© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/101 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 17.12.2019 Entscheiddatum: 28.11.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.11.2019 Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 2 Abs. 2 und Abs. 2bis VRV (SR 741.11), Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA (SR 741.013.1). Der Rekurrent lenkte ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss (Cannabis). Der Grenzwert zur Fahrunfähigkeit von 1,5 μg/l Tetrahydrocannabinol (THC) wurde mit 4,2 μg/l deutlich überschritten. Unter diesen Umständen ist die Fahreignung zwingend abzuklären. Der Nachweis, dass eine Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Motorfahrzeug gelenkt hat, genügt. Daran ändert auch nichts, dass der Wert der THC-Carbonsäure (Abbauprodukt von Cannabis) mit 12 μg/l eher tief ausgefallen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. November 2019, IV-2019/101). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Franziska Geser
X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Urs Bertschinger, Haus am See, St. Gallerstrasse 46, 9471 Buchs, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verkehrsmedizinische Untersuchung
Sachverhalt: A.- Am 24. Juni 2013 überschritt X auf der Autobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h. Aufgrund dieser mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 den Führerausweis auf Probe für die Dauer eines Monats. Gleichzeitig wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert. B.- Am 12. April 2019 wurde X morgens um 7.26 Uhr im Kanton Aargau von einer Polizeipatrouille angehalten. Ein Betäubungsmittelschnelltest ergab ein positives Resultat hinsichtlich Cannabis-Konsums (Tetrahydrocannabinol, abgekürzt: THC, aktiver Wirkstoff von Cannabis). Die gleichentags um 8.19 Uhr abgenommene Blutprobe ergab gemäss Prüfbericht des Kantonsspitals Aarau vom 26. April 2019 einen THC-Wert von 4,2 μg/l. X gab gegenüber der Polizei an, am Vorabend um 22 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Die Polizei auferlegte ihm ein Fahrverbot für die Dauer von 24 Stunden. Das Strassenverkehrsamt entzog X am 22. Mai 2019 den Führerausweis vorsorglich ab sofort und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Sein Rechtsvertreter beantragte am 13. Juni 2019, es sei von einer Begutachtung abzusehen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung von X beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen an. C.- Dagegen erhob X durch seinen Rechtsvertreter am 1. Juli 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er stellte die Anträge, die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2019 sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei von einer Fahreignungsbegutachtung abzusehen (Ziff. 2). Weiter sei von einem Sicherungsentzug abzusehen und die Sache zur Festsetzung eines Warnungsentzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Eventualiter sei auf die Durchführung einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haaranalyse zu verzichten (Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 5). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Am 15. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten eine Kostennote ein. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 1. Juli 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung gegeben sind. a) aa) Der Rekurrent führte im Rekurs zusammengefasst aus, dass der bei ihm festgestellte THC-Wert im Blut 4,2 μg/l betragen habe. Dieser liege über dem gesetzlichen Grenzwert von 1,5 μg/l. Damit habe im Sinne des Gesetzes eine Fahrunfähigkeit vorgelegen. Dieser Grenzwert diene in erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit und für damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von Führerausweisen. Für die Prüfung der generellen Fahreignung bzw. eines (vorsorglichen) Sicherungsentzugs wegen Anzeichen für Drogensucht habe der Grenzwert nur eine beschränkte Bedeutung. Der THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH, Stoffwechselprodukt von Cannabis) habe anlässlich der Entnahme der Probe vom 12. April 2019 nur 12 μg/l betragen. Dieser Wert weise auf einen eher geringen Cannabis-Konsum hin. Eine Studie des Instituts für Rechtsmedizin Zürich empfehle eine Fahreignungsprüfung erst ab einem THC-COOH- Wert von 75 μg/l, weil erst eine Blutkonzentration ab dieser Höhe mit einem chronischen Cannabis-Konsum vereinbar sei. Dieser Wert sei bei Weitem nicht erreicht gewesen. Der Rekurrent habe erstmalig ein Fahrzeug unter Cannabis-Einfluss gelenkt. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Er sei in der Lage, die Teilnahme am Strassenverkehr und Drogenkonsum zu trennen. Der Rekurrent konsumiere nur selten Betäubungsmittel. Im Übrigen wäre er bereit, sich während einer beschränkten Zeit regelmässigen Urin- und Blutkontrollen zu unterziehen, um allfälligen Restbedenken Einhalt zu gebieten. Soweit an einer Fahreignungsbegutachtung festgehalten werde, sei von einer Haaranalyse abzusehen. bb) Die Vorinstanz führte in der Begründung der Verfügung vom 14. Juni 2019 im Wesentlichen aus, dass angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent unter Einfluss von Betäubungsmitteln (Cannabis) gefahren sei, begründete Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Gemäss Gesetz habe eine Fahreignungsuntersuchung zu erfolgen, wenn eine Person ein Motorfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln lenke. Es sei nachgewiesen, dass der Rekurrent ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt habe. Der THC-Grenzwert von 1,5 μg/l sei überschritten worden. b) Gemäss Art. 15d Abs. 1 Ingress des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums umschrieben, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Sie ist von der Fahrfähigkeit abzugrenzen. Die Fahrfähigkeit bezieht sich auf die momentane körperliche und geistige Leistungsmöglichkeit einer Person zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr. Fahrfähig ist, wer im Augenblick der Fahrt fit ist (K. Knöpfli, Die heutige Bedeutung und Praxis von Fahreignungsuntersuchungen, in: Probst/Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechtstagung 2016, S. 222 f.). Absatz 1 von Art. 15d SVG nennt in lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle, die Zweifel an der Fahreignung begründen und deren Abklärung obligatorisch machen. Es handelt sich dabei um Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. a), Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b), Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), sowie die Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c des Bundesgesetzes über die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung (lit. d) oder eines Arztes, dass eine Krankheit vorliege, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt, kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1 angeordnet werden. Bei der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung hat die zuständige Behörde einen gewissen Ermessensspielraum. Eine solche darf aber stets nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung wecken (BGer 1C_434/2016 vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne Weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmässigen Konsumenten zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen nicht stets als wahr unterstellt werden können (BGer 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3). Ob die Fahreignung gegeben ist, kann letztlich ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel oder von Alkohol, sowie über seine Persönlichkeit nicht beurteilt werden (vgl. BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.3). Cannabis-Konsum gilt ab einem THC-Wert von 1,5 μg/l als nachgewiesen (Art. 2 Abs. 2 und Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV, in Verbindung mit Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013.1, abgekürzt: VSKV-ASTRA). Gemäss Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) besteht eine Indikation zur verkehrsmedizinischen Abklärung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG bei Fahren unter Cannabiseinfluss, wenn ein THC-Wert von mehr als 1,5 μg/l im Blut nachgewiesen ist. Ist diese Voraussetzung gegeben, ist die Blutkonzentration der THC- Carbonsäure nicht entscheidend. Die SGRM empfiehlt im Übrigen, die Abstinenzkontrolle auf Cannabis mittels Urinprobenkontrollen durchzuführen (B. Liniger, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen SGRM-Richtlinien, in: R. Schaffhauser (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, Bern 2014, S. 327 ff.). c) Am 12. April 2019 lenkte der Rekurrent mit einem nachgewiesenen THC-Wert von 4,2 μg/l – bei einem Vertrauensbereich von 2,9 bis 5,5 μg/l (s. act. 8/9) – ein Motorfahrzeug. Damit ist Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG im Sinne der voranstehenden Ausführungen erfüllt; eine Fahreignungsuntersuchung ist durchzuführen. Der Nachweis, dass eine Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist, genügt. Es ist kein erhöhter Wert – wie dies etwa bei Alkoholkonsum der Fall ist – vorausgesetzt. Die Empfehlungen sowie die Rechtsprechung zur THC-Carbonsäure, auf die sich der Rekurrent stützt, beziehen sich (soweit sie nachvollziehbar bzw. auffindbar sind) auf Fälle, bei denen der THC-Wert von 1,5 μg/l nicht (nachweislich) erreicht war und die Betroffenen deshalb als fahrfähig galten. Da dieser vorliegend aber erfüllt war, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit jenen Empfehlungen bzw. jener Rechtsprechung. Dass der Rekurrent geltend macht, eher selten Cannabis zu konsumieren, ändert nichts an der Tatsache, dass er am 12. April 2019 nicht in der Lage war, Drogenkonsum und bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehr zu trennen, und ein Motorfahrzeug mit einem über dem Grenzwert von 1,5 μg/l liegenden THC-Gehalt im Blut und damit unter Drogeneinfluss lenkte. Dieser Tatbestand begründet einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung und führt zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung (vgl. dazu auch Verwaltungsgerichtsentscheid B 2012/2009 vom 9. Oktober 2013 E. 2.2.1, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet. Der Rekurs ist abzuweisen. 3.- Der Rekurrent beantragte weiter, es sei von einem Sicherungsentzug abzusehen und die Sache zur Festsetzung eines Warnungsentzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Ein Sicherungsentzug wurde in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht angeordnet. Die Frage, ob ein Sicherungsentzug zu verfügen ist – ebenso wie die Frage, ob der Rekurrent Auflagen einzuhalten haben wird oder ob allenfalls allein ein Warnungsentzug zu verfügen sein wird –, wird die Vorinstanz erst nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens zu prüfen haben. Da die Vorinstanz im Anfechtungsobjekt diesbezüglich keine Anordnungen getroffen hat, besteht insoweit kein Anfechtungsgegenstand, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2019 über den vorsorglichen Führerausweisentzug ist im Übrigen in Rechtskraft erwachsen und kann vorliegend nicht mehr beurteilt werden. 4.- Eventualiter beantragte der Rekurrent, es sei auf die Durchführung einer Haaranalyse zu verzichten (Ziff. 4). Das Gericht ist jedoch nicht befugt, Vorgaben darüber zu machen, welche Methoden das Institut für Rechtsmedizin (IRM) bei der Begutachtung anzuwenden hat. Auf diesen Antrag kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich die Fachpersonen des IRM nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft richten, und soweit möglich und verhältnismässig auf die Befindlichkeit der Probanden Rücksicht nehmen. 5.- Die amtlichen Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Da der Rekurrent unterliegt, sind ihm die amtlichen Kosten aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS941.12). Der Kostenvorschuss in der Höhe von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP). Entscheid: