St.Gallen Sonstiges 29.11.2018 IV-2018/56

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/56 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 29.11.2018 Entscheiddatum: 29.11.2018 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.11.2018 Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 31 VZV (SR 741.51). Aufgrund einer Suchtverlagerung von Drogen zu Alkohol hin und auf erheblichen Alkoholmissbrauch hinweisende Ergebnisse auch der neuesten Haaranalyse wurde die Wiedererteilung des Führerausweises zu Recht verweigert. Die Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerausweises müssen im Rechtsspruch der Sicherungsentzugsverfügung aufgeführt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, IV-2018/56). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Simon Näscher, Alte Landstrasse 106, Postfach 101, 9445 Rebstein, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Wiedererteilung des Führerausweises

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Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis für die Fahrzeugkategorien B und BE sowie die Unterkategorien A1, D1 und D1E seit dem 24. Dezember 1985. Am 15. Juli 2010 wurde er am Hauptbahnhof St. Gallen von der Stadtpolizei St. Gallen angehalten, nachdem er zusammen mit einer weiteren Person in der Unterführung ein Kügelchen Kokain gekauft hatte. In seinem Auto fand die Polizei zudem sechs Gassenbriefchen Heroin. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab X zu, sporadisch Betäubungsmittel zu konsumieren. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ordnete deshalb mit Verfügung vom 16. September 2010 eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Diese fand am 2. November 2010 im Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen statt. In ihrem Bericht vom 7. Dezember 2010 kamen die Verkehrsmediziner zum Schluss, dass die Fahreignung von X befürwortet werden könne. Aufgrund eines seit rund einem Jahr dauernden Drogensubstitutionsprogramms mit Buprenorphin empfahlen sie, den Führerausweis mit Auflagen zu versehen. Gestützt auf dieses Gutachten auferlegte das Strassenverkehrsamt X am 21. Dezember 2010 die Pflicht, eine vollständige, kontrollierte Drogenabstinenz bei weiterhin stabiler Substitutions- Therapie einzuhalten, Motorfahrzeuge nur in absolut alkoholfreiem Zustand (0,0 ‰) zu lenken und alle sechs Monate (Anfang März und September) Berichte der betreuenden Stellen einzureichen. Es wurde festgehalten, dass die Auflagen auf unbestimmte Zeit Gültigkeit haben, eine Lockerung der Auflagen frühestens in zwei Jahren und die Aufhebung der Auflagen frühestens in vier Jahren geprüft werden könne. Für den Fall der Missachtung der Auflagen wurde der Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – angedroht. B.- Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis für die Dauer eines Monats (Vollzug vom 25. Februar bis 24. März 2011), nachdem er am 30. November 2010 einen Personenwagen mit einer ungenügend vom Eis befreiten Windschutzscheibe gelenkt hatte. C.- In der Haarprobe vom 3. Oktober 2013 wurden Kokain und dessen Metaboliten Benzoylecgonin und Cocaethylen festgestellt. Das auf einen Kokainkonsum

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinweisende Norcocain wurde jedoch nicht nachgewiesen, weshalb die Verkehrsmediziner in der Beurteilung eher von einer Kontamination der Haare von aussen als von einem Konsum ausgingen. In der Urinprobe vom 18. Dezember 2013 wurden Opiate nachgewiesen. X gab zu, einmalig Heroin konsumiert zu haben. Die restlichen Abstinenzkontrollen waren unauffällig. D.- Am 21. Oktober 2014 stellte X ein Gesuch um Aufhebung der Auflagen. Das Strassenverkehrsamt teilte ihm am 11. November 2014 mit, dass wegen des Drogensubstitutionsprogramms die Auflagen nicht aufgehoben werden könnten. Aufgrund der positiv lautenden Verlaufsberichte seien die Auflagen jedoch dahingehend zu lockern, dass nur noch alle zwölf Monate eine Haaranalyse zur Kontrolle der Drogenabstinenz zu erfolgen habe. E.- In der Haarprobe vom 26. Oktober 2016 wurde der Konsum von Heroin und Kokain nachgewiesen. Die Verkehrsmediziner verneinten in der Beurteilung vom 2. Dezember 2016 in Anbetracht des fortgesetzten Konsums eine stabil überwundene Drogenproblematik und befürworteten die Fahreignung von X nicht. In der Folge verbot das Strassenverkehrsamt X mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) vorsorglich ab sofort. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 entzog es ihm den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Als Bedingungen für die Aufhebung des Führerausweisentzuges wurden eine kontrollierte und fachlich betreute Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten sowie eine positiv verlaufene verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung vorgeschrieben. Am 11. Dezember 2017 liess sich X im IRM St. Gallen verkehrsmedizinisch untersuchen. Die Verkehrsmediziner führten im Gutachten vom 21. Februar 2018 aus, dass die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Drogen und etliche psychotrope Medikamente, abgesehen vom Nachweis von Buprenorphin sowie dessen Stoffwechselprodukt Norbuprenorphin aufgrund der Drogensubstitution, unauffällig gewesen sei. Allerdings habe die Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG, Alkoholabbauprodukt) einen Wert von über 100 pg/mg ergeben, weshalb von einem erheblichen Alkoholmissbrauch auszugehen sei und die Fahreignung nicht befürwortet

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden könne. Gestützt auf das Gutachten wies das Strassenverkehrsamt das Gesuch von X um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 27. März 2018 ab. F.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 27. März 2018 erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Führerausweis sei wiederzuerteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 25. April 2018 auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Akten unvollständig seien. Am 28. Juni 2013 habe X beim Strassenverkehrsamt um Lockerung der Auflagen ersucht. Dieses habe die Auflagen am 4. Juli 2013 dahingehend gelockert, dass die Pflicht zum Lenken eines Motorfahrzeuges in absolut alkoholfreiem Zustand (0,0 ‰) aufgehoben worden sei. Am 3. September 2018 übermittelte das Strassenverkehrsamt das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM St. Gallen vom 28. August 2018. Die Verkehrsmediziner halten darin fest, dass zwar von einem deutlich reduzierten, jedoch immer noch übermässigen Alkoholkonsum beziehungsweise Alkoholmissbrauch bei gleichzeitiger Drogen-Substitutionstherapie mit Subutex auszugehen sei, und deshalb die Fahreignung nicht befürwortet werden könne. Die Untersuchung der Haare hatten EtG-Werte von 35 pg/mg (Segment 0-2 cm ab Kopfhaut) und 47 pg/mg (Segment 2 cm ab Kopfhaut bis Spitzen) ergeben. Dazu nahm der Rekurrent mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. September 2018 Stellung. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 10. April 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) Dem Rekurrenten wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 12. Januar 2017 gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) aufgrund des Nichteinhaltens der Drogenabstinenzauflage gemäss Verfügung vom 12. Januar 2017 auf unbestimmte Zeit entzogen. Dieser Massnahme kommt die Bedeutung eines Sicherungsentzugs zu. Der Betroffene muss für die Wiedererteilung des Führerausweises Art. 17 Abs. 3 SVG entsprechend nachweisen, dass der Eignungsmangel behoben ist. Die Entzugsbehörde, die auch Wiedererteilungsbehörde ist, hat ihrerseits zu entscheiden, was sie für den Nachweis der Behebung des Eignungsmangels verlangt. Die Vorinstanz machte die Wiedererteilung in der Verfügung vom 12. Januar 2017 von einer kontrollierten und fachlich betreuten Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten sowie einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung abhängig. Der Rekurrent liess sich am 11. Dezember 2017 verkehrsmedizinisch untersuchen, wobei weder der Drogen- noch der Konsum psychotroper Medikamente nachgewiesen wurde. Hingegen wurde mittels Haaranalyse ein EtG-Wert von über 100 pg/mg festgestellt, weshalb die Verkehrsmediziner im Gutachten vom 21. Februar 2018 von einem problematischen Alkoholüberkonsum (zumindest im Sinne eines erheblichen Alkoholmissbrauchs) ausgingen; deswegen und aufgrund der gleichzeitigen Drogen-Substitutionstherapie verneinten sie die Fahreignung des Rekurrenten. b) Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. Februar 2018 die Fahreignung des Rekurrenten zu Recht verneint und das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises abgewiesen hat. Der Rekurrent macht geltend, das Gutachten sei unschlüssig. Die Ansicht, wonach ein deutlich problematischer Alkoholüberkonsum vorliege und deshalb die Fahreignung nicht zu befürworten sei, könne nicht geteilt werden. Auf fehlende Fahreignung dürfe geschlossen werden, wenn eine Person nicht mehr in der Lage sei, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr bestehe, dass diese im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnehme. Eine solche Gefahr sei aber weder dem Gutachten zu entnehmen, noch habe der Rekurrent mit seinem Verhalten (beispielsweise einer konkreten Trunkenheitsfahrt) den bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweis erbracht, dass er Alkoholkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend trennen könne. Es liege weder eine Alkoholabhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor, weswegen die Fahreignung ohne entsprechende Auflagen zu bejahen sei. 3.- Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung. Dieser Begriff umschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Unter anderem verfügt über die Fahreignung, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts stimmt mit jenem der Medizin nicht überein. Das verkehrsrechtliche Verständnis der Sucht erlaubt, auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fernzuhalten. Gegenüber dem medizinischen ist beim verkehrsrechtlichen Suchtbegriff der Bezug zum Strassenverkehr von entscheidender Bedeutung. Eine Sucht oder Suchtgefährdung ist strassenverkehrsrechtlich dann relevant, wenn sie so beschaffen ist, dass die inhärente Gefahr besteht, dass sich die betroffene Person in nicht fahrfähigem Zustand ans Lenkrad setzen wird. Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen einer Alkoholsucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Ähnliches gilt für die Drogensucht. Eine solche nimmt das Bundesgericht an, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem –

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 129 II 82 E. 4.1 und 127 II 122 E. 3; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16d N 44 und 47). 4.- Ärztlichen Gutachten kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c). Das verkehrsmedizinische Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 VRP). In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten aufdrängen. In diesem Fall hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Das verkehrsmedizinische Gutachten soll in der Gesamtbeurteilung die erhobenen Befunde hinsichtlich der Fragestellung würdigen und so gewichten, dass die Schlussfolgerungen und die Beantwortung der Fragestellung auch für einen Laien nachvollziehbar sind (J. Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens, Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 58). Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. Februar 2018 stützt sich auf die dokumentierte Vorgeschichte des Rekurrenten gemäss den Akten, die verkehrsmedizinische Untersuchung vom 11. Dezember 2017, Fremdauskünfte und die Resultate der Laboruntersuchungen. Im Gutachten wird ausgeführt, dass der Anlass der verkehrsmedizinischen Untersuchung das Beurteilen des Einhaltens einer Drogenabstinenz gewesen sei. Mittels Urinprobenkontrolle und forensisch- toxikologischer Haaranalyse auf Drogen und psychotrope Medikamente habe Buprenorphin sowie dessen Stoffwechselprodukt Norbuprenorphin nachgewiesen werden können, was mit der ärztlich verordneten Drogensubstitution übereinstimme. Die Einnahme von Drogen oder Medikamenten habe nicht festgestellt werden können. Allerdings habe die Überprüfung der Haarprobe auf EtG ergeben, dass der durchschnittliche Alkoholkonsum während der letzten rund sechs Monate vor der Untersuchung mit einem Wert von über 100 pg/mg in einem Bereich liege, welcher den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tolerierten oberen Grenzwert für soziales Trinkverhalten (30 pg/mg) deutlich überschreite. Aufgrund dieses Ergebnisses müsse von einem deutlich problematischen Alkoholüberkonsum (zumindest im Sinne eines erheblichen Alkoholmissbrauchs) ausgegangen werden, welcher vor dem Hintergrund einer bekannten, langjährigen Suchtmittel- und Drogenproblematik (Opiat-Abhängigkeit mit Substitutionstherapie) als äusserst kritisch zu beurteilen sei. Wegen des erheblichen Alkoholmissbrauchs bei einer Drogensubstitutionstherapie sei die Fahreignung des Rekurrenten abzulehnen. 5.- Anders als bei der Laboranalytik anhand der aus dem Blut ermittelten Parameter CDT, GGT, GOT, GPT und MCV (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.1), mit welcher Alkoholkonsum nicht direkt nachgewiesen werden kann, handelt es sich bei der forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode, deren Resultate objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit erlauben (vgl. zum Ganzen Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2014, Ziff. 3.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel zum Nachweis sowohl eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholkonsum wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert. Weil EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, korreliert die festgestellte EtG- Konzentration mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_491/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2, 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.3.1; BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). 6.- a) Die dem Rekurrenten anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 11. Dezember 2017 abgenommene Kopfhaarprobe wies einen EtG-Gehalt von über 100 pg/mg auf. Wie im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 21. Februar 2018 dazu korrekt ausgeführt wird, weist diese hohe Konzentration auf einen regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsum in den rund sechs Monaten vor der Probeentnahme hin. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies bereits bei EtG-Werten von 45

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 66 pg/mg der Fall (vgl. BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3). Ein EtG-Wert von 94 pg/mg begründet nach der Praxis des Bundesgerichts ein schwerwiegendes Indiz für einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (vgl. BGer 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.7). Der vorliegend festgestellte EtG-Wert entspricht einem Mehrfachen des Wertes von 30 pg/mg, wo die Mediziner die Grenze zum übermässigen Alkoholkonsum lokalisieren (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, a.a.O., Ziff. 6.2; vgl. BGE 140 II 334 E. 7). Bereits eine Konzentration von 30 pg/mg EtG deutet auf einen massiven täglichen Alkoholkonsum von über 60 Gramm Ethanol hin (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, a.a.O., Ziff. 6.1 und 6.2; Consensus of the Society of Hair Testing on Hair Testing for Chronic Excessive Alcohol Consumption 2009, in: Toxichem Krimtech 76/2009 S. 252, www.gtfch.org). Der im Gutachten ausgewiesene EtG-Wert von über 100 pg/mg belegt damit einen durchschnittlichen Alkoholkonsum von weit mehr als 60 Gramm Ethanol pro Tag, was einem massiven täglichen Alkoholüberkonsum in den rund sechs Monaten vor der Entnahme der Haarprobe vom 11. Dezember 2017 entspricht. Die Gutachter gingen damit zu Recht von einem erheblichen Alkoholmissbrauch aus. b) Der Rekurrent machte gegenüber den Gutachtern geltend, dass er Alkohol massvoll und unregelmässig trinke. An den Wochenenden trinke er ein Glas Wein, sporadisch auch einmal unter der Woche. Am liebsten trinke er Rotwein. Bier oder Spirituosen trinke er eher weniger. Bekannte und Freunde hätten sich noch nie kritisch zu seinem Alkoholkonsum geäussert. Er selbst habe auch noch nie ein schlechtes Gewissen gehabt oder sich gedacht, dass er zu viel Alkohol konsumiere. Angesichts des hohen EtG-Wertes der Haarprobe von über 100 pg/mg ist jedoch erstellt, dass die tatsächliche Trinkmenge im Zeitraum von rund sechs Monaten vor der Untersuchung am 11. Dezember 2017 wesentlich höher als 60 Gramm Ethanol pro Tag gewesen sein muss. Es besteht damit ein klarer Widerspruch zwischen den Angaben des Rekurrenten und dem Messwert, was ein Hinweis auf eine Bagatellisierung der Alkoholproblematik ist. Der Rekurrent scheint nicht fähig oder willens, sich kritisch mit seinem Trinkverhalten auseinanderzusetzen. Es fehlt ihm offensichtlich am entsprechenden Problembewusstsein. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ergebnisse der am 6. Dezember 2017 durchgeführten Analyse der alkoholrelevanten Blutparameter innerhalb der Referenzwerte lagen, nichts zu ändern. Die Haaranalyse

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erlaubt über ein grösseres Zeitfenster Aussagen über den erfolgten Alkoholkonsum als die Blutuntersuchung (BGer 1C_491/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Wenn jemand regelmässig so viel Alkohol trinkt, dass er die genannten Grenzwerte überschreitet, wird der betroffenen Person die Fahreignung abgesprochen werden müssen, weil dann die naheliegende Gefahr besteht, dass sie in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkt. Bei einem regelmässigen, nach den gesetzlichen Grenzwerten als übermässig geltenden Alkoholkonsum stellt ein Sicherungsentzug die Regel dar. Ein solches Konsumverhalten erlaubt es kaum je, ausreichend zwischen dem Suchtmittelkonsum und dem Strassenverkehr zu trennen (Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 30). Belastend kommt beim Rekurrenten hinzu, dass er sich nach wie vor in einem Drogensubstitutionsprogramm mit Buprenorphin befindet und damit die Drogenmissbrauchsproblematik noch nicht überwunden hat. Im Jahr 2013 konsumierte er trotz Drogenabstinenzauflage Heroin und im Jahr 2016 Heroin und Kokain. Dieses Verhalten zeigt eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anweisungen und Auflagen, was das Stellen einer günstigen Prognose zusätzlich erschwert. Beim Untersuch vom 11. Dezember 2017 wurden zwar keine Drogen oder psychotrope Medikamente nachgewiesen. Der festgestellte EtG-Wert von über 100 pg/mg spricht jedoch dafür, dass eine Suchtverlagerung hin zum Alkohol stattgefunden hat. Dass die Gutachter vor diesem Hintergrund – bei einer nach wie vor andauernden Drogensubstitutionstherapie und gleichzeitig erheblichem Alkoholmissbrauch – die Fahreignung des Rekurrenten verneinten, erscheint widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig. c) Auch im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM St. Gallen vom 28. August 2018 wurde die Fahreignung des Rekurrenten verneint. Die Haaranalyse ergab im kopfnahen Segment einen EtG-Wert von 35 pg/mg und im kopffernen Segment einen EtG-Wert von 47 pg/mg. Aufgrund der Werte von über 30 pg/mg sind die Verkehrsmediziner zu Recht von einem im Vergleich zur Untersuchung vom 11. Dezember 2017 zwar reduzierten, aber immer noch übermässigen Alkoholkonsum ausgegangen. Unerheblich ist, wie die Verkehrsmediziner die Fahreignung des Rekurrenten beurteilt hätten, wenn die Werte unter 30 pg/mg gelegen hätten. Tatsache ist, dass die Werte sowohl im kopfnahen als auch im kopffernen Segment über 30 pg/mg lagen. Die Beantwortung der Frage, was wäre, wenn die Werte unter 30 pg/mg gelegen hätten, würde am Ergebnis der verkehrsmedizinischen Untersuchung nichts ändern, weshalb

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die vom Rekurrenten gestellte Ergänzungsfrage zum Gutachten nicht zuzulassen ist. Dass die Verkehrsmediziner im Gutachten festhielten, von einem übermässigen Alkoholkonsum beziehungsweise einem Alkoholmissbrauch bei einer Drogen- Substitutionstherapie mit Subutex sei auszugehen, "obwohl mittels Verfügung vom Strassenverkehrsamt St. Gallen vom 27.03.2018 nebst der Drogenabstinenz auch die Einhaltung einer Alkohol-Totalabstinenz gefordert worden war", vermag die gutachterlichen Feststellungen nicht in Frage zu stellen. Es trifft zu, dass die Verfügung vom 27. März 2018 angefochten und der Rekurrent deshalb nicht zur Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz verpflichtet war. Die aus juristischer Sicht ungenaue Ausführung der Gutachterin ändert aufgrund der objektiven Befunde – insbesondere des Ergebnisses der Haaranalyse – nichts daran, dass nach wie vor ein Alkoholmissbrauch vorliegt und die Fahreignung deshalb nicht gegeben ist. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Gutachten vom 21. Februar 2018 abstellte und dem Rekurrenten die Wiedererteilung des Führerausweises verweigerte. Daran vermag weder das während des Rekursverfahrens eingegangene verkehrsmedizinische Gutachten vom 28. August 2018 etwas zu ändern, noch die Tatsache, dass die Vorinstanz am 4. Juli 2013 die Pflicht zum Lenken von Motorfahrzeugen in absolut alkoholfreiem Zustand aufgehoben hatte, denn damals lagen – anders als im heutigen Zeitpunkt – keine Anzeichen eines übermässigen Alkoholkonsums vor. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 7.- Art. 31 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV) sieht vor, dass im Fall von Sicherungsentzügen die Entzugsbehörde die betroffene Person über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Führerausweises informieren muss (BSK SVG-Rütsche/Weber, Basel 2014, Art. 17 N 24). Als die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Januar 2017 den Sicherungsentzug anordnete, verfügte sie ebenfalls die Bedingungen für die Aufhebung des Entzugs (kontrollierte Drogenabstinenz und eine verkehrsmedizinische Untersuchung). Da beim Rekurrenten zur Drogenmissbrauchsproblematik eine Alkoholmissbrauchsproblematik hinzugekommen ist, muss er über die neuen Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerausweises informiert werden. Dazu reicht es nicht, dass die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2018 lediglich in den Erwägungen die von den Verkehrsmedizinern empfohlenen Forderungen vor einer erneuten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung wiedergab. Wird eine Fahrbewilligung nur unter Auflagen erteilt, so müssen diese im Dispositiv der entsprechenden Verfügung enthalten sein (BGE 104 Ib 179 E. 4). Genauso müssen auch die Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerausweises bei einem Sicherungsentzug im Dispositiv der entsprechenden Verfügung aufgeführt werden. Der Betroffene soll genau wissen, unter welchen Bedingungen ihm der Führerausweis wiedererteilt wird. Die Vorinstanz hätte demnach die Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerausweises in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2018 im Dispositiv festhalten müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist die Angelegenheit zur entsprechenden Ergänzung der Verfügung zurückzuweisen. 8.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu drei Vierteln und dem Staat zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Rekurrent unterliegt mit seinem Rekurs und die vorinstanzliche Verfügung ist unvollständig, weshalb sie zu ergänzen ist. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 900.– zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 300.– zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung gemäss Art. 98 VRP besteht nicht.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Die Angelegenheit wird zur Ergänzung der Verfügung vom 27. März 2018 im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Der Rekurrent hat drei Viertel der amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen; den Rest trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Rekurrenten von Fr. 900.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 300.– zurückerstattet.

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, IV-2018/56
Entscheidungsdatum
29.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026