© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/82 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 09.12.2019 Entscheiddatum: 29.11.2018 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.11.2018 Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Art. 35 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent übersah ein fünfjähriges Kind auf dem Fussgängerstreifen, welches mehrere Meter wegeschleudert und sich trotzdem nur leicht verletzte. Annahme einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (reformatio in peius) und Erhöhung der Entzugsdauer von einem auf drei Monate. Wird nachträglich ein Führerausweisentzug für eine noch während der Probezeit begangene Verkehrsregelverletzung ausgesprochen, so gilt die Dauer des Verfahrens und die Zeitspanne des (provisorischen) Besitzes des definitiven Führerausweises nicht als Probezeit. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr beginnt auch in diesem Fall nach dem Ablauf des Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, IV-2018/82). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom 15. März 2019 die Beschwerde gutgeheissen (B 2018/250).
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roger Burges, Postfach 412, 9001 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Entzug des unbefristeten Führerausweises und Ausstellung eines neuen Führerausweises auf Probe)
Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis auf Probe erstmals am 30. September 2009. Nach der zweiten schweren Widerhandlung während der Probezeit wurde der Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 12. April 2012 annulliert. Am 18. Dezember 2013 erteilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X den Lernfahrausweis der Kategorie B und nach bestanderer Prüfung am 13. März 2014 den Führerausweis auf Probe. B.- Am Sonntag, 2. Oktober 2016, um 19.10 Uhr fuhr X mit einem Personenwagen auf der C-Strasse in A in Richtung B. Zur gleichen Zeit überquerten zwei Erwachsene und zwei Kinder den Fussgängerstreifen. X bemerkte dies nicht und kollidierte mit einem der Kinder (Jahrgang 2011). Durch die Kollision wurde das Kind mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Es zog sich leichte Verletzungen zu. C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) leitete wegen des Vorfalls vom 2. Oktober 2016 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X ein und stellte einen Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten in Aussicht. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts D vom 24. November 2016 wurde X wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortritts bei einem Fussgängerstreifen) zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache, worauf das Administrativmassnahmeverfahren sistiert wurde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem die dreijährige Probezeit am 12. März 2017 abgelaufen war, wurde X der unbefristete Führerausweis zugestellt. Mit dem Rückzug der gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache am 9. März 2018 wurde die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung rechtskräftig und das Administrativmassnahmeverfahren anschliessend fortgesetzt. D.- Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (zugestellt am 22. Mai 2018) entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis auf Probe für einen Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Ziffer 1 der Verfügung). In Ziffer 5 der Verfügung wurde zudem festgehalten, dass der unbefristete Führerausweis nach Ablauf der Entzugsdauer durch einen neuen Führerausweis auf Probe ersetzt und die Probezeit um ein Jahr verlängert werde. E.- Dagegen erhob X am 4. Juni 2018 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei Ziffer 5 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm nach der Entzugsdauer von einem Monat der unbefristete Führerausweis wieder auszuhändigen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2018 auf eine Vernehmlassung. Am 17. August 2018 gab der Rekurrent den Führerausweis für einen Monat bis 16. September 2018 ab. Für die Rekursbearbeitung wurden die Akten des Strafverfahrens zum Unfall vom 2. Oktober 2016 beigezogen. Mit Schreiben vom 20. September 2018 wurde dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Erhöhung der Entzugsdauer wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auf drei Monate gewährt. Der Rekurrent nahm dazu am 5. Oktober 2018 Stellung. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 4. Juni 2018 wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Die Vorinstanz hat die Verkehrsregelverletzung vom 2. Oktober 2016 als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) eingestuft und einen Führerausweisentzug von einem Monat angeordnet. Diese Sanktion wurde vom Rekurrenten akzeptiert. Sie ist bereits vollzogen. Die Verwaltungsrekurskommission ist indessen nicht an die Anträge gebunden (vgl. Art. 56 VRP). Sie prüft daher im Folgenden frei, wie der Vorfall vom 2. Oktober 2016 massnahmenrechtlich zu beurteilen ist. 3.- a) Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem separaten Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grundsätzlich der Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; Urteil der Verwaltungsrekurskommission [VRKE] IV-2016/141 vom 23. Februar 2017 E. 3, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa). b) In tatsächlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit den Strafakten und dem Strafbefehl von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Der Rekurrent war am 2. Oktober 2016 als Lenker eines Personenwagens auf der C-Strasse in A in Richtung B bei Dunkelheit und Regen unterwegs. Zur gleichen Zeit beabsichtigte die damals fünfjährige K zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und einem Bekannten die C-Strasse zu überqueren, weshalb sie beim dortigen Fussgängerstreifen standen. Als ein von links kommender Personenwagen anhielt, überquerten sie die Strasse, wobei das Mädchen zuerst über den Fussgängerstreifen ging. Obwohl das Kind eine pinkfarbige Jacke und rote Stiefel trug, bemerkte der Rekurrent es nicht und prallte mit seinem Personenwagen ungebremst frontal gegen das von links kommende Mädchen. Nach dem Aufprall leitete der Rekurrent eine Vollbremsung ein und hielt sein Fahrzeug an. Durch den Aufprall wurde das Mädchen mehrere Meter weg geschleudert; dabei verletzte es sich leicht (Schürfungen und Prellungen; vgl. act. 9/75). 4.- a) Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c und 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde hat aber auch dabei den Grundsatz der Vermeidung widersprüchlicher Urteile gebührend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3 sowie BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; vgl. auch VRKE IV-2016/2 vom 4. Juli 2016 E. 3b). Gibt es andrerseits für den fehlbaren Fahrzeuglenker keinen Grund, den Strafbescheid anzufechten – etwa weil er den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schuldspruch und die Strafe akzeptiert –, besteht demnach unter den vorerwähnten Voraussetzungen trotzdem die Möglichkeit, dass die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt anders beurteilt. Insofern sind unterschiedliche Beurteilungen des Fehlverhaltens im Straf- und Administrativmassnahmeverfahren hinzunehmen. b) Im Strafverfahren wurde der Rekurrent wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Nichtgewähren des Vortritts bei einem Fussgängerstreifen) verurteilt. Dieser Straftatbestand entspricht im Administrativmassnahmeverfahren entweder einer leichten (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG im Administrativmassnahmerecht entspricht demgegenüber einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich (BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4). Vor Erlass des Strafbefehls wurde der Rekurrent vom Staatsanwalt nicht befragt. Es wurden auch keine weiteren Untersuchungen vorgenommen. Der Strafbefehl enthält sodann keine Begründung zur rechtlichen Qualifikation als einfache Verkehrsregelverletzung. Es ist auch nicht so, dass die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung. Die vollständigen Akten des Strafverfahrens wurden beigezogen (act. 19), sodass die Verwaltungsrekurskommission über denselben Wissensstand wie der Strafrichter verfügt. Unter diesen Umständen ist das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörde gebunden. 5.- a) Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht demgegenüber eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Fahrzeugführer eine wichtige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 118 IV 283 E. 4). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich-Hinwegsetzen", sondern auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1). Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Abs. 2). Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) konkretisiert: Der Fahrzeugführer muss vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er hat die Geschwindigkeit rechtzeitig zu mässigen und nötigenfalls anzuhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die nach den Umständen angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung darf die in Ortschaften zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a Abs. 1 VRV nur bei günstigen Verhältnissen gefahren werden. Das Mass an Sorgfalt, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches Vertrauen ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers aufgrund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Dies wird von Art. 26 Abs. 2 SVG dahingehend umschrieben, dass besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Bei Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (vgl. zum Ganzen BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4); deren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen (vgl. BGer 1C_327/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). b) Der Rekurrent macht geltend, die Verletzungen der Geschädigten seien nur gering gewesen, obwohl sich die Gefahr verwirklicht habe. Eine schwere Gefährdung könne daher nicht angenommen werden. Gegenüber dem Staatsanwalt führte der Rekurrent aus, er habe aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse die Geschwindigkeit angepasst und sei mit ca. 40 km/h gefahren, auch weil es dort mehrere Fussgängerstreifen habe. Vor jedem Streifen habe er Bremsbereitschaft erstellt. Das Mädchen habe er erst gesehen, als es direkt vor seinem Auto gewesen sei. Er habe keine Erklärung, weshalb er das Mädchen nicht wahrgenommen habe. Auch die anderen drei Personen, die den Fussgängerstreifen überquerten, habe er nicht gesehen. Das vor dem Fussgängerstreifen auf der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenfahrbahn stillstehende Fahrzeug habe er ebenfalls nicht gesehen. Er habe sich gut gefühlt, sei weder übermüdet noch abgelenkt gewesen (act. 19/19). c) Der Rekurrent fuhr auf der geraden und übersichtlichen C-Strasse in A in Richtung B. Trotz Dunkelheit und Regens war der beleuchtete Fussgängerstreifen gut überblickbar. Die Sicht auf den Fussgängerstreifen war in keiner Weise eingeschränkt, auch nicht durch ein vor dem Rekurrenten herfahrendes Fahrzeug. Das vom Rekurrenten gelenkte Fahrzeug kollidierte mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h ungebremst mit einem Kleinkind. Das Mädchen flog mehrere Meter weit durch die Luft und zog sich leichte Verletzungen zu (Schürfungen und Prellungen). Es wurde demnach nicht nur gefährdet, sondern verletzt. Das Fahrzeug des Rekurrenten wurde gemäss Polizeirapport vom 19. Oktober 2016 durch den Unfall beschädigt. Vom Aufprall wies es eine Delle an der Motorhaube auf (vgl. act. 9/26). Zudem befanden sich noch weitere Personen auf dem Fussgängerstreifen. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer lag damit vor. Die Kollision ereignete sich auf dem Fussgängerstreifen, womit der Rekurrent als nicht vortrittsberechtigter Fahrzeuglenker eine grundlegende Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtete. Der objektive Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist damit erfüllt. d) Der Umfang der Sorgfalt, welchen der Fahrzeugführer zu beachten hat, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des SVG und der VRV. Er muss Sicht auf die gesamte Strasse und das Trottoir in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er jederzeit bei überraschend auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 33 SVG N 5). Der Fahrzeugführer hat somit die Pflicht, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig und aufmerksam zu fahren. Wie der Rekurrent im Strafverfahren aussagte, waren ihm die örtlichen Gegebenheiten bekannt, insbesondere der Umstand, dass es auf der C- Strasse in A mehrere Fussgängerstreifen hat. Der Fussgängerstreifen war beleuchtet und die Sicht nicht eingeschränkt. Der Rekurrent fuhr geradeaus auf den Fussgängerstreifen zu. Dieser befand sich somit in seinem vollen Blickfeld. Ein entgegenkommendes Fahrzeug hielt vor dem Fussgängerstreifen an, um der Mutter mit den beiden Kindern und einer weiteren erwachsenen Person, welche die Strasse überqueren wollten, den Vortritt zu gewähren. Das farbig gekleidete Mädchen lief
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuvorderst und hatte die erste Hälfte des Fussgängerstreifens bereits überquert. Der Rekurrent sah gemäss eigenen Angaben weder das stillstehende Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn noch das Mädchen und die anderen Fussgänger, die im Begriff waren, den Fussgängerstreifen zu überqueren. Er bremste erst nach der Kollision. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent dem Verkehr und insbesondere dem Fussgängerstreifen nicht die notwendige Beachtung schenkte. Hinzu kommt, dass innerorts und zur Feierabendzeit stets mit Fussgängern zu rechnen und diesen dementsprechend die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden ist. Hätte der Rekurrent die erforderliche erhöhte Vorsicht an den Tag gelegt, hätte er die Fussgänger und insbesondere auch das Mädchen sehen müssen. Aus dem Strafbefehl vom 24. November 2016 ergeben sich zudem keine Hinweise, dass das Mädchen den Fussgängerstreifen überraschend betreten hätte. Abgesehen davon gibt es im Administrativmassnahmerecht – gleich wie im Strafrecht – keine Schuldkompensation (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3; VRKE IV-2011/27 vom 30. Juni 2011 E. 3d). Dies bedeutet, dass die einem Fahrzeuglenker anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung durch ein allfälliges schuldhaftes Verhalten eines Dritten grundsätzlich nicht beseitigt werden kann. Ein Drittverschulden, welches derart schwer wiegen würde, dass es den Tatbeitrag des Rekurrenten in den Hintergrund drängen und dessen Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich und wurde auch im Strafbefehl nicht erwähnt (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3 und 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent das Mädchen aufgrund der ihm bekannten örtlichen Verhältnisse rechtzeitig hätte bemerken und angemessen reagieren können, wenn er sein Augenmerk auf das ganze Verkehrsgeschehen und damit auch auf den Fussgängerstreifen gerichtet hätte. Es genügt für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, dass der Rekurrent in einer momentanen Unachtsamkeit nicht bedachte, mit seiner Unaufmerksamkeit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden, namentlich vortrittsberechtigter Fussgänger, mit denen er auf einem Fussgängerstreifen rechnen musste (vgl. BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.4). Er war in hohem Masse unaufmerksam, verletzte damit seine erhöhte Vorsichtspflicht grob und missachtete elementare Sorgfaltsregeln in schwerer Weise. Sein Fehlverhalten ist deshalb als rücksichtslos und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grobfahrlässig einzustufen, weshalb beim subjektiven Tatbestand von Grobfahrlässigkeit auszugehen ist (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.9). e) Entgegen der rechtlichen Würdigung des Strafrichters, welcher ohne nähere Begründung von einer einfachen Verkehrsregelverletzung ausging, missachtete der Rekurrent die wichtige Verkehrsvorschrift des Gewährens des Vortritts auf dem Fussgängerstreifen in objektiv schwerwiegender Weise, wobei ihm aufgrund seines schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Zusammengefasst ist daher von der rechtlichen Beurteilung durch die Strafbehörden abzuweichen und das Verhalten des Rekurrenten als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. 6.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Führerausweis wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer erscheint vorliegend als angemessen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2018 ist daher aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf drei Monate festzulegen. 7.- Der Rekurrent beantragt sodann, ihm sei nach dem Entzug nicht der Führerausweis auf Probe, sondern der unbefristete Führerausweis auszuhändigen. a) Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorfahrzeuge wird zunächst auf Probe erteilt; die Probezeit dauert drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Art. 15a Abs. 3 SVG). Diese Bestimmung wird durch Art. 35 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) konkretisiert. Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die zum Entzug des Führerausweises führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 35 Abs. 1 VZV). Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum (Art. 35 Abs. 2 VZV). b) Als der Rekurrent am 2. Oktober 2016 die schwere Widerhandlung beging, war er im Besitz des Führerausweises auf Probe (gültig vom 13. März 2013 bis 12. März 2017). Da das Administrativmassnahmeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens am 9. März 2018 sistiert war, konnte die Vorinstanz bis zu jenem Zeitpunkt keinen Führerausweisentzug verfügen. Der Rekurrent erhielt daher nach Ablauf der dreijährigen Probezeit am 12. März 2017 den definitiven Führerausweis. Mit Verfügung des Entzugs des Führerausweises durch die Vorinstanz (ein Monat) bzw. durch die Verwaltungsrekurskommission (drei Monate) wegen der Widerhandlung vom 2. Oktober 2016 steht nunmehr fest, dass die Probezeit nach Rückgabe des Führerausweises gestützt auf Art. 15a Abs. 3 SVG um ein Jahr zu verlängern ist, da die Voraussetzungen für die Erteilung des definitiven Führerausweises nicht gegeben waren. Auch wenn dieser Fall im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, hat das Bundesgericht entschieden, dass sich diese Lösung aufgrund der Systematik des Bundesrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit aufdränge, obschon sie nicht gänzlich zu überzeugen vermöge. Nach Ablauf der dreijährigen Probezeit nehme die Gültigkeit des Führerausweises auf Probe automatisch ein Ende. Anschliessend müsse die Verwaltungsbehörde den definitiven Führerausweis – zumindest provisorisch – erteilen, sofern dessen Voraussetzungen dannzumal erfüllt seien, auch wenn ein Gerichtsverfahren hängig sei, das zu einem Entzug des Führerausweises auf Probe und seiner Verlängerung um ein Jahr führen könne. Werde der Entscheid über den Entzug des Führerausweises auf Probe und seine Verlängerung um ein Jahr bestätigt, zählten die Dauer des Verfahrens und die Zeitspanne, während welcher der Betroffene provisorischer Inhaber des definitiven Führerausweises gewesen sei, nicht als Probezeit. Die Verlängerung um ein Jahr beginne am Ende des Vollzugs des Führerausweisentzugs und müsse ab diesem Zeitpunkt vollständig vollstreckt werden (vgl. BGE 143 II 495 = Pra 2018 Nr. 55).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Nach dem Entzug der restlichen zwei Monate ist dem Rekurrenten folglich ein neuer Führerausweis auf Probe auszustellen. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dessen Ausstellungsdatum. In diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen. 8.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist damit zu verrechnen. Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 VRP).
Entscheid: