© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/351 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.10.2019 Entscheiddatum: 05.09.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 05.09.2019 Art. 44 ATSG. Medizinisches Gutachten. Anforderungen an einen neuropsychologischen Experten. Ausweise über eine fachspezifische Aus- oder Weiterbildung sind notwendige Voraussetzung, um den hohen fachlichen Anforderungen an neuropsychologische Sachverständige zu genügen. Die neurologische Ausbildung genügt hierfür nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2019, IV 2018/351). Entscheid vom 5. September 2019 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2018/351 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Begutachtung (Abklärungsstelle) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 11. November 2013 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV- act. 2). Die Suva-Kreisärztin B., Fachärztin für Chirurgie, führte im ärztlichen Bericht vom 22. Juni 2017, dem u.a. eine kreisärztliche Untersuchung vom 13. März 2017 zugrunde liegt (siehe hierzu den kreisärztlichen Bericht von B. vom 15. März 2017, IV-act. 51-14), aus, die Versicherte leide an den Folgen eines Frontalverkehrsunfalls vom 30. Juni 2013 mit Verdacht auf leichte traumatische Hirnverletzung, BWK 12- Fraktur und Rissquetschwunde frontoparietal rechts. Aktuell bestehe ein Ganzkörperschmerz ohne punctum maximum im Rahmen einer Symptomausweitung (IV-act. 51-22 ff.). Der RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen, empfahl eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, neuropsychologische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung der Versicherten. Im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung seien auch Beschwerdevalidierungstests durchzuführen (Stellungnahme vom 22. Juni 2018, IV- act. 65). A.b Am 11. Juli 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten einer polydisziplinären Begutachtung mit den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie und Psychiatrie. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (IV-act. 63). In der Mitteilung vom 11. September 2018 ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z. AG an. Als Sachverständiger für die neuropsychologische Begutachtung war Prof. Dr. med. D., Facharzt für Neurologie, vorgesehen (IV-act. 69). Gegen eine neuropsychologische Abklärung durch Prof. D. erhob die Versicherte am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 13. September 2018 Einwand. Sie brachte vor, Prof. D.___ verfüge als Neurologe nicht über die hierzu erforderlichen fachlichen Anforderungen, und ersuchte, von der Z.___ AG einen alternativen Vorschlag für einen neuropsychologischen Gutachter zu verlangen (IV-act. 70). Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 ordnete die IV- Stelle die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ AG an und hielt an der Person von Prof. D.___ für die neuropsychologische Begutachtung fest (IV- act. 71). B. B.a Gegen die Zwischenverfügung vom 21. September 2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. Oktober 2018. Die Beschwerdeführerin beantragt darin deren Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Auftrag für die polydisziplinäre Begutachtung nicht an die Z.___ AG zu vergeben und über die Verteilplattform SuisseMED@P eine andere Gutachterstelle zu ermitteln. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Z.___ AG anzuweisen, im Fachbereich Neuropsychologie einen anderen Gutachter oder eine andere Gutachterin vorzuschlagen. Anschliessend sei das rechtliche Gehör zu gewähren. Drittens sei bei der FMH bzw. dem Präsidenten der FMH anzufragen, ob Prof. D.___ über eine ausreichende Qualifikation für die Erstattung neuropsychologischer Gutachten verfüge; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nebst der Verletzung der Begründungspflicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, Prof. D.___ verfüge nicht über die für eine neuropsychologische Begutachtung erforderlichen fachlichen Voraussetzungen. Insbesondere verfüge Prof. D.___ über keine Weiter- oder Zusatzausbildungen im Bereich der Neuropsychologie. Durch das Vorgehen der Z.___ AG, wobei deren betriebswirtschaftlicher sowie medizinischer Leiter und Inhaber persönlich als Gutachter in einem anderen als seinem Fachgebiet vorgeschlagen worden sei, werde das Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Gutachtensinstituts und des dortigen Gutachtensverfahrens bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar beeinträchtigt. Von einer Begutachtung durch die Z.___ AG sei daher aufgrund der Befangenheit abzusehen. Prof. D.___ sei zudem in persönlicher Hinsicht abzulehnen, da gegen ihn ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Gutachtenserstellung laufe. Auch in der Vergangenheit sei Prof. D.___ durch seine Nähe zu den Versicherungsträgern mehrfach negativ aufgefallen (act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie verneint das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit von Prof. D.___ begründen. Ob die geltend gemachte mangelnde Fachqualifikation von Prof. D.___ zur Durchführung der neuropsychologischen Untersuchung einen formellen Ablehnungsgrund darstelle, erscheine im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fraglich, denn dieser Einwand betreffe nicht die Unparteilichkeit von Prof. D., sondern seine fachliche Qualifikation, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen wäre. Im Übrigen gehe aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2018 (VV.2017.259/E) hervor, dass Prof. D. bei seiner Aus- und Weiterbildung auch eine weitergehende Ausbildung im Bereich der neuropsychologischen Begutachtung durchlaufen habe und somit über die notwendigen Qualifikationen zur Erstellung von neuropsychologischen Gutachten verfüge (act. G 3). B.c In der Eingabe vom 29. November 2018 vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass der von der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau inhaltlich falsch sei (act. G 5). B.d Das Versicherungsgericht ersucht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 17. Mai 2019 um Stellungnahme u.a. zur Frage, auf welcher Grundlage es seine Schlussfolgerung betreffend die Befähigung von Prof. D.___ stütze (act. G 7). Im Schreiben vom 22. Mai 2019 äussert sich die Beschwerdeführerin über das Verhalten der Z.___ AG hinsichtlich ihrer Beteiligung an der Auftragsverteilplattform SuisseMED@P bei Gutachtensaufträgen, welche eine neuropsychologische Untersuchung beinhalten (act. G 8). B.e Das BSV antwortete am 28. Juni 2019, es habe im Nachgang zu einer, von der Z.____ AG dem BSV auf Aufforderung hin eingereichten, umfangreichen Dokumentation über die fachliche Qualifikation den Entscheid gefällt, dass Prof. D.___ "ad personam" über die erforderliche Qualifikation für die Durchführung von neuropsychologischen Gutachten verfüge. Im Wissen um ein hängiges Verfahren vor einem kantonalen Gericht habe es die Zulassung unter Vorbehalt dieses Urteils gestellt. In seinem Entscheid vom 5. September 2018 habe das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau festgehalten, Prof. D.___ verfüge über die erforderlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kompetenzen zur Durchführung neuropsychologischer Gutachten für die Invalidenversicherung. Im Nachgang zu diesem Urteil habe das BSV die IV-Stellen über die Zulassung "ad personam" von Prof. D.___ zur Durchführung von neuropsychologischen Gutachten in der Invalidenversicherung informiert (act. G 10 samt Beilagen in act. G 10.1 - 8). B.f Unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesamts für Sozialversicherungen hält die Beschwerdegegnerin an der beantragten Beschwerdeabweisung fest (act. G 12). B.g Die Beschwerdeführerin hält in der Stellungnahme vom 9. August 2019 unverändert an der Beschwerde fest. Zu den vom BSV eingereichten Beilagen sei festzuhalten, dass daraus ersichtlich werde, dass die Z.___ AG unter Beizug einer Rechtsvertretung in Bezug auf die Sicherstellung, dass sie weiterhin neuropsychologische Gutachten durchführen könne, intensiv beim BSV vorstellig geworden sei. Diese Dokumentation sei einseitig von der Z.___ AG erstellt worden und zum Vornherein nicht geeignet für eine ergebnisoffene und unabhängige Beurteilung der Sache. Das vom BSV eingereichte Schreiben der FMH vom 21. Februar 2018 genüge nicht für die Beantwortung der spezifischen Frage, ob Prof. D.___ "ad personam" als neuropsychologischer Gutachter fachlich ausreichend qualifiziert sei. Denn es handle sich um eine allgemeine Auskunft zu den fachlichen Anforderungen an neuropsychologische Gutachter. Eine Abklärung im Einzelfall könne diese allgemeine Auskunft nicht ersetzen. Im Weiteren werde Prof. D.___ in diesem allgemeinen Auskunftsschreiben der FMH auch nicht thematisiert oder namentlich erwähnt. Sofern nicht auf die klaren Ausführungen der SVNP abgestellt werde, sei eine verbindliche Auskunft bei der FMH einzuholen. Mit Erstaunen werde zur Kenntnis genommen, dass offenbar die Zustellung von diversen für das BSV fachlich nicht beurteilbaren Weiterbildungsunterlagen aus Deutschland dazu geführt habe, dass man dies als ausreichend erachtet habe. Dazu sei festzuhalten, dass dies zu einer Ungleichbehandlung von Schweizer Fachärzten der Disziplinen Psychiatrie und Neurologie führe. Denn diese dürften schliesslich ganz klar keine neuropsychologischen Gutachten erstellen. Inwiefern die Ausbildungen zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Deutschland spezifisch im Modul Neuropsychologie qualitativ und quantitativ höherwertiger als in der Schweiz sein sollten, sei schlicht nicht denkbar. Auch im deutschen Weiterbildungsprogramm finde sich keine spezifische
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte obligatorische Ausbildung für die neuropsychologische Gutachtenstätigkeit. Jemand, der bloss ein Grundlagenmodul in einem Fachgebiet besucht habe, könne unter keinen Umständen als fachlicher Experte in einem Gebiet gelten. Es lägen nach wie vor keine Dokumente im Recht, die eine genügende fachliche Weiterbildung von Prof. D.___ auf dem Gebiet der neuropsychologischen Evaluation beweisen würden (act. G 13). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die mit der Zwischenverfügung vom 21. September 2018 angeordnete Begutachtung durch die Z.___ AG. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Voreingenommenheit oder unzureichender Fachkompetenz einzelner mit der Begutachtung befasster Personen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Februar 2017, IV 2016/432, E. 1), zumal auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind. 2. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten fehlenden Unvoreingenommenheit von Prof. D.___ hat sich das Versicherungsgericht in früheren Entscheiden bereits kritisch, wenn auch noch nicht abschliessend geäussert (Entscheide vom 8. Februar 2016, IV 2014/447, E. 3.2 und vom 15. Februar 2017, IV 2016/432, E. 2). Dass die Z.___ AG und deren Inhaber Prof. D.___ offenbar inzwischen in ein laufendes Strafverfahren aufgrund möglichen Fehlverhaltens bei der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachtenserstellung zu Lasten der explorierten Person involviert sind (siehe hierzu die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Kassensturz TV-Sendung vom 16. Oktober 2018 zum Thema falsches ärztliches Gutachten durch die Z.___ AG, act. G 1, Rz 17), vermag die Reputation der Z.___ AG und von dessen Inhaber Prof. D.___ jedenfalls unter dem Aspekt der Unvoreingenommenheit nicht zu stärken. Da die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist (siehe nachstehende E. 4.2 ff. und E. 6), kann die Frage nach der Befangenheit von Prof. D.___ vorliegend offengelassen werden und es erübrigen sich weitere Abklärungen betreffend den Stand und den genauen Inhalt des laufenden Strafverfahrens. 4. Die Beschwerdeführerin rügt nebst der fehlenden Unvoreingenommenheit von Prof. D.___ auch dessen fehlende fachliche Qualifikation für eine neuropsychologische Begutachtung (act. G 1, Rz 10 ff.). 4.1 Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Fachkompetenz bzw. fachspezifische Qualifikation der Abklärungspersonen ein strenger Massstab anzusetzen. 4.2 Bei der Neuropsychologie handelt es sich um ein interdisziplinäres Forschungsgebiet zwischen Neurologie und Psychologie, das die Zusammenhänge zwischen Hirnschädigungen und Hirnfunktionsstörungen einerseits und psychischen Störungen andererseits untersucht. Die Neuropsychologie stützt sich dabei auf Erfahrungen der Psychopathologie, der kognitiven Psychologie, der Linguistik und Phonetik (Rainer Tölle/Klaus Windgassen, Psychiatrie, 14. Auflage, Heidelberg 2006, S. 8 unten). Die Neuropsychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie, das sich mit den Auswirkungen von biologischen Prozessen auf die Psyche und Wechselwirkungen zwischen Gehirn und Verhalten im weiteren Sinn bezieht (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Auflage, Berlin 2017, S. 1260; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Gutachten zu Fragen des Vorgehens bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im Sozialversicherungsrecht und zum allfälligen Beitrag der Neuropsychologie, erstattet
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen [SVNP], vom 23. Dezember 2015). 4.3 Für das qualifizierte neuropsychologische Gutachten stellen die Testergebnisse immer nur eine unter mehreren Datenquellen dar. Es integriert die in der Aktenlage dokumentierten relevanten medizinischen und psychologischen Informationen, die selbst erhobene Anamnese und die Beschwerdenschilderung des Probanden sowie die eigene Befunderhebung (psychopathologischer Befund, Test- und Fragebogenergebnisse) mit einem komplexen und spezifischen Expertenwissen über Ursache, Symptomatologie, Verlauf und Prognose von Erkrankungen und Verletzungen des Gehirns. Besonderes Augenmerk gilt hierbei den Auswirkungen von Erkrankungen oder Verletzungen auf kognitive (bzw. weiter gefasst: auf psychische) Funktionen (Thomas Merten, Neuropsychologische Begutachtung, Gen Re-Netletter, Ausgabe 1/2018, S. 4 am Schluss). 4.4 Die Qualität eines psychologischen oder neuropsychologischen Gutachtens kann nicht besser ausfallen, als es das Expertenwissen des Gutachters gestattet. Dabei sind Kenntnisse über die korrekte Auswahl, Anwendung, Auswertung und Interpretation von neuropsychologischen Tests zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für einen qualifizierten Diagnostiker oder Gutachter. Profundes Wissen über Neurologie, Psychopathologie, funktionelle Neuroanatomie sowie spezielle Kenntnisse zur Begutachtung sind ebenso unabdingbar. Entsprechend stellt auch der Umfang des für eine qualifizierte Gutachtertätigkeit notwendigen Wissens heute die grösste Herausforderung an den klinischen Neuropsychologen dar (Merten, a.a.O., S. 5). 4.5 Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts sind neuropsychologische Ausweise über eine fachspezifische Aus- oder Weiterbildung notwendige Voraussetzung, um den hohen fachlichen Anforderungen an medizinische Sachverständige zu genügen und die Gefahr von multiplen (Administrativ-/ Gerichts-)Gutachten zu senken. Diese Sichtweise wird durch die Leitlinien für die neuropsychologische Begutachtung der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP; Stand 12. November 2016) bestätigt. Die SVNP betrachtet Neuropsychologen als qualifiziert, neuropsychologische Gutachten zu erstellen, wenn sie über einen Fachtitel in Neuropsychologie gemäss
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiterbildungscurriculum der SVNP (postgraduale Weiterbildung in Neuropsychologie der SVNP mit Erlangung des Titels „Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP“) verfügen. Diese Leitlinie hat zwar nicht verbindlichen Charakter, formuliert aber doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche neuropsychologische Begutachtungspraxis in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014, 8C_578/2014, E. 4.2.5). Darüber hinaus fordert die Leitlinie die Beachtung weiterer fachlicher Voraussetzungen (S. 1 der Leitlinien; Download unter<https://www.neuropsy.ch/download/pictures/d5/ a1icvvhgda96j3gnrfxg5r1q5wupl9/ leitlinien_fuer_die_neuropsychologische_begutachtung.pdf>, abgerufen am 27. März 2019; vgl. zum Ganzen auch die vom BSV dem Gericht am 28. Juni 2019 eingereichte Stellungnahme der SVNP gegenüber dem BSV vom 12. Juli 2018, act. G 10.2). Diese Sichtweise wird durch die jüngere einschlägige Fachliteratur bekräftigt. "Entsprechend dem Facharztstand für die medizinische Begutachtung ist heute für den neuropsychologischen Gutachter ein einschlägiger Qualifikationsnachweis zu fordern, der durch den universitären Abschluss als Diplom-Psychologe oder Master nicht gegeben ist. Zu Recht wird beispielsweise in den Leitlinien zur neuropsychologischen Begutachtung [in Deutschland] als Standard ein postgradualer Abschluss als Klinischer Neuropsychologe (vergeben durch die Gemeinsame Kommission Klinische Neuropsychologie) oder eine durch eine Länderpsychotherapeutenkammer anerkannte abgeschlossene Weiterbildung in dieser Spezialisierungsrichtung gefordert (siehe hierzu die Leitlinie "Neuropsychologische Begutachtung" der Gesellschaft für Neuropsychologie [GNP], Fulda, in: Zeitschrift für Neuropsychologie, 26 [4], 2015, 289 ff., insbesondere S. 295 [nachfolgend: Leitlinien]). Damit wird zwar ein fachlicher Standard gesetzt, der jedoch keineswegs eine ausreichende spezifisch gutachterliche Qualifikation garantiert. Als Mindeststandard für die Tätigkeit als neuropsychologischer Sachverständiger ist der genannte postgraduale Abschluss, der auch durch Auftraggeber als Qualifikationsvoraussetzung genannt werden sollte, zwar gerechtfertigt. Er garantiert aber nicht automatisch eine ausreichende gutachtliche Qualifikation (Merten, a.a.O., S. 6; siehe auch die Ausführungen zur erforderlichen Mindestqualifikation in S. 7). Ergänzend kann auf die Neuropsychologie Basel, Fachstelle für Gutachten und Diagnostik, hingewiesen werden. Auf deren Internetauftritt wird dargelegt, dass die Erstellung neuropsychologischer Gutachten mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Rechts- und Versicherungslage vertrauten Neuropsychologen vorbehalten sei, die ihren Fachbereich nachweislich erlernt und eine entsprechend grosse praktische Erfahrung tatsächlich erworben haben. Der fachlich ausgewiesene Neuropsychologe verfüge über den eidgenössischen Fachtitel "Fachpsychologie für Neuropsychologie FSP" sowie eine Spezialisierung im Fachbereich der Gutachten (SIM-Zertifizierung; postgradualer universitärer Studiengang; <http://www.neuropsychologie-bs.ch/ gutachten.html>, abgerufen am 27. März 2019). In damit übereinstimmender Weise vertrat die FMH gegenüber dem BSV in der Stellungnahme vom 21. Februar 2018 den Standpunkt, ein Facharzt für Neurologie sei allein aufgrund seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildung nicht befähigt, selbstständig ein vollständiges neuropsychologisches Gutachten gemäss den von der FMH für erforderlich erachteten Kriterien durchzuführen und zu erstellen. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn ein Facharzt für Neurologie über eine Aus- und Weiterbildung nach den Kriterien der Schweizerischen Gesellschaft für Verhaltensneurologie verfüge (act. G 10.1). 4.6 Auch "auf internationaler Ebene gilt der Neuropsychologe als der Experte für die Interaktion von Gehirn und Verhalten" (Merten, a.a.O., S. 1). Die Methode der Wahl für eine sachkundige Begutachtung kognitiver Leistungen oder durch Hirnschädigungen oder Gehirnerkrankungen verursachte neuropsychologische Symptome ist die "qualifizierte neuropsychologische Untersuchung" (Merten, a.a.O., S. 4). Die neuropsychologische Diagnostik hat eine für die jeweilige Fragestellung angemessen differenzierte Erfassung von neuropsychologischen Symptomen und kognitiven Störungen, aber auch von kognitiven Fähigkeiten und Ressourcen zum Ziel. Eine "qualifizierte neuropsychologische Untersuchung ist die Methode der Wahl, um Vorhandensein, Art und Ausmass kognitiver Störungen im Rahmen einer Erkrankung oder nach einer Verletzung des Gehirns zu bestimmen". Eine Ausnahme ist dort zu sehen, wo klinisch offenkundige, schwere kognitive Störungen bereits gut dokumentiert vorliegen und von einem "qualifizierten Nervenarzt" ohne weitergehende Zusatzuntersuchungen beurteilt werden können, wie dies bei schwersten Gedächtnisstörungen (einem amnestischen Syndrom), fortgeschrittenen Demenzen oder organisch bedingten schwergradigen Verhaltensstörungen mit Wesensänderung der Fall sein kann (Merten, a.a.O., S. 2). Mit anderen Worten kann auf den Beizug eines neuropsychologischen Experten nur ausnahmsweise bei offenkundig klinischen schweren kognitiven Störungen abgesehen werden. Nur diesfalls genügt allein die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachkunde eines "qualifizierten" Neurologen (siehe auch Merten, a.a.O., S. 5). Bei der neuropsychologischen Begutachtung ist denn auch die Interpretation der Untersuchungsergebnisse unter Bezugnahme auf den psychiatrischen Untersuchungsbefund zentral (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2008, 9F_9/2007, E. 4.2.4.2 am Schluss). Wegen der besonderen diagnostischen Kompetenz klinischer Neuropsychologen hält das Fachgebiet auch zunehmend Einzug in die Psychiatrie, mit der Aufgabe, die funktionelle Leistungsfähigkeit von Patienten mit psychiatrischen Störungsbildern möglichst präzise zu erheben. Die neuropsychologische Verhaltensbeobachtung dauert in der Regel mehrere Stunden und ist mit einer psychometrischen Diagnostik verbunden (Andrea Maria Plohmann, Bedeutung neuropsychologischer Beschwerdenvalidierung für die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in der versicherungsmedizinischen Begutachtung, Basel 2017, S. 4). 4.7 Gemäss Angaben des Medizinalberuferegisters hat Prof. D.___ im Jahr 1989 den Weiterbildungstitel Neurologie in Deutschland erworben. Die Beschwerdegegnerin legt weder konkret dar noch ergibt sich aus den Akten, dass Prof. D.___ damals eine besondere Qualifikation im Fachgebiet der Neuropsychologie erworben hätte bzw. später durch kontinuierliche neuropsychologische Weiterbildungen sich aneignete, die mit dem vorstehend dargelegten Fachwissen von heute tätigen neuropsychologischen Experten vergleichbar wären. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Prof. D.___ über spezifische psychologische Aus- bzw. Weiterbildungen oder eine spezifische Qualifikation im Umgang mit psychometrischen Verfahren verfügt (siehe hierzu vorstehende E. 4.2 und E. 4.6; siehe zur Bedeutung psychometrischer Testverfahren Plohmann, a.a.O., S. 40). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom BSV dem Gericht am 28. Juni 2019 eingereichten Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Ärztekammer Berlin vom 6. September 1989. Lediglich unter dem Abschnitt "3. Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen" sind u.a. "3.3.8 psychologische Testverfahren und klinische Bewertung ihrer Ergebnisse" aufgeführt (act. G 10.4). Ein Ausweis neuropsychologischen Spezialwissens - erst recht bezüglich des gegenwärtigen fachneuropsychologischen Wissenstands - kann darin nicht erblickt werden, zumal die Ziffer 3.3.8 nicht unter einem Abschnitt "Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen" figuriert. Vielmehr geht auch aus der systematischen Stellung hervor, dass lediglich sekundäres Grundwissen über
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychologische Testverfahren Bestandteil der inzwischen 30 Jahre zurückliegenden Weiterbildung war. Das Gesagte gilt ebenfalls für die "Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen" in "Ziff. 4.2.4 Neuropsychologie" (act. G 10.4). Auch aus den weiteren Unterlagen lässt sich nichts zugunsten einer speziellen Qualifikation von Prof. D.___ herleiten. Vielmehr geht aus der Weiterbildungsübersicht hervor, dass lediglich "Grundlagen" der Verhaltensneurologie und der medizinischen Neuropsychologie vermittelt wurden (act. G 10.4). Ein neuropsychologisches Expertenwissen lässt sich auch nicht dem von der Beschwerdegegnerin zitierten, das Versicherungsgericht nicht bindenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau entnehmen. Dessen nicht näher begründeter Schluss, dass Prof. D.___ eine "weitergehende Ausbildung im Bereich der neuropsychologischen Begutachtung" durchlaufen habe (siehe hierzu act. G 3.3), lässt sich nach dem soeben Gesagten gerade nicht ziehen. Ergänzend kann hierzu auf die Kritik der Beschwerdeführerin verwiesen werden (act. G 5, Rz 2 ff., und act. G 14, Rz 3 f.). 4.8 Vorliegend kommt hinzu, dass im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung vom RAD ausdrücklich auch Beschwerdevalidierungstests gefordert werden (IV-act. 65-4). Bei entsprechenden Untersuchungen steht psychologisches Fachwissen im Vordergrund (vgl. Merten, a.a.O., S. 6 f., sowie Plohmann, a.a.O., S. 4). Im Vergleich zur Medizin ist die Neuropsychologie - als eigenständige Disziplin - mehr auf die Erfassung der kognitiven Leistungen und weniger auf (medizinische) Diagnostik ausgerichtet (siehe hierzu Bundesamt für Sozialversicherung, Der Einsatz von Beschwerdevalidierungstests in der IV-Abklärung, Forschungsbericht Nr. 4/08, S. 22 Mitte [nachfolgend: Forschungsbericht]). Im Forschungsbericht wird ebenfalls die Expertenmeinung wiedergegeben, dass gerade wegen dem Aspekt der Bewusstseinsnähe vermehrt Neuropsychologen und Psychologen in den Gutachterprozess einzubinden sind und dass vermehrt Psychodiagnostik statt Medizindiagnostik angewandt wird. Beschwerdevalidierungstests "müssen von Psychologen oder Neuropsychologen" beurteilt werden. "Man kann sie nicht einem Arzt übergeben" (S. 65; siehe auch S. 67 oben; zur herausragenden Bedeutung der Fachdisziplin der Neuropsychologie im Bereich der Erforschung der Beschwerdenvalidierung siehe auch Plohmann, a.a.O., S. 10, sowie Kieser, a.a.O., S. 15 f., und vgl. zur allgemeinen Bedeutung der Neuropsychologie derselbe, Neuropsychologie, Stellenwert und Bedeutung in der sozialversicherungsrechtlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers, JaSo 2012, Zürich 2012, S. 169 f.). "Absolut notwendig" seien vertiefte Kenntnisse der Testmethodik sowie eine umfangreiche eigene Testerfahrung in klinischen und anderen Bereichen. Die Durchführung und Interpretation könne eher durch einen Psychologen FSP oder Neuropsychologen erfolgen. Die Anwendung von Beschwerdevalidierungstests durch schlecht ausgebildete Expertinnen und Experten ist mit einem Fehlerrisiko behaftet (Forschungsbericht, a.a.O., S. 74). Diese Umstände sprechen ebenfalls dagegen, dass Prof. D.___ aufgrund seiner - unbestrittenen - neurologischen Fachkenntnisse und Tätigkeit über eine spezifische Qualifikation bezüglich der Durchführung und Interpretation (neuro-)psychologischer Beschwerdevalidierungstests verfügt. 4.9 Dass sich Prof. D.___ selbst allein aufgrund seiner neurologischen Facharztausbildung hinreichend qualifiziert für die Vornahme neuropsychologischer Begutachtungen hält, vermag nichts daran zu ändern (siehe hierzu das von der Beschwerdeführerin eingereichte von Prof. D.___ an die IV-Stelle des Kantons Thurgau gerichtete Schreiben vom 15. August 2017, act. G 1.3). Seine Auffassung lässt sich mit der vorstehend genannten Fachliteratur nicht vereinbaren. Zudem scheint er den psychologischen Stellenwert bei der neuropsychologischen Begutachtung zu verkennen. In seinen Ausführungen legt er zudem nicht konkret dar, weshalb er aufgrund seiner Tätigkeit oder allenfalls absolvierter Aus-/Weiterbildungen über das erforderliche neuropsychologische Spezialwissen, insbesondere auch bezüglich Beschwerdevalidierungstests, verfügt. Auch die von ihm gegenüber dem BSV eingegebenen Publikationslisten sowie Dozententätigkeiten ändern daran nichts (act. G 10.4, Beilagen 6 und 7, und act. G 10.6, Beilagen 1 bis 4). Ergänzend ist das Folgende zu beachten: 4.9.1 Neurologische Gutachter stellen mit Hilfe neurologischer Untersuchungsverfahren, bildgebender Verfahren und weiterer apparativer Zusatzuntersuchungen den Umfang und das Ausmass pathologischer Strukturveränderungen des zentralen Nervensystems und deren somatische Folgen fest. Strukturelle Veränderungen und neurologische Diagnosen können zwar auf Einschränkungen der Teilhabe hinweisen, sie stellen jedoch keine Beschreibung der möglichen Defizite in der beruflichen bzw. allgemeinen Lebensführung und Teilhabe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Probanden dar. Um Defizite und verfügbare Ressourcen zu erfassen, ist also zunächst eine dem Einzelfall angemessene Diagnostik neuropsychologischer Funktionen erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass erworbene neuropsychologische Funktionsstörungen auch ohne morphologische Veränderungen des zentralen Nervensystems möglich sind. Ohne psychometrische Objektivierung des kognitiven Funktionsniveaus und eine auf statistische Normen bezogene Einordnung emotionaler Funktionen können weder der neurologische noch der psychiatrische Gutachter allein eine angemessene Antwort auf die Frage nach den Auswirkungen von Störungen und Schädigungen des zentralen Nervensystems geben (Leitlinien, a.a.O., S. 291). 4.9.2 Der Standpunkt von Prof. D., dass Neurologen "qua Facharztausbildung" kompetent für neuropsychologische Begutachtungen seien (act. G 1.3), lässt sich im Übrigen nur schwer in Einklang mit der konkret angeordneten polydisziplinären Begutachtung bringen. Denn vorliegend leuchtet nicht ein, weshalb der vorgesehene neurologische Experte Prof. Dr. med. E. (IV-act. 69), der nach der Sichtweise von Prof. D.___ ohne Weiteres "qua Facharztausbildung" hierzu kompetent wäre und ebenfalls die Weiterbildung zum Neurologen in Deutschland absolvierte, nicht auch die neuropsychologische Begutachtung mitübernimmt. Stattdessen werden aufgrund der Beteiligung von Prof. D.___ zwei Neurologen beigezogen, was nicht nachvollziehbar ist und vielmehr gegen den von ihm vertretenen Standpunkt spricht. Dies deutet sodann darauf hin, dass sich Prof. D.___ primär aufgrund seiner Person und weniger aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung für neuropsychologische Beurteilungen befähigt sieht. Massgebend ist aber nicht seine Selbsteinschätzung, sondern eine ausgewiesene, fachlich erschöpfende Aus- und jährlich kontrollierte Fortbildung zum neuropsychologischen Experten, die den Leitlinien für die neuropsychologische Begutachtung der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen entspricht (siehe den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Februar 2017, IV 2016/432, E. 3.2). 4.9.3 Die Durchführung neuropsychologischer Begutachtungen durch neurologische Experten entspricht des Weiteren auch nicht der Begutachtenspraxis in der Schweiz. Im "SuisseMED@P Reporting" (Download unter: <https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/ home/ sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische- gutachten-iv.html>, abgerufen am 27. März 2019) etwa der Jahre 2016 und 2017 wird
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte denn auch keine neurologische Fachperson als Experte unter der Fachdisziplin der Neuropsychologie aufgeführt. Hinsichtlich der Z.___ AG fällt zudem auf, dass im Jahr 2017 die Fachdisziplin der Neuropsychologie überhaupt nicht mehr aufgeführt wird. Zudem wurde Prof. D.___ in sämtlichen bisherigen "SuisseMED@P Reporting" nie als Gutachter für die Fachdisziplin der Neuropsychologie angegeben. Dies wirft zudem ein ungünstiges Licht auf das Verhalten der Z.___ AG, nachdem sie zuvor noch ausschliesslich psychologische Experten und Expertinnen für die neuropsychologische Begutachtung anführte (siehe etwa SuisseMED@P-Reporting 2016, Z.___ AG), diese jedoch im Nachgang zum bezüglich der fachlichen Qualifikation kritischen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Februar 2017, IV 2016/432, E. 3.2 f., und des IV- Rundschreibens Nr. 367 des BSV vom 21. August 2017 nicht mehr bei der SuisseMED@P gemeldet waren (siehe SuisseMED@P-Reporting 2017) und seither die neuropsychologischen Gutachtensaufträge dem Leiter der Z.___ AG, Prof. D., zufallen sollen. Dieses Vorgehen erweckt zumindest den Anschein der Umgehung der von den mit neuropsychologischen Abklärungen betrauten Experten und Expertinnen zu beachtenden hohen fachlichen Anforderungen. Unklar ist schliesslich, weshalb die Z. AG, obschon sie weiterhin als Gutachterstelle für die SuisseMED@P geführt wird, im Reporting 2018 überhaupt nicht mehr erscheint (zum SuisseMED@P-Reporting bzw. den Berichten der einzelne Jahre siehe <https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/ sozialversicherungen/ iv/grundlagen-gesetze/ organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html>, abgerufen am 27. August 2019). 5. Im Licht dieser Umstände bietet die bei der Z.___ AG angeordnete Begutachtung nicht ausreichend Gewähr für eine medizinische Beurteilung, die den hohen fachlichen Anforderungen an die Beweiskraft einer medizinischen Expertise genügt. Die Zweifel der Beschwerdeführerin an der fachlichen Kompetenz von Prof. D.___ bezogen auf eine neuropsychologische Begutachtung sind nach dem Gesagten vielmehr berechtigt. Angesichts dessen, dass der alleinige betriebswirtschaftliche sowie medizinische Leiter, Inhaber der Z.___ AG und Facharzt für Neurologie, sich allein "qua [neurologischer] Facharztausbildung" in unzutreffender Weise für eine neuropsychologische Begutachtung für qualifiziert erklärt, wurde das Vertrauen der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin in die fachliche Kompetenz des Gutachteninstituts und des dortigen Gutachtenverfahrens bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar beeinträchtigt. Dadurch ist der für eine aussagekräftige Begutachtung (insbesondere unter dem Aspekt der klinischen Beobachtung/Verhaltensbeobachtung) erforderliche Rapport zu den Abklärungspersonen der Z.___ AG und der Akzeptanz deren Beurteilung (vgl. zur positiven Korrelation zwischen der Akzeptanz und der Gutachtensqualität den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Juli 2013, IV 2012/412, E. 1.3 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und eine Stellungnahme des Bundesrats) aus Gründen, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, nicht mehr gewährleistet. Es genügt daher zur Gewährleistung eines beweiskräftigen medizinischen Gutachtens nicht, die Z.___ AG anzuweisen, im Fachbereich Neuropsychologie einen anderen Gutachter oder eine andere Gutachterin vorzuschlagen. Damit kann offenbleiben, ob die Z.___ AG überhaupt Experten beschäftigt, die über die erforderliche neuropsychologische Fachkompetenz verfügen. Die angefochtene Zwischenverfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen des Zufallsprinzips - unter Ausschluss der Z.___ AG - eine andere medizinische Abklärungsstelle mit der an sich unbestrittenermassen angezeigten polydisziplinären Begutachtung beauftragt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Februar 2017, IV 2016/432, E. 3.3). 6. Die Rüge der Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin (act. G 1, Rz 9) erweist sich ebenfalls als berechtigt. Diese hat im Einwand vom 13. September 2018 konkret begründet, weshalb Prof. D.___ als Facharzt für Neurologie nicht die fachlichen Voraussetzungen für eine neuropsychologische Begutachtung besitze (IV-act. 70). Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, sondern es bei der blossen Behauptung belassen, "aufgrund der Abklärungen ist es legitim, dass Herr Dr. F.___ D.___ als Facharzt Neurologie die neuropsychologische Untersuchung durchführen kann" (IV-act. 71). Dabei ergeben sich weder aus der Zwischenverfügung noch den übrigen Akten Hinweise auf entsprechende Abklärungen. Es bleibt damit unklar, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Abklärungen vorgenommen wurden. Aus der angefochtenen Zwischenverfügung geht auch nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hervor - und das ist entscheidend -, gestützt auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin Prof. D.___ für eine umfassende neuropsychologische Begutachtung trotz fehlender einschlägiger Fachausbildung für kompetent hält. Damit ist die angefochtene Verfügung auch aus formellen Gründen aufzuheben. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 21. September 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.2 Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend "IV-Leistungen" handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung. 7.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin erst mit der Beschwerdeantwort zusätzlich eingereichten Akten (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2018, act. G 3.3, und Schreiben der Z.___ vom 9. November 2018, act. G 3.4), die einer vertieften Auseinandersetzung bedurften (siehe hierzu die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. November 2018 act, G 5), sowie des weiteren Schriftenwechsels erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3‘500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) trotz der eingeschränkten Streitfrage als angemessen. Entscheid bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 21. September 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.