St.Gallen Sonstiges 19.01.2021 IV 2018/221

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/221 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.08.2021 Entscheiddatum: 19.01.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 19.01.2021 Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG. Der Versicherte erhielt Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung von der Unfall- und der Invalidenversicherung, die erfolgreich verlief. Es liegen besonders stabile Verhältnisse vor, die verbleibende Arbeitsfähigkeit wird in zumutbarer Weise ausgenützt und das erzielte Einkommen ist angemessen. Ein erneuter Berufswechsel ist nicht zumutbar. Beim Invalideneinkommen ist daher auf das in der neuen Tätigkeit erzielbare Einkommen und nicht auf Tabellenlöhne abzustellen. Zusprache einer halben Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2021, IV 2018/221). Entscheid vom 19. Januar 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. IV 2018/221 Parteien A.___ Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Celina Schenkel, Rosengasse 16, 8200 Schaffhausen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter), gelernter Fahrrad- und Motorfahrradmechaniker, arbeitete für die B.___ AG als Verkehrswegebauer/Baumaschinenführer am Standort C., als er am 24. August 2009 bei Strassenarbeiten von einem Personenwagen überfahren wurde. Er erlitt dabei Verletzungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine offene Unterschenkelfraktur rechts, Binnenläsionen des rechten Knies, eine ventrale Schulterluxation rechts sowie Rippenserienfrakturen (IV-act. 3-2, 9f., 15; vgl. Fremdakten Suva [nachfolgend: UV-act.], 1-53ff., 113). Es erfolgten stationäre Behandlungen im Kantonsspital St. Gallen (nachfolgend: KSSG) vom 25. August 2009 bis 17. September 2009 (UV-act. 1-37ff.) und anschliessend bis 29. Oktober 2009 in der Rehaklinik D. (UV-act. 1-22ff.). Die Suva richtete Versicherungsleistungen aus (UV-act. 1-112). A.a. Am 10. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 9). Da er sich in den folgenden Monaten gut von den Unfallfolgen erholte und ab dem 1. Oktober 2010 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden konnte (vgl. UV-act. 3f.), teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 30. September 2010 mit, dass sie die Eingliederungsberatung abschliesse (IV-act. 39; zum Gesundheitszustand siehe den Suva-kreisärztlichen A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abschlussuntersuchungsbericht vom 7. Oktober 2010, UV-act. 5). Am 24. Mai 2011 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (UV-act. 6-3ff.). Da das bisherige Arbeitsverhältnis durch die B.___ AG aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Juli 2011 aufgelöst worden war, arbeitete der Versicherte ab dem 1. November 2011 als Monteur von Balkonverglasungen/Cover-Monteur bei der E.. AG, (nachfolgend: Arbeitgeberin; UV-act. 7-17/103/114). Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um eine Invalidenrente wegen wiedererlangter 100%iger Arbeitsfähigkeit ab (IV-act. 46). Am 24. Oktober 2012 kontaktierte der Versicherte wegen zunehmender Beschwerden im Lendenwirbelbereich die Suva (UV-act. 7-114). Im November 2012 erfolgten bildgebende Untersuchungen an der Wirbelsäule und am rechten Knie im KSSG (UV-act. 7-63f./108ff.). Am 20. März 2013 meldete die Arbeitgeberin der Suva einen Rückfall per 6. November 2012 (UV-act. 7-103). In der Stellungnahme vom 8. April 2013 ging Kreisarzt Dr. med. F. hinsichtlich der seit rund einem halben Jahr bestehenden Beschwerden vom Vorliegen einer Rückfallkausalität aus, denn die von den Ärzten des KSSG erhobenen degenerativen Veränderungen seien eine Folge der spondylodetisch versorgten L5-Frakur (UV-act. 7-57). Am 5. Juli 2013 legte Dr. F.___ das Zumutbarkeitsprofil für eine Arbeit wie folgt fest: leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (mehr sitzend als gehend) ohne repetitive, ausladende körperferne Bewegungen des rechten Arms, ohne Arbeiten in Schulterhöhe sowie über Kopf, ohne Einnehmen von Zwangshaltungen wie Knien, Hocken und Rumpfvorneige. Zu vermeiden seien längere Wegstrecken auf unebenem Untergrund sowie Tätigkeiten in Schräglagen. Er ging von einer vollschichtigen Vermittelbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (UV-act. 7-30f.). Die Suva beauftragte die auf Coaching und Beratung spezialisierte Suter & Suter GmbH, Zürich, den Versicherten bei der beruflichen Neuorientierung zu unterstützen (UV-act. 7-15ff.). A.c. Am 16. Februar 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) bei der IV-Stelle an (IV-act. 49; vgl. UV-act. 7-5). Mit Schreiben vom 20. März 2014 gewährte ihm die IV-Stelle Berufsberatung (IV- act. 54). In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. August 2014 erachtete es RAD-Arzt Dr. med. G.___ als plausibel und nachvollziehbar, dass der Versicherte A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund der stattgehabten Verletzungen vermehrt Beschwerden habe. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit empfahl Dr. G., sich auf die Unterlagen der Suva abzustützen. Dem Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes könne zugestimmt werden (IV-act. 63). Am 17. September 2014 erteilte die IV-Stelle die Kostengutsprache für die von der Suva veranlasste berufliche Abklärung in Form eines Praktikums als Arbeitsagoge beim Verein H. vom 1. August bis 31. Oktober 2014 (IV-act. 69; vgl. UV-act. 7-6ff., 10-87ff.). Da die Rückmeldungen bezüglich des Praktikums allseitig positiv waren, erteilte die IV-Stelle am 13. Januar 2015 Kostengutsprache für die Umschulung zum Arbeitsagogen vom 1. November 2014 bis 15. Februar 2017 (IV-act. 78, 80; vgl. UV- act. 10-76f.). Bereits wenige Monate nach Ausbildungsstart zeigte sich, dass der Versicherte die gestellten Anforderungen insbesondere im administrativen und schulischen Bereich nicht zu erfüllen vermochte. Am 26. November 2015 brach er deshalb die Umschulungsmassnahme ab (IV-act. 90, 93ff.; UV-act. 10-38ff./48). Am 21. Dezember 2015 erfolgte die formelle Mitteilung der IV-Stelle über den Abbruch der beruflichen Massnahme (IV-act. 98). A.e. Daraufhin veranlasste die Suva eine psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung des Versicherten (UV-act. 10-22ff.). Die am 11. Februar 2016 durchgeführte Untersuchung in der Klinik für Neurologie des KSSG ergab von leicht bis mittelschwer reichende kognitive Minderleistungen. Im Vordergrund ständen mittelschwere verbale Lern- und Gedächtnisstörungen für Einzelinformationen sowie Arbeitsgedächtnisstörungen und leichte bis mittelschwere Konzentrationsstörungen. Aufgrund der leicht verminderten kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit sei von einem erhöhten Zeitbedarf auszugehen. Eine raschere Ermüdbarkeit sei denkbar. Auch müsse damit gerechnet werden, dass beispielsweise in einem Gespräch Informationen zwar verstanden, jedoch teilweise nicht aufgenommen und einzelne Inhalte somit nicht beachtet bzw. vergessen würden. Es sei davon auszugehen, dass die objektivierten kognitiven Minderleistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall bestanden hätten (Bericht vom 29. Februar 2016, IV-act. 102). A.f. Vom 4. Januar bis 8. März 2016 war der Versicherte im Psychiatrie-Zentrum I., J. (nachfolgend: PZ J.___), in ambulanter Behandlung. Die Klinikärzte diagnostizierten eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) und eine A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Sie stellten insbesondere Minderleistungen bei der Lern- und Merkfähigkeit, der Arbeitsgeschwindigkeit sowie der Konzentrationsleistung fest (vgl. Arztbericht vom 28. Juni 2016, IV-act. 122-2ff.; vgl. auch UV-act. 22). An der von der Suva einberufenen Besprechung vom 8. März 2016 erklärten die Ärzte des PZ J., dass eine berufliche Ausbildung, welche einen theoretischen bzw. einen schulischen Teil beinhalte, den Versicherten überfordere. Vereinbart wurde, dass die Stellensuche auf den handwerklichen Bereich unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Versicherten (Mofa-/Fahrradmechaniker, Strassenbau oder ähnliches) fokussiert werde (UV-act. 12-8f.). In Betracht gezogen wurde seitens des Versicherten und des Coaching-Büros auch eine Tätigkeit als Bus- Chauffeur (UV-act. 19). Der Versicherte verzichtete jedoch einstweilen auf eine Umschulung und wünschte sich Unterstützung bei der Eingliederung (vgl. Strategiegespräch vom 20. Juni 2016, IV-act. 117). Am 29. Juli 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch im Betrieb Radsport Frei GmbH, Au, vom 9. August bis 30. September 2016 (IV-act. 128). A.h. In der Stellungnahme vom 11. August 2016 erklärte RAD-Arzt Dr. G. gestützt auf den neuropsychologischen Bericht des KSSG vom 29. Februar 2016 (IV-act. 102) und den psychiatrischen Bericht des PZ J.___ vom 28. Juni 2016 (IV-act. 122-2ff.), dass dem Versicherten nur Tätigkeiten mit geringen kognitiven Anforderungen zuzumuten seien. Zudem sei das Kriterienprofil hinsichtlich der somatischen Störung zu beachten (IV-act. 131). A.i. Am 28. September 2016 verlängerte die IV-Stelle den Arbeitsversuch bis 28. Februar 2017 (IV-act. 136; vgl. UV-act. 34). Die Erkenntnisse aus dem sechsmonatigen Arbeitsversuch waren gemäss der Arbeitgeberin eine Verlangsamung um 30 bis 40 %, das Fehlen von Multitasking-Fähigkeiten und die Unmöglichkeit des Einsatzes im Kundenkontakt. Ein Angebot für eine Festanstellung blieb – offenbar auch wegen der akuten behandlungsbedürftigen Rückenschmerzen – aus. Offeriert wurde eine Anstellung mit einem 80%-Pensum und einem Monatslohn von Fr. 2'500.-, was seitens der IV-Stelle – offenbar wegen des tiefen Lohns – nicht unterstützt wurde (IV-act. 160-4/7, UV-act. 41, 46). Die Nachkontrolle vom 7. März 2017 in der Klinik für A.j.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG ergab den Verdacht einer symptomatischen Anschlussdegeneration L3/L4 mit/bei Spondylarthrosen L5/S1 beidseits (UV-act. 50). Am 23. Mai 2017 genehmigte die IV-Stelle einen dreimonatigen Arbeitsversuch vom 8. Mai bis 8. Juli 2017 als Fahrradmechaniker im Betrieb K.___ GmbH (IV-act. 145; vgl. Eingliederungsplan vom 2./12. Mai 2017, IV-act. 143). Am 31. Juli 2017 genehmigte sie die Verlängerung des Arbeitsversuchs bis 31. Oktober 2017 (IV-act. 154; vgl. IV-act. 152f. und UV-act. 57). Der Arbeitsversuch ergab ebenfalls eine Verlangsamung um ca. 40 % (neue Aufträge 50 %, bei Routineaufträgen 30 %), die Nichteinsetzbarkeit im Verkauf (fehlendes Fachwissen und Multitasking) und im Bestellwesen (fehlende kognitive Fähigkeiten; IV-act. 160-7). A.k. Auf Anfrage hin teilte die E.. AG der Suva am 23. Oktober 2017 mit, dass der Versicherte ohne den Unfall im Jahr 2017 Fr. 78'000.- verdienen würde (UV-act. 67). A.l. Die K. GmbH offerierte dem Versicherten eine unbefristete Anstellung ab dem

  1. November 2017 mit einem Bruttogehalt von Fr. 2'646.- pro Monat bzw. Fr. 34'398.- pro Jahr (Basislohn von Fr. 4'200.- pro Monat, Arbeitspensum von 90 %, Leistungseinschränkung von 30 %; vgl. Besprechungsprotokoll vom 26. Oktober 2017, UV-act. 66-2). Am 27. Oktober 2017 erfolgte die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages (IV-act. 159). Geregelt wurde zudem die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle bzw. die Entschädigung an die Arbeitgeberin bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten innert dreier Jahre (IV-act. 158). Die zuständige Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle hielt in einer Notiz vom 20. November 2017 fest, dass der Versicherte somit erfolgreich eingegliedert sei (IV-act. 160-8). A.m. Am 5. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen habe, denn er habe mit ihrer Unterstützung im erlernten Beruf als Fahrrad- und Motorfahrradmechaniker eine Festanstellung erhalten, weshalb keine weiteren beruflichen Massnahmen angezeigt seien (IV-act. 164). A.n. Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass vorgesehen sei, das Gesuch um eine Invalidenrente abzuweisen. Begründet A.o.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde dies damit, dass er in der angestammten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 70'070.- (Stand 2014) erzielen würde. In einer leidensangepassten Tätigkeit könnte er ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter gemäss den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ein Einkommen von Fr. 66'453.- erzielen. Damit liege ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 5 % vor (IV-act. 167). Am 13. Februar 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Keller, Schaffhausen, Einwand gegen den Vorbescheid vom 8. Januar 2018. Gefordert wurde, dass beim Valideneinkommen vom letzten Gehalt bei der B.___ AG von Fr. 76'154.- (Stand 1. Januar 2010) auszugehen und beim Invalideneinkommen auf das derzeitige Einkommen von Fr. 32'400.- abzustellen sei. Es bestehe daher zumindest ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-act. 168). A.p. Am 13. Februar 2018 erfolgte eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Versicherten durch Dr. med. L., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, dass der Versicherte in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren leidensadaptierten Tätigkeit in einem 70%igen Pensum einsetzbar sei. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit repetitivem Knien, Hocken, Kauern, ständigem Arbeiten auf unebenem Untergrund oder in Hanglagen, in widrigen Witterungsverhältnissen, mit repetitivem Steigen auf Leitern und Gerüste oder Arbeiten in absturzgefährdetem Bereich. Nicht mehr ausgeführt werden könnten Tätigkeiten, die verbunden seien mit körperferner repetitiver Gewichtsbelastung des rechten Schultergelenks auf Horizontalhöhe oder über Kopf. Mittelschwere, schwere und schwerste Lasten könnten nicht mehr getragen werden. Nicht mehr ausgeführt werden könnten Tätigkeiten mit repetitiver Inklinations- und Rotationsbelastung der Lendenwirbelsäule sowie Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule (UV-act. 77). A.q. In der Einwandergänzung vom 13. März 2018 erklärte der Rechtsvertreter, dass der Versicherte im Jahr 2018 gemäss den Angaben der Firma E.. AG ein Einkommen von Fr. 78'000.- und ausgehend vom letzten Lohn bei der B.___ AG ein solches von etwa Fr. 80'000.- erzielen würde. Im Weiteren wurde verlangt, dass die IV- Stelle entsprechend der kreisärztlichen Einschätzung vom 15. Februar 2018 ebenfalls A.r.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgehe. Beim Invalideneinkommen sei auf den derzeitig erzielten Lohn als Fahrradmechaniker bei der K.___ GmbH abzustellen. Sollte dennoch von den Tabellenlöhnen ausgegangen werden, so seien die teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie ein Tabellenlohnabzug von 25 % zu berücksichtigen (IV-act. 172). Am 2. Mai 2018 informierte der Rechtsvertreter die IV-Stelle über die Verfügung der Suva vom 20. April 2018 betreffend Rente und Integritätsentschädigung (IV-act. 173). Die Suva war darin von einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 78'627.- und gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) und in Berücksichtigung einer 70%igen Leistungsfähigkeit von einem Invalideneinkommen von Fr. 47'265.- für das Jahr 2017 ausgegangen. Sie hatte einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 39 % ermittelt und eine entsprechende Rente von Fr. 2'044.30 monatlich verfügt. Die früher bereits zugesprochene Integritätsentschädigung hatte sie basierend auf einer Integritätseinbusse von insgesamt 30% erhöht (IV-act. 173-2ff.). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % ab (IV-act. 174). A.s. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. Juni 2018. Der Beschwerdeführer beantragt darin deren Aufhebung und die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Prüfung an die Beschwerdegegnerin; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gefordert wird insbesondere, dass beim Valideneinkommen von Fr. 78'390.- ausgegangen und beim Invalideneinkommen auf das derzeit erzielte Einkommen von Fr. 34'398.- abgestellt werde, da der Beschwerdeführer bei der derzeitigen Tätigkeit als Fahrradmechaniker ideal eingegliedert sei (act. G 1). B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 die Abweisung der Beschwerde, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Beim Invalidenlohn sei auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter von Fr. 67'522.- abzustellen, denn der Beschwerdeführer schöpfe mit der Tätigkeit als Fahrradmechaniker seine Restarbeitsfähigkeit nicht aus. Ein Tabellenlohnabzug sei B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dieser beantragt in der Beschwerde vom 25. Juni 2018 die Zusprache zumindest einer halben Rente (act. G 1) und in der Replik vom 5. November 2018 zumindest einer Viertelsrente (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verneint bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % einen Rentenanspruch. nicht gerechtfertigt, denn der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar seien, bilde auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen Grund für einen Abzug, weil der Tabellenlohn Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse (act. G 4). In der Replik vom 5. November 2018 lässt der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Celina Schenkel, MLaw, Schaffhausen, an den Anträgen vollumfänglich festhalten. Gerügt wird, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leistungsfähigkeit nicht auf den aktuellsten Kreisarztbericht vom 15. Februar 2018 (act. G 8.1) abgestellt habe. Gefordert wird, beim Invalideneinkommen vom derzeitigen Lohn von Fr. 34'398.- auszugehen, denn gemäss der Beschwerdegegnerin sei er mit der Festanstellung als Fahrradmechaniker nun erfolgreich eingegliedert. Ein Berufswechsel sei nach dem hart erarbeiteten Wiedereinstieg als Fahrradmechaniker nicht zumutbar. Beim effektiven Lohn ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 56 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente. Eventualiter bzw. für den Fall, dass das Versicherungsgericht vom hypothetischen Tabellenlohn von Fr. 47'265.33 ausgehen sollte (70 % des Tabellenlohns für Hilfsarbeiter von Fr. 67'522.-), sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 45 %, womit der Beschwerdeführer zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente habe (act. G 8). B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 28. November 2018 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 10). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 2.3. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Die Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das gesamte Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Vorweg zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend geklärt sind. (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.1. Gemäss dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik für Neurologie des KSSG vom 29. Februar 2016 zeigten sich beim Beschwerdeführer von leicht bis mittelschwer reichende kognitive Minderleistungen, mittelschwere verbale Lern- und Gedächtnisstörungen sowie leichte bis mittelschwere Konzentrationsstörungen. Es wurde von leicht verminderter kognitiver Verarbeitungsgeschwindigkeit, erhöhtem Zeitbedarf und denkbarer rascherer Ermüdbarkeit ausgegangen (IV-act. 102). Diese Einschätzungen werden im psychiatrischen Arztbericht des PZ J.___ vom 28. Juni 2016 bestätigt. Die Klinikärzte diagnostizierten insbesondere eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) und eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2; IV-act. 122-2ff.), welchen sie Auswirkungen auf die Lern- und Merkfähigkeit, die Arbeitsgeschwindigkeit und die Konzentrationsleistung beimassen. Am 11. August 2016 erklärte RAD-Arzt Dr. G., dass dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten mit geringen kognitiven Anforderungen zuzumuten seien. Zusätzlich sei das Kriterienprofil hinsichtlich der somatischen Störung zu beachten (IV-act. 131). 3.1.1. In somatischer Hinsicht sind dem Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des Kreisarztes Dr. F. vom 5. Juli 2013 leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (mehr sitzend als gehend) ohne repetitive, ausladende körperferne Bewegungen des rechten Arms, ohne Arbeiten in Schulterhöhe sowie über Kopf, ohne Einnehmen von Zwangshaltungen wie Knien, Hocken und Rumpfvorneige zumutbar. Zu vermeiden seien längere Wegstrecken auf unebenem Untergrund sowie Tätigkeiten in Schräglage. Dr. F.___ ging von einer vollschichtigen Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (UV-act. 7-30f.). In der versicherungsmedizinischen 3.1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung vom 12. August 2014 empfahl RAD-Arzt Dr. G., dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Suva-Beurteilung abzustützen sei (IV-act. 63). Im Abschlussuntersuchungsbericht vom 15. Februar 2018 erachtete Kreisarzt Dr. L. den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem 70%- Pensum einsetzbar (vgl. zum Zumutbarkeitsprofil Sachverhalt A.q). Die beiden von der Suva initiierten und von der Beschwerdegegnerin unterstützten sechsmonatigen Arbeitsversuche als Fahrradmechaniker in den Jahren 2016 und 2017 ergaben eine Leistungsminderung von 30 bis 40 % (UV-act. 41) bzw. 30 bis 50 % (IV-act. 160-7). Für die Zukunft wurde noch von einer 30%igen Leistungsminderung sowie der Nichteinsetzbarkeit im Verkauf (fehlendes Fachwissen und Multitasking) und im Bestellwesen (fehlende kognitive Fähigkeiten) ausgegangen (UV-act. 66-2). 3.1.3. In Würdigung der Einschätzungen der Fachärzte sowie der Erkenntnisse aus den mehrmonatigen Praktika ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (insbesondere einer handwerklich leichten und den intellektuellen Ressourcen angepassten) zu 70 % arbeitsfähig ist und es sich bei der Arbeitsstelle als Fahrradmechaniker (Festanstellung seit dem 1. November 2017, IV- act. 159) um eine solche Tätigkeit mit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit handelt (vgl. UV- act. 77-7f.). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass die Arbeitsstelle als Fahrradmechaniker nicht leidensadaptiert sei (vgl. act. G 4-5), ist nicht belegt und widerspricht der Aktenlage, absolvierte der Beschwerdeführer doch erfolgreich zwei sechsmonatige Praktika als Fahrradmechaniker und erhielt daraufhin vom letzten Praktikumsbetrieb einen Festanstellungsvertrag (vgl. bspw. das Verlaufsprotokoll vom 20. November 2017, IV-act. 160). Selbst die Beschwerdegegnerin ging von einer erfolgreichen Eingliederung aus (vgl. IV-act. 160-8) und beendete daraufhin ihre Eingliederungsbemühungen (vgl. Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2018, IV-act. 164-1). Der weitere Einwand der Beschwerdegegnerin, dass der kreisärztliche Abschlussbericht und insbesondere die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus somatischer Sicht von 70 % nicht zutreffend seien, beruht lediglich auf Vermutungen bzw. nicht auf aktuellen ärztlichen Einschätzungen (act. G 4-5). Zudem sprach sich der RAD in seinen Einschätzungen vom 12. August 2014 und 11. August 2016 für das Abstellen auf die ärztlichen Einschätzungen der Suva aus (IV-act. 63, 131). Bei dieser Ausgangslage wäre es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die kreisärztliche Einschätzung vom 15. Februar 2018 zu widerlegen, bspw. durch ein Gutachten oder einen ausführlichen Bericht des RAD. Da die kreisärztliche Einschätzung vom 15. Februar 2018 (UV-act. 77) nachvollziehbar ist, insbesondere hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils und der Arbeits-/Leistungsfähigkeitsschätzung zu 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Im Weiteren ist der Grad der Invalidität zu bestimmen. überzeugen vermag und den Erkenntnissen aus den Praktika entspricht, ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit – wozu auch die Anstellung als Fahrradmechaniker zählt – auszugehen. Da der Beschwerdeführer als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren ist, ist nachfolgend ein reiner Einkommensvergleich durchzuführen (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. BGE 128 V 29 E. 1; 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2014, 9C_152/2014, E. 3.1). Dafür wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 4.1. Da mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Gesunder im gleichen Umfang in seiner bisherigen Tätigkeit weitergearbeitet hätte, bildet das zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens. Gemäss Aktenlage war der Beschwerdeführer nach dem Unfall im Jahr 2009 ab September 2010 bei der B.___ AG wieder voll arbeitsfähig und verlor die Anstellung per 31. Juli 2011 aus wirtschaftlichen Gründen (UV-act. 7-17). Zwischen August und Oktober 2011 war er in der Lage, offenbar vermittelt über ein Temporär- Büro, Fr. 24'406.- zu verdienen (IV-act. 52-1), sodass die Arbeitsfähigkeit auch während dieser drei Monate nicht eingeschränkt gewesen sein dürfte. Nach dem am 1. November 2011 bei der E.. AG erfolgten Stellenantritt ist weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit aktenkundig (UV-act. 7-17/103/114). Seitens der E.. AG wurden ab 2012 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2014 Absenzen ausdrücklich verneint (IV-act. 56-3 unten). Bei diesem Sachverhalt erscheint es nicht gerechtfertigt, von der Vermutung abzuweichen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit der entsprechenden Entlöhnung ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiterhin ausgeübt worden wäre. Folglich bemisst sich das Valideneinkommen nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht nach dem früheren Einkommen bei der B.___ AG, sondern nach dem Einkommen bei der E.___. AG. Im Jahr 2013 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 70'700.- (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto des Jahres 2013, IV-act. 52-1). Gemäss der schriftlichen Auskunft 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der E.. AG vom 23. Oktober 2017 hätte der Beschwerdeführer bei ihr im Jahr 2017 Fr. 78'000.- verdient (Fr. 6'000.- x 13, UV-act. 67-1). Der mitgeteilte Verdienst und die damit verbundene Lohnentwicklung erscheinen in Anbetracht der zusätzlichen branchenspezifischen Berufserfahrung realistisch zu sein, weshalb darauf abzustellen ist. In Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % für das Jahr 2018 beträgt der Validenlohn somit Fr. 78'390.-. 4.3. Beim Invalideneinkommen verlangt der Beschwerdeführer, dass auf den im Jahr 2018 erzielten Verdienst als Fahrradmechaniker (90%-Pensum) von Fr. 34'398.- pro Jahr abgestellt werde, denn er habe eine Festanstellung, bei der er seine verbliebene Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe. Der Lohn sei in Anbetracht der 30%igen Leistungsminderung angemessen und nicht etwa ein Soziallohn (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass nicht auf den aktuellen Verdienst als Fahrradmechaniker abzustellen sei, da der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit mit der Anstellung bei der K. GmbH nicht voll verwerte. Dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang eines 100%-Pensum zumutbar, weshalb der Invalidenlohn gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik mit Fr. 67'522.- anzusetzen sei (act. G 4). 4.3.1. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu in der Regel die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 475 E. 4.2.1). Zu prüfen ist somit, ob bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Fahrradmechaniker besonders 4.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stabile Verhältnisse vorliegen, die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausgenützt wird und das erzielte Einkommen angemessen ist. Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. November 2017 eine (unbefristete) Festanstellung als Fahrradmechaniker. Der Anstellung vorausgegangen sind umfangreiche Eingliederungsmassnahmen. Diese wurden initiiert und finanziert durch die Suva und die Beschwerdegegnerin. Im Rahmen dieser Massnahmen absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich zwei sechsmonatige Praktika als Fahrradmechaniker (vgl. IV-act. 128, 136, 145, 154). Er erhielt vom zweiten Praktikumsbetrieb einen Festanstellungsvertrag (vgl. IV-act. 159). Daraufhin erachtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als erfolgreich eingegliedert (IV-act. 160-8) und beendete die Eingliederungsmassnahmen/ beruflichen Massnahmen (IV-act. 164). Der zweite Praktikumsbetrieb hatte die Fähigkeiten des Beschwerdeführers während des halbjährigen Praktikums genau evaluiert und war darüber mit der Beschwerdegegnerin und der Suva im Austausch gestanden. Im Wissen um die Einschränkungen hatte er den Beschwerdeführer fest angestellt. Die Beeinträchtigungen hatte sie in Pensum und Lohn berücksichtigt. Die praxisgemäss erforderliche Stabilität des Arbeitsverhältnisses ist vor diesem Hintergrund als gegeben zu betrachten. 4.3.3. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer mit der Anstellung als Fahrradmechaniker in einem 90%-Pensum die Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausnützt. Wie aus den Akten ersichtlich ist, gestaltete sich die Wiedereingliederung – trotz Unterstützung durch eine von der Suva beauftragte Beratungs- und Coaching-Unternehmung – insbesondere wegen der gesundheitlichen und intellektuellen Einschränkungen als schwierig. So musste die Umschulungsmassnahme zum Arbeitsagogen aus gesundheitlichen bzw. intellektuellen Gründen abgebrochen werden (vgl. IV-act. 90, 93ff., 98). Bei der in Betracht gezogenen Tätigkeit als Buschauffeur ergaben die Abklärungen insgesamt betrachtet durchaus berechtigte Zweifel an der Eignung (UV-act. 19-1, 23-1, 62-13/15, IV-act. 160-2). In Anbetracht dessen ist der Entscheid der involvierten Stellen, sich künftig auf Tätigkeitsgebiete zu beschränken, in welchen der Beschwerdeführer seine beruflichen Vorkenntnisse (erlernter Beruf, bisherige Tätigkeitsgebiete) verwerten kann, als nachvollziehbar, zweckmässig und zielführend einzustufen. Diese Fokussierung kann dem Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen nicht zum Nachteil gereichen, gingen doch die involvierten Stellen, obwohl sich bereits beim ersten sechsmonatigen Praktikum als Fahrradmechaniker eine Leistungseinschränkung um 30 bis 40 % zeigte, weiterhin von einer optimalen Arbeitstätigkeit für den Beschwerdeführer aus. Die Beschwerdegegnerin bewilligte ein weiteres sechsmonatiges Praktikum als 4.3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrradmechaniker. Dieses ergab erneut eine Leistungsminderung von zirka 30 %. Selbst als dem Beschwerdeführer eine Festanstellung als Fahrradmechaniker mit einem um 30 % reduzierten Lohn angeboten wurde, äusserten sich die involvierten Versicherer nicht kritisch. Im Gegenteil, die Beschwerdegegnerin ging von einer erfolgreichen Wiedereingliederung aus (vgl. IV-act. 160-8) und schloss daraufhin ihre Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. IV-act. 164). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, die Tätigkeit als Fahrradmechaniker entspreche dem Wunsch des Beschwerdeführers (vgl. Strategieprotokoll vom 18. Dezember 2017, IV-act. 162, Feststellungsblätter "Berufliche Massnahmen" vom 5. Januar 2018, IV-act. 163, und "Rente/Rentenrevision" vom 8. Januar 2018, IV-act. 165), verschweigt, dass die involvierten Stellen diese Fokussierung förderten, denn die Tätigkeit des Fahrradmechanikers wurde – wie erwähnt – übereinstimmend als optimal leidensangepasst betrachtet. Dass der Beschwerdeführer trotz der erfolgreichen Wiedereingliederung erneut den Beruf wechseln soll – in der Beschwerdeantwort werden leichtere Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten und leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung genannt (vgl. act. G4-5) –, ist auch in Anbetracht der mehrjährigen Wiedereingliederungsbemühungen mit erheblicher Eigenanstrengung des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar noch zumutbar. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen und intellektuellen Einschränkungen mit Sicherheit auch künftig schwer haben dürfte, in der freien Wirtschaft in einem anderen, nicht angepassten Bereich angestellt zu werden und zu bleiben, denn mit einer Verbesserung der intellektuellen und der seit Jahren bestehenden somatischen Einschränkungen kann gemäss den Ärzten nicht gerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018, E. 4.2 mit Verweisen). Zu klären bleibt, ob dem Beschwerdeführer nicht nur ein 90%iges, sondern ein 100%iges Arbeitspensum als Fahrradmechaniker zumutbar wäre. Dazu ist festzustellen, dass die Notwendigkeit der Reduktion des Arbeitspensums um 10 % nicht durch Arztberichte belegt ist. Zudem erachtet die Arbeitgeberin eine Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % als möglich (vgl. UV-act. 66-2). Folglich ist von einer freiwilligen Reduktion des Arbeitspensums um 10 % auszugehen, welche bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden kann. Massgebend ist daher das Gehalt eines 100%igen Arbeitspensums bei 70%iger Leistungsfähigkeit. 4.3.5. Zu beurteilen bleibt die Angemessenheit des bei einem 100%-Pensum und 70%iger Leistungsfähigkeit als Fahrradmechaniker im tatsächlichen Anstellungsbetrieb erzielbaren Einkommens von Fr. 38'220.- (Fr. 34'398.- / 90 x 100). Wie aus den Akten 4.3.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersichtlich ist, ging die Arbeitgeberin bei der Lohnfestsetzung von einem Jahreslohn von Fr. 54'600.- (Fr. 4'200.- x 13, 100%-Pensum, keine Leistungseinschränkungen) aus (UV-act. 66-2). Gemäss der Brutto-Lohnempfehlung 2018 2rad Schweiz (vgl. UV-act. 64-3) liegt der Monatslohn (bei 12 Monatslöhnen pro Jahr) eines Fahrradmechanikers EFZ oder eines Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikers EFZ nach der Lehre bei Fr. 3'800.- bis Fr. 4'200.- (Fr. 45'600.- bis Fr. 50'400.- pro Jahr) und bei bis zu 5 Jahren Berufserfahrung bei Fr. 4'200.- bis Fr. 4'700.- (Fr. 50'400.- bis Fr. 56'400.- pro Jahr). Der Beschwerdeführer übte den erlernten Beruf als Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker nach der Lehre nicht aus und verfügt infolgedessen über keine qualifizierte Berufserfahrung. Folglich liegt der dem Anstellungsvertrag (vgl. IV-act. 159, 160-7) zugrunde gelegte Lohn von Fr. 54'600.- über der maximalen Gehaltsempfehlung für Lehrabgänger von Fr. 50'400.-. Auch mit Blick auf das Alter und die frühere Berufserfahrung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG und der E.. AG gibt es folglich keine Veranlassung, im Lohn von Fr. 54'600.- eine Soziallohnkomponente zu erblicken. Relevant bleibt somit die konkrete beruflich-erwerbliche Situation, dies allerdings bezogen auf ein Vollpensum. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 38'220.-. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'390.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'220.- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'170.-. Der Invaliditätsgrad beträgt abgerundet 51 % (Fr. 40'170.- / Fr. 78'390.-). 4.4. Abschliessend bleibt der Rentenbeginn zu prüfen. Ab Sommer 2012 ist von einer erneuten und stetig zunehmenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die LWS- und Kniebeschwerden auszugehen. Die damalige Tätigkeit als Monteur für Balkonverglasungen konnte in Bezug auf die Verletzungsfolgen nur begrenzt angepasst werden (UV-act. 7-38/57/108/114, 36-3f./9). Aufgrund des von Kreisarzt Dr. F. am 5. Juli 2013 festgelegten Zumutbarkeitsprofils muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt in seiner damaligen Tätigkeit als Monteur von Balkonverglasungen nur noch eingeschränkt arbeitsfähig war (vgl. UV- act. 7-30f.). Da jedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (31. Juli 2014) keine gesundheitsbedingten Absenzen zu verzeichnen waren (vgl. IV-act. 56-3, 64-2), ist anzunehmen, dass die Arbeit ausreichend an die Leiden bzw. an die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst werden konnte. In Anbetracht dessen und des Praktikumsbeginns per 1. August 2014 (vgl. IV-act. 67, 69) sowie der Einschätzung des RAD vom 12. August 2014, der von einer Ungeeignetheit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausging (vgl. IV-act. 63-2), ist eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. August 2014 hinreichend 4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid ausgewiesen. Das Wartejahr war somit am 1. August 2015 erfüllt. Am 16. Februar 2014 hatte sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle angemeldet (IV-act. 49). Da der Beschwerdeführer vom 1. August 2014 bis 26. November 2015 Taggelder von der Invalidenversicherung erhielt (vgl. IV-act. 98), konnte in dieser Zeit kein Rentenanspruch entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). In Nachachtung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1, 2 und 3 IVG entsteht der Rentenanspruch am 1. November 2015. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2015 zuzusprechen. Die Sache ist zur Berechnung, Verfügung und Auszahlung der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der Ausrichtung der Rentenleistungen wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer ab 9. August 2016 verschiedentlich IV-Taggeldleistungen bezogen hat (vgl. IV-act. 133, 138, 147, 156). Dies führt – unter Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1 IVV – dazu, dass für die IV- Taggeldperiode keine Rentenleistungen geschuldet sind bzw. der Rentenanspruch unterbrochen wird (Art. 29 Abs. 2 IVG; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 29 N 12). 5.1. ter Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten. 5.2. bis Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der vorliegenden Streitsache erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. Mai 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2015 eine halbe Rente zugesprochen. Die Sache wird zur Berechnung, Verfügung und Auszahlung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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