St.Gallen Sonstiges 01.06.2018 IV 2018/158

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/158 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 01.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2018 Art. 61 lit. f ATSG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Verfahrensrechtliche Einordnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2018, IV 2018/158). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2018/158 Parteien Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher, Alte Landstrasse 106, Postfach 101, 9445 Rebstein, Beschwerdeführer, gegen Kanton St. Gallen, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen, Rechnungswesen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Gegenstand unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren IV 2015/211 Sachverhalt A. Mit einer Verfügung vom 29. Mai 2015 hob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die mit einer Verfügung vom 9. Dezember 2005 zugesprochene ganze Rente des durch den Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher vertretenen A.___ auf. Dagegen liess dieser am 6. Juli 2015 eine Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erheben. Am 24. September 2015 bewilligte das Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege, das heisst die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Am 10. November 2017 drohte das Versicherungsgericht A.___ eine reformatio in peius an. Am 28. November 2017 erklärte dieser, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Nach einer Praxisänderung (das Versicherungsgericht hatte den Art. 88bis Abs. 2 IVV als gesetzwidrig qualifiziert) drohte das Versicherungsgericht A.___ am 12. Dezember 2017 nochmals eine reformatio in peius an. Mit einem Schreiben vom 15. Januar 2018 liess A.___ seine Beschwerde vorbehaltlos zurückziehen. Mit seinem Entscheid IV 2015/211 vom 17. Januar 2018 schrieb das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren ab. Es erhob keine Gerichtskosten. Der Entscheid enthielt keine Ausführungen bezüglich der am 24. September 2015 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. B. Am 27. Februar 2018 erhob der Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher eine Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichtes vom 17. Januar 2018 beim Bundesgericht. Er beantragte die Zusprache einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Zusprache einer solchen Entschädigung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit seinem Urteil 8C_204/2018 vom 27. April 2018 gut. Es hielt fest, das Versicherungsgericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da es initial einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht, das Beschwerdeverfahren dann aber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne eine auch nur ansatzweise Regelung des Aspektes der unentgeltlichen Verbeiständung abgeschrieben habe. Angesichts der Schwere des Mangels müsse der Entscheid IV 2015/211 vom 17. Januar 2018 „ganz“ aufgehoben werden und die Sache müsse an das Versicherungsgericht zur Verbesserung zurückgewiesen werden. Erwägungen 1. An sich hätte das Urteil IV 2015/211 vom 17. Januar 2018 zwei Entscheide beinhalten müssen, nämlich einerseits die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens in Sachen A.___ gegen die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zufolge eines Beschwerderückzuges und andererseits einen Entscheid betreffend die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher zulasten des Kantons St. Gallen. Bei genauer Betrachtung betreffen diese beiden Entscheide getrennte Gegenstände: Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens hat die Rentenaufhebungsverfügung vom 29. Mai 2015 beziehungsweise die beiden Parteien A.___ und die IV-Stelle des Kantons St. Gallen betroffen, während der Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung den Anspruch auf eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beziehungsweise die beiden Parteien Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher und den Kanton St. Gallen betroffen hat. Formal gesehen muss es sich folglich um zwei voneinander unabhängige Entscheide handeln, die nur einen losen Zusammenhang zueinander aufweisen und die an sich in zwei getrennten Entscheiden eröffnet werden könnten. Das Verbindende, das dazu zwingt, beide Entscheide in einem Urteil zu fällen, besteht einzig darin, dass der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung die Abweisung des Begehrens um eine Parteientschädigung in der Hauptsache voraussetzt. Dass der Entscheid in der Hauptsache und der Entscheid über die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung je für sich allein mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, zeigt schon der Umstand, dass die Parteien in einem Rechtsmittelverfahren betreffend den Entscheid in der Hauptsache andere sind als die Parteien in einem Rechtsmittelverfahren betreffend den Entscheid über die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung: Der Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher ist zur Beschwerde gegen den (Nicht-) Entscheid betreffend die Entschädigung für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltliche Rechtsverbeiständung legitimiert gewesen, hätte aber keine Beschwerde im eigenen Namen gegen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens führen können, da er davon nicht persönlich berührt gewesen ist. Der Kanton St. Gallen wäre nicht zur Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses legitimiert gewesen. In Bezug auf die IV-Stelle verhält es sich umgekehrt: Sie hätte den Abschreibungsbeschluss, aber nicht den Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung anfechten können. Die logische Konsequenz dieser gesonderten Anfechtbarkeit eines Entscheides in der Hauptsache und eines Entscheides betreffend eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist, dass diese beiden Entscheide je für sich allein formell rechtskräftig werden können. Da der Abschreibungsbeschluss betreffend die Beschwerde gegen die Rentenrevisionsverfügung vom 29. Mai 2015 weder von A.___ noch von der IV-Stelle innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist angefochten worden ist, ist er unangefochten formell rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht kann deshalb nur den (Nicht-) Entscheid betreffend die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zum Gegenstand gehabt haben. Entgegen der missverständlichen Formulierung im Bundesgerichtsurteil hat der Entscheid IV 2015/211 vom 17. Januar 2018 also nicht mehr „ganz“, sondern nur betreffend die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgehoben werden können. Im vorliegenden Verfahren kann es also nur noch um die den Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher und den Kanton St. Gallen betreffende Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gehen. Die ehemalige Hauptsache – die revisionsweise Rentenaufhebung – gehört dagegen nicht mehr zu diesem Verfahren. A.___ und die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sind entsprechend auch nicht Parteien in diesem Beschwerdeverfahren. 2. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren IV 2015/211 ist bereits mit dem verfahrensleitenden Entscheid vom 24. September 2015 bewilligt worden. Dieser Entscheid ist im Zeitpunkt der Eröffnung des verfahrensabschliessenden Entscheides IV 2015/211 längst verbindlich gewesen. Damit bleibt in diesem Verfahren lediglich noch zu prüfen, wie hoch der erforderliche Vertretungsaufwand gewesen ist beziehungsweise auf welchen Betrag die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung festzusetzen ist. Angesichts des Umstandes, dass nach einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Entscheid IV 2012/97 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 23. Juni 2014) nur noch wenige neue Akten angefallen sind, die der Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher hat studieren müssen, ist der erforderliche Vertretungsaufwand als im Vergleich zu einem durchschnittlichen „Rentenfall“ deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Allerdings haben die beiden Androhungen einer reformatio in peius einen zusätzlichen Vertretungsaufwand erfordert, weshalb gesamthaft von einem leicht unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen ist. Praxisgemäss ist die Entschädigung deshalb auf 80 Prozent von 2’500 Franken, das heisst auf 2’000 Franken festzusetzen. 3. Für dieses Beschwerdeverfahren sind weder Gerichtskosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Staat hat den Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren IV 2015/211 mit 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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