St.Gallen Sonstiges 08.07.2019 IV 2018/366

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/366 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.09.2019 Entscheiddatum: 08.07.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 08.07.2019 Art. 8 IVG, Art. 17 IVG; Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG: Anspruch auf berufliche Massnahmen für eine mittel bis schwergradig hörbeeinträchtigte Beschwerdeführerin. Diese war bereits früher aufgrund eines rheumatischen Leidens vom erlernten Beruf zur MPA umgeschult worden. Seit der Umschulung traten rezidivierend Hörstürze auf, weshalb die Beschwerdeführerin den Beruf als MPA nicht ausübte. Sie war unter anderem längerfristig bei einer Softwarefirma und im Aussendienst eines Unternehmens im Bereich Labormedizin tätig. Mit der Berufsberatung ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der bisherigen Ausbildung und Berufserfahrung eine angepasste Arbeitsstelle finden kann. Eine erneute Umschulung ist daher nicht notwendig. Auf andere berufliche Massnahmen hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2019, IV 2018/366). Entscheid vom 8. Juli 2019 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2018/366 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadja D'Amico, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 1. Mai 2012 (Eingang 11. Juni 2012) wegen Hörverlusts erneut bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 115). Die Versicherte hatte 1990 das Fähigkeitszeugnis als Damen- und 1991 als Herrencoiffeuse erworben (IV-act. 26-1 f.), 1997 die Arztgehilfinnenschule B.___ erfolgreich mit Diplom abgeschlossen (IV-act. 26-3, 118-11 f.) und in diesem Beruf eine zehntägige Stellvertretung übernommen (vgl. IV-act. 118-10). Nach Angaben der Versicherten hatte es sich dabei um eine durch die IV finanzierte Umschulung aufgrund rheumatischer Beschwerden bzw. Fibromyalgie gehandelt. Aufgrund der inzwischen aufgetretenen Hörprobleme habe sie jedoch im umgeschulten Beruf nicht tätig sein können (vgl. Protokoll Assessment vom 12. Juni 2013, IV-act. 158; Begründung Härtefallgesuch vom 25. Januar 2014, IV-act. 181-1 f.; Gutachten MEDAS Interlaken- Unterseen vom 28. Dezember 2017, IV-act. 258-3, 16 f., 22 ff., 51). Mit Verfügung vom 5. September 1997 hatte die IV-Stelle der Versicherten erstmals eine Hörgeräteversorgung (leihweise Abgabe) zugesprochen (IV-act. 6).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Vom 1. November 1997 bis 30. April 2000 hatte die Versicherte in der C.___ zunächst während fünf Monaten als Schwesternhilfe und anschliessend als Réceptionistin und im hauseigenen Coiffeursalon gearbeitet (Arbeitszeugnis vom 30. April 2000, IV-act. 26-5). Dazwischen - im Oktober 1999 - hatte sie in D.___ ein Stage in einer Papeterie/Buchhandlung absolviert (Arbeitszeugnis, IV-act. 118-9). Vom

  1. Mai 2000 bis 30. April 2001 war sie bei der E.___ als Sachbearbeiterin tätig gewesen (Angaben Arbeitgeberin vom 26. März 2003, IV-act. 37; Arbeitszeugnis, IV-act. 118-8). A.c Am 2. Februar 2003 hatte die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons F.___ ein Gesuch um Umschulung gestellt (IV-act. 23). Im Zusammenhang mit ihrer Schwerhörigkeit waren ihr in der Folge verschiedene Sachleistungen der IV zugesprochen worden (Kommunikationsgerät, Verfügung vom 13. Februar 2003, IV- act. 30; Lippenlesekurs und Hörgeräte, Verfügungen vom 17. März 2003, IV- act. 36-1 ff. sowie ein Lichtmelder für das Telefon und ein Telefonschreiber, Verfügungen vom 27. August 2003, IV-act. 51-1 ff.). Vom 14. Juni bis 30. September 2004 war sie - offenbar unter Betreuung durch die Eingliederungsberatung der IV-Stelle des Kantons F.___ - bei G.___ SA angestellt gewesen (vgl. Aktennotiz vom 10. Juni 2004, IV-act. 83-1; Arbeitszeugnis, IV-act. 97; Aktennotiz vom 4. Oktober 2004, IV- act. 85; Anfangsbericht vom 10. Juni 2004, IV-act. 84). Die IV-Stelle des Kantons F.___ hatte der Versicherten Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 6. Januar bis
  2. März 2005 bei der H.___ SA erteilt (Mitteilung vom 11. Januar 2005, IV-act. 100). Das Arbeitsverhältnis war danach als Festanstellung fortgeführt worden (Schlussbericht Eingliederung vom 2. Mai 2005, IV-act. 108; Arbeitsvertrag, IV-act. 109), und die IV- Stelle des Kantons F.___ hatte mit Verfügung vom 28. September 2005 die berufliche Eingliederung als erfolgreich abgeschlossen betrachtet, da die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei (IV-act. 112). Die Versicherte hatte das Unternehmen per 31. Dezember 2008 verlassen (Arbeitszeugnis, IV-act. 118-5). Sie hatte vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2010 eine Stelle als Ärzteberaterin bei I.___ inne, die ihr infolge einer Umstrukturierung gekündigt wurde (Angaben Arbeitgeberin vom
  3. April 2013, IV-act. 152-1 ff.; Kündigung, IV-act. 152-6). Eine weitere, offenbar im Oktober 2011 angetretene Stelle bei J.___ AG war ihr noch in der Probezeit gekündigt worden, da sie die erwarteten Leistungen nicht habe erbringen können (Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-act. 200-1; Aktennotiz vom 6. Mai 2013, IV-act. 154).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Gestützt auf eine Stellungnahme von RAD-Ärztin med.pract. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2012 (IV-act. 127) gewährte die IV- Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. September 2012 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf das neue Gesuch (IV-act. 130). Mit Einwand vom 16. November 2012 liess die Versicherte unter Einreichung eines Arztzeugnisses von Dr.med. L., Spezialarzt für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde (IV-act. 138-6), im Wesentlichen geltend machen, als medizinische Praxisassistentin (MPA) sei sie nicht mehr arbeitsfähig; als Sachbearbeiterin sei sie nicht ausgebildet (IV-act. 138-1 f.). Die IV-Stelle hob den Vorbescheid vom 24. September 2012 am 12. März 2013 auf (IV- act. 147) und sprach der Versicherten am 11. April 2013 Berufsberatung zu (Mitteilung, IV-act. 150). Im Assessmentgespräch vom 21. Mai/6. Juni 2013 wurde die Versicherte informiert, da sich die gesundheitliche Situation während der letzten Jahre, in welchen sie gearbeitet habe, nicht verschlechtert habe, erhalte sie bei Bedarf Unterstützung bei der weiteren Berufsfindung (in Form von Tests/Gesprächen). Zudem könne sie sich, würde sie eine Stelle finden und sollte sie wegen der Hörproblematik Unterstützung bei der Einarbeitung benötigen, oder falls sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern sollte, erneut bei der IV anmelden (Assessmentprotokoll vom 12. Juni 2013, IV- act. 158-5). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2013 tat die IV-Stelle der Versicherten die beabsichtigte Abweisung des Gesuchs hinsichtlich beruflicher Massnahmen und Rente kund, da sie sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ärzteberaterin im Aussendienst als auch in einer adaptierten Tätigkeit uneingeschränkt leistungsfähig sei (IV-act. 161). Mit Einwand vom 23. August 2013 (IV-act. 163) und dessen Ergänzungen vom 3. September 2013 unter Beilage von Berichten der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik des KSSG vom 13. August 2012 (IV-act. 164) und vom 20. September 2013 (IV- act. 167) brachte die Versicherte unter anderem vor, sie habe Anfang Juli (2013) einen Hörsturz erlitten. Ihre Kommunikationsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Sie habe aufgrund ihrer hohen Fremdsprachenkompetenz immer wieder Anstellungen gefunden. Dies sei nicht mehr möglich. Die Restarbeitsfähigkeit sei noch nicht abschliessend geklärt. Falls sie keinen Anspruch auf Berufsberatung habe, wolle sie eine Unterstützung im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen beantragen. A.e Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 24. Januar 2014 eine Hörgerätepauschale zu (IV-act. 180), widerrief am 11. April 2014 den Vorbescheid vom 24. Juni 2013 (IV-act. 189) und übernahm mit Entscheid vom 4. Juni 2014 die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mehrkosten der Hörgeräteversorgung (Mitteilung, IV-act. 197). Mit Mitteilung vom 12. Dezember 2014 gewährte sie der Versicherten ein Jobcoaching als Frühinterventionsmassnahme (IV-act. 204) und sprach ihr am 7. Januar 2015 Arbeitsvermittlung zu (IV-act. 206). A.f Ein Arbeitsversuch bei M.___ AG vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 (Mitteilung vom 15. Oktober 2015, IV-act. 217) führte nicht zu einer Festanstellung, da das Budget nicht bewilligt wurde. Die Eingliederungsverantwortliche schloss ihren Fall ab (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, IV-act. 219). Dr.med. N., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 10. Dezember 2015 fest, die Tätigkeit in der Rechnungskontrolle bei M. habe von 80% auf 50% reduziert werden müssen wegen Schmerzen an Schultern und Händen sowie Zunahme der Hörproblematik. Die Versicherte wolle zu 80%-100% arbeiten, dafür müsste jedoch ein anderes Betätigungsfeld gefunden werden (z.B. Aussendienst, abwechslungsreiche Büroarbeit etc.; IV-act. 221). A.g Am 15. Februar 2016 trat die Versicherte eine Stelle bei O.___ an, wofür die IV- Stelle Einarbeitungszuschüsse sprach (Arbeitsvertrag, IV-act. 223; Mitteilung vom 11. März 2016, IV-act. 229). Diese Massnahme wurde per 21. März 2016 während der Probezeit abgebrochen bzw. das Arbeitsverhältnis aufgelöst, da die Versicherte die Anforderungen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht erfüllte (IV-act. 232 f.). Die Eingliederungsverantwortliche beendete ihren Auftrag am 29. April 2016 (Assessmentprotokoll, IV-act. 235-4 f.). A.h Nachdem bei der IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte eingegangen waren (Untersuchungsbericht HNO-Klinik KSSG vom 23. Mai 2016, IV-act. 238-5 f.; Verlaufsbericht Dr. N.___ vom 21. Juni 2016, IV-act. 238-2 ff.; Bericht Klinik für Rheumatologie KSSG vom 6. Juli 2016, IV-act. 243-11 ff., und vom 30. September 2016, IV-act. 246-6 f.; Berichte Klinik für Psychosomatik KSSG vom 17. Mai 2016, IV- act. 238-9 f., und vom 30. September 2016, IV-act. 243-2 ff.) und die Versicherte am 22. November 2016 wegen ileozökalen Adhäsionen bzw. omentalen Verwachsungen nach Appendektomie (Austrittsbericht eSwiss medical und surgical center vom 28. November 2016, IV-act. 246-14 f. und Operationsbericht, IV-act. 246-13) und am 8. Februar 2017 wegen eines schweren Karpaltunnelsyndroms (Operationsbericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr.med. P., Handchirurgie, IV-act. 246-11) operativ behandelt worden war, wurde sie im Auftrag der IV-Stelle von der Medas Interlaken Unterseen GmbH polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 28. Dezember 2017, Dr.med. Q., Allgemeine Innere Medizin; Dr.med. R., Oto-Rhino-Laryngologie; Dr.med. S., Psychiatrie und Psychotherapie; Dr.med. T., Rheumatologie; Untersuchungen 24. Oktober und 2. November 2017). Die Gutachter diagnostizierten als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend (1.) eine beidseitige sensorineurale Schwerhörigkeit mit rezidivierenden Hörstürzen und nicht kompensiertem Tinnitus beidseits, (2.) eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), (3.) eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit ängstlichen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10: Z73.1), (4.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.41) sowie (5.) ein Weichteilschmerzsyndrom, Fibromyalgiesyndrom (ICD-10: F79.9; IV-act. 258-26). Sie führten unter anderem aus, eine Arbeit mit Ansprüchen an die lautsprachliche Kommunikation sei nicht zumutbar, deshalb bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse und als medizinische Praxisassistentin. Für eine angepasste Tätigkeit, bei welcher auf die lautsprachliche Kommunikation weitgehend verzichtet werden könne, bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung ergebe sich aufgrund des dekompensierten Tinnitus. Deren Einschätzung beruhe auf subjektiven Angaben und sei schwierig, betrage jedoch aufgrund der Akten und des Gesprächs (mindestens) 30% (vgl. IV- act. 258-22, 59). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Leistungsminderung von maximal 30% mindestens seit Mai 2016 (IV-act. 258-21, 45). Im Konsensgespräch habe sich eine Leistungsminderung bei angepasster Tätigkeit gesamthaft von 30% herausgebildet (IV-act. 258-23 f., 25). In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2016 erachtete RAD-Ärztin med.pract. K. das Gutachten als beweistauglich (IV-act. 260). A.i Die Sachbearbeitung holte eine Stellungnahme der Eingliederungsberatung ein. Gemäss dieser könnten gehörbeeinträchtigte Versicherte in den Arbeitsbereichen Buchhaltung/Rechnungswesen, Zahlungs- und Mahnwesen, technisch-kaufmännische Arbeiten, Dokumentationserstellung und -unterhalt, Organisationsarbeiten, Arbeiten in der Logistik, Arbeiten mit schriftlicher Kommunikation, Verkaufsinnendienst mit wenig telefonischer Kommunikation, Werbung und Marketingaufgaben, Planungsarbeiten, Personaladministration, Statistiken sowie Stabstätigkeiten in Grossbetrieben tätig sein (IV-act. 261). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung beruflicher Massnahmen in Aussicht, da es trotz Bemühungen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterstützung seit 7. Januar 2015 nicht gelungen sei, sie in den Arbeitsmarkt zu integrieren (IV-act. 264). Mit Einwand vom 30. August 2018 trug die Versicherte vor, sie habe in der Vergangenheit gerade aufgrund ihrer mündlichen Kommunikationsfähigkeit und insbesondere aufgrund ihrer Mehrsprachigkeit Stellen finden können. Diese Kompetenzen fielen gesundheitsbedingt definitiv weg. Sie sei gerade im Rechnungswesen auf eine solide Ausbildung angewiesen (IV-act. 268). A.j In einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 führte die Berufsberaterin im Wesentlichen aus, die mehrjährige Praxis, die Grundausbildung zur MPA sowie die Fremdsprachenkenntnisse der Versicherten böten aus berufsberaterischer Sicht eine ausreichende Basis für das Finden einer adaptierten Stelle (IV-act. 274). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen ab unter Wiedergabe der Stellungnahme der Berufsberaterin (IV-act. 275). Mit Vorbescheid vom 22. November 2018 stellte sie die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 280). B. B.a Gegen die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vom 4. Oktober 2018 lässt A.___, vertreten durch Rechtsanwältin N. D'Amico, c/o Procap Schweiz, am 5. November 2018 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Es seien ihr weitere berufliche Massnahmen zu gewähren, insbesondere seien die Kosten für eine Umschulung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Die Beschwerdegegnerin lasse ausser Acht, dass der Beginn der Hörbehinderung viele Jahre zurückliege und sie bereits in jungen Jahren in der Berufsausübung eingeschränkt habe. Versuche, in einer Arztpraxis oder in der Pflege Fuss zu fassen, seien schliesslich an der Hörbehinderung gescheitert, ebenso eine begonnene Maturavorbereitung an der AKAD und ein Vorbereitungskurs zum Psychologiestudium. Aufgrund ihrer guten Französischkenntnisse und Kommunikationsfähigkeit habe sie Tätigkeiten als Allrounderin, Réceptionistin und im Bürobereich ausüben können. Dabei sei es immer wieder zu Kündigungen gekommen, weil sie die Anforderungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behinderungsbedingt nicht mehr habe erfüllen können. Die bisherige berufliche Tätigkeit sei nicht adaptiert. Sie habe hauptsächlich lautsprachliche Kommunikation und Telefonate beinhaltet und stets in einem Grossraumbüro stattgefunden. Aufgrund ihrer Hörbehinderung sei sie auch in den letzten Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Im klassischen kaufmännischen Bereich verfüge sie nicht über die notwendigen Kenntnisse, weshalb eine Tätigkeit im Backoffice ausser Betracht falle. Die in der Ausbildung zur MPA vermittelten einfachen Grundkenntnisse im Rechnungswesen genügten für eine Anstellung im Bürobereich gemäss gutachterlichem Anforderungsprofil nicht. Die mündliche Kommunikationsfähigkeit, welche ihr immer wieder Anstellungen verschafft habe, falle nun gesundheitsbedingt definitiv weg, weshalb sie für Bürotätigkeiten auf eine solide Ausbildung z.B. im buchhalterischen, rechnerischen Bereich angewiesen sei. Zudem könne sie die heute übliche Korrespondenzsprache Englisch nicht mehr im "üblichen" Rahmen erlernen. Die bisherige Unterstützung im Bürobereich sei offensichtlich trotz hoher Motivation nicht eingliederungswirksam gewesen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe ab Januar 2009 bis Ende Juli 2010 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung oder Absenzen (als Ärzteberaterin bei I.___) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin erreiche den für eine Umschulung vorausgesetzten Invaliditätsgrad von 20%. Weiter müsse die Umschulung eine dem bisherigen Beruf annähernd gleichwertige Ausbildung zum Ziel haben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin noch eine Umschulung benötige. Die Berufsberaterin habe am 21. Juni und 2. Oktober 2018 hierzu schlüssig Stellung genommen und es sei dem nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdeführerin sei zudem subjektiv nicht eingliederungsfähig und eine Umschulung wäre von vornherein zum Scheitern verurteilt. Sie habe demnach aus objektiven und subjektiven Gründen keinen Umschulungsanspruch. Niederschwellige berufliche Massnahmen seien bereits ausreichend gewährt worden, weshalb auch diesbezüglich kein weiterer Anspruch mehr gegeben sei (act. G 4). B.c Die vorsitzende Richterin bewilligt am 8. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; act. G 5).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Mit Replik vom 7. Februar 2019 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gutachterin Dr. Q.___ habe zutreffend festgehalten, dass ihre Konzentration nach etwa 60 Minuten nachlasse und sie schlechter höre. Die Bedingungen im ersten Arbeitsmarkt seien nicht so ideal wie bei der Begutachtung. Seitdem sie von Januar 2009 bis Juli 2010 als Area Managerin gearbeitet habe, habe sich ihre Hörproblematik weiter verschlechtert. Der HNO-ärztliche Gutachter habe festgehalten, eine Arbeit mit Ansprüchen an die lautsprachliche Kommunikation sei nicht mehr zumutbar. Sie bestreite vehement, nicht arbeitswillig zu sein. Da sie gerade im kaufmännischen Bereich über keine Ausbildung verfüge, habe sie der Job Coach in Arbeitsfeldern eingliedern müssen, die nicht optimal adaptiert gewesen seien. Die Eingliederung sei beeinträchtigt gewesen durch die bariatrische Operation im November 2014 und eine komplikationsbedingte Notoperation acht bis neun Monate später. Zudem habe sich der -jährige Sohn ihres damaligen Partners das Leben genommen und die Partnerschaft sei dadurch zerbrochen. Die Betreuung ihrer Tochter habe sie durch eine Bekannte aus U._ gesichert gehabt. Die Eingliederungsberaterin habe ihrer Situation gegenüber das notwendige Verständnis nicht aufgebracht und eine nicht positive Menschenhaltung erkennen lassen. Die Arbeitsversuche bei M.___ und O.___ hätten nur gerade vier Monate gedauert. Die Tätigkeit als Area Managerin sei in Französisch gewesen und in erster Linie lautsprachlich. Seither hätten sich die Anforderungen der Arbeitswelt verändert. Die Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch seien erfüllt. Es habe sich in den bisherigen Tätigkeiten gezeigt, dass sie aufgrund der Verschlechterung ihrer Hör- und Kommunikationsfähigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Anforderungen zu erfüllen. Für die Anstellung in einer adaptierten Tätigkeit fehlten ihr die notwendigen beruflichen Kenntnisse. Sie sei mit sensorischer Unterstützung subjektiv und objektiv in der Lage, die berufsbildenden Massnahmen zu bestehen. Eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich, welche es ihr ermöglichen würde, im Backoffice tätig zu sein, wäre ihrer Behinderung angepasst und würde ihren Fähigkeiten entsprechen. Es wäre sowohl die Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit als auch die Gleichwertigkeit mit der früheren Tätigkeit gegeben (act. G 7 und 7.1). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik. Erwägungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 4. Oktober 2018, worin die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um berufliche Massnahmen abgewiesen hat. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist es, über einen allfälligen Rentenanspruch zu entscheiden. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin, soweit ersichtlich, noch keine Verfügung erlassen. 1.2 In medizinischer Hinsicht liegt der angefochtenen Verfügung das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Interlaken-Unterseen vom 28. Dezember 2017 (IV-act. 258) zugrunde, dessen Beweistauglichkeit unbestritten ist. Das Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin angegebenen Symptome und die medizinisch relevanten Akten im Wesentlichen vollständig. Die Diagnoseherleitungen sind grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. Nicht ganz klar erscheint lediglich, ob bzw. dass zusätzlich zur rheumatologisch diagnostizierten Fibromyalgie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt (vgl. IV-act. 258-44). Dies ist jedoch nicht von Relevanz, da mit der Schmerzstörung keine höhere Leistungseinschränkung begründet wird, als sie auch aufgrund anderer Diagnosen attestiert wird: Psychiatrisch wird die Leistungseinbusse von 30% mit der Akzentuierung der Persönlichkeit, der psychosozialen Belastung durch die Schwerhörigkeit und der depressiven Symptomatik, welche der Anpassungsstörung zugeordnet wird, begründet (IV- act. 258-45) und HNO-ärztlich bzw. interdisziplinär wird durch den Tinnitus eine Leistungseinschränkung von ebenfalls 30% geschätzt, die jedoch nicht zur psychiatrischen Einschränkung hinzuzuzählen ist (IV-act. 258-22, 23 f., 29, 59). Die Gutachter legen sodann im Konsens dar, auch für eine angepasste Tätigkeit liege eine gewisse Einschränkung vor. Die Überwindung der Schmerzen sei durch die Anpassungsstörung und akzentuierte Persönlichkeit erschwert, so dass sich eine Verringerung der Aufmerksamkeit und des Durchhaltevermögens ergebe mit möglicher Erhöhung der Fehlerquote bei der Arbeit. Die Beurteilung des Tinnitus sei bei unterschiedlichen anamnestischen Angaben und der Neigung der Versicherten zur Beschwerdeüberzeichnung nicht ganz einfach. Persönliche Ressourcen seien zwei abgeschlossene Ausbildungen, Erfahrung auf mehreren Arbeitsgebieten, im Bürobereich sowie Fremdsprachenkenntnisse. Die lange vorbestehende Hörproblematik mit entsprechenden Arbeitsplatzverlusten könne als langdauernde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychosoziale Belastung angesehen werden (IV-act. 258-25 f.). Im Rahmen der Eingliederungsbemühungen und Arbeitsversuche habe sich eine Neigung zum Verdeutlichen der körperlichen Beschwerden und zur Symptomverdeutlichung gezeigt. Dies weise auf ein neurotisches Reaktionsverhalten hin, bei welchem die Schmerzen die kränkend erlebten depressiven Schwankungen sowie sozialen Bindungen überdeckten, diese so zwar aushaltbarer machten, aber hierdurch deren Lösung gleichzeitig verhinderten und zu einem sich aufschaukelnden Circulus vitiosus führten. Deshalb seien die Arbeitsversuche primär nicht aus mangelnder Kooperation gescheitert (IV-act. 258- 26, 47). Damit haben sich die Gutachter mit den für das strukturierte Beweisverfahren massgeblichen Indikatoren, insbesondere mit den Einschränkungen und deren Zusammenwirken, den Ressourcen und der Konsistenz auseinandergesetzt. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden. Damit besteht für eine angepasste Tätigkeit eine zeitlich volle Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 30%. Die angepasste Tätigkeit sollte Wechselpositionen beinhalten sowie lautsprachliche Kommunikation, Telefonate und Arbeiten in Grossraumbüros ausschliessen (IV-act. 258-28 f.). 2. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG) und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.2 Sämtliche Eingliederungsmassnehmen müssen verhältnismässig - geeignet, notwendig und angemessen bzw. verhältnismässig im engeren Sinn - sein (U. Meyer/ M. Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014, N 16 zu Art. 8 IVG). Die Massnahme muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels geeignet sein (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 17). Notwendig ist eine Massnahme unter anderem, soweit sie im Hinblick auf die erwerbliche Situation nötig ist (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 17). Um angemessen zu sein, muss die Massnahme ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen. Sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme steht. So vermögen beispielsweise subjektive Berufsneigungen allein im Sinne eines Wunschberufs keinen Umschulungsanspruch zu begründen. Schliesslich muss die Massnahme der versicherten Person zumutbar sein (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 25, 33). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Zunächst gelten die in Art. 8 Abs. 1 IVG enthaltenen Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die Umschulung muss insbesondere eingliederungswirksam sein, was bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt oder vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt. Jedenfalls genügend, aber nicht zwingend erforderlich ist, dass die Umschulungsmassnahme zu einer rentenanspruchserheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades führt (Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N 45 und 49 Art. 17 IVG). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht eine für den Anspruch auf eine Umschulung vorausgesetzte Invalidität, wenn die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet. Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 9C_511/2015 E. 3 mit Hinweisen; Rz 4011 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE; Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N 3 Art. 17 IVG). Die leistungsspezifische Lohneinbusse bestimmt sich bei Versicherten mit oder ohne berufliche Ausbildung anhand eines Vergleichs des Valideneinkommens mit jenem Einkommen, welches die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliederungsmassnahmen, erzielen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg der Selbsteingliederung, offensteht (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 9C_65/09, E. 4.2). Die durch die Umschulung ermöglichte Erwerbstätigkeit muss schliesslich im Verhältnis zum bisher ausgeübten Beruf annähernd gleichwertig sein. Dieses Erfordernis bezieht sich auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 14 f. Art. 17 IVG). Ausnahmsweise geht eine zu einer höheren Berufsstufe führende Umschulung zulasten der IV, wenn Art und Schwere des Gesundheitsschadens und ihre beruflichen Auswirkungen derart schwer wiegen, dass nur eine verglichen mit der vor dem Invaliditätseintritt ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsfähigkeit führt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 15 Art. 17 IVG). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die berufsberaterische Einschätzung der Ansicht, es treffe zwar zu, dass eine abgeschlossene Ausbildung im kaufmännischen Bereich hilfreich für das Finden einer Stelle sei. Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Berufsfeldern hätten entsprechend eine höhere Hürde zu nehmen, wenn sie als Quereinsteiger erstmals eine kaufmännische Tätigkeit ausüben möchten. Diese Hürde habe die Beschwerdeführerin jedoch bereits vor Jahren genommen. Mittlerweile verfüge sie über mehrjährige einschlägige Praxis. Diese sowie ihre Grundausbildung zur MPA böten aus berufsberaterischer Sicht eine ausreichende Basis für das Finden einer adaptierten Stelle (Stellungnahme Berufsberaterin vom 2. Oktober 2018, IV-act. 274; angefochtene Verfügung, IV-act. 275). Die Beschwerdeführerin macht im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wesentlichen geltend, für die von der Eingliederungsberatung vorgeschlagenen Arbeitsbereiche - Buchhaltung/Rechnungwesen, Zahlungs- und Mahnwesen, Technisch-kaufmännische Arbeiten, Dokumentationserstellung und -unterhalt, Organisationsarbeiten, Arbeiten in der Logistik, Arbeiten mit schriftlicher Kommunikation, Verkaufsinnendienst mit wenig telefonischer Kommunikation, Werbung und Marketingaufgaben, Planungsarbeiten, Personaladministration, Statistiken, Stabstätigkeiten in Grossbetrieben (Stellungnahme vom 21. Juni 2018, IV- act. 261) - reichten ihre bisherige Ausbildung und berufliche Erfahrung nicht aus. Die mündliche Kommunikationsfähigkeit, welche sie auszeichne und ihr immer wieder Anstellungen verschafft habe, falle nun gesundheitsbedingt definitiv weg, weshalb sie für Bürotätigkeiten auf eine solide Ausbildung, z.B. im buchhalterischen, rechnerischen Bereich, angewiesen sei. Zudem sei im kaufmännischen Bereich mittlerweile Englisch Korrespondenzsprache, welche sie aufgrund der massiven Verschlechterung ihrer Hör- und Kommunikationsfähigkeit nicht mehr im "üblichen" Rahmen erlernen könne (Beschwerde, act. G 1, S. 7). 3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem Erwerb des Diploms als medizinische Praxisassistentin am 10. Februar 1997 (IV-act. 26-3, 118-11 f.) längerfristig vom 1. November 1997 bis 30. April 2000 in der C.___ (Arbeitszeugnis vom 30. April 2000, IV- act. 26-5) und anschliessend bis zum 30. April 2001 als Sachbearbeiterin bei der E.___ (Arbeitszeugnis, IV-act. 118-8). Mit Hilfe der IV-Stelle des Kantons F.___ fand die Beschwerdeführerin einen Arbeitsplatz in Administration/Verkauf bei der H.___ , wo sie vom 6. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 tätig war (IV-act. 108 f., Arbeitszeugnis IV- act. 118-5). Es folgte ein weiteres unbefristetes Arbeitsverhältnis als Ärzteberaterin bei I.___ vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2010, welches durch Umstrukturierung endete (Arbeitszeugnis, IV-act. 118-4). Spätere Eingliederungsversuche scheiterten. Bei der J.___ AG wurde die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben während der Probezeit entlassen, weil sie ihren Vorgesetzten im Grossraumbüro nicht hören konnte und sie die Arbeitgeberin nicht über ihre Hörproblematik informiert hatte (IV-act. 195-2). Bei einem Arbeitsversuch im Bereich der Rechnungskontrolle bei M.___ AG mit Stellenantritt am 1. Oktober 2015 musste das Arbeitspensum von 80% auf 50% reduziert werden wegen Schmerzen an Schultern und Händen sowie einer Zunahme der Hörproblematik (Arztbericht Dr. N.___ vom 10. Dezember 2015, IV-act. 221). Die Festanstellung scheiterte gemäss der Arbeitgeberin an der nicht erfolgten Bewilligung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Budgets (IV-act. 219). Gegenüber dem Jobcoach äusserte die Arbeitgeberin, die Funktion würde grosse Aufmerksamkeit erfordern und der Beschwerdeführerin ihre Grenzen aufzeigen (IV-act. 234-3). Eine weitere Stelle bei O., die durch die Beschwerdegegnerin mittels Einarbeitungszuschüssen unterstützt wurde (Mitteilung vom 15. Februar 2016, IV-act. 226), trat die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2016 an. Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Innendienst umfasste die Entgegennahme von Kundenanfragen, die Aufnahme und Erfassung von telefonischen und schriftlichen Bestellungen in Deutsch und Französisch sowie die Verarbeitung sämtlicher Anfragen (Arbeitsvertrag, IV-act. 233). Die Stelle wurde durch die Arbeitgeberin während der Probezeit gekündigt, da die Beschwerdeführerin die Anforderungen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht erfüllte (IV-act. 233). Die Beschwerdeführerin klagte über Stressreaktionen aufgrund akustischer Überreizung und zeigte gemäss der Arbeitgeberin rund einen Monat nach Stellenantritt einen starken Leistungsabfall (Schlussbericht Jobcoach vom 20. April 2016, IV-act. 234-4). Dr. N. hielt hierzu fest, der absolut nicht passende Arbeitsplatz bzw. die Arbeitssituation habe zu einem völligen psychischen/physischen Zusammenbruch geführt (Verlaufsbericht vom 21. Juni 2016, IV-act. 238-2 ff.). 3.3 Anlässlich der HNO-ärztlichen Begutachtung am 2. November 2017 wurde eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit mit einem Hörverlust von 69% beidseits festgestellt. Ein hiermit kongruentes Sprachaudiogramm ergab einen Hörverlust von 50% bei 55 dB rechts und 51 dB links und mit dem Hörgerät im freien Schallfeld einen Hörgewinn von 9 dB und im Basler Satztest von 6,4 dB (IV-act. 258-58 f.). Zum Verlauf der Gehörbeeinträchtigung ergibt sich aus den Akten Folgendes: Ein Tonaudiogramm vom 24. April 2012 ergab einen Hörverlust von 41,8% rechts und 41% links (IV- act. 116). Im Arztzeugnis vom 2. November 2012 führte Dr. L.___ aus, die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich für längere Zeitabschnitte nahezu taub. Aktuell bestehe ein Hörverlust von beidseits ca. 60% (IV-act. 138-6). Nach einem Hörsturz am 5. Juli 2013 verbesserte sich die Hörleistung bis zum 7. August 2013 um 10-20 dB rechts und um 25-30 dB links (Bericht Hals- Nasen- Ohrenklinik KSSG vom 1. April 2015, IV-act. 164-2 f.). Das Tonaudiogramm vom 9. Dezember 2013 zeigt in etwa einen um 10 dB bzw. 10% unter demjenigen vom 14. April 2012 liegenden Verlauf der Hörkurven (vgl. IV-act. 175-3) bzw. einen Hörverlust von etwa 50%. Das Sprachaudiogramm ergab ein Sprachverständnis von 100% links und von 90% rechts

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Stellungnahme Dr.med. V., Leitender Arzt Hals- Nasen- Ohrenklinik KSSG vom 20. Januar 2014, IV-act. 179). Am 5. Februar 2015 erlitt die Beschwerdeführerin einen weiteren Hörsturz. Dieser war regredient, so dass am 5. März 2015 anamnestisch und audiologisch das Hörvermögen wieder dem Vorbefund einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit entsprach (Bericht Hals- Nasen- Ohrenklinik KSSG vom 17. Mai 2016, IV-act. 238-7 f.). Im März 2016 hatte die Beschwerdeführerin wiederum einen Hörsturz. Im Tonaudiogramm vom 26. April 2016 lag die Hörschwelle rechts zwischen 40 dB (bei 125 Hz) und 75 dB (bei 6 kHz) und links zwischen 30 dB (bei 125 Hz) und 75 dB (bei 3 bis 6 kHz; Bericht Hals- Nasen- Ohrenklinik KSSG vom 23. Mai 2016, IV-act. 238-5 f.). Im Vergleich zum Audiogramm vom 9. Dezember 2013 ergibt dies nochmals eine Einbusse von rund 10 dB bzw. 10%. Gegenüber den Jahren 2005 bis 2010, als die Beschwerdeführerin zuletzt längerfristig bei der H. SA und bei I.___ arbeitete, beträgt der zusätzliche Hörverlust somit bis zu 20 dB bzw. 20%. 3.4 Die Gutachter kamen zum Schluss, eine Arbeit mit Ansprüchen an die lautsprachliche Kommunikation sei nicht zumutbar. Deshalb bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse und als medizinische Praxisassistentin. Die bei bisherigen Eingliederungsversuchen anvisierten Stellen seien nicht ideal adaptiert gewesen (IV-act. 258-22 f., 59). Die bisherigen Arbeitsversuche seien primär nicht aus mangelnder Kooperation gescheitert. Berufliche Massnahmen seien sinnvoll, um einerseits die noch vorhandenen guten Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit zu erhalten und andererseits die aus psychiatrischer Sicht realistische berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen. Wesentliche Einschränkungen lägen auf rheumatologischem Gebiet nicht vor. Somit seien Eingliederungsmassnahmen zumutbar (IV-act. 258-27, 45). 3.5 Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf eine Umschulung, weil die Beschwerdeführerin durch ihre bisherige Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage sei, eine - auch den inzwischen fortgeschrittenen Hörproblemen - angepasste Arbeit auszuüben. Zwar beinhalteten die Tätigkeiten bei der H.___ SA und I.___ auch Aufgaben mit Anforderungen an die lautsprachliche Kommunikation, welche die Beschwerdeführerin möglicherweise inzwischen nicht mehr erfüllen kann. Jedoch erscheint plausibel, dass die frühere Tätigkeit und Ausbildung auch Aufgaben umfasste, welche die Beschwerdeführerin trotz der Beeinträchtigung ihres

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hörvermögens ausführen kann. Denkbar wären beispielsweise Aufgaben in der Medikamenten- und Materialbeschaffung und der Bereitstellung der Patientendossiers in einer Gruppenarztpraxis oder einer Klinik. Zur Verminderung der Einschränkung wurde die Beschwerdeführerin mit Hörgeräten und anderen Hilfsmitteln versorgt und erlernte das Lippenlesen. Sofern diese Hilfen optimal eingesetzt und eventuell aktualisiert werden und der Arbeitsplatz entsprechend adaptiert ist - inklusive Information und Instruktion von Vorgesetzten und Kollegen - ist mit der Berufsberatung davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin trotz ihrer Hörbeeinträchtigung mit ihrer vorhandenen Ausbildung und Berufserfahrung Arbeitsmöglichkeiten bestehen. Zudem könnten beispielsweise EDV- und Buchhaltungskenntnisse auch berufsbegleitend oder durch entsprechende Einführung am Arbeitsplatz erworben oder vertieft werden, wofür keine Umschulung notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2014, 9C_468/2014, E.4). Eine Umschulung ist daher nicht erforderlich. 4. 4.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG), begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG), Unterstützung mittels Einarbeitungszuschüssen (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie Gewährung von Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). Zur Arbeitsvermittlung gehört auch die Beratung von Arbeitgebenden (Art. 41 Abs. 1 lit. f IVV; vgl. zum Ganzen KSBE, Rz 5001). Die leistungsspezifische Invalidität ist gegeben, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat und die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht; genannt werden daneben sich aus invaliditätsbedingten Gründen ergebende spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (etwa Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (etwa Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen), die für das Finden einer Stelle das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden erfordern (H.-J. Mosimann, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, N 3 Art. 18 IVG, mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 24. März 2006, I 427/05, E. 4.1.1). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht insbesondere, wenn besondere Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, 8C_641/2015, E. 2). Das Vorliegen von invaliditätsfremden Faktoren schliesst die Arbeitsvermittlung nicht aus (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2017, 9C_233/2017, E. 4.2). Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt. Er dauert grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist. Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Entscheidend ist, ob aufgrund einer prognostischen Beurteilung von einer weiteren aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ein weiterer Erfolg erwartet werden kann. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2011, 8C_19/2011, E. 2.2; vgl. auch Urteil des EVG vom 4. Dezember 2006, I 665/06, E. 5.2; U. Meyer/M. Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz 7, Art. 18 IVG, mit weiteren Verweisen). 4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass niederschwelligere berufliche Massnahmen (als die Umschulung) bereits ausreichend gewährt worden seien und deshalb kein weiterer Anspruch gegeben sei (act. G 4-5). Die Beschwerdeführerin hatte mehrere Stellen inne, die nicht optimal adaptiert waren, weshalb es jeweils zu einer Überforderung kam (Entsprechendes wurde in den medizinischen Akten bestätigt). So bezeichnen die Gutachter die bisherigen Eingliederungsversuche als unglücklich bzw. nicht angepasst. Überdies hat sich der Gesundheitszustand nach und nach etwas verschlechtert (vgl. E. 3.3). Die Möglichkeiten der beruflichen Massnahmen wurden bis dato nicht bzw. zu wenig ausgeschöpft. Da die Beschwerdeführerin nur noch zu 70%

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsfähig ist und spezielle Adaptionskriterien beachtet werden müssen, liegt es auf der Hand, dass sie darauf angewiesen ist, dass eine Fachperson dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen erläutern sollte, um eine erfolgreiche Eingliederung sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, 8C_641/2015, E. 2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor allem während Phasen akuten Hörverlusts, welche gemäss den medizinischen Akten bis anhin durchschnittlich ungefähr einen Monat im Jahr ausmachten (IV-act. 164-2 f., IV-act. 238-7 f.; IV-act. 238-5 f.), auf das Lippenablesen und damit auf eine Ansprache aus ihr gegenüberliegender Richtung bzw. in ihrem Blickfeld angewiesen ist. Dies bedingt ein verständnisvolles, aufmerksames Entgegenkommen ihres Arbeitsumfeldes. Die Schwankungen des Gehörs bedingen auch, dass Tätigkeiten mit notwendiger lautsprachlicher Kommunikation zeitweise an Mitarbeitende delegiert werden können. Die bisherige Eingliederung war ab November 2014 durch mehrere Operationen (Magenbypass, gastrointestinale Operationen, Karpaltunnelsyndrom rechts und links) erschwert bzw. verzögert (vgl. IV-act. 258-18; Schlussbericht Coaching W.___ vom 20. April 2016, IV-act. 234). Unter diesen Umständen und da ohnehin weder eine zeitliche oder absolute Begrenzung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen existiert, hat die Beschwerdeführerin abgesehen vom Anspruch auf Umschulung weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen vom Anspruch auf eine Umschulung weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. In Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung der Beschwerdegegnerin anfechten musste, um rechtmässig behandelt zu werden, ist ermessensweise von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Entsprechend bezahlen die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr je im Umfang bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 300.--. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung ihres Anteils an der Gerichtsgebühr zu befreien. 5.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Mit Blick auf andere Fälle im Bereich der IV erscheint der vorliegende Fall aufgrund der auf berufliche Massnahmen beschränkten Fragstellung und auch aufgrund der eingeschränkten medizinischen Problematik unterdurchschnittlich aufwändig. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint daher eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, hat sie einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- als gerechtfertigt. 5.4 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die restlichen Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die bei vollständigem Obsiegen zu gewährende zusätzliche Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.5 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin abgesehen vom Anspruch auf eine Umschulung weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin je im Betrag von Fr. 300.--. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung ihres Anteils an der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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08.07.2019
Zuletzt aktualisiert
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