St.Gallen Sonstiges 29.11.2018 IV-2018/48

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/48 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 29.11.2018 Entscheiddatum: 29.11.2018 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.11.2018 Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 54 Abs. 3 und 5 SVG (SR 741.01), Art. 31 Abs. 1 lit. b SKV (SR 741.013); Art. 5abis VZV (SR 741.51); Art. 51 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Bestätigung der Auflage einer kontrollierten Drogenabstinenz im Rahmen der Wiedererteilung des Führerausweises bei einem Fahrzeuglenker, der cannabisabhängig war und zweimal erwischt wurde, als er unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug gelenkt hatte (E. 2). Reduktion der Dauer bis zum frühestens möglichen Zeitpunkt der Prüfung der Aufhebung der Auflagen (E. 3). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann nicht nur im Rechtsspruch, sondern auch in der Rechtsmittelbelehrung gültig angeordnet werden (E. 4). Die Vorinstanz hat den Führerausweis des Rekurrenten unzulässigerweise mit dem Code 101 versehen (E. 6; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, IV-2018/48). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Pascal Baumgardt, Unterstrasse 37, Postfach 231, 9001 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Auflagen

Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis der Fahrzeugkategorie B am 12. Februar 2009. Am 31. August 2012 lenkte er ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung), weshalb ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2013 für drei Monate entzogen wurde (schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften). B.- Am Mittwoch, 29. Juli 2014, um 16.09 Uhr, wurde X von der Polizei kontrolliert, als er mit einem Personenwagen von Tübach in Richtung Mörschwil fuhr. Der Drogenschnelltest verlief positiv, weshalb die Entnahme einer Blut- und Urinprobe angeordnet wurde. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen ermittelte im Blut einen mittleren Tetrahydrocannabinol(THC)-Gehalt von 24 μg/l sowie einen THC-Carbonsäuregehalt von 190 μg/l. Die Polizei nahm X den Führerausweis auf der Stelle ab. Am Freitagnachmittag, 1. August 2014, wurde X von der Polizei beobachtet, wie er mit einem Personenwagen von Goldach in Richtung Staad fuhr, obschon ihm der Führerausweis drei Tage zuvor abgenommen worden war. Um 16.40 Uhr wurde er bei der Einfahrt in die Tiefgarage seines Wohnhauses von der Polizei angehalten. Auch dieses Mal fiel der Drogenschnellest positiv aus, worauf eine Blut- und Urinprobe entnommen wurde. Das IRM St. Gallen ermittelte im Blut einen mittleren THC-Gehalt von 10 μg/l sowie einen THC-Carbonsäuregehalt von 83 μg/l. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 13. Oktober 2014 wurde X wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Ankauf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Konsum von Marihuana), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand (Drogenkonsum) sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Gleichzeitig wurde eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.– aus einer früheren Verurteilung vollziehbar erklärt. C.- Das Strassenverkehrsamt eröffnete am 28. August 2014 ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung des X. Gleichzeitig wurde ihm vorsorglich ab sofort das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien verboten. Einen dagegen bei der Verwaltungsrekurskommission erhobenen Rekurs zog X am 5. September 2014 zurück (Verfahren IV-2014/126 P). Mit Zwischenverfügung des Strassenverkehrsamtes vom 3. Oktober 2014 wurde er aufgefordert, zwecks verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Untersuchung innert zehn Tagen einen Termin mit dem IRM St. Gallen zu vereinbaren. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen und der vorsorgliche Führerausweisentzug in einen Sicherungsentzug umgewandelt werde, sollte er der Aufforderung keine Folge leisten. Nachdem X beim IRM St. Gallen innert Frist keinen Termin für die Fahreignungsabklärung vereinbart hatte, kündigte das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 11. November 2014 an, einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Dauer zu prüfen, und gab ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme. Als auch diese Frist ungenutzt verstrichen war, entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Als Bedingung für die Wiederzulassung zum Verkehr wurde ein positiv lautendes verkehrspsychologisches und verkehrsmedizinisches Gutachten genannt. Die entsprechende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.- Am 19. Februar 2015 liess sich X verkehrsmedizinisch und verkehrspsychologisch am IRM St. Gallen untersuchen. Im Gutachten vom 19. März 2015 kamen die Experten zum Schluss, dass die Fahreignung aus charakterlichen Gründen bei verkehrsrelevantem Drogenmissbrauch nicht befürwortet werden könne. Vor einer Neubeurteilung werde der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz gemäss Info-Blatt mit Haaranalyse in sechs Monaten, monatlichen Urinkontrollen auf Cannabis und Fachtherapie (Suchtberatungsstelle) samt Einreichung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verlaufsberichte empfohlen. Am 26. November 2015 unterzog sich X am IRM St. Gallen erneut einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung. Gemäss Gutachten vom 7. Januar 2016 war die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Sicht aus charakterlichen Gründen bei verkehrsrelevantem Drogenmissbrauch und zu kurzer nachvollziehbarer Abstinenz nach wie vor nicht gegeben. Die Gutachter empfahlen eine mindestens sechsmonatige Drogenabstinenz mit halbjährlicher Haaranalyse und monatlichen Urinkontrollen auf Cannabis sowie eine Verkehrstherapie von mindestens zwölf Stunden. E.- Mit Eingabe vom 21. September 2016 (Eingang beim Strassenverkehrsamt am 12. Oktober 2016) beantragte X die sofortige auflagenfreie Wiedererteilung des Führerausweises. Das Strassenverkehrsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 ab, da kein positiv lautendes verkehrsmedizinisches und verkehrspsychologisches Gutachten vorliege. Als Bedingungen für die Wiedererteilung wurden der Nachweis einer kontrollierten Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten und einer Verkehrstherapie von mindestens zwölf Stunden, das Einreichen der Verlaufsberichte sowie eine verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Neubeurteilung genannt. Einem allfälligen Rekurs entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. Den dagegen am 15. November 2016 erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 27. April 2017 ab (VRKE IV-2016/164). F.- X unterzog sich am 20. September 2017 am IRM der Universität Zürich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Am 18. Dezember 2017 erfolgte in der verkehrspsychologischen Praxisgemeinschaft Bächli-Biétry & Menn, Zürich, eine verkehrspsychologische Abklärung. Im Gutachten vom 12. Januar 2018 wurde die Fahreignung von X aus verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Sicht unter Auflagen befürwortet. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 hob das Strassenverkehrsamt den Führerausweisentzug vom 9. Dezember 2014 auf (Ziffer 1). Gleichzeitig versah es in Ziffer 2 den Führerausweis mit den Auflagen einer vollständigen, kontrollierten Drogenabstinenz inklusive Cannabis und halbjährlichen Auflagenkontrollen inklusive Haaranalyse. Weiter wurde festgehalten, dass diese Auflagen auf unbestimmte Zeit Gültigkeit haben und frühestens in zwei Jahren geprüft

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden können. Bei Missachten der Auflagen habe X mit dem Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen. G.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. März 2018 und Ergänzung vom 30. April 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2018 sei insofern aufzuheben, als dass an die Wiedererteilung des Führerausweises Auflagen geknüpft werden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 18. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung und reichte die Rückmeldung des IRM St. Gallen, wonach der Rekurrent den Vorschuss für die erste Abstinenzkontrolle nicht bezahlt und keinen Termin vereinbart habe (act. 14), nach. Der Rechtsvertreter von X verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 14. März 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. April 2018 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- In materieller Hinsicht ist zunächst die Anordnung der Drogenabstinenzauflage (auch bezüglich Cannabis) umstritten. In der verkehrspsychologischen Untersuchung stand der Rekurrent Cannabisabstinenzauflagen positiv gegenüber (act. 4/196). a) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent einmalig auf MDMA (am 19. Februar 2015) und Amphetamine (am 26. November 2015) getestet worden sei. Diese Untersuchungsergebnisse würden auf die Einnahme der bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechenden Substanzen schliessen lassen. Die vom Rekurrenten angegebene Cannabisabstinenz von rund vier Jahren lasse sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Aus dem Gutachten vom 7. Januar 2016 ergebe sich, dass eine Cannabisabstinenz seit dem 12. Dezember 2014 bestehe; die kontrollierte Abstinenz sei im Februar 2015 eingeleitet worden. Dass eine verkehrsrelevante Cannabisproblematik vorliege, lasse sich aufgrund der Vorfälle vom 29. Juli und

  1. August 2014 nicht von der Hand weisen. Aus dem Gutachten des IRM Zürich vom
  2. Januar 2018 gehe hervor, dass der Hausarzt eine Cannabisabstinenz seit mindestens Februar 2017 mittels monatlicher Urinkontrollen bestätige; aufgrund der Ergebnisse der Haaranalysen sei eine Alkohol- und Drogenabstinenz von rund sechs Monaten nachgewiesen worden. Das Gutachten zeige keine offenkundigen Mängel, welche die Richtigkeit und Schlüssigkeit in Frage stellen würden. Indizien, welche gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen würden, lägen keine vor. Aufgrund der Vorgeschichte und der Aktenlage sei die empfohlene Auflage angemessen. Der Rekurrent macht zusammengefasst geltend, wenn überhaupt eine Abhängigkeit von Cannabis im medizinischen Sinn vorgelegen habe, so habe er diese im heutigen Zeitpunkt längst überwunden. Er könne nicht nur für anderthalb Jahre eine Drogenabstinenz nachweisen, sondern mindestens für drei Jahre und zwei Monate. Zudem habe nie ein verkehrsrelevanter Konsum von MDMA (Methylendioxymethamphetamin, Ecstasy) oder Amphetaminen vorgelegen. Amphetamin habe er nie konsumiert, MDMA einmalig im Juni 2013. Der einmalige Nachweis von Amphetamin in den Haaren stelle keinen hinreichenden Beweis für einen Konsum dar. Genauso gut könne es sich dabei um eine Aussenkontamination gehandelt haben. Fahreignungsausschliessende kognitive Defizite seien nicht festgestellt worden und die Verkehrspsychologin attestiere ihm, dass er psychisch gereift sei und die Cannabisabstinenz im heutigen Zeitpunkt intrinsisch motiviert und hinreichend gefestigt sei. Insgesamt würden die aktuell von den Sachverständigen erhobenen Befunde sowohl in verkehrsmedizinischer als auch in verkehrspsychologischer Hinsicht durchwegs positiv bis sehr positiv lauten. Negative Faktoren seien keine zu erkennen. Dass im Gutachten dennoch Auflagen empfohlen würden, sei nicht nachvollziehbar. In dieser Hinsicht sei das Gutachten nicht schlüssig und widersprüchlich. Die verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Abklärung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe vielmehr den Nachweis erbracht, dass eine uneingeschränkte (und damit auflagenfreie) Fahreignung vorliege. b) aa) Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Die Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt; ein Entzugsgrund nach Art. 16 SVG muss dabei nicht gegeben sein. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6). Dass ein Fahrzeuglenker zum Missbrauch von Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen, neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt (zum Alkoholmissbrauch vgl. BGE 131 II 248 E. 6.3). Ein solcher besonderer Grund liegt bei einem Konsumverhalten vor, bei welchem es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Betroffene ausser Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.2). Personen, die zwar nicht drogensüchtig, aber nachweislich in erheblichem Ausmass suchtgefährdet sind, kann der Führerausweis deshalb unter einer Abstinenzauflage erteilt werden (Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen bei Alkohol- und Drogengefährdung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 134 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bei bloss einmaligem oder gelegentlichem Cannabiskonsum nicht ohne Weiteres entsprechende Auflagen angeordnet werden. Es entspreche zwar gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtige. Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mische, sei jedoch in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber sei bei andauerndem, regelmässigem und gleichzeitig hohem Cannabiskonsum von einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (BGer 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3). bb) Das verkehrsmedizinische Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ärztlichen Gutachten Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c). In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. BGE 133 III 385 mit weiteren Hinweisen). c) Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 12. Januar 2018 stützt sich auf die Vorgeschichte gemäss Akten, die Angaben des Rekurrenten, die Laboruntersuchungen sowie die verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchung. Der Rekurrent gab zu seinem Konsumverhalten in der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 20. September 2017 an, er habe erstmals nach der Lehrabschlussprüfung im Jahr 2010 Cannabis probiert. Mit der Zeit habe sich der Konsum auf einen täglichen Konsum gesteigert. Schliesslich habe er auch mit Cannabis gedealt, um den Eigenkonsum zu finanzieren. Im Jahr 2013 habe er den Konsum langsam reduziert. Aufgrund von Entzugssymptomen (starke Nervosität) habe er vom Arzt Quetiapin zur Beruhigung erhalten. Seit Ende 2013 sei er abstinent von Cannabis ohne Rückfälle. Im Juni 2013 habe er einmalig MDMA probiert. Andere Drogen konsumiere er keine. Während der Lehre habe er an den Wochenenden im Ausgang Wein und Wodka getrunken, wobei er jeweils leicht angetrunken gewesen sei. Filmrisse oder Blackouts nach einem Alkoholüberkonsum habe er nie gehabt. Aktuell trinke er alle paar Wochen ein Glas Weisswein oder Prosecco. Pro Tag rauche er zwei Päckchen Zigaretten. Der Konsum von Nikotin habe sich seit der Cannabisabstinenz gesteigert.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die körperliche Untersuchung vom 20. September 2017 verlief verkehrsmedizinisch ebenso unauffällig wie die Prüfung des Urins auf Cannabis, Kokain und Ecstasy sowie zahlreiche weitere Betäubungsmittel und psychotrope Wirkstoffe. Die chemisch- toxikologische Haaruntersuchung zur Überprüfung des Alkohol- und Drogenkonsums erbrachte ebenfalls ein negatives Ergebnis. Die Verkehrspsychologin führte am 22. Dezember 2017 zusammengefasst aus, dass die in der Untersuchungssituation erhobenen Befunde dafür sprechen würden, dass der Rekurrent in den vergangenen anderthalb Jahren einen entscheidenden Reifungs- und Entwicklungsprozess vollzogen habe. Er könne nun sehr offen zu seiner früheren Cannabisabhängigkeit und den Verkehrsdelikten stehen und dafür die Verantwortung übernehmen. Die personengebundenen Ursachen seien ihm hinreichend bewusst und er könne Kompensationsstrategien schildern, die auf diesen Erkenntnissen beruhen würden. Die aktuell geltend gemachte Cannabisabstinenz wirke intrinsisch motiviert und hinreichend gefestigt, was ebenfalls günstig zu bewerten sei. Aktuell würden sich beim Rekurrenten weder auf der Persönlichkeits- noch auf der Einstellungsebene Risikofaktoren für erneute Verkehrsauffälligkeiten oder einen Rückfall in missbräuchliche Konsummuster, die nicht als kompensierbar erachtet werden könnten, ergeben. In der Beurteilung hielt der Verkehrsmediziner am 12. Januar 2018 fest, dass die Fahreignung des Rekurrenten aufgrund einer verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchsproblematik in Verbindung mit einer charakterlichen Problematik bisher im Rahmen von zwei verkehrsmedizinischen Begutachtungen in den Jahren 2015 und 2016 nicht befürwortet worden sei. Aktuell habe er den Nachweis einer länger dauernden Drogenabstinenz inklusive Cannabis nachweisen können. Ein Konsum von Alkohol in den Monaten vor der Untersuchung sei ebenfalls nicht feststellbar. Aus verkehrspsychologischer Sicht habe die charakterliche Fahreignung bedingt positiv mit einer Cannabisabstinenzauflage befürwortet werden können. Unter diesen Umständen könne die Fahreignung unter Auflagen, namentlich der Einhaltung einer Drogenabstinenz mit monatlichen Urinprobenkontrollen auf Cannabis und halbjährlichen Abstinenzkontrollen inklusive Haaranalyse für die Dauer von zwei Jahren, befürwortet werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) aa) Gemäss eigenen Angaben bei der Begutachtung vom 19. Februar 2015 konsumierte der Rekurrent von 2012 bis 2013 täglich zwei bis drei Joints am Abend. Am Wochenende habe er auch tagsüber konsumiert. Nach dem Ereignis im August 2014 habe er mit Cannabis aufhören wollen, habe aber dennoch einmal wöchentlich konsumiert. Beim Einstellen des Konsums seien Entzugssymptome aufgetreten, weshalb er vom Hausarzt Medikamente erhalten habe. Um den eigenen Konsum zu finanzieren, ging der Rekurrent sogar soweit, mit Cannabis zu dealen. Damit machte er sich zusätzlich strafbar. Auch sonst wirkte sich der intensive Cannabiskonsum schädlich auf sein Sozialleben aus. Seinen Angaben zufolge habe er sich immer mehr abgeschottet und sei einsam geworden. Er habe nichts mehr unternommen und seine Kollegen hätten sich von ihm abgewendet. Mit der Abstinenz habe sich seine Konzentration und seine psychische Verfassung gebessert und er sei wieder unternehmungslustiger geworden, was während des Konsums schlechter gewesen sei. Dass der Experte im Gutachten vom 19. März 2015 von einem gewohnheitsmässigen Cannabiskonsum ausging, erscheint unter diesen Umständen nachvollziehbar und schlüssig. Gemäss den aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zu Cannabis und Fahreignung wird ein Cannabiskonsum von bis zu zweimal pro Woche als gelegentlich und von mehr als zweimal pro Woche als mehr als gelegentlich oder häufig bezeichnet. Darauf deuten auch die Blutwerte beim Vorfall vom 29. Juli 2014 hin. Die nachgewiesene Konzentration von THC-Carbonsäure im Blut von 190 μg/l lag deutlich über dem Grenzwert zum häufigen Konsum von 40 μg/l THC-Carbonsäure (vgl. Liniger, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen SGRM- Richtlinien, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, Bern 2014, S. 329). Der THC-Gehalt im Blut überschritt den Grenzwert für Fahren in fahrunfähigem Zustand von 1,5 μg/l mit 24 μg/l zudem um ein Mehrfaches (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 der Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11] und Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [SR 741.013.1]). Nur drei Tage später lenkte der Rekurrent erneut ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand. Die Blutwerte ergaben Konzentrationen für THC-Carbonsäure von 83 μg/l und THC von 10 μg/l; sie lagen damit immer noch in deutlichem Ausmass über den Grenzwerten. Die Aussagen des Rekurrenten gegenüber der Verkehrspsychologin, wonach er seit Ende 2013 cannabisabstinent gelebt habe (act. 4/186), war demzufolge falsch. Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Tatsache, dass der Rekurrent

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht sofort mit dem Konsum von Cannabis aufhören konnte und Entzugserscheinungen hatte, welche medikamentös behandelt werden mussten, lag eine Cannabisabhängigkeit vor. Die Neigung, unter Substanzeinfluss zu fahren, verstärkt sich mit zunehmendem Konsum. Deshalb kann regel- oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründen, die sowohl weitere Abklärungen wie auch Auflagen rechtfertigen. Beim Rekurrenten lag ein langandauernder gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum vor. Er rauchte während längerer Zeit täglich Cannabis, gemäss eigenen Angaben bis zu vier Joints pro Tag. Bei einem solchen Konsumverhalten ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene ausser Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr abzusehen. Beim Rekurrenten kam es denn auch innerhalb kurzer Zeit zu zwei Vorfällen, bei denen er unter dem Einfluss von Cannabis in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkte. Es lag damit ein verkehrsrelevanter Cannabismissbrauch vor. Der Rekurrent kann zwar mittels monatlicher Urinprobenkontrollen eine Cannabisabstinenz seit Februar 2015 nachweisen. Der Nachweis einer vollständigen Drogenabstinenz gelang ihm jedoch erst mit dem verkehrsmedizinischen Untersuch vom 20. September 2017. Bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 19. März 2015 war die Haaranalyse positiv auf MDMA und bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 26. November 2015 positiv auf Amphetamin ausgefallen. Die Fahreignung wurde in der Folge von den Experten beide Male aus charakterlichen Gründen bei verkehrsrelevantem Drogenmissbrauch nicht befürwortet. Von einem Konsum von MDMA und Amphetamin ist aufgrund der beiden verkehrsmedizinischen Gutachten vom 19. März 2015 und 7. Januar 2016 auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent den Konsum der beiden Substanzen nach wie vor bestreitet; dies hätte er im damaligen Zeitpunkt, als er bereits anwaltlich vertreten war, tun müssen. Was früher unterlassen wurde zu rügen und deshalb verbindlich festgehalten wurde, kann in einem (späteren) Folgeverfahren nicht mehr neu beurteilt werden; es sei denn, es liegen neue Erkenntnisse vor, was hier aber nicht zutrifft. Gemäss Lehre lässt sich bei einer Drogenabhängigkeit oder bei verkehrsrelevantem Drogenmissbrauch die Fahreignung in der Regel erst dann wieder befürworten, wenn eine mindestens einjährige, ärztlich oder fachtherapeutische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kontrollierte und betreute Drogenabstinenz nachgewiesen werden kann. Ist dies erfüllt, kann der Führerausweis wiedererteilt werden; er ist jedoch mit Drogenabstinenzauflagen zu verbinden (Liniger, in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, S. 33 ff.). Dies entspricht der gängigen Praxis. Auch wenn die Verkehrspsychologin im Gutachten vom 22. Dezember 2017 festhielt, dass die geltend gemachte Cannabisabstinenz intrinsisch motiviert wirke, so muss der Rekurrent dennoch erst den Beweis erbringen, dass die Abstinenz nicht nur unter dem Druck der hängigen Verfahren und zur Wiedererlangung des Führerausweises erfolgte. Im Sinne der Verkehrssicherheit muss sichergestellt sein, dass er auch nach der Wiedererteilung des Führerausweises auf den Konsum von Drogen verzichten kann. Dies lässt sich nur mit einer entsprechenden Abstinenzauflage gewährleisten. Der Rekurrent fuhr zwei Mal unter dem Einfluss von Cannabis in fahrunfähigem Zustand; das zweite Mal, ohne im Besitz des Führerausweises zu sein. Zudem hielt er sich zwei Mal nicht an die Drogenabstinenzauflage, als er MDMA und Amphetamin konsumierte. Dieses Verhalten zeigt eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anweisungen. Damit kommen Zweifel auf, welche es der Vorinstanz bei der Wiedererteilung des Führerausweises nicht erlauben, eine sichere Prognose zu stellen und den Führerausweis auflagenfrei wiederzuerteilen. Vielmehr müssen Personen, bei denen eine Drogenabhängigkeit und ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch vorgelegen haben, für einige Zeit mit einer entsprechenden Auflage unter ärztlicher Kontrolle bleiben. Dass die Experten im Gutachten vom 12. Januar 2018 die Fahreignung nur mit der Auflage der Einhaltung einer kontrollierten Drogenabstinenz inklusive Cannabis befürwortet haben, erscheint unter diesen Umständen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig. Damit wird die persönliche Freiheit des Rekurrenten, der die Wiedererteilung des Führerausweises erlangt, nicht allzu stark eingeschränkt, und im Gegenzug kann die Verkehrssicherheit wirkungsvoll garantiert werden. Die Wiedererteilung des Führerausweises mit der Auflage der Einhaltung einer Drogenabstinenz inklusive Cannabis ist somit nicht unverhältnismässig (vgl. BGE 125 II 28 E. 2b). e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Drogenabhängigkeit und der verkehrsrelevante Drogenmissbrauch des Rekurrenten einen besonderen Grund darstellen, der Auflagen rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besonderen Kontrolle. Es erscheint verhältnismässig, dass die Vorinstanz die Wiedererteilung des Führerausweises von der Einhaltung einer kontrollierten Drogenabstinenz inklusive Cannabis abhängig macht. Eine mildere Massnahme, mit der gewährleistet werden könnte, dass der Rekurrent nicht in fahrunfähigem Zustand am Verkehr teilnimmt, besteht nicht. Die betreffende Auflage ist daher erforderlich (vgl. BGE 131 II 248 E. 6.3). Dass es mit der Wiedererteilung des Führerausweises so lange gedauert hat, hat allein der Rekurrent zu verantworten. Denn einerseits unterzog er sich nicht sofort den erforderlichen Fahreignungsabklärungen; andererseits erfüllte er die Bedingungen für eine Wiedererteilung des Führerausweises nicht, weil in den Haarproben zweimal verbotene Substanzen nachgewiesen wurden. 3.- Zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz für die frühestmögliche Überprüfung der Drogenabstinenzauflage angesetzte Frist von zwei Jahren angemessen ist. Mit der Formulierung, dass die Auflagen auf unbestimmte Zeit Gültigkeit haben, wird in der angefochtenen Verfügung lediglich klargestellt, dass diese nicht auf eine bestimmte Dauer befristet sind. Wäre Letzteres der Fall, hätte dies zur Folge, dass die Auflagen nach Fristablauf einfach dahinfallen würden, und zwar unabhängig davon, ob noch Bedenken an der Fahreignung bestehen oder nicht. Vielmehr ist später zu überprüfen, ob die Auflagen aufgehoben werden können. Wird bei einer Drogenabhängigkeit oder einem verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch nach dem Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz der Führerausweis wiedererteilt, ist gemäss Lehre der Führerausweis mit einer weiteren dreijähren Drogenabstinenz zu verbinden. Das bedeutet für ein weiteres Jahr den Nachweis der Abstinenz und bei positivem Verlauf zusätzlich zwei Jahre Beobachtungszeit, wobei eine Therapie nicht mehr zwingend erforderlich ist, sondern nur noch Labor- bzw. Drogenabstinenz-Urinproben-Kontrollen (Liniger, Handbuch, S. 34 f.). Insgesamt wird damit eine vierjährige kontrollierte Abstinenz gefordert, was auch vom Bundesgericht nicht beanstandet wird (vgl. BGer 1C_529/2011 vom 30. März 2012 E. 2.4). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2018 kann der Rekurrent – entgegen den Ausführungen im Rekurs – erst seit dem verkehrsmedizinischen Untersuch vom 20. September 2017 eine vollständige Drogenabstinenz nachweisen. Bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 19. Februar 2015 wurde der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konsum von MDMA und beim Untersuch vom 26. November 2015 von Amphetamin nachgewiesen. Dem Rekurrenten gelingt es jedoch, mittels monatlicher Urinproben eine Cannabisabstinenz seit rund drei Jahren lückenlos nachzuweisen (vgl. act. 10). Die Verkehrspsychologin hält im Gutachten vom 22. Dezember 2017 fest, dass die geltend gemachte Cannabisabstinenz hinreichend gefestigt wirke. Das Verneinen des Konsums anderer Drogen sei zwar mit den entsprechenden Analysebefunden inkonsistent, werde aber verkehrspsychologisch nicht negativ gewichtet. Der Rekurrent scheint somit insgesamt ein adäquates Problembewusstsein hinsichtlich des Cannabiskonsums erarbeitet zu haben und zeigt keinerlei Bagatellisierungstendenzen mehr. Bei den Betäubungsmitteln MDMA und Amphetamin handelte es sich offenbar um einen einmaligen (bei MDMA um einen zweimaligen) Konsum. Weder die vorinstanzlichen noch die gutachterlichen Ausführungen vom 12. Januar 2018 lassen auf die Notwendigkeit eines weiteren zweijähren Abstinenznachweises schliessen. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der lückenlos nachgewiesenen Cannabisabstinenz seit rund drei Jahren scheint es in zeitlicher Hinsicht angemessen, den Zeitpunkt der frühestmöglichen Prüfung der Aufhebung der Auflage von zwei Jahren auf den Zeitpunkt zu reduzieren, in dem der Rekurrent zwei einwandfreie Auflagenkontrollen inklusive Haaranalyse im Abstand von sechs Monaten nachweisen kann. 4.- Weiter ist umstritten, ob die Vorinstanz dem Rekurs die aufschiebende Wirkung rechtsgenüglich entzogen hat. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (Abs. 2 Satz 1). a) Die Vorinstanz hielt in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2018 unter Hinweis auf Art. 51 VRP fest, dass ein allfälliger Rekurs keine aufschiebende Wirkung habe, die Rekursinstanz allerdings eine gegenteilige Verfügung treffen könne. Da im Gutachten vom 12. Januar 2018 festgehalten wird, dass eine erste Auflagenkontrolle inklusive einer Haaranalyse im März 2018 stattzufinden habe, verfügte die Vorinstanz, dass die Auflagenkontrollen jeweils im März und September zu erfolgen hätten. Nachdem das IRM St. Gallen der Vorinstanz am 4. April 2018 mitgeteilt hatte, dass der Rekurrent den Vorschuss für den Untersuch im März 2018 nicht bezahlt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und keinen Termin vereinbart habe (act. 14), machte der Rechtsvertreter des Rekurrenten geltend, dass die Vorinstanz dem Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht rechtsverbindlich entzogen habe. b) Vorweg ist festzuhalten, dass bei einer Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug das Einhalten der Auflagen auch während einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit einen wichtigen Grund darstellt, um einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Umstritten ist, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Rechtsmittelbelehrung erfolgen kann oder ob dieser im Rechtsspruch (Dispositiv) anzuordnen ist. Darüber besteht in der Lehre und Rechtsprechung Uneinigkeit. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich im Verfügungsdispositiv anzuordnen sei (Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 13; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1073). Diese Autoren stützen sich auf BGE 109 V 232, wo unter anderem die Frage zu klären war, ob die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sinngemäss entzogen werden kann. Dies verneinte das Bundesgericht und hielt fest, dass der Entzug des Suspensiveffekts ausdrücklich verfügt werden müsse (BGE 109 V 229 E. 2a). Dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich im Rechtsspruch zu erfolgen habe, hielt das Bundesgericht jedoch nicht explizit fest. Allenfalls lässt sich aus dem Wort "verfügen" ableiten, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung in den Rechtsspruch gehört. In einem anderen Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Entzug der aufschiebenden Wirkung auf der Rückseite einer Verfügung, wo auch im Vordruck die Rechtsmittelbelehrung stehe, rechtsgültig sei, selbst wenn sich die Unterschrift und die als Rechtsspruch hervorgehobene Textstelle auf der Vorderseite befinden würden. Es begründete dieses Urteil damit, dass über die Tragweite des rückseitig angebrachten Vermerks vernünftigerweise keine Zweifel aufkommen könnten. Die rechtzeitig erhobene Beschwerde beweise, dass der Beschwerdegegner verstanden habe, dass der Entzug des Suspensiveffekts verbindlich verfügt worden sei. Im Übrigen sei dem Beschwerdegegner durch die Art, wie die Verwaltung die verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eröffnet habe, kein Nachteil entstanden (BGE 108 V 232 E. 2c). Das Verwaltungsgericht St. Gallen hielt in einem Entscheid vom 27. Juni 1996

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fest, dass sich jede Instanz im Rechtsspruch ihres Entscheids über den Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger künftiger Rechtsmittelverfahren auszusprechen habe (GVP 1996 Nr. 61). Bei diesem Entscheid ging es jedoch nicht darum, wo der Entzug der aufschiebenden Wirkung in einer Verfügung anzuordnen ist, sondern ob ein Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die verfügende Instanz für alle nachfolgenden Rechtsmittelverfahren gelte oder nicht. Im Entscheid vom 24. Februar 2010 hatte der Präsident des Verwaltungsgerichts St. Gallen dieselbe Frage zu klären wie im vorliegenden Fall. Er hielt fest, mit dem ausdrücklichen Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, dass ein allfälliger Rekurs keine aufschiebende Wirkung habe und die Rekursinstanz einen anderen Entscheid fällen könne, sei der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hinreichend darüber orientiert worden, dass einem allfälligen Rekurs der Suspensiveffekt entzogen worden sei. Allerdings wäre es verständlicher gewesen, wenn der Entzug der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Ziffer der Verfügung aufgeführt und mit einer summarischen Begründung versehen worden wäre. In der Sache erweise sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 VRP jedoch als rechtmässig (Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten B 2010/3 vom 24. Februar 2010 E. 2.1, abrufbar im Internet unter: www.gerichte.sg.ch). Unter diesen Umständen, insbesondere aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 108 V 232, ist die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels in der Rechtsmittelbelehrung zulässig. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Dispositiv einer Verfügung in knapper Form eine Aussage, wie das Verfahren von der betreffenden Instanz erledigt worden ist, enthält. Gleichzeitig umschreibt es den Umfang des Streitgegenstands, denn in der Regel ist nur das im Dispositiv Enthaltene weiter anfechtbar oder erwächst in Rechtskraft (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 1059). Ist der Betroffene mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht einverstanden, so hat er bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz ein Begehren um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung zu stellen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1098 f.). Daraus ist ebenfalls zu schliessen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zwingend im Dispositiv zu erfolgen hat. Auch wenn er nicht im Dispositiv aufgeführt wurde, kann sich der Betroffene dagegen wehren, indem er bei der Rechtsmittelinstanz ein Gesuch um

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung stellt. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung wird auch nicht das entsprechende Verfahren abgeschlossen, sondern es wird einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vorgegriffen, wobei noch nicht feststeht, ob überhaupt ein Rechtsmittel erhoben wird. c) Nach dem Gesagten hat der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels somit nicht zwingend im Dispositiv einer Verfügung zu erfolgen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich festgehalten wurde, womit keine Zweifel mehr bestehen können, dass einem allfälligen Rechtsmittel der Suspensiveffekt entzogen wurde. Die Vorinstanz hat dem Rekurs die aufschiebende Wirkung somit rechtsgenüglich entzogen und der Rekurrent hätte sich der Auflagenkontrolle inklusive Haaranalyse längst unterziehen müssen. Indem er dies nicht tat, gelingt ihm der Beweis der Einhaltung einer Drogenabstinenz inklusive Cannabis während dieser Zeit nicht und eine allfällige Aufhebung der Auflagen verzögert sich weiter. Der Rekurrent hat sich deshalb umgehend einer Auflagenkontrolle samt Haaranalyse zu unterziehen. Wenn er dies nicht tut, läuft er Gefahr, dass ihm der Führerausweis wieder entzogen wird (vgl. Art. 17 Abs. 5 SVG). 5.- Der Rekurrent macht des Weiteren geltend, es sei nicht zulässig, dass die Vorinstanz verbindlich vorschreibe, dass die Auflagenkontrolle am IRM St. Gallen zu erfolgen habe. Verkehrsmedizinische Untersuchungen dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden. Im Kanton St. Gallen anerkennt das Strassenverkehrsamt Ärzte für Untersuchungen wie folgt: Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-jährigen Inhabern eines Führerausweises (Art. 5a Abs. 1 lit. a VZV); Stufe 2: erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (lit. b Ziff. 1), verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Inhabern eines Führerausweises nach Ziffer 1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Ziff. 2), Untersuchungen von Verkehrsexperten nach Artikel 65 Absatz 2 lit. d VZV (Ziff. 3); Stufe 3: Zweituntersuchungen von Personen nach lit. a und b, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über deren Fahreignung zulässt (lit. c Ziff. 1), erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen die kantonale Behörde zweifelt (Ziff. 2), erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Ziff. 3), verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten (Ziff. 4) und verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 lit. d und e SVG (Ziff. 5); Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit (lit. d). Der Rekurrent hat die Auflagenkontrolle demnach bei einem Arzt der Stufe 4 durchzuführen. Liegt die entsprechende Anerkennung vor, kann er grundsätzlich frei wählen, welcher Arzt die Untersuchung vornehmen soll (Mizel/Fellay, Les enquêtes sur l’aptitude à la conduite et leur mise en œuvre, in: Journées du droit de la circulation routière 2016, Bern 2016, S. 114). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten demnach zu Unrecht vorgeschrieben, dass die Auflagenkontrolle inklusive Haaranalyse beim IRM St. Gallen zu erfolgen habe. 6.- Schliesslich ist die Eintragung der mit der Wiedererteilung des Führerausweises verfügten Auflagen mit dem Code 101 umstritten. Der Eintrag des Codes 101 macht nur Sinn, wenn die Auflage für die Kontrollorgane ohne Weiteres ersichtlich und überprüfbar sind. Die Überprüfung der gegenüber dem Rekurrenten verfügten Auflage der kontrollierten Drogenabstinenz inklusive Cannabis fällt in die Zuständigkeit der Entzugsbehörde und damit der Vorinstanz. Da die Vorinstanz die Auflage selbst verfügte, ist diese für die Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgabe nicht auf die Eintragung im Führerausweis angewiesen. Weil die Polizei den Inhalt der Auflage anhand des Codes 101 nicht auf den ersten Blick erkennen kann, ist ihr eine Überprüfung der Einhaltung der Auflage nur beschränkt möglich. Unabhängig von der Geltung von Auflagen darf die Polizei keinen Drogenschnelltest durchführen, wenn keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen. Allein der Eintrag einer Drogenabstinenz berechtigt nicht zur Durchführung eines Drogenschnelltests. Sind aber entsprechende Anzeichen vorhanden und fällt der Drogenschnelltest positiv aus, ist der Führerausweis auf der Stelle abzunehmen und sofort der Vorinstanz zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übermitteln (Art. 54 Abs. 3 und 5 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 lit. b der Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013, abgekürzt: SKV). Auch ohne Code 101 auf dem Führerausweis erhält damit die Vorinstanz, welche die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen hat, von einem polizeilich festgestellten Drogenkonsum in jedem Fall Kenntnis. Unter dem Aspekt der polizeilichen Überprüfung der Einhaltung der Auflage und der Wahrung der Verkehrssicherheit ist die Eintragung des allgemein gehaltenen Codes 101 für eine Drogenabstinenz deshalb weder geeignet noch gerechtfertigt, da die Kontrolle auf andere Weise sichergestellt ist. Auch mit Blick auf einen allfälligen Kantonswechsel ist der Eintrag des Codes 101 im Führerausweis bei der Auflage einer Drogenabstinenz nicht erforderlich, da die Weitergabe der notwendigen Informationen durch das Fahrberechtigungsregister (FABER) garantiert wird (vgl. VRKE IV-2016/152 E. 2 c bb, in: www.gerichte.sg.ch). Daran ändert nichts, dass gemäss Angaben der Vorinstanz es nicht möglich sei, den Code 101 im FABER zu erfassen, ohne dass dieser auf dem Führerausweis erscheine. Der Eintrag des Code 101 auf dem Führerausweis kann nicht einzig mit der Begründung erfolgen, dass das FABER nicht anders funktioniere. Die Rechtsprechung wird nicht konditioniert durch irgendwelche computertechnischen Vorgaben. Dem Rekurrenten ist deshalb ein Führerausweis ohne den Code 101 auszuhändigen. Die Kosten für den neuen Ausweis sind vom Staat zu tragen, da sich die Vorinstanz über die Rechtsprechung der Verwaltungsrekurskommission hinweggesetzt hat. 7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Einhaltung einer vollständigen, kontrollierten Drogenabstinenz inklusive Cannabis anordnete. Die frühestmögliche Prüfung der Aufhebung der Auflage ist jedoch von zwei Jahren auf den Zeitpunkt zu reduzieren, in dem der Rekurrent zwei Auflagenkontrollen inklusive Haaranalyse im Abstand von sechs Monaten nachweisen kann. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch die Vorinstanz erfolgte zu Recht und in rechtsgenüglicher Weise. Der Rekurrent hat sich deshalb umgehend einer ersten Auflagenkontrolle inklusive Haaranalyse zu unterziehen. Die Vorinstanz verfügte zu Unrecht, dass die Auflagenkontrolle inklusive Haaranalyse beim IRM St. Gallen zu erfolgen habe. Der Rekurrent hat die Auflagenkontrolle bei einem Arzt der Stufe 4 durchzuführen; liegt eine entsprechende Anerkennung vor, kann er den Arzt frei wählen. Schliesslich ist der Eintrag mit dem Code 101 auf dem Führerausweis des Rekurrenten zu löschen. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2018

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist entsprechend abzuändern. Der Ausgang des Verfahrens entspricht einer teilweisen Gutheissung des Rekurses. 8.- Mit der kontrollierten Drogenabstinenzauflage (inklusive Cannabis) soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer nur in fahrfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, müsste er diese Auflage während eines Beschwerdeverfahrens nicht einhalten. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP). 9.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wird. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten und der Vorinstanz je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Auflage ist grundsätzlich zu bestätigen. Demgegenüber erhält der Rekurrent in verschiedenen anderen Punkten Recht. Obsiegen und Unterliegen halten sich in etwa die Waage. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 600.– zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. Februar 2018 wird wie folgt abgeändert: "2. Wiedererteilung des Führerausweises unter nachstehenden Auflagen (Anwendung von Art. 17 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 24d VZV): bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Sie haben weiterhin unter ärztlicher Behandlung die vollständige, kontrollierte Drogenabstinenz inklusive Cannabis gemäss Info-Blatt einzuhalten. b) Die Auflagenkontrollen inklusive Haaranalyse erfolgen im Abstand von sechs Monaten bei einem Arzt der Stufe 4. Für die Haaranalyse müssen die Haare kosmetisch unbehandelt sein, das heisst nicht gefärbt, nicht getönt oder gebleicht. Die Kosten dafür gehen zu Ihren Lasten. c) Die erste Auflagenkontrolle inklusive Haaranalyse hat umgehend zu erfolgen. Die Verlaufsberichte sind jeweils zur Abstinenzkontrolle (Haaranalyse) mitzubringen. d) Diese Auflagen haben auf unbestimmte Zeit Gültigkeit. Eine Aufhebung der Abstinenzkontrolle kann frühestens in dem Zeitpunkt geprüft werden, in dem zwei Auflagenkontrollen inklusive Haaranalyse im Abstand von sechs Monaten stattgefunden und keine Hinweise auf einen Drogenkonsum ergeben haben. e) Missachten Sie die Auflagen oder missbrauchen Sie in anderer Weise das in Sie gesetzte Vertrauen, so ist der Führerausweis wieder auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG)." 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Rekurrenten auf Kosten des Staates einen Führerausweis ohne den Code 101 auszuhändigen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– haben der Staat und der Rekurrent je zur Hälfte zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten verrechnet und im Restbetrag von Fr. 600.– zurückerstattet.

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