St.Gallen Sonstiges 29.11.2018 IV-2018/57

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/57 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 29.11.2018 Entscheiddatum: 29.11.2018 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.11.2018 Art. 14 Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent konsumierte in den vergangenen 13 Jahren zwar unregelmässig, aber immer mal wieder in unterschiedlichen Abständen Kokain. Im Nachgang zu einer Polizeikontrolle konnte im Blut ein Kokainabbauprodukt nachgewiesen werden; der Rekurrent war wegen dieses Konsums im Zeitpunkt der Kontrolle nicht fahrunfähig. Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Aus der Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht gerechtfertigt ist. Die Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Untersuchung sind verschieden von denjenigen an einen vorsorglichen Führerausweisentzug (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, IV-2018/57). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, Stadthausstrasse 39, Postfach 2052, 8401 Winterthur, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend verkehrsmedizinische Untersuchung

Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis für die Kategorien B und BE sowie die Unterkategorien C1 und C1E am 4. März 1996. Seit dem 20. April 1999 ist er zudem im Besitz des Führerausweises für die Kategorie A. Im Administrativmassnahmen-Register ist er nicht verzeichnet. B.- Am Freitag, 8. Dezember 2017, 19.25 Uhr, wurde X zusammen mit Y an der Gemeinschaftszollanlage Kreuzlingen/Konstanz vom Grenzwachtkorps kontrolliert. Sie führten im Fahrzeug eine unter das Waffengesetz fallende Schlagwaffe (Nunchaku), Fr. 5'000.– in Hunderternoten sowie einen leeren Rucksack, der stark nach Marihuana roch, mit. Ein Betäubungsmittelschnelltest schlug bei X positiv auf Kokain an. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft wurde in der Folge eine Blut- und Urinprobe genommen. Deren Auswertung im Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen ergab keinen Nachweis von Kokain; jedoch wurde der Kokain-Abbaustoff Benzoylecgonin in einer Konzentration von 85 μg/l nachgewiesen. Der Führerausweis wurde X am 8. Dezember 2017 auf der Stelle abgenommen. C.- Am 17. Januar 2018 stellte das Strassenverkehrsamt X die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichentags verbot es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) vorsorglich ab sofort und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug liess X am 22. Januar 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission erheben. Er beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Januar 2018 sei aufzuheben und die aufschiebende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirkung des Rekurses sei wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 wies der Verfahrensleiter den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Zwischenverfahren ZV-2018/14). Den Rekurs gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug hiess er mit Entscheid vom 13. März 2018 gut und hob die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Januar 2018 auf (Verfahren IV-2018/11). D.- Mit Verfügung vom 5. April 2018 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRM am Kantonsspital St. Gallen an. Dagegen erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. April 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 19. April 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) In formeller Hinsicht macht der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. März 2018 nicht eingegangen sei. b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung auch die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b). Als bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid oder der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/ Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 49). Der von einem Entscheid oder einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 1071). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1071). Umfang und Dichte der Begründung richten sich generell nach den Umständen (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 49). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde – aufgrund von Ermessen oder unbestimmten Rechtsbegriffen – und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine ausführliche Begründung gebieten (BGE 112 Ia 110 E. 2b, 104 Ia 213 E. 5g; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 49). Die Begründungspflicht, welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst, hat der st. gallische Gesetzgeber für Verfügungen in Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP ausdrücklich festgehalten; nach dieser Bestimmung soll die Verfügung unter anderem die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2009/211 vom 18. März 2010 E. 2.1, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). c) Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass sie die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Rekurrenten vom 29. März 2018 erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Dem Antrag, auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu verzichten, könne nicht nachgekommen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Durch den Nachweis von Benzoylecgonin, dem inaktiven Abbauprodukt von Kokain, sei ein vorangegangener Konsum bewiesen. Zudem habe der Rekurrent bei der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass er seit rund achtzehn Jahren gelegentlich, selten, alle paar Monate zu Hause Kokain konsumiere. Der Konsum von Kokain führe rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit. Aufgrund der Zweifel an der Fahreignung werde an der verkehrsmedizinischen Untersuchung festgehalten. Das zeigt, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen und Anträgen des Rekurrenten auseinandergesetzt hat. Die angefochtene Verfügung ist zwar knapp, aber jedenfalls noch so abgefasst, dass sich der Rekurrent über deren Tragweite ein Bild machen und sie sachgerecht anfechten konnte. Die massgebenden Überlegungen und Rechtsnormen wurden genannt. Insgesamt genügt die Begründungsdichte den Anforderungen an das rechtliche Gehör. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz durch das Zitieren der Bundesgerichtsentscheide 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 und 2A.252/1994 vom 29. September 1994 die bundesgerichtliche Rechtsprechung falsch angewendet haben soll. In diesen beiden Entscheiden hielt das Bundesgericht fest, dass von Kokain ein sehr grosses Suchtpotential ausgehe. 3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung des Rekurrenten zweifelte und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete. a) Anlass für die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung war der Vorfall vom 8. Dezember 2017. Ein Betäubungsmittelschnelltest schlug beim Rekurrenten positiv auf Kokain an. Die Auswertung der Urin- und Blutprobe ergab gemäss dem Bericht des IRM vom 8. Januar 2018 ein positives Ergebnis für Benzoylecgonin, ein inaktives Abbauprodukt von Kokain; Kokain konnte im Blut nicht nachgewiesen werden. Damit ist gemäss IRM der Konsum von Kokain bewiesen, womit eine Fahreignungsuntersuchung indiziert sei. b) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund des Nachweises von Benzoylecgonin ein vorangegangener Kokainkonsum bewiesen sei. Der Konsum von Kokain führe rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit. Aufgrund des Drogenkonsums würden Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten bestehen, weshalb von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht abgesehen werden könne.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Der Rekurrent hält dem entgegen, dass die Vorinstanz zu Unrecht Zweifel an der Fahrfähigkeit äussere. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien im Falle eines regelmässigen Gelegenheitskonsums von Kokain ernsthafte Zweifel an der Fahreignung berechtigt. Die Verwaltungsrekurskommission habe jedoch bereits im Entscheid vom 13. März 2018 festgehalten, dass beim Rekurrenten kein regelmässiger Gelegenheitskonsum vorliege. Es sei festgestellt worden, dass keine ernsthaften Bedenken an der Fahreignung dargetan seien. Die Verwaltungsrekurskommission habe zwar lediglich über die Frage des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises geurteilt, dabei aber auch die diesem Rekurs zugrundeliegende Rechtsfrage der Zweifel an der Fahreignung bereits abschliessend beantwortet. 4.- a) Motorfahrzeugführer müssen nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Fahreignung setzt unter anderem voraus, dass der Lenker frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d SVG regelt den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach ist unter anderem nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, wer an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4462 ff., S. 4491). Weil der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, sind in jedem Fall und von Amtes wegen die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen genau abzuklären. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2015, Art. 16d N 3). Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Absatz 1 von Art. 15d SVG nennt in lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle, die Zweifel an der Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch machen. Es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte handelt sich dabei um Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. a), Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b), Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), sowie die Meldung einer kantonalen IV- Stelle nach Art. 66c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (lit. d) oder eines Arztes, dass eine Krankheit vorliege, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt, kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1 angeordnet werden. Anlass für die Abklärung der Fahreignung können deshalb grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr aufweisen oder nicht. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt also nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (vgl. BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.6, 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2, 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Eine verkehrsmedizinische Untersuchung dient unter anderem der Abklärung, ob die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) und Anhang 1 zur VZV erfüllt sind. Die Anordnung einer solchen im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen Sicherungsentzugs setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass der Inhaber des Führerausweises mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122 E. 3c, 124 II 559 E. 3d, je mit Hinweisen). Ein verkehrsmedizinisches Gutachten drängt sich immer dann auf, wenn die konkreten Umstände hinreichend verdichtete Hinweise darauf liefern, dass die betroffene Person von einer die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanz abhängig sein könnte (BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und c mit Hinweisen). Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.1). Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Drogenabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Drogenmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeuges ferngehalten werden (vgl. BGer 1C_140/2007 vom 7. Januar 2008 E. 2.1; 6A.31/2003 vom 4. August 2003 E. 5.1; BGE 129 II 82 E. 4.1; Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 28). Die verkehrsmedizinisch relevante Wirkung des Kokains liegt in erster Linie in der Enthemmung und der subjektiv empfundenen Leistungssteigerung bei herabgesetzter Selbstkritik. Dies kann zu erhöhter Risikobereitschaft und einer erhöhten Aggressionsneigung führen. Ferner wirkt sich ebenso die erhöhte Blendempfindlichkeit aufgrund der Erweiterung der Pupillen negativ auf die Fahrfähigkeit aus. Aber auch nach Abklingen des Kokainrauschs fallen Erschöpfung und nicht selten Angstzustände ins Gewicht. Ein erhöhtes Müdigkeitsgefühl mehrere Stunden nach einem Kokainkonsum wurde ebenso beschrieben (Thiele, Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, Band 34, St. Gallen 2005, S. 112 f.). 5.- a) Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich Folgendes: Eine fachärztliche Untersuchung ist als gerechtfertigt bezeichnet worden in einem Fall, in dem der Betroffene seit drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines Jahres 30 Gramm davon beschaffte. Das Bundesgericht äusserte sich nicht dazu, ob dies auch bei einer geringeren Menge oder einem anderen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konsumverhalten der Fall wäre. Hingegen wies es darauf hin, dass der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führen könne; allerdings gebe es kein gesichertes Wissen in dem Sinne, dass bereits aus dem gelegentlichen Schnupfen von Kokain zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden könne. In solchen Fällen sei deshalb regelmässig eine verkehrsmedizinische Untersuchung notwendig. Es sei jedenfalls immer dann eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen, wenn die konkreten Umstände hinreichende Zweifel an der Fahreignung infolge einer möglichen Kokainabhängigkeit hervorrufen (BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.3 f.). Im Urteil 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 führte das Bundesgericht aus, dass der einmalige nachgewiesene und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs stehende Kokainkonsum bei Aufweisen eines ungetrübten automobilistischen und bürgerlichen Leumunds keine Bedenken an der Fahreignung erwecke (E. 3.2). Bei diesen Ausführungen ging es jedoch um einen vorsorglichen Führerausweisentzug und nicht um die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. In einem anderen Fall befand das Bundesgericht, dass zu Recht an der Fahreignung des Betroffenen, der über längere Zeit und regelmässig Ecstasy konsumierte und dies überdies mit Speed kombinierte, gezweifelt wurde, auch wenn dieser über einen ungetrübten Leumund verfügte und ausserhalb des Strassenverkehrs kontrolliert wurde (BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1). b) In dem von der Expertengruppe Verkehrssicherheit herausgegebenen Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden vom 26. April 2000 (nachfolgend: Leitfaden) wird bereits beim Nachweis eines einmaligen Kokainkonsums eine Abklärung verlangt. Dabei müsse kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bisherige Erfahrungen hätten gezeigt, dass höchstens zehn Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker trotz Heroin- oder Kokainkonsums fahrgeeignet seien (Ziff. II/4.1 des Leitfadens). Die Richtlinien des Leitfadens sind für die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht verbindlich. Sie geben aber Hinweise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Ebenso bildet in der Fachliteratur der Nachweis des Konsums harter Drogen wie Kokain oder Heroin (auch ausserhalb des Strassenverkehrs) Anlass genug, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn der Betreffende insoweit nie strafrechtlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verurteilt und gegen ihn aus diesem Grunde keine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 46). Für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist zudem der Nachweis, dass der Betreffende tatsächlich nicht in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, nicht erforderlich, zumal die entsprechende Anordnung unter anderem genau der Klärung dieser Frage dient (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 41, BSK SVG-Bickel, Basel 2014, Art. 15d N 23). c) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. Dezember 2017 gab der Rekurrent an, seit rund achtzehn Jahren bzw. seit er zwanzig Jahre alt sei, "gelegentlich, selten, alle paar Monate" zu Hause "ein paar Linien" Kokain zu konsumieren. Das letzte Mal habe er am Sonntag, 3. Dezember 2017, ca. 0,5 Gramm Kokain konsumiert. Das Kokain bekomme er eigentlich immer geschenkt und kaufe es nie selbst. Auch beim letzten Konsum sei er zuerst in einer Kneipe gewesen und habe es von jemandem geschenkt bekommen. Im Polizeirapport vom 19. Dezember 2017 wurden die Angaben des Rekurrenten so wiedergegeben, dass er teilweise monatlich, teilweise wöchentlich und dann wieder monatelang nicht konsumiere. Im Rekurs vom 22. Februar 2018 hinsichtlich des vorsorglichen Führerausweisentzugs brachte der Rekurrent vor, dass er seit dem 25. Altersjahr und somit erst seit dreizehn Jahren Kokain konsumiere. Der Konsum erfolge selten und mit Unterbrüchen von bis zu fünf Jahren (vgl. act. 1 im Verfahren IV-2018/11). Beim Konsum vom 3. Dezember 2017, der am 8. Dezember 2017 noch nachgewiesen werden konnte, handelte es sich somit nicht um einen einmaligen. Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent zumindest in den vergangenen dreizehn Jahren zwar unregelmässig, aber immer mal wieder in unterschiedlichen Abständen Kokain konsumierte. Auch wenn das vom Rekurrenten angegebene Konsumverhalten grundsätzlich nicht auf ein suchthaftes Verlangen nach Kokain hinweist, lässt sich aufgrund des seit Jahren andauernden Konsums die Entwicklung einer psychischen Abhängigkeit nicht mit gänzlicher Sicherheit ausschliessen. Es ist unklar, ob es sich beim Rekurrenten um einen gelegentlichen Freizeit-Sniffer ("social-recreational user") oder um einen weit gefährdeteren "situation user" handelt, der Kokain zur Leistungssteigerung und Bekämpfung depressiver Phasen zunehmend regelmässig konsumiert (Gschwinde, Rauschdrogen, 4. Aufl. 1998, S. 366). Sollte sich eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abhängigkeit entwickelt haben, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Kokain lenken würde. Angesichts dieser ungewissen Situation muss die Vorinstanz ihrer Pflicht nachkommen und weitere Abklärungen vornehmen. Der Nachweis des Kokainkonsums des Rekurrenten in Verbindung mit seinen Angaben zum früheren Kokainkonsum ist Anlass genug, die Fahreignung abzuklären, auch wenn er bisher im Strassenverkehr nicht auffällig geworden ist und angibt, nicht kokainabhängig zu sein. Mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung soll gerade die Unsicherheit, wie oft der Rekurrent Kokain konsumiert und ob es sich tatsächlich nur um einen seltenen Konsum, der mit der Haaranalytik nicht nachgewiesen werden kann, handelt, abgeklärt werden. d) Hinzu kommt, dass gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG der Grund zur Fahreignungsabklärung einerseits das Fahren unter dem Einfluss eins Betäubungsmittels, andererseits das Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, ist. Demgemäss ist das Mitführen "harter Drogen" wie Kokain oder Heroin Grund zur Abklärung der Fahreignung, auch wenn die Person im Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter dem Einfluss der Substanzen stand. Das grosse Abhängigkeitspotenzial "harter Drogen" rechtfertigt die Abklärung auch bei Personen, die bei der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss standen (vgl. Botschaft zu Via Sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010, 8500). Nicht von Bedeutung ist der Zweck des Drogenbesitzes. Auch wenn die Person die Drogen nicht im Hinblick auf deren Konsum, sondern zu anderen Zwecken mitführt, ist der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG erfüllt. Damit ist der Geltungsbereich der Bestimmung sehr weit gefasst, zumal typischerweise keine konkreten Zweifel an der Fahreignung bestehen, wenn die Drogen nicht zum Eigenkonsum bestimmt sind (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 22). Wenn nach dem Gesagten für den Gesetzgeber bereits das Mitführen von harten Drogen, auch wenn diese gar nicht zum Eigenkonsum bestimmt sind, Grund genug ist, die Fahreignung abzuklären, so muss ein nachgewiesener Kokainkonsum in Verbindung mit dem zugestandenen früheren gelegentlichen Kokainkonsum – wie im Fall des Rekurrenten – erst recht Grund zur Abklärung der Fahreignung sein, und zwar unabhängig davon, ob der Rekurrent Arzneimittel (Temesta) einnimmt, die die Fahreignung beeinträchtigen. Im Übrigen gehen die Angaben des Rekurrenten und im eingereichten Arztzeugnis zur Einnahme von Temesta auseinander: Der Rekurrent sprach von "seit ca. 2 Jahren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte monatlich" (act. 10/14), während der Arzt festhielt, der Rekurrent habe früher im Zusammenhang mit Panikattacken nur sehr selten Temesta (1 mg Tablette) eingenommen, dieses Medikament abgesetzt und auch schon lange nicht mehr bei ihm bezogen (act. 13). 6.- Zusammenfassend ergibt sich damit, dass Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten bestehen, die einer Abklärung der Fahreignung mittels verkehrsmedizinischer Untersuchung bedürfen. Daran ändert nichts, dass im Entscheid zum vorsorglichen Führerausweisentzug vom 13. März 2018 ausgeführt wurde, dass beim Rekurrenten nicht von einem regelmässigen Konsum auszugehen sei und keine ernsthaften Bedenken an der Fahreignung dargetan seien (vgl. Verfahren IV-2018/11, E. 2c f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon die beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2, 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2). Aus der Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs lässt sich daher nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht gerechtfertigt sei. Der Rekurs ist somit abzuweisen und die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung zu bestätigen. 7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV-2018/57
Entscheidungsdatum
29.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026