© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/161 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 25.04.2019 Entscheiddatum: 25.04.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.04.2019 Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte in fahrunfähigem Zustand (keine qualifizierte Blutalkoholkonzentration) ein Fahrzeug. Es gab Hinweise auf Cannabis- und Kokainkonsum. In den Haaren wurde ein Ethylglucuronid-Wert von über 100 pg/mg gemessen. Bestätigung des Sicherungsentzugs wegen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs mit Suchtgefährdung und der Bedingungen für die Wiedererteilung (u.a. kontrollierte und fachlich betreute Alkohol- und Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. April 2019, IV-2018/161). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X, Rekurrent,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

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betreffend

Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)

Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis für die Fahrzeugkategorien B und BE sowie die Unterkategorien A1, D1 und D1E seit dem 3. Juni 1999. Am 26. Juli 2017 lenkte er in A ein Fahrzeug mit einer minimalen Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,76 Gewichtspromille entspricht.

B.- Anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 30. August 2017, 6.20 Uhr, in B musste X aufgrund des Verdachts auf Fahren in nicht fahrfähigem Zustand eine Blut- und Urinprobe abgeben. Der Führerausweis wurde ihm durch die Polizei auf der Stelle abgenommen. Gleichentags fand bei X eine Hausdurchsuchung statt, bei der zehn illegal angebaute Hanfpflanzen sichergestellt wurden. Die Auswertung der Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen ergab keinen Hinweis auf Alkoholkonsum. Hingegen wurden das Kokainabbauprodukt Benzoylecgonin (56 μg/l) und THC (Tetrahydrocannabinol, Wirkstoff von Cannabis) nachgewiesen, wobei die minimale THC-Konzentration 1,3 μg/l betrug und damit unterhalb des Grenzwertes zur Fahrunfähigkeit von 1,5 μg/l lag. Am 25. September 2017 stellte das Strassenverkehrsamt X die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichentags verbot es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) vorsorglich ab sofort und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 ordnete es eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRM am Kantonsspital St. Gallen an. Weil sich X nicht zur verkehrsmedizinischen Untersuchung angemeldet hatte, drohte das Strassenverkehrsamt am 3. Januar 2018 einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit an. X holte die Anmeldung nach und wurde am 4. Juni 2018 verkehrsmedizinisch begutachtet. Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf das Trinkalkoholstoffwechselprodukt Ethylglucuronid (EtG) ergab eine EtG-Konzentration von 100 pg/mg. Hinweise auf einen Konsum von Drogen oder psychotropen Medikamenten fanden sich für den näheren Zeitraum vor der Untersuchung keine. Die Verkehrsmediziner diagnostizierten im Gutachten vom 13. August 2018 einen erheblichen Alkoholüberkonsum (Alkoholmissbrauch) sowie einen zumindest phasenweisen Kokain- und Cannabismissbrauch und verneinten die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht. Am 14. August 2018 stellte das Strassenverkehrsamt einen Sicherungsentzug in Aussicht und gab X Gelegenheit zur Stellungnahme, welcher die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug sinngemäss bestritt. Das Untersuchungsamt Y stellte das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. August 2017 mit Verfügung vom 31. August 2018 ein. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit. Als Bedingungen für die Aufhebung des Führerausweisentzugs wurden eine kontrollierte und fachlich betreute Alkohol- und Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten, ein Hausarztbericht (mit Ergebnissen der Blutlabor-Werte, monatlichen Urinproben- Resultaten auf Cannabis und einem Verlauf der Blutdruckwerte mit allfälliger medikamentöser Therapie), ein Fachtherapie-Verlaufsbericht sowie eine positiv verlaufene verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung vorgeschrieben. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung und setzte die Verfahrenskosten auf Fr. 390.– fest.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. Oktober 2018 erhob X mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 (Datum der Postaufgabe: 18. Oktober 2018) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 27. November 2018 auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 30. November 2018 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (ZV-2018/87). Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 16. Oktober 2018 (Datum der Postaufgabe: 18. Oktober 2018) ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- a) In formeller Hinsicht macht der Rekurrent sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz die Anträge in der Stellungnahme vom 15. September 2018 nicht geprüft habe.

b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung auch die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b). Als bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid oder der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/ Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 49). Der von einem Entscheid oder einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden oder verfügt hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 1071). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-instanz sich über die Tragweite des Entscheids oder der Verfügung ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid oder ihre Verfügung stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid oder die Verfügung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1071). Umfang und Dichte der Begründung richten sich generell nach den Umständen (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 49). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde – aufgrund von Ermessen oder unbestimmten Rechtsbegriffen – und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine ausführliche Begründung gebieten (BGE 112 Ia 110 E. 2b, 104 Ia 213 E. 5g; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 49). Die Begründungspflicht, welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst, hat der st. gallische Gesetzgeber für Verfügungen in Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP ausdrücklich festgehalten; nach dieser Bestimmung soll die Verfügung unter anderem die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2009/211 vom 18. März 2010 E. 2.1, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass sie die Stellungnahme vom 15. September 2018 erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 sei eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet worden, welche am 4. Juni 2018 stattgefunden habe. Auf rechtskräftige Verfügungen könne nicht mehr eingegangen werden. Dennoch sei zu erwähnen, dass bei einem Mischkonsum (Kokain, Cannabis) der Führerausweis immer vorsorglich entzogen und eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet werde. Das Gutachten vom 13. August 2018, in dem von einem erheblichen Alkoholüberkonsum beziehungsweise Alkoholmissbrauch ausgegangen werde, zeige keine offenkundigen Mängel. Es erscheine schlüssig und sei nachvollziehbar begründet, weshalb ein Sicherungsentzug ausgesprochen werden müsse. Private, berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die aus dem Entzug des Führerausweises entstünden, seien ausser Betracht zu lassen, da das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrzeugführern dem Besitz des Führerausweises übergeordnet sei. Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Rekurrenten auseinandergesetzt hat. Die angefochtene Verfügung ist zwar knapp, aber jedenfalls noch so abgefasst, dass sich der Rekurrent über deren Tragweite ein Bild machen und sie sachgerecht anfechten konnte. Die massgebenden Überlegungen und Rechtsnormen wurden genannt. Insgesamt genügt die Begründungsdichte den Anforderungen an das rechtliche Gehör.

3.- a) Der Rekurrent macht in materieller Hinsicht zunächst geltend, dass die mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung zu Unrecht angeordnet worden sei. Das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. August 2017 sei mit Verfügung des Untersuchungsamtes Y vom 31. August 2018 eingestellt worden. Er sei also nicht in fahrunfähigem Zustand gefahren. Und ein einmaliges Fahren in angetrunkenem Zustand, wie am 26. Juli 2017 mit einer BAK von 0,76 Gewichtspromille geschehen, reiche für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht aus. Mit der Einstellung des Strafverfahrens hätte auch das Administrativmassnahmeverfahren eingestellt werden müssen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP kann gegen Verfügungen und Entscheide die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden, die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids bestanden hätten, nicht gekannt. Die Vorinstanz hielt in der Verfügung vom 24. Oktober 2017, womit sie die verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete, fest, der Rekurrent habe am 30. August 2017 in fahrunfähigem Zustand einen Personenwagen gelenkt. Das Untersuchungsamt Y stellte das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. August 2017 mit Verfügung vom 31. August 2018 allerdings ein, was einem Freispruch gleichkommt. Dem Rekurrenten ist somit zuzustimmen, dass er am 30. August 2017 nicht in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Damit liegt zwar eine neue Erkenntnis vor. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist diese aber nicht wesentlich, das heisst nicht geeignet, einen für den Rekurrenten vorteilhaften Entscheid herbeizuführen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1193). Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme wären bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die verkehrsmedizinische Untersuchung zu Unrecht angeordnet wurde. Denn gemäss eigenen Angaben konsumierte der Rekurrent im August 2017 während einer Waldparty Kokain und zudem unregelmässig und anlassbezogen Cannabis (act. 10/88). Hinzu kommt die Trunkenheitsfahrt vom 26. Juli 2017 mit einer minimalen BAK von 0,76 Gewichtspromille. Aber selbst wenn die verkehrsmedizinische Untersuchung zu Unrecht angeordnet worden wäre, so dürfte das Ergebnis der Untersuchung angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses am Schutz der Verkehrsteilnehmer dennoch verwertet werden. Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst rechtswidrig erlangte Beweismittel, die im Rahmen nach den Art. 16a bis 16c des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) nicht verwertet werden dürfen, im Rahmen des Art. 15d Abs. 1 SVG als Grundlage für die Anordnung einer Eignungsabklärung verwertet werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_201/2012 vom 12. Dezember 2012; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N 20). Dasselbe muss für die Anordnung eines Sicherungsentzugs gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG gelten.

bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- Im Rekurs ist sodann umstritten, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten den Führerausweis gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM am Kantonsspital St. Gallen vom 13. August 2018 zu Recht wegen mangelnder Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzog und die Wiedererteilung des Führerausweises von einer Alkohol- und Drogenabstinenz sowie einer positiv verlaufenen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung abhängig machte.

a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Haaranalyseergebnisse (EtG-Konzentration von 100 pg/mg) und der blutlaborchemische CDT-Wert von 3,8 % (Referenzwert < 1,3 %) würden einen regelmässigen, übermässigen Alkoholkonsum belegen. Im Gutachten vom 13. August 2018 werde von einem zumindest phasenweisen Kokain- und Cannabismissbrauch sowie einem bestehenden, erheblichen Alkoholüberkonsum beziehungsweise Alkoholmissbrauch ausgegangen. Es gäbe keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden. Unter diesen Umständen sei ein Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auszusprechen.

Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, dass er nie bestritten habe, Alkohol zu konsumieren. Er habe jedoch nie die Auflage einer Alkoholabstinenz erhalten. Suchtmerkmale weise er trotz des Konsums keine auf. So trinke er nicht mehr als abends ein bis zwei Feierabendbiere und gelegentlich ein Glas Wein unter Freunden. Mit Ausnahme des Vorfalls vom 26. Juli 2017 setze er sich nach dem Konsum von Alkohol nie ans Steuer. Er könne den Genuss von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr trennen und stelle keine Gefahr im Strassenverkehr dar. Im Gutachten werde weder der Bericht des Hausarztes vom 1. Juni 2018 beachtet, welcher einen mässigen Alkoholkonsum bestätige, noch seien seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Trinkgewohnheit, abgeklärt worden. Ein einziger Laborwert genüge nicht, um eine Suchtproblematik festzustellen. Die Abklärung einer Alkoholsucht sei zudem nie Gegenstand der eigentlichen Ermittlungen aufgrund des Vorfalls vom 30. August 2017 gewesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

b) Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung. Dieser Begriff umschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Unter anderem verfügt über Fahreignung, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts stimmt mit jenem der Medizin nicht überein. Das verkehrsrechtliche Verständnis der Sucht erlaubt, auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fernzuhalten. Gegenüber dem medizinischen ist beim verkehrsrechtlichen Suchtbegriff der Bezug zum Strassenverkehr von entscheidender Bedeutung. Eine Sucht oder Suchtgefährdung ist strassenverkehrsrechtlich dann relevant, wenn sie so beschaffen ist, dass die Gefahr besteht, dass sich die betroffene Person in nicht fahrfähigem Zustand ans Lenkrad setzen wird. Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen einer Alkoholsucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Ähnliches gilt für die Drogensucht. Eine solche nimmt das Bundesgericht an, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 129 II 82 E. 4.1 und 127 II 122 E. 3; Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 44 und 47).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) aa) Da ein Sicherungsentzug stark in den Persönlichkeitsbereich eingreift, sind die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen genau abzuklären. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Die Vorinstanz stützt den Sicherungsentzug des Führerausweises auf das Gutachten vom 13. August 2018.

bb) Ärztlichen Gutachten kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c). Das verkehrsmedizinische Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 VRP). In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten aufdrängen. In diesem Fall hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Das verkehrsmedizinische Gutachten soll in der Gesamtbeurteilung die erhobenen Befunde hinsichtlich der Fragestellung würdigen und so gewichten, dass die Schlussfolgerungen und die Beantwortung der Fragestellung auch für einen Laien nachvollziehbar sind (Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens, Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 58).

Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. August 2018 stützt sich auf die Vorgeschichte des Rekurrenten gemäss den Akten, die verkehrsmedizinische Untersuchung vom 4. Juni 2018, Fremdauskünfte und die Resultate der Laboruntersuchungen. Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Urinprobe auf gängige und weniger gängige Drogen (inkl. Cannabis) und psychotrope Medikamente ein negatives Ergebnis gebracht habe. Die Haaranalyse auf Drogen sei ebenfalls negativ

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verlaufen, weshalb die Drogenabstinenzangaben des Rekurrenten zu bestätigen seien. Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG habe eine EtG-Konzentration von 100 pg/mg ergeben. Dieser Wert repräsentiere einen auf die untersuchte Haarlänge von 5 cm bezogenen Durchschnittswert und entspreche gängigen, wissenschaftlichen Lehrmeinungen zufolge einem deutlich übermässigen Alkoholkonsum (der Referenzwert für moderaten Alkoholkonsum liege bei < 30 pg/mg). Gestützt darauf und auf den blutlaborchemischen CDT-Wert von 3,8 % (Referenzwert < 1,3 %) sei von einem bestehenden, erheblichen Alkoholüberkonsum bzw. Alkoholmissbrauch auszugehen, weshalb die Fahreignung nicht befürwortet werden könne. Hinweise auf einen persistierenden Drogenkonsum hätten sich nicht ergeben.

cc) Anders als bei der Laboranalytik anhand der aus dem Blut ermittelten Parameter CDT, GGT, GOT, GPT und MCV (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.1), womit Alkoholkonsum nicht direkt nachgewiesen werden kann, handelt es sich bei der forensisch- toxikologischen Haaranalyse auf EtG um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode, deren Resultate objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit erlauben (vgl. zum Ganzen Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2014, Ziff. 3.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel zum Nachweis sowohl eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholkonsum wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert. Weil EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, korreliert die festgestellte EtG-Konzentration mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (vgl. BGer 1C_491/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2, 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.3.1; BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dd) Die dem Rekurrenten anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 4. Juni 2018 abgenommene Kopfhaarprobe wies einen EtG-Gehalt von 100 pg/mg auf. Wie im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 13. August 2018 dazu ausgeführt wird, weist diese hohe Konzentration auf einen regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsum in den rund fünf Monaten vor der Probeentnahme hin. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies bereits bei EtG-Werten von 45 und 66 pg/mg der Fall (vgl. BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3). Ein EtG- Wert von 94 pg/mg begründet nach der Praxis des Bundesgerichts ein schwerwiegendes Indiz für einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (vgl. BGer 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.7). Der vorliegend festgestellte EtG-Wert entspricht einem Mehrfachen des Wertes von 30 pg/mg, wo die Mediziner die Grenze zum übermässigen Alkoholkonsum lokalisieren (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, a.a.O., Ziff. 6.2; vgl. BGE 140 II 334 E. 7). Bereits eine Konzentration von 30 pg/mg EtG deutet auf einen massiven täglichen Alkoholkonsum von über 60 Gramm Ethanol hin (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, a.a.O., Ziff. 6.1 und 6.2; Consensus of the Society of Hair Testing on Hair Testing for Chronic Excessive Alcohol Consumption 2009, in: Toxichem Krimtech 76/2009 S. 252, www.gtfch.org). Der im Gutachten ausgewiesene EtG-Wert von 100 pg/mg belegt damit einen durchschnittlichen Alkoholkonsum von weit mehr als 60 Gramm Ethanol pro Tag, was einem massiven täglichen Alkoholüberkonsum in den rund fünf Monaten vor der Entnahme der Haarprobe vom 4. Juni 2018 entspricht. Es ist nachvollziehbar, dass die Gutachter von einem erheblichen Alkoholmissbrauch ausgingen.

ee) Der Rekurrent machte gegenüber den Gutachtern geltend, dass er zirka alle zwei Tage, manchmal auch jeden Tag ein bis zwei Flaschen Bier à 5 dl trinke. Am Samstag und Sonntag konsumiere er auch ein bis zwei Flaschen Bier à 5 dl, wobei es am Sonntag eher weniger sei. Zu gutem Essen trinke er mit seiner Freundin zirka ein- bis zweimal pro Woche ein Glas Rotwein. Morgens habe er noch nie Alkohol zu sich genommen. Er habe kein Problem mit Alkohol. Beim Ereignis vom 26. Juli 2017 habe er in einer Bar zwei Whiskey Cola und ein Bier getrunken und sei danach in eine Polizeikontrolle geraten.

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Angesichts des hohen EtG-Wertes in der Haarprobe von 100 pg/mg ist erstellt, dass die tatsächliche Trinkmenge im Zeitraum von rund fünf Monaten vor der Untersuchung am 4. Juni 2018 wesentlich höher als 60 Gramm Ethanol pro Tag gewesen sein muss. Es besteht damit ein klarer Widerspruch zwischen den Angaben des Rekurrenten und dem Messwert, was ein Hinweis auf eine Bagatellisierung der Alkoholproblematik ist. Der Rekurrent scheint nicht fähig oder willens, sich kritisch mit seinem Trinkverhalten auseinanderzusetzen. Es fehlt ihm offensichtlich am entsprechenden Problembewusstsein. Wenn jemand regelmässig so viel Alkohol trinkt, dass er die genannten Grenzwerte überschreitet, wird der betroffenen Person die Fahreignung abgesprochen werden müssen, weil dann die naheliegende Gefahr besteht, dass sie in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkt. Bei einem regelmässigen, nach den gesetzlichen Grenzwerten als übermässig geltenden Alkoholkonsum stellt ein Sicherungsentzug die Regel dar. Ein solches Konsumverhalten erlaubt es kaum je, ausreichend zwischen dem Suchtmittelkonsum und dem Strassenverkehr zu trennen (Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 30). Unter den gegebenen Umständen muss beim Rekurrenten von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung ausgegangen werden. Er ist damit mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Diese Gefahr hat sich am 26. Juli 2017 verwirklicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung der Gutachter, dass die Fahreignung wegen erheblichen Alkoholüberkonsums nicht befürwortet werden könne, als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig. Daran ändert nichts, dass die Abklärung einer Alkoholproblematik nicht Gegenstand der eigentlichen Untersuchung war. Ebenso wenig vermag das Zeugnis des Hausarztes des Rekurrenten vom 1. Juni 2018 am Ergebnis des Gutachtens etwas zu ändern. Einerseits kommt dem Hausarztzeugnis nicht der gleich hohe Stellenwert wie einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu, und andererseits stützte sich der Hausarzt hinsichtlich des Alkoholkonsums lediglich auf die Angaben des Rekurrenten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dass die Gutachter unter den gegebenen Umständen nicht – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – weitere persönliche Verhältnisse abklärten und insbesondere nicht im beruflichen und familiären Umfeld des Rekurrenten Auskünfte einholten, ist angesichts des klaren Ergebnisses der Analyse der Haarprobe und des Fahrens in angetrunkenem Zustand vom 26. Juli 2017 nicht zu beanstanden. Da sich der direkte Nachweis des Alkoholkonsums durch die Haaranalyse durchgesetzt hat, erübrigen sich weitergehende und teils durchaus heikle Abklärungen im Umfeld in der Regel, um zu einem sicheren Befund zu gelangen (vgl. BGer 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007 E. 2.5).

d) Insgesamt ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. August 2018 abgestellt und den Führerausweis des Rekurrenten gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG entzogen hat. Dass das Strafverfahren wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. Juli 2017 mit Verfügung vom 31. August 2018 eingestellt wurde, was einem Freispruch gleichkommt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Ein Sicherungsentzug setzt keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (BGer 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007 E. 9.1). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet (BGer 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.6).

5.- a) Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Eine Wiedererteilung des Ausweises bei einem Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung kommt somit nur in Frage, wenn die Fahreignung wiederhergestellt ist. Die vom Entzug betroffene Person hat ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises zu stellen und mit den erforderlichen Beweismitteln zu belegen, dass der Mangel, der die Fahreignung ausgeschlossen hat, behoben ist (BSK SVG-Rütsche/

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weber, Basel 2014, Art. 17 N 22). Bei einer Alkohol- und/oder Drogenproblematik wird der Führerausweisentzug aufgehoben, wenn eine erfolgreiche Behandlung des Suchtleidens stattgefunden hat. Dies bedeutet, dass die betreffende Person eine kontrollierte Abstinenz nachweisen muss und eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung positiv verläuft. Die Einhaltung der Totalabstinenz wird durch den Hausarzt, allenfalls den behandelnden Psychiater, ein Institut für Rechtsmedizin und/ oder eine Suchtberatungsstelle kontrolliert. Die Wiederbewerbung und somit auch die damit verbundene verkehrsmedizinische Neubeurteilung ist erst dann sinnvoll, wenn die vorliegende Problematik therapeutisch erfolgreich angegangen wurde und die verlangte Totalabstinenz auch wirklich belegt werden kann (Seeger, Alkohol und Fahreignung, in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, 1. Aufl. 2005, S. 27). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Suchtleiden die Wiedererteilung des Führerausweises an die Einhaltung einer kontrollierten Abstinenz zu knüpfen (BGer 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1).

b) Dass die Vorinstanz die Wiedererteilung des Führerausweises von einer kontrollierten und fachlich betreuten Alkoholabstinenz und aufgrund des nachgewiesenen Kokain- und Cannabiskonsums einer Drogenabstinenz (Arzt und Beratungsstelle, mit entsprechenden Berichten) von mindestens sechs Monaten Dauer und einer die Fahreignung befürwortenden verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht hat, ist nicht zu beanstanden; dies entspricht der gängigen Praxis. Da die Änderung des Alkoholtrinkverhaltens stabil gefestigt und eine allfällige den Alkoholmissbrauch bedingende Persönlichkeitsproblematik erkannt und entscheidend korrigiert worden sein muss, gehört zu den Minimalkriterien für den Nachweis der kontrollierten Alkoholabstinenz das Aufsuchen einer Beratungs- oder Therapiestelle. Ohne fachspezifische Therapie sind ein grundlegender Einstellungswandel und ein entsprechendes Problembewusstsein nur schwer zu erreichen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.- Der Rekurrent verlangt schliesslich, auf die von der Vorinstanz erhobene Gebühr sei zu verzichten und es sei ihm für den Erwerbsausfall aufgrund des Führerausweisentzugs eine Entschädigung auszurichten.

a) In Verfahren nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat derjenige eine Gebühr zu entrichten, der eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst hat. Als Verhaltensverursacher gilt, wer unmittelbar durch sein Verhalten eine Amtshandlung bewirkt. Ein Verschulden ist nicht erforderlich (Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 74). Gemäss Ziff. 20.12 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) beträgt die Gebühr für Verfügungen in einem Verwaltungsverfahren, soweit keine andere Gebühr festgelegt ist, zwischen Fr. 150.– und Fr. 2'300.–. Der mit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2018 angeordnete Sicherungsentzug ist zu bestätigen, weshalb die Gebühr des vorinstanzlichen Verfahrens zu Recht dem Rekurrenten auferlegt wurde. Die Höhe der Gebühr wurde vom Rekurrenten nicht gerügt. Die Vorinstanz bezifferte die Verfahrenskosten auf Fr. 390.– und bewegte sich damit in der für eine Verfügung in einem Verwaltungsverfahren vorgesehenen Bandbreite, und zwar im untersten Bereich. Die erhobene Gebühr ist deshalb zu bestätigen.

b) Auf den Antrag des Rekurrenten, es sei ihm für den Erwerbsausfall aufgrund des Führerausweisentzugs eine Entschädigung auszurichten, wird mangels sachlicher Zuständigkeit der VRK nicht eingetreten. Gemäss Art. 72 lit. a VRP und Art. 13 des Verantwortlichkeitsgesetzes (sGS 161.1) beurteilt das Zivilgericht öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten (vgl. auch Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 483).

7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. August 2018 abgestellt, die Fahreignung des bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrenten gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG verneint, den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen und die Wiedererteilung des Führerausweises von einer kontrollierten und fachlich betreuten Alkohol- und Drogenabstinenz (Arzt und Beratungsstelle, mit entsprechenden Berichten) von mindestens sechs Monaten und einer positiv lautenden verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung abhängig gemacht hat. Der mit dem Sicherungsentzug verbundene Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Rekurrenten ist angesichts der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich und angemessen und liegt nicht zuletzt auch in seinem eigenen, wohlverstandenen Interesse (vgl. BGer 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000 E. 4). Eine berufliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf den Führerausweis kann nicht berücksichtigt werden, da dieses Kriterium administrativrechtlich einzig für die Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs, nicht aber für einen Sicherungsentzug relevant ist (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; BGer 6A. 23/2004 vom 11. Juni 2004 E. 2.2). Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.- Mit dem Sicherungsentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während des Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 und Art. 51 VRP).

9.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–, worunter die Kosten für die Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wirkung vom 30. November 2018 (ZV-2018/87) von Fr. 200.–, erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 111 und 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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25.04.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026