St.Gallen Sonstiges 29.11.2018 IV-2018/54

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/54 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 29.11.2018 Entscheiddatum: 29.11.2018 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.11.2018 Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG (SR 741.01); Art. 42 Abs. 1 Ingress, Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent hat trotz Entzugs des liechtensteinischen Führerausweises in der Schweiz ein Fahrzeug gelenkt. Bestätigung der Aberkennung des ausländischen Ausweises für die Dauer von drei Monaten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, IV-2018/54). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Mag.iur. Antonius Falkner, Lettstrasse 18, LI-9490 Vaduz, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Warnungsaberkennung)

Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X wohnt in A im Fürstentum Liechtenstein. Am 12. Februar 2018 um 14.15 Uhr beabsichtigte er, als Lenker eines Lieferwagens beim Zollamt Oberriet in die Schweiz einzureisen. Dabei konnte er keinen Führerausweis vorweisen. Nachforschungen der Kantonspolizei St. Gallen im Fahrberechtigungsregister FABER ergaben, dass ihm der liechtensteinische Führerausweis mit Wirkung ab 7. Februar 2018 entzogen war. Die Polizei aberkannte ihm den Führerausweis daraufhin vorläufig mit sofortiger Wirkung. B.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eröffnete aufgrund dieses Vorfalls ein Administrativmassnahmeverfahren und gewährte X mit Schreiben vom 23. Februar 2018 das rechtliche Gehör. Nachdem sich dieser innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, verfügte das Strassenverkehrsamt wegen Fahrens trotz Entzugs am 23. März 2018 eine Aberkennung des liechtensteinischen Führerausweises für drei Monate (Vollzug vom 12. Februar bis 11. Mai 2018). Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 28. März 2018 wurde X im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Februar 2018 des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.- Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. April 2018 erhob X Rekurs gegen die Aberkennung seines Führerausweises mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23. März 2018 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Im Rekursverfahren wurden zusätzliche Abklärungen getätigt, deren Ergebnis den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Auf die Ausführungen der Beteiligten ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 11. April 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und materieller Hinsicht die Anforderungen von Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten den ausländischen Führerausweis zu Recht für die Dauer von drei Monaten aberkannte. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs stellt eine schwere Widerhandlung dar (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG). Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Dadurch wird dem Inhaber des ausländischen Führerausweises das Recht aberkannt, diesen auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz zu verwenden (siehe Art. 42 Abs. 1 Ingress des Übereinkommens über den Strassenverkehr, SR 0.741.10). b) Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, die Annahme der Vorinstanz, er habe ein Fahrzeug trotz Entzugs des Ausweises gelenkt, beruhe auf einem Irrtum. Mit rechtskräftiger Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein (nachfolgend: MFK Vaduz) vom 15. Januar 2018 sei ihm der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen worden, und zwar mit Wirkung vom 1. März bis 27. Mai 2018. Im Februar 2018 sei er in eine Polizeikontrolle geraten und darauf hingewiesen worden, dass sich bei seinem Führerausweis die Perforationsfolie ablöse und er diesen erneuern müsse. Daraufhin habe er sich am 7. Februar 2018 zur MFK Vaduz begeben und den Führerausweis im dortigen Briefkasten deponiert, um ihn erneuern zu lassen. Offensichtlich seien die zuständigen Mitarbeiter der MFK Vaduz irrtümlich davon ausgegangen, dass er mit diesem Vorgehen seinen Führerausweis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bereits vorzeitig habe abgeben wollen. Das Schreiben, worin die Abgabe des Führerausweises ab 7. Februar 2018 bestätigt worden sei, habe er erst am 14. Februar 2018 erhalten. Am 12. Februar 2018 habe er folglich noch keine Kenntnis davon haben können, weshalb ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, der kommentarlose Einwurf des Ausweises in den Briefkasten der MFK Vaduz sei von der Massnahmebehörde als vorzeitige Abgabe gewertet worden. Durch sein unbedarftes Handeln habe der Rekurrent nicht gutgläubig annehmen dürfen, der Entzug beginne erst am 1. März 2018, wie ursprünglich festgelegt worden sei, zu laufen. c) Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Diese Bestimmung entspricht Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG, wonach eine schwere Widerhandlung begeht, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzugs führt. Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz eines Ausweisentzugs setzt voraus, dass der Führer im massgeblichen Zeitpunkt kein Motorfahrzeug führen darf, weil ihm der entsprechende Ausweis entzogen wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund und in welchem Verfahren der Entzug erfolgte. Ob gegenüber dem Lenker zum Zeitpunkt seiner Fahrt ein Sicherungs- oder ein Warnungsentzug vollstreckt wird oder ob ihm der Führerausweis von der Polizei abgenommen wurde, ist unerheblich. Jedoch muss der Entzug rechtmässig erfolgt sein. Mit Verfügung der MFK Vaduz vom 15. Januar 2018 war dem Rekurrenten der liechtensteinische Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen worden. Als Vollzugszeitpunkt wurde der Zeitraum vom 1. März bis 27. Mai 2018 bestimmt. Am 7. Februar 2018 ging der Führerschein des Rekurrenten in einem unfrankierten Couvert bei der MFK Vaduz ohne Begleitschreiben ein (act. 24/2). Aufgrund der Entzugsverfügung vom 15. Januar 2018 und der kommentarlosen Übermittlung des Führerausweises ging die MFK Vaduz davon aus, dass der Rekurrent seinen Führerausweis vorzeitig abgeben wollte. Auf diese Möglichkeit wurde in der Entzugsverfügung hingewiesen, wo es heisst, dass die Entzugsdauer allenfalls mit der Abgabe des Ausweises auf der Post zu laufen beginne, was selbstredend auch für eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorzeitige Abgabe auf der MFK Vaduz gilt (act. 8/28). Die Richtigkeit dieser Annahme wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Rekurrent am 8. Februar 2018 um 14.30 Uhr persönlich am Schalter der MFK Vaduz vorsprach und nachfragte, ab wann der Führerausweisentzug nun gültig sei. Dabei machte er geltend, dass er den Führerausweis bereits am 16. Januar 2018 der Post übergeben habe. Da das Couvert nicht frankiert war und damit auch ein Poststempel fehlte, kann dies nicht überprüft werden. Hinzu kommt, dass er die Verfügung vom 15. Januar 2018 erst am 30. Januar 2018 entgegengenommen hatte (act. 8/6), was dafür spricht, dass die entsprechenden Angaben des Rekurrenten falsch waren. Die Mitarbeiterin der MFK Vaduz teilte ihm mit, dass der Führerausweis am 7. Februar 2018 eingegangen sei und der dreimonatige Entzug ab jenem Datum zu laufen begonnen habe (act. 24/1). Es sind keine Gründe ersichtlich, an der glaubwürdig und detailliert geschilderten, gleichentags in einer Aktennotiz festgehaltenen Darstellung des Sachverhalts durch die Mitarbeiterin der MFK Vaduz zu zweifeln. Diese wurde vom Rekurrenten zudem nicht bestritten. Im Gegensatz dazu erscheint seine Version nicht plausibel. Es trifft zwar zu, dass der Führerausweis tatsächlich beschädigt war. Wenn der Rekurrent diesen jedoch lediglich hätte erneuern lassen wollen, hätte er dies entweder am Schalter persönlich mitteilen oder eine entsprechende Begleitnotiz beilegen müssen. Bei der kommentarlosen Abgabe musste er aufgrund der rechtskräftigen Entzugsverfügung damit rechnen, dass die MFK Vaduz den Führerausweis zwecks Vollzugs der Administrativmassnahme einbehalten würde. Offensichtlich handelt es sich dabei deshalb um eine Schutzbehauptung. Es ist deshalb erstellt, dass der Führerausweis mit Wirkung ab 7. Februar 2018 entzogen war und der Rekurrent spätestens ab dem 8. Februar 2018 davon Kenntnis hatte. Er wusste somit am 12. Februar 2018, dass er nicht berechtigt war, ein Fahrzeug zu lenken. Daran vermag die ihm erst am 14. Februar 2018 zugestellte schriftliche Abgabebestätigung mit dem neuen Vollzugstermin (7. Februar bis 2. Mai 2018) nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass der Rekurrent den Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 28. März 2018, worin er des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises schuldig gesprochen worden war, nicht anfocht. Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; Urteil der Verwaltungsrekurskommission IV-2016/141 vom 23. Februar 2017 E. 3, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Die Bindungswirkung an die Sachverhaltsdarstellung besteht aber auch dann, wenn die Strafsache mit einem Strafbefehl erledigt wurde, welcher sich ausschliesslich auf den Polizeirapport stützt, sofern der Betroffene wusste oder angesichts der Schwere der ihm angelasteten Übertretung voraussehen musste, dass gegen ihn auch ein Verfahren wegen Führerausweisentzugs eingeleitet wird oder er darüber informiert worden ist, und er es im Rahmen des summarischen Strafverfahrens unterlassen hat, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Unter diesen Umständen darf er nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Dies ist beim Rekurrenten, dem der Führerausweis polizeilich auf der Stelle aberkannt wurde, der Fall. Auch von daher rechtfertigt es sich nicht, im Administrativmassnahmeverfahren vom Sachverhalt im rechtskräftigen Strafbefehl abzuweichen. d) Somit steht fest, dass der Rekurrent am 12. Februar 2018 bei der Einreise in die Schweiz in Oberriet ein Fahrzeug lenkte, obschon ihm der liechtensteinische Führerausweis entzogen war. Er beging damit eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Deshalb ist ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 SVG und Art. 45 Abs. 1 VZV abzuerkennen. 3.- a) Nach einer schweren Widerhandlung wird der ausländische Führerausweis für mindestens drei Monate aberkannt (Art. 45 VZV in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer der Führerausweisaberkennung sind gemäss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestaberkennungsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 SVG gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG). b) Die Vorinstanz hat die Mindestaberkennungsdauer von drei Monaten angeordnet, die nicht unterschritten werden darf. Folglich ist die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Massnahmedauer zu bestätigen. Eine allfällige berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis kann daher nicht massnahmemindernd berücksichtigt werden. Der Rekurs ist somit abzuweisen. c) Wird während eines Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt, so tritt die Dauer der Aberkennung wegen einer Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs (Art. 16c Abs. 3 SVG). Der Vollzug des Führerausweisentzugs gemäss Verfügung der MFK Vaduz vom 15. Januar 2018 wurde auf die Zeit vom 7. Februar bis 2. Mai 2018 angesetzt. Die Massnahme lief auch weiter, als der Rekurrent am 11. April 2018 Rekurs gegen die dreimonatige Aberkennung des ausländischen Führerausweises erhoben hatte (Verfügung vom 23. März 2018). Auch wenn einem Rekurs gegen einen Warnungsentzug grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 51 Abs. 1 VRP), war der Rekurrent aufgrund des liechtensteinischen Führerausweisentzugs bis 2. Mai 2018 bis zu diesem Tag in der Schweiz gleichwohl nicht fahrberechtigt. Folglich sind an die Aberkennungsdauer von drei Monaten 81 Tage (12. Februar bis 2. Mai 2018, unter der Annahme, dass jeder Monat 30 Tage hat) anzurechnen; die noch zu vollziehende Restdauer beträgt 9 Tage. 4.- Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP). bis

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Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Es wird festgestellt, dass die noch zu vollziehende Restdauer der drei- monatigen Führerausweisaberkennung 9 Tage beträgt.
  3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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25.03.2026