St.Gallen Sonstiges 28.02.2019 IV-2018/177

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/177 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 28.02.2019 Entscheiddatum: 28.02.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.02.2019 Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Zufolge Missachtens des Vortrittsrechts kollidierte der Rekurrent mit einem Fahrradfahrer, der sich leicht verletzte. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Februar 2019, IV-2018/177). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, a.o. Gerichtsschreiberin Sandy Hefti

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Heinz Holzinger, Felderstrasse 13, 6467 Schattdorf,

gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 18. Mai 2000. Am Samstag, 17. März 2018, um ca. 22.55 Uhr, fuhr er mit seinem Personenwagen auf der Alpenblickstrasse in Lachen auf die Verzweigung mit der Alten Fabrikstrasse zu und beabsichtigte, dort links abzubiegen. Die Signalisation verpflichtete ihn zur Vortrittsgewährung. X verlangsamte seine Fahrt auf ca. Schritttempo und übersah den vortrittsberechtigten Fahrradfahrer Y, welcher zu diesem Zeitpunkt mit seinem nichtbeleuchteten Fahrrad auf der Alten Fabrikstrasse in Richtung Feldstrasse fuhr. Als X kurz vor der Durchfahrt des Fahrradfahrers auf die Alte Fabrikstrasse geriet, kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Der Fahrradfahrer zog sich leichte Verletzungen zu. Am Personenwagen und am Fahrrad entstand jeweils ein geringer Sachschaden. Wegen des Vorfalls vom 17. März 2018 wurde X mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 10. September 2018 der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- Am 15. August 2018 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gegenüber X ein Administrativmassnahmeverfahren und entzog ihm mit Verfügung vom 30. November 2018 den Führerausweis für die Dauer eines Monats zufolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Missachtung des Vortritts mit Unfallfolge). Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und eine Verwarnung auszusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz verzichtete am 21. Dezember 2018 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 12. Dezember 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Nach Verkehrsregelverletzungen befindet bei Widerhandlungen, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.01, abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, die Strafbehörde über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem separaten bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und grundsätzlich unabhängigen Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzug, Verwarnung).

a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III 138 E. 2.2.2).

In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Rekurrent nicht, am 17. März 2018 in Lachen beim Einbiegen in die Alte Fabrikstrasse aufgrund Vortrittsmissachtung einen Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen verursacht zu haben. Von diesem Sachverhalt ist deshalb auch in diesem Verfahren auszugehen. Umstritten ist, ob die Verkehrsregelverletzung als mittelschwere (Art. 16b SVG) oder als leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG) einzustufen ist. Diesbezüglich sind die Gefährdung und das Verschulden genau zu prüfen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Vorinstanz stufte das Verhalten des Rekurrenten als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der Rekurrent durch sein Fehlverhalten einen Verkehrsunfall verursacht habe und dabei den Radfahrer konkret gefährdet habe. Unabhängig vom Grad des Verschuldens liege daher ein mittelschwerer Fall nach Art. 16b Abs. 1 SVG vor.

Gegen die Qualifikation des Verhaltens als mittelschwere Widerhandlung bringt der Rekurrent im Wesentlichen vor, die konkrete Gefahr sei noch als leicht einzustufen, da der Rekurrent den Radfahrer bei Schritttempo nur leicht berührt habe. Der schlecht sichtbare Radfahrer habe ein hohes Tempo auf der leicht abfallenden Strecke erreicht, weshalb der Rekurrent eine Kollision nicht habe vermeiden können. Schliesslich sei nur ein geringer Sachschaden entstanden und der Radfahrer habe sich nur leicht verletzt.

c) Die Bestimmungen von Art. 16a bis 16c SVG ordnen der Gefährdung der Sicherheit allgemein eine wesentliche und eigenständige Bedeutung zu. Der Gesetzgeber misst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung bewusst ein höheres Gewicht bei. Insbesondere verselbständigte er das Recht des Warnungsentzugs und verschärfte die Massnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.4).

Eine Gefahr für die Sicherheit anderer liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dies hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten bzw. einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine abstrakte Gefährdung geschaffen worden ist, kann nicht aufgrund der blossen Feststellung einer Verkehrsregelverletzung beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Situation ab, in welcher sie begangen wird (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.2 sowie 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).

Grundlage für die Beurteilung der Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 oder Art. 16b Abs. 1 SVG ist das tatsächliche Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung. Es ist unbestritten und aufgrund der polizeilichen Fotodokumentation belegt, dass der Rekurrent das Vortrittsrecht des Radfahrers missachtete und einen Unfall mit Verletzungsfolgen verursachte; entsprechend wurde er strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. Die Vorinstanz stufte die Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung ein und entzog dem Rekurrenten den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für einen Monat. Strafrechtlich wurde der Rekurrent wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Diese Strafbestimmung umfasst administrativrechtlich die leichte (Art. 16a SVG) und die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG). Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich (BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4, 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4). Dass die Strafverfolgungsbehörde von einer einfachen Verkehrsregelverletzung ausging, steht der Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativmassnahmeverfahren somit nicht entgegen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Polizeirapport vom 11. April 2018 sowie provisorischem Notfallbericht des Spitals Lachen vom 18. März 2018 erlitt der Fahrradfahrer bei der Kollision mit dem Personenwagen des Rekurrenten eine leichte Verletzung (Kontusion) am linken Knie. Nach einer Untersuchung im Spital konnte er nach Hause entlassen werden. Da die Strassenverkehrsgesetzgebung die körperliche Integrität und die Gesundheit anderer Personen schützt, genügt jede Gefährdung, welche eine Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen kann. Eine Verletzung dieser Rechtsgüter muss deshalb nicht die Schwelle einer Körperverletzung im Sinn des Strafrechts erreichen (vgl. GVP 2006 Nr. 29). Durch die Verkehrsregelverletzung des Rekurrenten blieb es nicht bei einer abstrakten Gefährdung. Mit der Kollision konkretisierte sich die Gefahr, und es zeigte sich, dass das Verhalten des Rekurrenten jedenfalls geeignet war, andere Personen zu verletzen. Es kann daher nicht mehr von einem Bagatellfall bzw. einer geringen Gefahr gemäss Art. 16a SVG gesprochen werden. Dass der Verkehrsunfall für den Radfahrer keine ernst zu nehmenden gesundheitlichen Folgen hat und dieser keine Anzeige wegen Körperverletzung einreichte, ändert am Ergebnis nichts, weil ein Warnungsentzug nicht eine Verurteilung wegen eines Delikts gegen Leib und Leben voraussetzt.

Der Einwand des Rekurrenten, der Radfahrer sei für ihn wegen der Dunkelheit, dem Nichtvorhandensein eines Lichts, der Geschwindigkeit, der dunklen Kleidung und den örtlichen Gegebenheiten schlecht erkennbar gewesen, ist zur Beurteilung der Gefährdung nicht massgebend, sondern vielmehr beim Verschulden zu berücksichtigen. Selbst wenn von einem leichten Verschulden des Rekurrenten ausgegangen würde, was aufgrund der Aktenlage ohne weiteres möglich ist, müsste mangels geringer Gefährdung von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen werden (vgl. BGer 1C_3/2008 vom 18. Juli 2007 E. 5.1). Auch der Verweis des Rekurrenten auf diverse Verfügungen des Strassenverkehrsamts Zürich und Appenzell Ausserrhoden, in denen angeblich in vergleichbaren Konstellationen eine Verwarnung statt eines Führerausweisentzugs ausgesprochen wurde, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Einerseits ist die VRK nicht an Verfügungen von Strassenverkehrsämtern gebunden und andererseits gibt es genügend Präjudizen, die in vergleichbaren Konstellationen eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestätigt haben (vgl. BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010; VRKE IV-2015/63 vom 27. August 2015; VRKE IV-2016/128 vom 23. Februar 2017, beide abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch).

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Verkehrsregelverletzung des Rekurrenten zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz qualifizierte und den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG entzog.

3.- Zu prüfen bleibt die Dauer des Entzugs des Führerausweises.

a) Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Diese beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung einen Monat.

b) Die vorinstanzlich verfügte Entzugsdauer von einem Monat entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 SVG selbst bei einer beruflichen oder persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund, was beim Rekurrenten jedoch nicht der Fall ist, nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Entzugsdauer von einem Monat zu bestätigen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, dass der Rekurrent den Führerausweis und allfällige vorhandene weitere Ausweise bis spätestens am 1. März 2019 abzugeben habe. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Darauf ist nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin (1. März 2019) wird im Zeitpunkt des Erhalts dieses Entscheids bereits vorüber sein, weshalb besagte Anordnung zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird einen neuen Abgabetermin festlegen müssen. Allerdings hätte Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden müssen, wenn die Abgabefrist nicht bereits abgelaufen wäre. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

5.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie sind dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und andererseits hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Ausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten in der Höhe von Fr. 960.– zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 240.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98VRP).

Entscheid:

  1. Die Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. November 2018 (Zeitpunkt bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Abgabe des Führerausweises) wird zufolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

  1. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 960.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 240.– zurückerstattet.

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28.02.2019
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25.03.2026