St.Gallen Sonstiges 27.06.2019 IV-2018/9

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/9 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 27.06.2019 Entscheiddatum: 27.06.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.06.2019 Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01); Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent mit Wohnsitz im Ausland lenkte in der Schweiz ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand (minimale Blutalkoholkonzentration von 1,85 Gewichtspromille, maximale von 2,36 Gewichtspromille). Das Strassenverkehrsamt ordnete aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Rekurrenten praxisgemäss eine Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit an (sog. Sicherungsaberkennung), ohne ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung einzuleiten. Bestätigung der angefochtenen Verfügung, da sich der Rekurrent während des Rekursverfahrens nicht bereit erklärte, die Fahreignung verkehrsmedizinisch abklären zu lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2018/9). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Raphael Fisch

X., Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Max Auer, Wil,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Sicherungsaberkennung)

Sachverhalt: A.- X. wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle am Freitag, 20. Oktober 2017, 23.10 Uhr, in Trübbach kontrolliert. Auf das Haltezeichen des Polizisten mittels Stablampe reagierte er nur verzögert und kam erst zirka 20 Meter nach der Kontrollstelle zum Stillstand. Gemäss Polizeirapport hatte er einen starken Atem- Alkoholgeruch, eine langsame Reaktion bei der Beantwortung von Fragen sowie eine verwaschene Aussprache; er wirkte zudem schläfrig. Auch Gleichgewichtsstörungen waren feststellbar. Der liechtensteinische Führerausweis wurde ihm auf der Stelle vorläufig aberkannt. Im Spital Grabs wurde umgehend eine Blutprobe entnommen und eine Urinkontrolle durchgeführt. Das forensisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen vom 6. November 2017 ergab, dass bei X. zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,85 bis 2,36 Gewichtspromille vorgelegen hatte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- Am 17. November 2017 verbot das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X. das Führen von Motorfahrzeugen vorsorglich ab sofort bzw. rückwirkend ab dem 20. Oktober 2017 und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Es erklärte, dass aufgrund der hohen BAK eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik nicht ausgeschlossen werden könne. Aus verfahrensökonomischen Gründen werde jedoch praxisgemäss bei Lenkern, die im Ausland wohnhaft seien, darauf verzichtet, eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen, und stattdessen eine Aberkennung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 7. Dezember 2017 wurde X. des Fahrens in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt. Am 19. Dezember 2017 beantragte der Rechtsvertreter von X. beim Strassenverkehrsamt, es sei seinem Klienten zu verbieten, während der Dauer von drei Monaten ein Fahrzeug in der Schweiz zu lenken, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten seines Klienten. Er sprach sich gegen weitere Administrativmassnahmen, insbesondere gegen eine Fahreignungsabklärung, aus. Am 22. Dezember 2017 verfügte das Strassenverkehrsamt Folgendes:

"1. Aberkennung des Führerausweises für die Dauer von: unbestimmte Zeit. 2. Die Sperrfrist beträgt 3 Monate (20.10.2017 bis 19.01.2018). 3. Damit ist Ihnen ab sofort bzw. seit dem 20.10.2017 das Recht aberkannt, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) in der Schweiz zu führen. 4. Diese Massnahme gilt auch für internationale Führerausweise. 5. Bedingung für die Aufhebung der Aberkennung ist eine:

  • Aktuelles, positiv lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten

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  • Aktuelle Bestätigung der Fahrerlaubnis durch ausländische Behörde.
  1. Einem allfälligen Rekurs wird zufolge Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 51 VRP).
  2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 450.00 (Rechnung beiliegend)."

Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt aus, dass ein Warnungsentzug nur ausgesprochen werden könne, wenn keine Zweifel an der Fahreignung bestehen würden. Um wieder in den Besitz der Fahrerlaubnis zu kommen, hätte X. eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchführen zu lassen. Daraus müsste dann hervorgehen, dass die Fahreignung bestätigt werden könne. Nach Art. 16d Abs. 2 SVG sei eine Sperrfrist anzuordnen, welche bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer laufe, wenn ein Entzug wegen fehlender Fahreignung an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a bis c SVG trete.

C.- Dagegen erhob X. durch seinen Rechtsvertreter am 17. Januar 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er stellte die Anträge, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2017 sei aufzuheben und dem Rekurrenten sei während der Dauer von drei Monaten zu verbieten, Motorfahrzeuge in der Schweiz zu lenken, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Am 19. Februar 2018 folgte eine Rekursergänzung. Der Rechtsvertreter führte aus, dass die Vorinstanz willkürlich von einer Alkoholsucht ausgegangen sei. Sie hätte zuerst abklären müssen, ob tatsächlich eine "SVG-relevante Sucht" vorliege. Sodann sei vorliegend eine fehlerhafte Anwendung von Art. 16d SVG erfolgt. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne dem Rekurrenten keine Sucht unterstellt werden. Da es sich um einen erstmaligen Vorfall mit Alkohol am Steuer handle, finde vorliegend nicht Art. 16d SVG, sondern Art. 16c Abs. 2 SVG Anwendung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sodann verfüge der Rekurrent bis auf einen Vorfall am 6. Juni 2017, bei dem er aufgrund einer leichten Widerhandlung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt worden sei, über einen einwandfreien automobilistischen Leumund. Schliesslich sei er beruflich dringend auf den Führerausweis angewiesen. Der Führerausweis sei folglich lediglich für die Dauer von drei Monaten zu "entziehen" und dann ohne Abklärung der Fahreignung auflagenfrei wiederzuerteilen. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2018 führte die Vorinstanz aus, dass grundsätzlich alle Fahrzeuglenker, die in fahrunfähigem Zustand mit einer BAK von 1,6 Gewichtspromille oder mehr ein Motorfahrzeug gelenkt haben, im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG einer Fahreignungsuntersuchung zugeführt würden. Die Erfahrung habe aber gezeigt, dass sich die Mehrheit der fehlbaren Fahrzeuglenker aus dem Ausland einer Abklärung der Fahreignung nicht stellen wollten. Aus diesem Grund werde bei Fahrzeuglenkern aus dem Ausland, die in fahrunfähigem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr ein Motorfahrzeug gelenkt hätten, aus verfahrensökonomischen Gründen eine Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Wenn sich jedoch eine betroffene Person aus dem Ausland einer Fahreignungsabklärung stellen wolle, stehe das Strassenverkehrsamt diesem Vorhaben nicht im Wege und werde ein Verfahren zur Fahreignungsabklärung eröffnen. Der Rekurrent habe nie den Willen zur Fahreignungsabklärung bekundet, weshalb das Verfahren mit der Aberkennungsverfügung vom 22. Dezember 2017 abgeschlossen worden sei, nachdem die ernsthaften Bedenken an der Fahreignung nicht hätten ausgeräumt werden können. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 gab der Verfahrensleiter dem Rechtsvertreter des Rekurrenten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und bat ihn um Mitteilung, ob der Rekurrent bereit sei, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung im Kanton St. Gallen zu unterziehen. Eine weitere Eingabe des Rekurrenten datiert vom 12. März 2018. Zur Frage der Bereitschaft zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nahm er jedoch darin keine Stellung. Bei weiteren telefonischen Anfragen erklärte der Rechtsvertreter, dass die Antwort des Rekurrenten noch ausstehend sei. Auch telefonisch war keine Antwort erhältlich. Am 28. Januar 2019 setzte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten nochmals bis zum 11. Februar 2019 Frist, um mitzuteilen, ob er bereit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, andernfalls von fehlender Bereitschaft ausgegangen werde. In der Folge ging beim Gericht keine Eingabe mehr ein. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. Januar 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 19. Februar 2018 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht eine Aberkennung des Führerausweises in der Schweiz auf unbestimmte Zeit verfügt hat.

a) Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Der Führerausweis wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Botschaft S. 4491). Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6A.8/2007 E. 2.1).

Grundsätzlich ist das Sicherungsentzugsverfahren zweistufig. Art. 15d SVG enthält eine Aufzählung von Fällen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Abklärung der Fahreignung gegeben sind, und Art. 16d SVG regelt die Folgen eines negativen Abklärungsergebnisses. In Ausnahmefällen kann die direkte Anordnung eines Führerausweisentzugs (hier einer Sicherungsaberkennung) wegen fehlender Fahreignung ohne Fahreignungsuntersuchung gerechtfertigt sein. Besteht der Betroffene jedoch auf einer Abklärung, so ist diese dennoch durchzuführen (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N 11).

Gemäss Art. 15d Abs. 1 Ingress SVG wird eine Person dann einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Ein Anwendungsfall ist das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer BAK von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Dieser Grenzwert

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde gestützt auf neuere medizinische Erkenntnisse im Rahmen der Via sicura (des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr) per 1. Juli 2014 eingeführt. Bei einer derart hohen BAK liegt aus medizinischer Sicht eine Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung nahe (BBl 2010 8500). Der Rechtsvertreter des Rekurrenten verweist in seinen Ausführungen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts vor Einführung des Grenzwerts von 1,6 Gewichtspromille. Diese frühere Praxis ist jedoch bezüglich des Grenzwerts infolge der heute strengeren Gesetzesbestimmungen nicht mehr einschlägig.

b) Der Rekurrent war am Freitag, 20. Oktober 2017, anlässlich einer Verkehrskontrolle als Lenker eines Motorfahrzeugs angehalten und kontrolliert worden. Umgehend wurde ihm im Spital Grabs eine Blutprobe entnommen. Das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 6. November 2017 ergab, dass beim Rekurrenten zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle eine BAK von 1,85 bis 2,36 Gewichtspromille vorgelegen hatte. Die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG waren damit klar erfüllt. Bei dieser Ausgangslage kann nicht einfach ein Warnungsentzug verfügt werden. Unerheblich und nicht aussagekräftig ist dabei, dass der Rekurrent gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass er nur geringe Mengen Alkohol trinke.

Das Strassenverkehrsamt erläuterte bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass es bei ausländischen Fahrzeuglenkern aus verfahrensökonomischen Gründen in der Regel darauf verzichte, eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen, sondern direkt eine Aberkennung auf unbestimmte Zeit ausspreche. Daraus ergibt sich, dass in anderen, gleich gelagerten Fällen zuerst eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wird. Gleichzeitig begründete die Vorinstanz, weshalb es im vorliegenden Einzelfall eine andere Vorgehensweise anzuwenden gedachte. Offenbar sind ausländische Fahrzeuglenker selten bereit, eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchführen zu lassen, weshalb bei diesen Fällen aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird. Es gewährte dem Rekurrenten dazu das rechtliche Gehör und wies ihn damit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausdrücklich auf die Möglichkeit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung hin. Obwohl anwaltlich vertreten und damit rechtskundig, stellte dieser jedoch lediglich den Antrag, es sei ihm zu verbieten, während der Dauer von drei Monaten ein Fahrzeug in der Schweiz zu lenken. Er verlangte jedoch nicht – auch nicht als Eventualantrag –, dass vor einer Aberkennung des Führerausweises auf unbestimmte Zeit eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchgeführt werde. Vielmehr erachtete er weitere Administrativmassnahmen, insbesondere eine Fahreignungsabklärung, als nicht angezeigt (act. 3/32).

Im Verfahren vor der VRK wurde ihm am 28. Februar 2018 Frist bis zum 12. März 2018 angesetzt, um ausdrücklich mitzuteilen, ob er bereit sei, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung im Kanton St. Gallen zu unterziehen. Anschliessend wurde diesbezüglich in unregelmässigen Abständen telefonisch nachgefragt. Nachdem er sich dazu nicht geäussert hatte, wurde ihm am 28. Januar 2019 erneut Frist bis zum 11. Februar 2019 angesetzt und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist davon ausgegangen werde, dass er dazu nicht bereit sei. Auch diese Frist verstrich ohne Rückmeldung des Rekurrenten. Dementsprechend ist erstellt, dass keine Bereitschaft für eine Fahreignungsuntersuchung besteht. Ohne eine entsprechende Untersuchung können die Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten jedoch nicht ausgeräumt werden. Dafür wäre die Mitwirkung des Rekurrenten erforderlich. Wird diese verweigert, können daraus negative Schlüsse auf seine Fahreignung gezogen werden (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 16). Folglich darf angenommen werden, dass der Rekurrent an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Somit konnte eine Sicherungsaberkennung auf unbestimmte Zeit verfügt werden (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Beim für eine Sicherungsaberkennung massgeblichen Verfahren steht die Verkehrssicherheit bzw. die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und nicht die Sanktionierung des einzelnen Fahrzeuglenkers, der gegen Verkehrsregeln verstossen hat, im Vordergrund. Dementsprechend sind der automobilistische Leumund, die berufliche Angewiesenheit sowie das Verschulden nicht massgeblich. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Sicherungsaberkennung verfügt. Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche oder willkürliche Behandlung liegen nicht vor. Im Übrigen ist auch an

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der gemäss Art. 16d Abs. 2 SVG angeordneten Sperrfrist von drei Monaten nichts auszusetzen; dabei handelt es sich um die Mindestaberkennungsdauer (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Sodann ist auch korrekt, dass für die Aufhebung der Aberkennung ein Nachweis der Fahreignung vorausgesetzt wird. Der Rekurs ist abzuweisen.

3.- Mit der Sicherungsaberkennung soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn er während eines Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).

4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Dass letztlich eine Sicherungsaberkennung verfügt wurde und diese im Rekursverfahren zu bestätigen ist, hat der Rekurrent zu verantworten, weil er sich weder im vorinstanzlichen noch im Gerichtsverfahren bereit erklärte, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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27.06.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026