St.Gallen Sonstiges 07.11.2023 IV 2018/275

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/275 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.02.2024 Entscheiddatum: 07.11.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2023 Art. 53 Abs. 1 ATSG. Art. 28 IVG. Sogenannt prozessuale Revision einer Rentenverfügung der Invalidenversicherung. Deliktische Einwirkung auf das ursprüngliche Rentenverfahren. Invalidität. Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2023, IV 2018/275). Beim Bundesgericht angefochten. Entscheid vom 7. November 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studers und Tanja Petrik- Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2018/275 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Februar 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, sie habe eine Ausbildung zur diplomierten Zuschneiderin absolviert und dann einige Jahre im erlernten Beruf, später aber als Maschinenführerin gearbeitet. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ berichtete im Juli 2003 (IV-act. 13), die Versicherte leide an einem unklaren Schmerzsyndrom der rechten Körperseite nach einem Bagatelltrauma sowie an einer reaktiven Depression nach einem Autounfall. Er glaube, dass das Leiden rein psychisch bedingt sei. Auch würde er eine Rentenbegehrlichkeit nicht ausschliessen. Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie C.___ teilte der IV-Stelle im September 2003 mit (IV-act. 16), die Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer Ausweitungstendenz. Sie sei seit September 2001 vollständig arbeitsunfähig. Im Februar 2004 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die vollständige Invalidität sei „glaubhaft nachvollziehbar ausgewiesen“ (IV-act. 25). Mit einer Verfügung vom 8. Juni 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine ganze Rente zu (IV-act. 32). A.a. Im Mai 2014 erhielt die IV-Stelle einen anonymen Hinweis (IV-act. 63). Der Hinweisgeber machte geltend, die Versicherte würde im Alltag „völlig normal funktionieren“. Sie arbeite unter anderem als selbständige Versicherungsmaklerin. Im August 2014 nahm die IV-Stelle einen Auszug aus dem „Facebook“-Profil des Ehemannes zu den Akten, der unter anderem Fotos der Versicherten enthielt (IV-act. 73). Im September 2014 beauftragte sie die E.___ GmbH mit einer Observation der Versicherten (IV-act. 82). Die E.___ GmbH berichtete am 25. Oktober 2014 (IV-act. 85), A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Versicherte habe sich ohne sichtbare Einschränkungen oder Beschwerden bewegt. Im Bewegungsbild seien keine Schonhaltungen zu beobachten gewesen. Die Versicherte habe aufmerksam, beweglich und fit gewirkt; sie habe gelacht und sie sei kommunikativ gewesen. Sie habe unter anderem Einkäufe getätigt, mehrere Versicherungen aufgesucht und sich als Erntehelferin in einem Reb- und Weingut betätigt. Am 3. Dezember 2014 erhob die IV-Stelle eine Strafklage gegen die Versicherte (IV-act. 88). Mit einer Verfügung vom 10. August 2015 stellte sie die laufenden Rentenzahlungen per sofort ein (IV-act. 102). Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte Dr. med. F.___ am 13. März 2018 ein psychiatrisches Gutachten (IV-act. 153). Er hielt fest, die Versicherte habe ein verlangsamtes Gangbild präsentiert, aber nicht gehinkt. Im Sitzen habe sie sachte vor- und zurückgeschaukelt. Die Gleichgewichtskontrolle sei genügend gewesen, aber die Versicherte habe erhebliche Mühe mit dem Einbeinstand rechts sowie dem Seiltänzergang gezeigt. Sehr auffällig sei das Resultat der Prüfung der Rückenbeweglichkeit ausgefallen. Bei der Prüfung der Feinmotorik habe sich eine Brady- und Dysdiadochokinese gezeigt. Beim Finger-Nasen-Zeigeversuch habe die Versicherte rechtsseitig ein auffälliges Resultat präsentiert. Beim Rollen eines Stiftes zwischen den Fingern habe sie ein sehr verlangsamtes Bewegungsmuster gezeigt, dabei „gar nicht motiviert“ gewirkt und trotzdem sehr schwer geatmet, als ob sie unter grosser Anstrengung gestanden hätte. In psychischer Hinsicht sei sie jederzeit wach und bewusstseinsklar gewesen. Sie habe eine unsichere zeitliche Orientierung präsentiert, auffälligerweise aber den aktuellen Tag, jedoch nicht den Monat oder das Jahr nennen können. Sie habe keinen einzigen Namen einer Lehrperson aus der Primarschulzeit und keine der letzten drei Hauptmahlzeiten nennen können. Sie habe sich ausserstande präsentiert, vier Zahlen vorwärts oder drei rückwärts nachzusprechen. Auch die Merkfähigkeit für Bildmaterial sei als unterdurchschnittlich präsentiert worden. Im Gespräch habe die Auffassungsgabe unauffällig gewirkt. Rechnerisch habe die Versicherte grosse Defizite gezeigt. Zudem habe sie auffällige Fehlleistungen bei den Konzentrationstests präsentiert. Verklausulierte Sprichwörter habe sie nicht interpretieren können. Sie habe sich als unfähig präsentiert, ein Uhrenziffernblatt mit Zeigern in einer bestimmten Stellung zu zeichnen; sie habe mittendrin abgebrochen, die Fäuste geballt und gezittert. Weitere Zeichnungen wie A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mensch und Baum habe sie schwer atmend verweigert. Der Gedankengang sei mässig flüssig, formal aber geordnet gewesen. Die Intelligenz haben sich im unteren Normbereich bewegt, was deutlich zu den teilweise sehr schwachen Testresultaten kontrastiert habe. Die Grundstimmung sei gedämpft, hintergründig zuweilen etwas gereizt gewesen. Allerdings sei es im Verlauf der Untersuchung nicht zu traurigen oder wütenden Affektdurchbrüchen gekommen. Der affektive Rapport sei zurückhaltend gewesen, wobei die Versicherte aber nicht völlig abgelöscht gewirkt habe. Sie habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten durchaus ordentlich an der Untersuchung mitgewirkt, sei gegen Ende aber allmählich etwas ungehalten und kurz angebunden gewesen. Die Antriebslage habe insgesamt weder depressiv gehemmt noch pathologisch angetrieben gewirkt. Die Laboranalyse habe einen weit unter dem therapeutischen Referenzbereich liegenden Spiegel für Quietiapin und einen ganz knapp an der untersten Grenze des therapeutischen Referenzbereichs liegenden Spiegel für Escitalopram ergeben. Diagnostisch befinde sich die Versicherte aktuell in einem länger dauernden Verstimmungszustand, dessen Auslöser unverkennbar die strafrechtlichen Umtriebe seien, in die die Versicherte unversehens geraten sei. Dabei handle es sich allerdings nicht um eine reine Tatfolgenreue, denn die Versicherte sei vor allen Dingen von Schuld- und Schamgefühlen gegenüber ihrer Familie ergriffen. Die Vorstellung, durch ihr Verhalten die künftige Existenz ihrer Familie unterminiert zu haben, scheine das Persönlichkeitsgefüge tiefer erschüttert zu haben, sodass eine Anpassungsstörung zu diagnostizieren sei. Da sich keine reine Depression klassischer Ausprägung gezeigt habe, sei vorzugsweise eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F 43.23) zu diagnostizieren. Aktuell seien das Befinden und der Verhaltensstil der Versicherten vor allem durch affektive Symptome beeinträchtigt. Auffällig sei die sehr minimalistische Psychopharmaka-Medikation. Die charakteristische Symptomentrias einer posttraumatischen Belastungsstörung („flash backs“, Hypervigilanz und Vermeidungsverhalten) sei nicht gegeben. Auch habe die Versicherte kein katastrophales Lebensereignis erfahren, das eine posttraumatische Belastungsstörung hätte auslösen können. Bezüglich einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung falle ins Gewicht, dass die Versicherte sowohl in beruflicher (Versicherungs- und Winzerarbeit) als auch in privater Hinsicht (Haushalts- und Gartenarbeit, Party- und Ferienaktivitäten) im hier massgebenden Zeitraum erhebliche Leistungen erbracht habe, weshalb von einem Beeinträchtigungsgrad nahe bei Null

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen werden müsse. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Die Versicherte weise lediglich eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen und dissozialen Zügen auf. Angesichts der aktuellen, durch das Strafverfahren ausgelösten Anpassungsstörung, die das Ausmass einer leichteren Depression habe, könne aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von „maximal 30 (bis 40) Prozent“ attestiert werden. Das Verhalten der Versicherten müsse im Übrigen aber als nicht authentisch qualifiziert werden. Genau betrachtet habe keine Aggravation vorgelegen, weil die Versicherte nicht an Beschwerden gelitten habe, die sie übertrieben präsentiert hätte. Vielmehr habe es sich um eine Simulation gehandelt. Die Versicherte habe zielgerichtet auf eine Berentung hingewirkt. Das im Auftrag der IV-Stelle und der Staatsanwaltschaft erstellte Observationsmaterial sei eindeutig. Die offensichtlichen Diskrepanzen zwischen den allgemeinen Aktivitäten und dem präsentierten Zustandsbild bei den ärztlichen Untersuchungen seien nicht mit dem natürlichen Verlauf einer authentischen Störung vereinbar. Vielmehr deuteten sie auf eine gezielte Täuschung hin. Zusammenfassend gebe es aus gutachterlicher Sicht rückblickend keinen Anlass anzunehmen, dass nach dem Abklingen der akuten Unfallfolgen ein bleibender Gesundheitsschaden respektive eine daraus resultierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, weshalb für den Zeitpunkt der Eröffnung der Rentenverfügung vom 8. Juni 2003 und für die Zeit davor keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei. Daran habe sich bis zur Eröffnung der Strafuntersuchung „im Sommer/ Herbst 2015“ nichts geändert. Die Eröffnung der Strafuntersuchung habe die Lebenssituation verändert und die Zukunftsperspektiven markant verschlechtert. Das habe eine Anpassungsstörung mit einer vorwiegend affektiven Symptomatik ausgelöst, weshalb für die Zeit ab der Eröffnung der Strafuntersuchung eine „maximal 30 (bis 40) prozentige Verminderung der Arbeitsfähigkeit“ zu attestieren sei. Mit einem Vorbescheid vom 25. Mai 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 154), dass sie vorsehe, die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8. Juni 2004 aufzuheben und das Rentenbegehren abzuweisen. Zur Begründung führte sie an, dass eine sogenannt prozessuale Revision vorzunehmen sei, wenn eine Leistungszusprache deliktisch erwirkt worden sei, was hier der Fall sei. Im Juni 2018 erhob die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen die Versicherte wegen gewerbsmässigen Betruges und eventualiter mehrfacher Widerhandlung gegen das A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. AHVG (IV-act. 163). Am 26. Juni 2018 liess die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 25. Mai 2018 einwenden (IV-act. 164), die Sache sei noch nicht spruchreif. Mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten. Das Gutachten von Dr. F.___ überzeuge nicht. Die Versicherte habe einen Anspruch auf mindestens eine halbe Rente. Mit einer Verfügung vom 29. Juni 2018 hob die IV-Stelle die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8. Juni 2004 auf; sie wies das Rentenbegehren der Versicherten ab (IV-act. 168). Am 20. Juli 2018 forderte sie 664’540 Franken von der Versicherten zurück (IV-act. 170). Am 30. August 2018 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2018 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weiterausrichtung der bisherigen Rente, eventualiter die Ausrichtung einer halben Rente ab Juli 2015 sowie subeventualiter die Anordnung einer neuen Begutachtung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, das Gutachten von Dr. F.___ überzeuge nicht. Sie habe sich wiederholt in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. Die behandelnden Ärzte hätten ihr jeweils eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestiert. B.a. Die verfahrensleitende Richterin sistierte das Beschwerdeverfahren am 4. September 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (act. G 3). Mit einem Entscheid vom 29. August 2019 sprach das zuständige Kreisgericht die Versicherte des gewerbsmässigen Betruges, der versuchten Anstiftung zu mehrfachem Betrug, der Anstiftung zu mehrfachem Betrug, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Misswirtschaft, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (mit Bereicherungsabsicht), der Geldwäscherei, der Unterlassung der Buchführung und der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig; es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und zur Zahlung einer Ersatzforderung von 570’000 Franken (IV-act. 184). Das Kantonsgericht hob diesen Entscheid am 7. September 2022 auf, sprach die Versicherte des gewerbsmässigen Betruges, der versuchten B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Bei diesem hat es sich um ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG gehandelt, das auf eine Korrektur der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Juni 2004 abgezielt hat. Folglich ist in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob es rechtmässig gewesen ist, die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8. Juni 2004 in Anstiftung zu mehrfachem Betrug, der Anstiftung zu mehrfachem Betrug, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Misswirtschaft, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der Geldwäscherei, der Unterlassung der Buchführung sowie der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie zur Zahlung einer Ersatzforderung von 570’000 Franken (IV-act. 201). Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 22. Dezember 2022 die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens (act. G 29). Am 31. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 33). Zur Begründung führte sie an, das ausserordentlich umfangreiche Beweismaterial aus dem Strafverfahren belege, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg deliktisch auf die Zusprache einer Rente hingewirkt habe, obwohl sie nicht an einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine sogenannt prozessuale Revision erfüllt. Das Gutachten von Dr. F.___ überzeuge in jeder Hinsicht. Die Beschwerdeführerin habe nie einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt. B.c. Die Beschwerdeführerin liess am 16. Mai 2023 an ihren Anträgen festhalten (act. G 37). Die Beschwerdegegnerin hielt am 25. Mai 2023 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 39). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwendung des Art. 53 Abs. 1 ATSG durch eine Abweisung des im Februar 2003 eingereichten Rentenbegehrens zu ersetzen. 2. Der Versicherungsträger muss gemäss dem Art. 53 Abs. 1 ATSG eine formell rechtskräftige Verfügung in Revision ziehen, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen ist. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes enthält der Art. 53 Abs. 1 ATSG nur eine scheinbar abschliessende Regelung der sogenannt prozessualen Revision, während er tatsächlich lückenhaft sein soll. In Anwendung des Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit dem Art. 66 Abs. 1 VwVG sei eine formell rechtskräftige Verfügung deshalb auch dann in Revision zu ziehen, wenn diese durch ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Anmeldung zum Rentenbezug ein Beschwerdebild präsentiert, das die behandelnden Ärzte veranlasst hat, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer Ausweitungstendenz zu diagnostizieren und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Im Rahmen eines umfangreichen Beweisverfahrens, das die Staatsanwaltschaft durchgeführt hat, sind zahlreiche Beweismittel erhoben worden, die ein völlig anderes Licht auf den damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werfen und erhebliche Zweifel an der Authentizität der damals geltend gemachten Beschwerden wecken. Der psychiatrische Sachverständige Dr. F.___ hat nach einer umfassenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und nach einer eingehenden Aktenwürdigung mit einer überzeugenden Begründung aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der damaligen Zeit an keiner relevanten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten hatte und dass ihr Verhalten gegenüber den behandelnden Ärzten und den Behörden nicht anders als durch einen bewussten Täuschungsversuch zwecks einer widerrechtlichen Rentenzusprache interpretiert werden könne. Nichts deutet darauf hin, dass der Sachverständige Dr. F.___ eine wesentliche Tatsache übersehen oder ignoriert hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, er habe sich nur ungenügend auf die Begutachtung vorbereitet und sie auch nur kurz persönlich untersucht, hat Dr. F.___ ausführlich und überzeugend dargelegt, dass er die umfangreichen Akten eingehend studiert und die Beschwerdeführerin insgesamt dreieinhalb Stunden lang untersucht hatte (vgl. IV-act. 162). Im Rahmen dieser ausführlichen Untersuchung hatte die Beschwerdeführerin ausreichend mitgewirkt, sodass Dr. F.___ sich ein umfassendes Bild vom für seine medizinische Beurteilung massgebenden Sachverhalt hatte verschaffen können. Ausgehend von seiner 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassenden Sachverhaltskenntnis hat Dr. F.___ ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend begründete Schlussfolgerungen hinsichtlich der relevanten Diagnosen gezogen. Dass er für die Zeit ab der Eröffnung des Strafverfahrens eine psychosoziale Belastung mit einer relevanten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt und diese ebenso überzeugend wie seine übrigen Schlussfolgerungen begründet hat, spricht für seine Unvoreingenommenheit und Professionalität. Auch die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im gesamten massgebenden Zeitraum von Februar 2003 bis zur Begutachtung im März 2018 sind aus der Sicht eines medizinischen Laien nachvollziehbar und überzeugend. Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ steht folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Zeitraum von Februar 2003 bis zur Eröffnung des Strafverfahrens im Sommer 2015 an keiner relevanten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten und mittels einer bewussten Vorspiegelung falscher Tatsachen versucht hat, eine rechtswidrige Rentenzusprache zu erwirken. Für die Zeit ab der Eröffnung des Strafverfahrens im Sommer 2015 ist gemäss den überzeugenden Ausführungen von Dr. F.___ von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von „maximal 30 (bis 40) Prozent“ auszugehen. Mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht damit auch fest, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Rentenbegehren und der Rentenzusprache zumindest den gesetzlichen Tatbestand des Art. 70 IVG in Verbindung mit dem Art. 87 AHVG erfüllt hat, was bedeutet, dass es sich dabei (mindestens) um ein Vergehen im Sinne des Art. 66 Abs. 1 VwVG gehandelt hat (das Strafgericht hat sich zu dieser Frage zufolge des Eintrittes der Verjährung nicht ausdrücklich geäussert). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb verpflichtet gewesen, ihre ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8. Juni 2004 in Revision zu ziehen. Die Frage, ob die (absolute) zehnjährige Verwirkungsfrist des Art. 67 Abs. 1 VwVG massgebend ist, wie das Bundesgericht behauptet, kann hier offen gelassen werden, da diese Frist bei einem Anwendungsfall des Art. 66 Abs. 1 VwVG nicht zu beachten ist (Art. 67 Abs. 2 VwVG). Für die Wahrung der relativen Verwirkungsfrist von 90 Tagen ist gemäss der Auffassung des Bundesgerichtes zu beachten, dass ein Observationsbericht für sich allein noch keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit bildet und folglich den Fristenlauf noch nicht auslösen kann (vgl. die Hinweise bei Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N 41). Zudem reicht es nach der Praxis des Bundesgerichtes für die Wahrung der Frist aus, dass der Versicherungsträger der versicherten Person den Revisionsgrund und die (voraussichtliche) Abänderung der 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung fristgerecht anzeigt und die erforderlichen Abklärungen innert nützlicher Frist nachholt (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 40, mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat frühestens beim Eingang des Gutachtens von Dr. F.___ am 21. März 2018 „sichere Kenntnis“ vom Revisionsgrund gehabt. Mit einem Vorbescheid vom 25. Mai 2018 hat sie weniger als 90 Tage später der Beschwerdeführerin angezeigt, dass sie ihre ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8. Juni 2004 in Revision ziehen werde. Die relative Verwirkungsfrist ist damit gewahrt gewesen. In der Zeit von Februar 2003 bis Sommer 2015 hat die Beschwerdeführerin gemäss dem überzeugenden Gutachten von Dr. F.___ nicht an einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten, was bedeutet, dass sie in diesem Zeitraum nicht invalid im Sinne des Art. 28 Abs. 1 IVG gewesen ist und folglich keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. Die Eröffnung des Strafverfahrens im Sommer 2015 hat gemäss den detaillierten und – notwendigerweise aus der Sicht eines medizinischen Laien – überzeugenden Ausführungen von Dr. F.___ nicht nur zu einer psychosozialen Belastung der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr – auf dem Boden der Persönlichkeitsstruktur mit emotional-instabilen und dissozialen Zügen – zu einer „eigenständigen“ Erkrankung im Sinne einer arbeitsfähigkeitsmindernden Anpassungsstörung mit einer depressiven Beeinträchtigung geführt. Für die Zeit ab Sommer 2015 ist deshalb gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von „maximal 30 (bis 40) Prozent“ auszugehen. Dieses Attest ist allerdings nicht eindeutig und folglich auslegungsbedürftig. Wenn die Klammern einen nicht zu beachtenden Einschub kennzeichnen würden, wäre die Klammerbemerkung sinnlos. Also darf die von Dr. F.___ angegebene Obergrenze von 40 Prozent nicht ignoriert werden. Das wirft allerdings die Frage auf, weshalb Dr. F.___ nicht direkt einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von „maximal 40 Prozent“ attestiert hat. Die einzig sinnvolle Erklärung ist darin zu erblicken, dass Dr. F.___ die Beschwerdeführerin als eher zu maximal 30 Prozent und eher weniger als zu maximal 40 Prozent arbeitsunfähig qualifiziert hat, einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von bis zu 40 Prozent aber nicht völlig hat ausschliessen können. Bei einer sorgfältigen Interpretation des Attestes von Dr. F.___ müsste folglich ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 Prozent als am wahrscheinlichsten qualifiziert und gefolgert werden, die Beschwerdeführerin sei ab Sommer 2015 überwiegend wahrscheinlich zu 30 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Nach der Praxis des Bundesgerichtes muss allerdings bei einer Angabe eines Bereiches, in dem der Arbeitsfähigkeitsgrad liegt, immer auf den Mittelwert – hier also: 35 Prozent – abgestellt werden (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichtes 8C_49/2018 vom 8. November 2018, E. 4, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Ausbildung zur Zuschneiderin absolviert, aber nie ein Erwerbseinkommen 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erzielt, das jenes einer durchschnittlichen Hilfsarbeiterin wesentlich überschritten hätte. Der Entschluss, den erlernten Beruf aufzugeben und eine typische Hilfsarbeit zu verrichten, dürfte wohl darauf zurückzuführen sein, dass die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin einen höheren als jenen Lohn hatte erzielen können, den sie im erlernten Beruf erhalten hatte. Die erst nach der Rentenzusprache aufgenommene Tätigkeit als Versicherungsmaklerin ist für die Bestimmung der Validenkarriere irrelevant, da die Beschwerdeführerin keine entsprechende Ausbildung absolviert hat, was bedeutet, dass es sich dabei lediglich um eine weitere Hilfsarbeit gehandelt hat, die die Beschwerdeführerin ausgeübt hat. Zusammenfassend ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, ein anderes Valideneinkommen zu berücksichtigen als den statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne. Da auch der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne entspricht, kann der Invaliditätsgrad anhand eines sogenannten Prozentvergleichs berechnet werden, das heisst er entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Da die Berücksichtigung eines mehr als zehn Prozent betragenden Abzuges hier praxisgemäss nicht in Frage kommen kann, beläuft sich der Invaliditätsgrad für die Zeit ab dem 30. Juni 2015 (Datum der Hausdurchsuchung und Information über die laufende Strafuntersuchung; vgl. IV-act. 91 und 93) auf 42,5 Prozent (= 100% – 90% × 65%). Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit der massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad in der (vergleichsweise kurzen) Zeit zwischen der Begutachtung durch Dr. F.___ im Februar 2018 und der Eröffnung der angefochtenen Verfügung im Juni 2018 relevant verändert hätte, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in der Zeit bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu 42,5 Prozent invalid gewesen ist. Da gemäss den überzeugenden Ausführungen von Dr. F.___ ein gewisser Zusammenhang zwischen der Eröffnung des Strafverfahrens und der Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, stellt sich die Frage nach der Anwendung des Art. 21 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdegegnerin hat keine Veranlassung gehabt, diese Frage zu beantworten, weil sie überzeugt gewesen ist, dass die Beschwerdeführerin ohnehin nicht rentenbegründend invalid sei. Würde die Frage in diesem Beschwerdeverfahren beantwortet, ohne dass sich die Beschwerdegegnerin vorgängig damit befasst hätte, würde das Versicherungsgericht diesbezüglich „erstinstanzlich“ entscheiden. Das hätte eine unzulässige Verkürzung des Rechtsmittelweges betreffend diese Frage zur Folge, weil die Beschwerdeführer diese „erstinstanzliche“ Subsumtion nur noch mit einer Beschwerde an das Bundesgericht anfechten könnte. Deshalb wird 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. hier von der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes abgewichen und kein Feststellungsentscheid betreffend die Rentenstufe und den Rentenbeginn gefällt, sondern lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 30. Juni 2015 zu 42,5 Prozent invalid gewesen ist. Die Sache ist zur Anwendung des Art. 21 Abs. 1 ATSG, zur Bestimmung der Rentenstufe und des Rentenbeginns sowie zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit aus den Akten ersichtlich ist die im Sommer 2015 aufgetretene Anpassungsstörung nie gezielt behandelt worden, obwohl nach der allgemeinen medizinischen Erfahrung mit einem guten Behandlungserfolg innerhalb von wenigen Monaten hat gerechnet werden können. Nach dem allgemeinen Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ hätte die Beschwerdegegnerin adäquate medizinische Eingliederungsmassnahmen in die Wege leiten müssen, wovon sie allerdings wohl deshalb abgesehen hat, weil sie (fälschlicherweise) davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei selbst ohne eine medizinische Eingliederung nicht rentenbegründend invalid gewesen. In dieser Situation schliessen die Art. 7 f. ATSG, nach denen eine Invalidität erst nach erfolgter medizinischer Eingliederung vorliegen kann, die Zusprache einer Invalidenrente aus. Das St. Galler Versicherungsgericht spricht Versicherten allerdings seit Mai 2019 konsequent auch dann eine Rente zu, wenn die Arbeitsfähigkeit zwar noch durch medizinische Eingliederungsmassnahmen verbessert werden könnte, aber insgesamt länger als ein Jahr bestanden hat (vgl. den Leitentscheid IV 2016/328 vom 23. September 2019). Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2018 bereits während drei Jahren teilweise arbeitsunfähig respektive zu 42,5 Prozent invalid gewesen, was – ungeachtet der Möglichkeit der medizinischen Eingliederung – augenscheinlich als „länger dauernd“ qualifiziert werden und zu einer Rentenzusprache im Sinne der St. Galler Praxis führen müsste. Das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG hätte allerdings erst am 30. Juni 2015 (Hausdurchsuchung und Information über das eröffnete Strafverfahren) zu laufen begonnen und folglich am 1. Juni 2016 geendet. Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine adäquate medizinische Eingliederung prognostisch in relativ kurzer Zeit wesentlich verbessert werden könnte, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob eine solche relevante Veränderung zwischenzeitlich (nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung Ende Juni 2018) eingetreten ist respektive ob die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht in der Form einer adäquaten medizinischen Eingliederung angehalten werden muss. 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dieser Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der Rechtsvertreter aus dem Strafverfahren, für das er entschädigt worden ist, bereits bestens mit dem Sachverhalt vertraut gewesen ist. Die Entschädigung ist deshalb auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid 1. Die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8. Juni 2004 wird aufgehoben, das ursprüngliche Rentenbegehren der Beschwerdeführerin wird für die Zeit bis zum 31. Mai 2016 abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 30. Juni 2015 zu 42,5 Prozent invalid gewesen ist; die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 2’000 Franken zu entschädigen.

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Entscheidungsdatum
07.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026