© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/174 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 08.04.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 08.04.2020 Art. 28 IVG, Art. 26 IVV. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nach Attest- Lehre. Beim Einkommensvergleich ist auf Seiten des Valideneinkommens der Medianwert gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigen, auf Seiten des Invalideneinkommens das hypothetisch erzielbare Einkommen als Lackierassistent EBA (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2020, IV 2018/174). Entscheid vom 8. April 2020 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. IV 2018/174 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, KSPartner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ leidet am Geburtsgebrechen 404 (vgl. IV-act. 17-2). Die IV-Stelle gewährte ihm gestützt auf die IV-Anmeldung vom Januar 2001 ab 16. November 2000 medizinische Massnahmen (IV-act. 12, 36 und 40). Am 20. Januar 2010 meldeten seine Eltern ihn für Massnahmen der beruflichen Eingliederung an (IV-act. 41). Nachdem er im Sommer 2011 die obligatorische Schulzeit auf Niveau Kleinklasse abgeschlossen hatte, begann der Versicherte am 1. August 2011 eine Ausbildung zum Automobilassistenten EBA bei der B.___ AG (vgl. IV-act. 51 und 53). A.a. Mit E-Mail vom 21. August 2012 teilte der Verantwortliche der B.___ AG mit, der Versicherte habe sehr grosse Probleme in den Einführungskursen sowie bei den praktischen Arbeiten. An einen positiven Lehrabschluss sei im Moment nicht zu denken. Der Versicherte werde aus sozialen Gründen weiterbeschäftigt (IV-act. 50). Am 6. September 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (IV-act. 55). Am 2. Juli 2013 teilte die Mutter des Versicherten mit, er habe seine Lehrabschlussprüfung zum Automobilassistenten nicht bestanden. Gemäss Aussage seines Lehrmeisters könne er in dieser Tätigkeit kein wirtschaftliches Einkommen erzielen (IV-act. 57; vgl. auch IV- act. 58-1 und 81). A.b. Mit Arztbericht vom 27. Juli 2013 teilte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Kinder und Jugendliche, mit, der Versicherte falle durch seine schwankende Konzentration und wechselnde Aufnahmefähigkeit auf. Er brauche starke äussere Strukturen und sehr viel persönliche Betreuung, sei aber pünktlich und zuverlässig. Wenn der Versicherte A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen entsprechenden Arbeitsplatz finden könne, könne er einen Teil seines Lebensunterhalts selber verdienen. Er sei aber auf zusätzliche Unterstützung von den Eltern sowie einem verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen. Die Arbeit müsse praktisch manuell sein, jedoch nicht zu stark körperlich betont. Er könne bei reduzierter Leistungsfähigkeit vollzeitig anwesend sein (IV-act. 61). Ab 16. September 2013 besuchte der Versicherte das Einsatzprogramm D.___ (IV- act. 100-3). Vom 6. Januar 2014 bis 28. März 2014 fand eine berufliche Abklärung beim E.___ statt (vgl. IV-act. 74 und 100-4 f.). Mit Mitteilung vom 17. April 2014 übernahm die IV-Stelle die Mehrkosten für die berufliche Ausbildung zum Lackierassistenten EBA beim E.___ vom 29. März 2014 bis 31. Juli 2016 (IV-act. 90; vgl. auch IV-act. 93). A.d. Mit Arztbericht vom 16. Januar 2015 teilte Dr. med. F., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit, die intellektuellen Fähigkeiten des Versicherten lägen unter dem Durchschnittsbereich (IV-act. 78). A.e. Der Versicherte schloss die Ausbildung zum Lackierassistenten EBA per 31. Juli 2016 erfolgreich ab (vgl. IV-act. 100-5 und 102-1). Der E. gab im Schlussbericht, welcher am 6. Oktober 2016 bei der IV-Stelle einging, an, es bestehe bei gleichbleibenden repetitiven Aufgaben eine Leistungsfähigkeit von 70% auf dem ersten Arbeitsmarkt. In der Arbeitspraxis bei der G.___ AG sei die Leistungsfähigkeit auf maximal 50% geschätzt worden (IV-act. 102-5 f.). A.f. Im Schlussbericht der Berufsberatung vom 7. November 2016 ging der zuständige Berufsberater vom Mittelwert, d.h. von einer Leistungsfähigkeit von 60% im ersten Arbeitsmarkt aus und bezifferte das Jahreseinkommen eines Industrielackierers mit EBA auf Fr. 48'100.-- bei einem Vollzeitpensum (Fr. 3'700.-- x 13; IV-act. 101). Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2016 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (IV-act. 104). A.g. Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (IV-act. 115). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, am 29. November 2017 Einwand (IV-act. 119). A.h.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 hielt RAD-Arzt H.___ fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der vom Berufsberater angenommene Mittelwert einer Leistungsfähigkeit von 60% gut nachvollziehbar. Damit werde der Tatsache Rechnung getragen, dass der Versicherte zwar bei einem gleichbleibenden repetitiven Aufgabenbereich eine Leistungsfähigkeit von 70% erbringen könne, dass seine Leistungsfähigkeit aber bei komplexeren und anspruchsvolleren Arbeiten geringer sei. Zudem sei auf die Einschätzung des Hausarztes, Dr. med. I., Facharzt für Allgemeine Medizin, Psychosomatische und psychosoziale Medizin, hinzuweisen. In dessen Arztbericht vom 16. Januar 2017 habe er mitgeteilt, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, allerdings "Leicht wegen der eingeschränkten Feinmotorik". Demnach bestehe versicherungsmedizinisch kein Grund, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen (IV-act. 120 mit Hinweis auf IV-act. 112-3 f.). A.i. Im Besprechungsprotokoll vom 23. März 2018 hielt die IV-Stelle fest, weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da der Versicherte bereits über das RAV und den E. in der Stellensuche unterstützt werde. Die Unterstützung des E.___ habe er nach Lehrabschluss nicht wahrgenommen. Mit der Zusprache einer Viertelsrente könne der Versicherte sich auch im zweiten Arbeitsmarkt bewerben (IV-act. 126). A.j. Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stabilen Verhältnissen im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Dies sei die zumutbare Realisierung der Resterwerbsfähigkeit. Der erste Arbeitsmarkt sei wie von den Praktikern befürchtet eine Stufe zu hoch. Die vom RAD veranschlagte Leistungsfähigkeit von 60% im ersten Arbeitsmarkt sei nicht haltbar. Sie beruhe auf einer übersteigerten Falscheinschätzung des Beschwerdeführers selbst (70%) und den 50% laut Produktionsleiter der Lackiererei der G., der dies als Maximum gesehen habe. Die angefochtene Verfügung sei widersprüchlich, indem einerseits eine realisierbare Leistungsfähigkeit von 60% am ersten Arbeitsmarkt behauptet, andererseits die Suche einer Stelle am zweiten Arbeitsmarkt empfohlen werde. Die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen zu tief festgelegt. Sie hätte das Einkommen heranziehen müssen, das der Beschwerdeführer als Nichtinvalider erzielen könnte (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2016 Anspruch auf eine halbe Rente habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Festlegung der Leistungsfähigkeit von ADHS-Patienten sei eine Beobachtung der Leistungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum sinnvoll. Dem E. sei das möglich gewesen, womit seinen Angaben hohes Gewicht zukomme. Die Einschätzung einer Leistungsfähigkeit von 60% durch den Berufsberater, welcher sich auch der RAD anschliesse, erscheine somit als angemessen. Der Beschwerdeführer habe wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können. Er sei aufgrund seines Geburtsgebrechens 404 in seinem erlernten Beruf lediglich zu 60% arbeitsfähig und könne damit gestützt auf die Stellungnahme der Berufsberatung vom 24.Oktober 2016 ein Einkommen von Fr. 28'860.-- verdienen. Das Valideneinkommen sei nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu bestimmen und betrage Fr. 65'600.-- (80% von Fr. 82'000.--). Der Beschwerdeführer könne seine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 56% und ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. August 2016 (act. G4). B.b. Mit Replik vom 3. Juli 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin blende die seit 2016 getätigten erfolglosen Bemühungen aus, sich im ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. In der angefochtenen Verfügung habe sie B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. ihm empfohlen, sich eine Stelle im zweiten Arbeitsmarkt zu suchen. Er habe beim E.___ eine Stelle als Lackierer erhalten. Es sei davon auszugehen, dass er seine Arbeitsfähigkeit damit bei einem Einkommen von Fr. 1'400.-- pro Monat (x 13 pro Jahr) in zumutbarer Weise voll ausschöpfe. Deshalb gelte der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Er habe vom 17. Juni 2016 bis 19. Januar 2017 insgesamt 60 Bewerbungen in der Autobranche gemacht, die zu keiner Anstellung geführt hätten (act. G6). Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. G8). B.d. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Streitig ist, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt verwertbar ist. Wäre dies nicht der Fall, so wäre dem Beschwerdeführer lediglich dasjenige Einkommen als Invalideneinkommen anzurechnen, das er auf dem zweiten Arbeitsmarkt erzielen kann. 2.1. Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI- Praxis 6/1998 S. 291). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (siehe zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5 mit Hinweisen). 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, er habe trotz zahlreicher Bewerbungen keine Stelle im ersten Arbeitsmarkt gefunden. Zum Nachweis reicht er eine Liste mit dem Titel "Bewerbungen für Stellen 2018" ein, welche 18 Bewerbungen im sozialen Bereich, namentlich bei Kindertagesstätten bzw. Kinderkrippen enthält (act. G1.4). Für eine solche Erwerbstätigkeit weist der Beschwerdeführer weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung aus. Zudem ist mit Blick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen fraglich, ob die Betreuung von (Klein-)Kindern einer adaptierten Tätigkeit entspricht. Aus der Tatsache, dass er auf diese Bewerbungen hauptsächlich Absagen oder aber Angebote für ein Praktikum erhalten hat, kann der Beschwerdeführer deshalb nicht ableiten, dass seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Auch eine gesunde Person hätte in diesem Bereich unter den gleichen Voraussetzungen nicht auf eine Festanstellung hoffen dürfen. 2.3. Der Beschwerdeführer reicht sodann eine Liste mit dem Titel "Arbeitsbemühungen" ein. Darin nennt er die Betriebe, bei denen er sich, offenbar in der Funktion eines Lackierassistenten, zwischen dem 17. Juni 2016 und dem 19. Januar 2017 beworben hat (vgl. act. G6.2). Daraus, dass der Beschwerdeführer keine Anstellung in einem dieser Betriebe erhalten hat, kann nicht gefolgert werden, dass seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Im Gegenteil sind diese Bewerbungen ein Hinweis darauf, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die ihn unterstützenden Personen (RAV-Berater, allenfalls Eltern) davon ausgegangen sind, er könnte im ersten Arbeitsmarkt arbeiten, wenn er eine entsprechende Stelle bei einem wohlwollenden Arbeitgeber erhalten würde. Ob der Beschwerdeführer konkret ein Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt eingehen kann, ist eine Fragestellung der Arbeitslosenversicherung. Für die Invalidenversicherung ist hingegen einzig relevant, ob er seine Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden, wobei auch Nischenarbeitsplätze zu berücksichtigen sind (siehe E. 2.2 vorstehend). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer konnte nicht nur seine erste Lehrstelle im ersten Arbeitsmarkt dank Unterstützung der Beschwerdegegnerin und hohem sozialem Entgegenkommen der damaligen Arbeitgeberin während zweier Jahre halten. Er konnte auch während der Ausbildung zum Lackierassistenten EBA beim E.___ bei zwei Betrieben des ersten Arbeitsmarktes Kurzpraktika absolvieren (vgl. IV-act. 102-5). Sowohl er selbst wie auch der Produktionsleiter Lackiererei der G.___ und der Verantwortliche beim E.___ erachteten den Beschwerdeführer als auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig (bei allerdings eingeschränkter Leistungsfähigkeit, vgl. IV-act. 102-5). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bei der Stellensuche erfolglos war. Neue medizinische 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Befunde oder Erkenntnisse aus der praktischen Berufstätigkeit, welche eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen, liegen nicht vor. Somit ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar. Die Beschwerdegegnerin geht von einer Leistungsfähigkeit von 60% bei einer Anwesenheit von 100% auf dem ersten Arbeitsmarkt aus. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Demnach ist gestützt auf die Akten zu entscheiden, von welcher Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 3.1. Der E.___ ist eine professionelle Organisation, welche Menschen mit Behinderung ein vielfältiges Lern- und Arbeitsangebot anbietet. Er hat einen reichen Erfahrungsschatz im Umgang mit beeinträchtigten Personen und in der realistischen Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit. Beim Beschwerdeführer ging er im Schlussbericht vom Oktober 2016 von einer Leistungsfähigkeit von 70% bei einer Anwesenheit von 100% bei einem gleichbleibenden repetitiven Aufgabenbereich aus. Im Schlussbericht wurden Merkmale aus den Bereichen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz beurteilt und die Beurteilung jeweils ausführlich begründet. Dabei wurden sowohl die Stärken als auch die Lernfelder des Beschwerdeführers dargelegt. Beispielsweise wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei Ausbildungsende als drittbester Lackierer EBA gewürdigt worden sei. Im Arbeitsalltag könne er die gelernten Arbeitstechniken aber nicht jederzeit abrufen und sei diesbezüglich auf Unterstützung angewiesen. Es habe ihm scheinbar an Ehrgeiz und Wille gefehlt, die Arbeiten stets genau zu bearbeiten und eine sorgfältige Endkontrolle zu machen. Die qualitativen Ergebnisse seien abhängig von der Tagesform, wobei er die Fähigkeit, millimetergenau zu arbeiten, grundsätzlich besitze. Er lasse sich schnell ablenken und berichte von Konzentrationsschwierigkeiten. Sein Arbeitstempo sei unterdurchschnittlich. Gelerntes sei oft wieder verloren gegangen oder habe nicht abgerufen werden können. Bei Serienarbeiten habe der Beschwerdeführer die Abläufe selbständig vorbereiten und angehen können. Mit dem Material habe er einen sorgfältigen Umgang gezeigt und auf sparsamen Verbrauch geachtet. Er habe sich zurückhaltend, hilfsbereit und freundlich, manchmal unsicher gezeigt, sei im Team akzeptiert worden, habe gute Kontakte gepflegt und Verständnis für andere gezeigt. Kritik habe er meistens gut annehmen können. Er sei stets pünktlich zur Arbeit erschienen und habe Abmachungen eingehalten. Belastbarkeit und Durchhaltewillen schätzt der E.___ als mässig ein (vgl. IV-act. 102-1 bis 102-4). Der E.___ gab sodann im Schlussbericht an, der Beschwerdeführer selber habe zu seiner Arbeitsleistung geäussert, er würde ca. 70% 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsatz und Leistung geben. Seitens E.___ habe man sich oft die Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer nicht mehr Einsatz geben könne oder wolle. Der jetzige Ausbildungsstand stelle den E.___ nicht ganz zufrieden. Zwischen der guten Abschlussnote von 4.9 und der tatsächlich geleisteten Arbeit zeige sich eine Diskrepanz (IV-act. 102-4 und 102-6). Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer auch bei der B.___ AG die schulischen Anforderungen besser meisterte als die praktische Arbeit (vgl. IV-act. 81). Der Schlussbericht des E.___ wurde sorgfältig erstellt und erscheint ausgewogen. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit wurde umfassend anhand diverser Merkmale bestimmt. Da der E.___ als Ausbildungsbetrieb den Beschwerdeführer über lange Zeit beobachten und begleiten konnte, kommt seiner Beurteilung entsprechend hoher Beweiswert zu. Die Angaben des E., wonach der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden repetitiven Aufgaben zu 70% leistungsfähig ist, vermag deshalb grundsätzlich zu überzeugen. 3.3. Im Schlussbericht E. wird indes auch erwähnt, dass der Produktionsleiter Lackiererei der G.___ die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf maximal 50% schätzte (IV-act. 102-5). Das Praktikum bei der G.___ war zwar nur kurz, doch handelt es sich bei der Einschätzung des Produktionsleiters Lackiererei um eine Beurteilung aus dem ersten Arbeitsmarkt. Die G.___ zog offenbar ernsthaft in Betracht, den Beschwerdeführer nach der Lehre anzustellen, entschied sich dann aber aufgrund seiner Defizite dagegen (vgl. IV-act. 102-6). Dies spricht dafür, dass sie seine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt – soweit dies in Anbetracht der kurzen Praktikumszeit möglich war – gründlich abgeklärt und möglichst realistisch eingeschätzt hat. Ihrer Beurteilung darf deshalb ebenfalls ein gewisses Gewicht zugebilligt werden. Dass es sich bei der von ihr geschätzten Leistungsfähigkeit von 50% um einen Maximalwert handeln soll, ist allenfalls darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich kurze Zeit bei der G.___ im Praktikum war, wobei er wahrscheinlich viele neue Eindrücke aufnehmen und zuerst eingearbeitet werden musste. In einer noch besser adaptierten Tätigkeit, d.h. bei gleichbleibenden repetitiven Aufgaben und in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld, sollte es dem Beschwerdeführer gemäss Bericht des E.___ möglich sein, eine höhere Leistungsfähigkeit dauerhaft zu erbringen. 3.4. Zusammenfassend ist mit dem RAD von einer zwischen 50 und 70% liegenden Leistungsfähigkeit auszugehen. Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Mittelwert von 60% (IV-act. 101) erscheint damit als korrekt. Somit beträgt die 3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der erlernten wie in jeder anderen adaptierten Tätigkeit 60% bei einer Anwesenheit von 100%. Nachdem die Arbeitsfähigkeit verwertbar ist und der Umfang der Leistungsfähigkeit festgelegt wurde, ist nun der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Wenn die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, gewissen nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: LSE; vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Unter Art. 26 Abs. 1 IVV fallen die Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, aber auch jene, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Entscheide des Bundesgerichts vom 12. September 2019, 8C_291/2019, E. 5.2 und vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, E. 3.2; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2018, Rz 3035). 4.3. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer seine erste Ausbildung nicht abschliessen, da er die Prüfungen nicht bestanden hatte und sein damaliger Lehrbetrieb davon ausging, er könnte selbst bei erfolgreicher Wiederholung der Prüfungen seine erworbenen Fachkenntnisse nicht verwerten. Die zweite Ausbildung fand im geschützten Rahmen statt. Sie konnte zwar erfolgreich abgeschlossen werden, aber nur dank erheblicher Unterstützung des E.___. Zudem kann der Beschwerdeführer bei einer Anwesenheit von 100% lediglich eine Leistung von 60% erbringen, was seine 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verdienstaussichten weiter schmälert. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einen anderen beruflichen Werdegang eingeschlagen und zumindest ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis erworben hätte, womit er heute in erwerblicher Hinsicht wesentlich bessergestellt wäre. Damit entspricht eine Tätigkeit als Lackierassistent der Invalidenkarriere, nicht der Validenkarriere. Dem Beschwerdeführer stehen invaliditätsbedingt nicht die gleichen Verdienstmöglichkeiten offen wie einer Person mit einem eigentlichen Lehrabschluss oder einer sonstigen ordentlichen Ausbildung. Somit ist das Valideneinkommen, wie inzwischen beide Parteien einräumen, nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen. Diese Bestimmung sieht nach Alter abgestufte Prozentsätze des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss LSE vor. Bis zur Vollendung des 21. Altersjahres beträgt der Prozentsatz 70, bis zur Vollendung des 25. Altersjahres 80, danach 90 und nach Vollendung von 30 Altersjahren ist zu 100% auf den Medianwert abzustellen (Art. 26 Abs. 1 IVV). Vorliegend interessiert der Zeitraum ab 1. August 2016. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 21 Jahre alt, sodass der anwendbare Prozentsatz 80 beträgt. Der anwendbare Medianwert beträgt für das Jahr 2016 Fr. 82'500.-- (IV- Textausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019, S. 139, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik). Das Valideneinkommen beträgt deshalb für das Jahr 2016 Fr. 66'000.-- (Fr. 82'500.- x 80%). 4.5. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2 je mit Hinweisen). 4.6. Der Beschwerdeführer möchte für das Invalideneinkommen auf sein Einkommen beim E.___ von jährlich Fr. 18'200.-- abstellen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar darf insofern von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden, als der Beschwerdeführer mit dem E.___ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat 4.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. (act. G6.1). Jedoch ist das kumulative Erfordernis, dass der Beschwerdeführer damit seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, nicht erfüllt. Gemäss der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin kann ein Industrielackierer mit EBA bei einem Vollzeitpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 48'100.-- generieren (IV- act. 101-2). Bei einer Leistungsfähigkeit von 60% wäre es dem Beschwerdeführer somit möglich, ein Jahreseinkommen von Fr. 28'860.-- zu erzielen. Darauf ist abzustellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin ihm nicht empfohlen, auf dem zweiten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu suchen. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich mit der Zusprache einer Teilrente auch im zweiten Arbeitsmarkt bewerben könne (IV-act. 126). Wie erwähnt ist in der Invalidenversicherung nicht auf den konkreten Arbeitsmarkt, sondern auf den hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Wenn der Beschwerdeführer aktuell im ersten Arbeitsmarkt keine Anstellung finden kann, erscheint es allerdings sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit zumindest auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu verwerten, bis ein Wechsel vollzogen werden kann. 4.8. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 66'000.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 28'860.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 56%. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 4.9. Es sei angemerkt, dass ab dem 25. Altersjahr des Beschwerdeführers im Jahr 2019 bei ansonsten gleichgebliebenen Verhältnissen auf einen Prozentsatz von 90 des Medianwertes abzustellen ist (Art. 26 Abs. 1 IVV). Der anwendbare Medianwert für das Jahr 2019 beträgt Fr. 83'000.-- (IV-Textausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019, S. 139, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik). Aus einem Einkommensvergleich könnte sich ab dem 25. Geburtstag des Beschwerdeführers somit eine Dreiviertelsrente ergeben. Da die angefochtene Verfügung am 17. April 2018 erlassen wurde, ist diese Rentenabstufung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen. Da die Sache 5.1. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. April 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2016 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). gutgeheissen wird, obsiegt der Beschwerdeführer. Die Gerichtsgebühr ist daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine durchschnittliche pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. 5.2.