverkehrsamt entzog X den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 auf unbestimmte Zeit, wobei es die Wiedererteilung unter anderem von einer kontrollierten Alkoholabstinenz, einer fachärztlichen Beurteilung des ADHS und einer positiv lautenden verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung abhängig machte. Letztere fand am 3. April 2019 statt und fiel für X insofern positiv aus, als die Fahreignung im Gutachten des IRM St. Gallen vom 24. Juni 2019 unter Auflagen befürwortet wurde. B.- Am 25. Juli 2019 hob das Strassenverkehrsamt den Führerausweisentzug vom 21. Dezember 2018 auf (Ziffer 1 des Rechtsspruchs) und verfügte gestützt auf das Gutachten des IRM St. Gallen folgende Auflagen (Ziff. 2): a. "Sie haben die vollständige, kontrollierte Alkoholabstinenz mittels Haaranalyse einzuhalten. b. Regelmässige Kontrolle und bedarfsweise Behandlung der psychischen Erkrankung (ADHS im Erwachsenenalter) nach Verordnung des behandelnden Arztes und striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen, inkl. Einnahme der verordneten Medikation.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c. Bei einer Verschlechterung des Zustandes ist sofort die Ärztin oder der Arzt aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeuges ist zu verzichten. d. Die Auflagenkontrolle inklusive Haaranalyse erfolgt alle 6 Monate am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in St. Gallen. Für die Haaranalyse müssen die Haare kosmetisch unbehandelt sein, das heisst nicht gefärbt, nicht getönt oder gebleicht. Die Kosten dafür gehen zu Ihren Lasten. Die Kontrollen haben im Oktober und April zu erfolgen. Zur gegebenen Zeit wird Ihnen durch das IRM St. Gallen ein Erinnerungsschreiben zugestellt, welches u.a. über den zu leistenden Vorschuss orientiert. Der Verlaufsbericht des Psychiaters ist jeweils zur Abstinenzkontrolle (Haaranalyse) in das IRM mitzubringen. e. Sie erfüllen die medizinischen Mindestanforderungen bezüglich der Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen. Sie haben somit bei all Ihren Fahrten eine Sehhilfe zu tragen. Dies wird mit Code 01 in Ihren Führerausweis eingetragen. f. Die Alkoholabstinenz beinhaltet selbstverständlich auch eine Alkoholfahrabstinenz, welche mit Code 05.08 ebenfalls in Ihren Führerausweis eingetragen wird. g. Diese Auflagen haben auf unbestimmte Zeit Gültigkeit und werden mit Code 101, 01 und 05.08 in Ihren Führerausweis eingetragen. Eine Aufhebung der Abstinenzkontrolle kann frühestens in 1 Jahr geprüft werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte h. Bei Missachten der Auflagen haben Sie in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 SVG mit dem Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen." Das Strassenverkehrsamt verlängerte im Weiteren die Probezeit um ein Jahr (Ziff. 3), stellte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 430.– in Rechnung (Ziff. 4) und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung (Ziff. 5). C.- Mit Eingabe vom 2. August 2019 (Datum der Postaufgabe: 3. August 2019) erhob X bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 25. Juli 2019. Er beantragte, die Auflagen gemäss Ziff. 2 lit. a, d, f und g des Rechtsspruchs seien aufzuheben, und es sei bei der Wiedererteilung des Führerausweises von der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz sowie einer entsprechenden Eintragung im Führerausweis abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 15. August 2019 auf eine Vernehmlassung. Am 12. November 2019 ging beim Strassenverkehrsamt der Bericht des IRM St. Gallen über die Verlaufskontrolle vom 10. Oktober 2019 ein. Die Oberärztin befürwortete eine Lockerung der Auflagen und empfahl, die ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz durch eine Fahrabstinenz zu ersetzen und X zu einem risikoarmen Alkoholtrinkverhalten zu verpflichten. Das Strassenverkehrsamt hob die "Alkoholabstinenz mittels Haaranalyse" am 12. November 2019 auf und verzichtete ausdrücklich auf weitere Vorgaben hinsichtlich des Trinkverhaltens. Mit Schreiben vom 19. November 2019 reichte X das Schreiben des Strassenverkehrsamts und den Bericht des IRM der VRK ein. Er teilte zudem mit, wegen der Aufhebung der kontrollierten Alkoholabstinenz seien die streitigen Ziffern 2 lit. a, d und g der angefochtenen Verfügung hinfällig geworden. Dies habe das Strassenverkehrsamt zu verantworten, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei. Da die Auflage einer vollständig kontrollierten Alkoholabstinenz unverhältnismässig gewesen sei, beantrage er zudem die Rückerstattung der von ihm bezahlten Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 592.35. Diese Eingabe wurde dem Strassenverkehrsamt zur Kenntnisnahme zugestellt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die weiteren Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 2. August 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und materieller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen von Art. 41 lit. g, Art. 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). b) aa) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2019, wobei sich der Rekurs nur gegen einzelne Ziffern des Rechtsspruchs richtete, und zwar gegen die vollständige, kontrollierte Alkoholabstinenz (Ziff. 2 lit. a), die damit verbundene Auflagenkontrolle inkl. Haaranalyse (lit. d), die angeordnete Alkoholfahrabstinenz (lit. f) und die Eintragung der entsprechenden Codes (101 und 05.08) im Führerausweis auf Probe (lit. g). Da die Vorinstanz die Verpflichtung zur kontrollierten Alkoholabstinenz mit Schreiben vom 12. November 2019 aufhob, wurde der Rekurs gegen die Ziff. 2 lit. a und d hinfällig. Nicht angefochten wurden Ziff. 2 lit. b (regelmässige Kontrolle des ADHS) und lit. e (Auflage, beim Fahren eine Sehhilfe zu tragen, und Eintragung dieser Auflage mit dem Code 01 im Führerausweis) der Verfügung, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Alkoholfahrabstinenzauflage (Ziff. 2 lit. f) verhält. bb) Dem Rekurrenten wurde der Führerausweis auf Probe am 18. Oktober 2017 erteilt und die dreijährige Probezeit mit Verfügung vom 25. Juli 2019 (Ziff. 3) um ein Jahr bis 16. Oktober 2021 verlängert. Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M, ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten (Art. 31 Abs. 2 lit. f des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01, abgekürzt: SVG] und Art. 2a Abs. 1 lit. h der Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11, abgekürzt: VRV]). Da während der Probezeit eine gesetzliche Fahrabstinenz besteht, könnte die Formulierung in Ziff. 2 lit. f der angefochtenen Verfügung, die Alkoholabstinenz beinhalte selbstverständlich auch eine Fahrabstinenz, bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lediglich als Hinweis auf die Rechtslage verstanden werden. Indes wurde damit – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 2c/aa) – eine auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnung getroffen, weshalb auch der Ziff. 2 lit. f des Rechtsspruchs Verfügungscharakter zukommt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016 Rz. 866 f.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 885 und 895). c) Der Rekurs ist somit abzuschreiben, soweit er sich gegen die mit Ziff. 2 lit. a und d verfügte vollständige, mittels Haaranalyse zu kontrollierende Alkoholabstinenz richtete. Im Übrigen ist darauf einzutreten. 2.- Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Aufhebung des Führerausweisentzugs zu Recht eine Fahrabstinenz anordnete und diese mit den Codes 05.08 im Führerausweis vermerkte. a) Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Entgegen dem Wortlaut ist es je nach Umständen zulässig, die Wiedererteilung entweder bedingt oder unter Auflagen anzuordnen. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahreignung der betroffenen Person stabil ist. Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 17 SVG N 14 f.) b) Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM St. Gallen vom 30. November 2018 wurde zusammenfassend festgehalten, aus den Angaben des Rekurrenten könne ein episodischer Alkoholüberkonsum im Sinne eines zeitweisen Missbrauchs abgeleitet werden, der durch das FiaZ-Ereignis vom 2. März 2018 Verkehrsrelevanz erlangt habe. Konkrete Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit ergäben sich nicht. Aktuell könne von einer rund halbjährigen Alkoholabstinenz ausgegangen werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Gutachten vom 24. Juni 2019 führte das IRM St. Gallen aus, die anlässlich der Erstbegutachtung aus verkehrsmedizinischer Sicht empfohlenen Voraussetzungen für eine günstige Beurteilung seien erfüllt, so dass die Fahreignung des Rekurrenten befürwortet werden könne. Zur weiteren Stabilisierung der Abstinenz, zur Senkung des Risikos einer erneuten substanzbedingten Auffälligkeit im Strassenverkehr und zur Verlaufskontrolle werde aus verkehrsmedizinischer Sicht das weitere Einhalten einer konsequenten Alkoholabstinenz empfohlen. Im Bericht vom 11. November 2019 über die Verlaufskontrolle vom 10. Oktober 2019 empfahl das IRM St. Gallen noch eine Alkoholfahrabstinenz und ein mittels Haaranalyse zu kontrollierendes "risikoarmes" Trinkverhalten. b) Der Rekurrent rügte im Wesentlichen die Unverhältnismässigkeit der mittlerweile aufgehobenen Totalabstinenz. Hinsichtlich der Fahrabstinenz machte er geltend, dass aufgrund der durchwegs positiv ausgefallenen Abstinenzkontrollen keine begründeten Zweifel an seiner Fahreignung bestünden und er wegen der andauernden Probezeit ohnehin kein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss lenken dürfe. c) aa) Die Vorinstanz ordnete in Ziff. 2 lit. f des Rechtsspruchs eine Alkoholfahrabstinenz an, die mit Code 05.08 im Führerausweis auf Probe eingetragen werde. Auf den ersten Blick erscheint dies nicht angemessen, da einerseits die kontrollierte Abstinenzauflage eine Fahrabstinenz voraussetzt und Neulenker während der Probezeit gesetzlich verpflichtet sind, eine Fahrabstinenz einzuhalten. Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Verstoss gegen das Verbot, ein Motorfahrzeug unter Alkoholeinfluss zu lenken (Art. 31 Abs. 2 lit. f SVG und Art. 2a Abs. 1 lit. h VRV), anders sanktioniert wird als die Missachtung einer Alkoholfahrabstinenzauflage. Während ersterer gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG einen Führerausweisentzug (Warnungsentzug) zur Folge haben kann, führt eine Verletzung von Auflagen gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG zwingend zum Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (sog. Sicherungsentzug; vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 16 SVG N 14). Demnach haben Verstösse gegen die gesetzliche Fahrabstinenz und solche, die im Einzelfall nach Art. 17 Abs. 3 SVG angeordnet werden, unterschiedliche Rechtsfolgen. Die Vorinstanz verfügte die Abstinenzauflagen gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG, weshalb ein Verstoss dagegen nach Art. 17 Abs. 5 SVG zu sanktionieren und der Führerausweis auf bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Probe zwingend wieder zu entziehen wäre. Der Hinweis in Ziff. 2 lit. h, wonach bei Missachtung der Auflagen in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 SVG mit dem Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen sei, ist demnach falsch. bb) Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Alkoholfahrabstinenzauflage ist zu berücksichtigen, dass der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit wegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs angeordnet wurde (act. 9/53). Der Vorfall ereignete sich am 2. März 2018. Auch wenn seither rund 24 Monate vergangen sind und sich der Rekurrent in dieser Zeit nichts mehr zu Schulden kommen liess, ist die Fahreignung gemäss den Fachärzten nur unter Auflagen gegeben. Sie empfahlen deshalb nebst der Fahrabstinenz auch ein kontrolliertes risikoarmes Trinkverhalten. Von letzterem sah die Vorinstanz indes ab und beliess es bei der Alkoholfahrabstinenzauflage. Dies dient insofern der vom IRM St. Gallen empfohlenen Rückfallprophylaxe, als sich der Rekurrent bewusst sein muss, dass ein Verstoss gegen die Auflage ohne weitere Zwischenschritte zwingend zu einem Führausweisentzug auf unbestimmte Zeit führt (Weissenberger, a.a.O., Art. 17 SVG N 27) bzw. allenfalls zur Annullierung des Führerausweises auf Probe, wenn der Neulenker während der Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die zu einem Führerausweisentzug (Warnungsentzug) führen. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen angemessen. cc) Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt die entsprechenden Weisungen (Art. 24 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [SR 741.51, abgekürzt: VZV]). Gemäss Weisung des ASTRA werden Beschränkungen der jeweiligen Fahrberechtigung mittels Codes (Schlüsselzahlen) unter Ziffer 12 des Führerausweises eingetragen. Unterschieden wird in europaweit harmonisierte (gemäss Richtlinie 2006/126/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein) und nationale Beschränkungen und Zusatzangaben (vgl. Weisungen betreffend Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat des ASTRA vom 15. März 2016, nachfolgend: ASTRA-Weisung). Der europäisch harmonisierte Code 05.08 (kein Alkohol; Astra-Weisung, Ziff. 41) weist auf eine beschränkte Gültigkeit der Fahrerlaubnis hin. Er wird eingetragen, wenn beim Führen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Fahrzeugs jederzeit 0,0 Promille verlangt sind (vgl. Bächli-Biétry/Liniger/ Schaffhauser, Aktuelle Fragen des Administrativmassnahmenrechts des SVG, in: Jahrbuch des Strassenverkehrsrecht 2005, S. 100). Die Eintragung des Codes 05.08 auf dem Führerausweis auf Probe erweist sich demnach als rechtmässig. dd) Der ebenfalls auf dem Führerausweis auf Probe des Rekurrenten vermerkte Code 101 ist nicht harmonisiert und hat folglich nur nationale Geltung. Er bedeutet, dass eine "besondere Auflage" verfügt wurde, deren genauer Inhalt aber nur der ausweisausstellenden Behörde bekannt ist ("die ausführliche Verfügung wird bei der ausweisausstellenden Behörde aufbewahrt"; ASTRA-Weisung, Ziff. 42). Da die Pflicht zum Brillentragen mit dem Code 01 auf dem Führerausweis erfasst wurde, kann diese "besondere Auflage" insbesondere die Verpflichtung, sich hinsichtlich der ADHS- Erkrankung regelmässig untersuchen und bei Bedarf – namentlich bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands – ärztlich behandeln zu lassen, betreffen. Für die Kontrollorgane (Polizei) ist diese Verpflichtung jedoch anhand des Codes 101 auf den ersten Blick nicht ersichtlich und insbesondere nicht überprüfbar. Der Eintrag des Codes 101 ist deshalb nicht zweckmässig; er ist aus dem Führerausweis auf Probe zu entfernen. Dasselbe würde gelten, wenn der Code 101 auch die Auflage der kontrollierten, vollständigen Alkoholabstinenz umfasst hätte; zumal letztere in der Zwischenzeit aufgehoben wurde. Da die Vorinstanz schon mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, hat sie die Kosten dafür zu tragen (vgl. Entscheide der VRK [VRKE] IV-2016/152 vom 30. März 2017 E. 2c und IV-2018/48 vom 29. November 2018 E. 6, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz verfügte Alkoholfahrabstinenzauflage nicht zu beanstanden ist. Sie wurde zudem zu Recht mit dem Code 05.08 im Fahrausweis eingetragen. Somit ist der Rekurs abzuweisen, soweit er nicht als erledigt abzuschreiben ist. Der Code 101 ist hingegen auf Kosten der Vorinstanz aus dem Führerausweis zu entfernen. 3.- Der Rekurrent brachte weiter vor, die Vorinstanz habe die vollständige Abstinenzauflage entgegen der ursprünglichen Verfügung nicht erst nach einem ein Jahr, sondern bereits nach dreieinhalb Monaten überprüft. Da dem Rekurs gegen die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 25. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, habe er sich im Oktober 2019 erneut einer Verlaufskontrolle unterziehen müssen. Die Kosten dieser Untersuchung in der Höhe von Fr. 592.35 seien ihm zurückzuerstatten, weil die Auflage einer vollständigen und kontrollierten Alkoholabstinenz unverhältnismässig gewesen sei und nicht hätte verfügt werden dürfen. Der Rekurrent erhob am 2. August 2019 Rekurs gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2019. Darin wurde er verpflichtet, eine vollständig kontrollierte (jeweils April und Oktober) Alkoholabstinenz einzuhalten. Da die Vorinstanz einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog, liess sich der Rekurrent im Oktober 2019 und damit vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erstmals beim IRM St. Gallen untersuchen. Die Kosten in der Höhe von Fr. 592.35 stellte ihm das IRM St. Gallen am 7. August 2019 in Rechnung (act. 12/2). Da aufgrund einer summarischen Beurteilung davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz hinsichtlich der unbefristeten, mittels Haaranalyse ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz (Ziff. 2 lit. a und g des Rechtsspruchs) einer rechtlichen Überprüfung nicht standgehalten hätte (vgl. hinten E. 4b), erscheint es angemessen, diese Kosten dem Staat aufzuerlegen. Entsprechend ist das Strassenverkehrsamt zu verpflichten, dem Rekurrenten den Betrag von Fr. 592.35 zurückzuerstatten. 4.- a) Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet. Er ist abzuweisen, soweit er nicht wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Code 101 auf ihre Kosten aus dem Führerausweis auf Probe des Rekurrenten zu entfernen. b) Soweit der Rekurs als erledigt abzuschreiben ist, richtet sich die Frage der Kostenverlegung mit summarischer Begründung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2017 vom 3. August 2017 E. 4.2; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 101). Angesichts der Tatsache, dass beim Rekurrenten keine Alkoholabhängigkeit festgestellt (act. 9/53) und anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 3. April 2019 bereits eine einjährige Alkoholabstinenz bestätigt wurde (act. 9/66), erscheint die Verhältnismässigkeit einer mindestens einjährigen und vor allem auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbestimmte Zeit angeordneten Abstinenzauflage zumindest als fraglich. Es ist davon auszugehen, dass die vorinstanzlich verfügte Abstinenzauflage vor Gericht nicht standgehalten hätte. Für eine zu weitgehende Massnahme spricht auch, dass die Fachärzte des IRM St. Gallen bereits nach dem ersten Kontrolluntersuch eine Lockerung der Abstinenzauflagen empfahlen. Vor diesem Hintergrund sind die amtlichen Kosten dem Staat zu drei Vierteln und dem Rekurrenten zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 300.– zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 900.– zurückzuerstatten. c) Ein Anspruch auf Entschädigung allfälliger ausseramtlicher Kosten besteht nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen für das Ausrichten einer Umtriebsentschädigung nicht erfüllt. Der Rekurrent hat in diesem schriftlichen Verfahren aufgrund des darin angefallenen Aufwands weder einen Lohnausfall erlitten, noch erheblich Freizeit verloren (vgl. PK VRP/SG-Linder, Art. 98 N 12). Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er nicht als erledigt abzuschreiben ist.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Code 101 auf ihre Kosten aus dem Führerausweis auf Probe des Rekurrenten zu löschen.
  3. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten Fr. 592.35 (Kosten der Kontrolluntersuchung vom 10. Oktober 2019) zurückzuerstatten.
  4. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– haben der Rekurrent zu einem Viertel und der Staat zu drei Vierteln zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 300.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 900.– zurückerstattet. bis

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Entscheidungsdatum
27.02.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026