St.Gallen Sonstiges 23.05.2019 IV-2018/155

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/155 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 23.05.2019 Entscheiddatum: 23.05.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 23.05.2019 Art. 15a, Art. 15e Abs. 1, Art. 16c Abs. 2 lit. e, Art. 16c Abs. 4 SVG (SR 741.01); Art. 35a Abs. 4 VZV (SR 741.51). Der Führerausweis auf Probe wurde nach der zweiten schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, die sich während eines Sicherungsentzugs mit einer dreimonatigen Sperrfrist ereignete, vom damals zuständigen, ausserkantonalen Strassenverkehrsamt nicht annulliert. In der Folge liess sich der Rekurrent weitere Widerhandlungen zu Schulden kommen, wobei jeweils eine immer längere Sperrfrist angesetzt wurde. Damit wurde er fälschlicherweise so behandelt, wie wenn er im Besitz eines Führerausweises wäre. Aufhebung der Sperrfrist für immer. Da seit der letzten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften mehr als zwei Jahre vergangen sind, kann ein neuer Lernfahrausweis erteilt werden, wenn ein verkehrspsychologisches und ein verkehrsmedizinisches Gutachten, die beide nicht älter als drei Monate sind, die Fahreignung aus medizinischer und psychologischer Sicht bejahen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Mai 2019, IV-2018/155). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Thomas Vögeli und Richter Urs Früh, Gerichtsschreiber Philipp Lenz

X, Rekurrent,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Sperrfrist

Sachverhalt: A.- Der mazedonische Staatsbürger X wurde in der Schweiz geboren und besitzt die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Gemäss dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ, bis 31. Dezember 2018: Administrativmassnahmen-Register, ADMAS) entzog das Strassenverkehrsamt Thurgau X den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 26. Februar 2009 wegen zweier schwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 18. August 2008 und Fahren in angetrunkenem Zustand und unter Drogeneinfluss am 24. August 2008) auf unbestimmte Zeit; gleichzeitig wurden eine mindestens sechsmonatige ärztlich und fachtherapeutisch kontrollierte Alkohol- und Drogenabstinenz, eine anschliessende verkehrsmedizinische Untersuchung sowie eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sperrfrist von drei Monaten bis 23. November 2008 angeordnet. Am 13. Mai 2010 lenkte X, wiederum unter Drogeneinfluss und trotz Führerausweisentzugs, ein Fahrzeug. Das Strassenverkehrsamt Thurgau verfügte deshalb am 29. Juni 2010 eine weitere Sperrfrist vom 13. Mai 2010 bis 12. Mai 2011. Nachdem bekannt geworden war, dass X bereits am 25. März 2010 ein Fahrzeug gelenkt hatte, wurde die Sperrfrist am 26. November 2010 um ein Jahr bis 12. Mai 2012 verlängert. Am 2. September 2012 war X erneut angetrunken und unter Drogeneinfluss mit einem Auto unterwegs. Wegen dieses Vorfalls verlängerte das Strassenverkehrsamt Thurgau die Sperrfrist am 15. Oktober 2012 bis 1. September 2014. Bereits zwei Monate später, am 15. Dezember 2012, ereignete sich die nächste Trunkenheitsfahrt (mindestens 1,2 Gewichtspromille). Diesmal wies X einen mazedonischen Führerausweis vor, welchen er am 18. Mai 2012 in seinem Heimatland während eines vierwöchigen Ferienaufenthalts erworben hatte. Wegen dieser fünften schweren Widerhandlung verlängerte das Strassenverkehrsamt Thurgau die Sperrfrist mit Verfügung vom 20. März 2013 um 60 Monate bis 1. September 2019. Zudem wurde der mazedonische Führerausweis wegen Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften aberkannt. Die verschiedenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz führten zu mehreren strafrechtlichen Verurteilungen, so am 22. Januar 2009 und 8. Juli 2010 durch das Bezirksamt Arbon und am 5. Juli 2012 durch das Untersuchungsamt Altstätten. Am 10. September 2013 wurde X vom Bezirksgericht Arbon wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (BAK) und mehrfachen Führens eines Fahrzeugs ohne Fahrberechtigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, wovon acht Monate bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von vier Jahren.

B.- Am 11. Mai 2017, 21.10 Uhr, wurde X in A angehalten, als er mit einem Kleinmotorrad (IO A, 1500 GT) unterwegs war. Er wies sich wiederum mit seinem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mazedonischen Führerausweis aus. Die Polizei zog diesen ein. Im Spital Grabs wurde eine Blutprobe entnommen. Deren Auswertung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen ergab einen Tetrahydrocannabinol(THC)-Gehalt von 15 Mikrogramm (μg) und einen THC-Carbonsäure(THC-COOH)-Gehalt von 50 μg jeweils pro Liter Blut. Das Strassenverkehrsamt St. Gallen leitete am 8. Juni 2017 gegen X ein Administrativmassnahmeverfahren ein, welches am 18. Juli 2017 bis zum Abschluss des parallel laufenden Strafverfahrens sistiert wurde. Am 2. Juli 2018 wurde X vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland des Lenkens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand (andere Gründe) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121, abgekürzt: BetmG) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. XXX.XX und einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Von den Vorwürfen des mehrfachen Lenkens eines Kleinmotorrads ohne Berechtigung und der Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr sprach ihn das Gericht hingegen frei. Das Strassenverkehrsamt St. Gallen händigte X auf seinen Antrag hin den mazedonischen Führerausweis am 16. August 2018 wieder aus, wobei es darauf hinwies, dass dieser Ausweis seit dem 20. März 2013 in der Schweiz aberkannt sei. Am 14. September 2018 verfügte es hinsichtlich des Erlangens des schweizerischen Führerausweises eine Sperrfrist für immer (ab 11. Mai 2017), wobei es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog.

C.- Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 erhob X Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. September 2018 sei kostenfällig aufzuheben und es sei keine Sperrfrist ab 11. Mai 2017 zu verfügen. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 7. November 2018 die Abweisung des Rekurses. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, das Gericht werde auch prüfen, ob in diesem Verfahren Art. 15e des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG; Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis) anwendbar sei. Dazu äusserten sich die Vorinstanz am 1. März 2019 und der Rekurrent am 15. März 2019. Auf deren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 2. Oktober 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Die Akten enthalten keine Angaben über den ursprünglichen Führerausweis auf Probe. Aus der vorinstanzlichen Zusammenstellung über die bisher verhängten Administrativmassnahmen (act. 17) geht jedoch hervor, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt vom 24. August 2008 im Besitz eines Führerausweises auf Probe war und dieser im Zeitpunkt der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vom 13. Mai 2010 (Fahren trotz Führerausweisentzugs) noch immer galt.

a) Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Er wird ausgehändigt, wenn der Bewerber die vorgeschriebene Ausbildung besucht (Abs. 2 lit. a) und die praktische Führerprüfung bestanden hat (lit. b). Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest (Abs. 2). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6).

Mit Art. 15a SVG wollte der Gesetzgeber die Neu- und Junglenker, die als besonders unfallanfällig gelten, besser in den Strassenverkehr einfügen (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15a SVG N 1). Davon zu unterscheiden ist Art. 15e SVG, der sich an Personen richtet, die noch keinen Führerausweis erworben haben. Danach erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis, wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt (Abs. 1). Die Wartefrist von Art. 15a Abs. 5 SVG und die Sperrfristenregelung nach Art. 15e SVG wurden vom Gesetzgeber nicht koordiniert, weshalb die Fristen bis zur Zulassung zum Strassenverkehr nach einer Widerhandlung unterschiedlich lang sind (vgl. BSK SVG- Bickel, Basel 2014, Art. 15a N 51; Weissenberger, a.a.O., Art. 15a SVG N 31).

b) Aus den Akten ergibt sich nicht, wann der Rekurrent den Führerausweis auf Probe erwarb. Da er am 26. April 1989 geboren und am 26. April 2007 18 Jahre alt wurde, dürfte dies frühestens Mitte des Jahres 2007 der Fall gewesen sein. Die dreijährige Probezeit nach Art. 15a Abs. 1 SVG dauerte demnach bis ungefähr Mitte des Jahres 2010. Vor Ablauf der Probezeit, am 26. Februar 2009, wurde dem Rekurrenten der Führerausweis auf Probe vom Strassenverkehrsamt Thurgau auf unbestimmte Zeit entzogen. Er hatte sich zwei schwere Widerhandlungen zu Schulden kommen lassen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 16c Abs. 1 lit. a und c SVG), weshalb zusätzlich eine Sperrfrist von drei Monaten verhängt wurde (vgl. Art. 16d Abs. 2 SVG; act. 18/5). Die Entzugsbehörde erwog, Abklärungen beim IRM St. Gallen hätten ergeben, dass die Fahreignung wegen eines missbräuchlichen Drogen- und Alkoholkonsums nicht befürwortet werden könne. Hinsichtlich der Wiedererteilung verwies die Entzugsbehörde auf Art. 17 Abs. 3 SVG, wonach der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Das Strassenverkehrsamt Thurgau verzichtete darauf, eine Verlängerung der Probezeit formell anzuordnen, obwohl dies nach dem ersten Führerausweisentzug gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 15a Abs. 3 SVG). Am 25. März und 13. Mai 2010, d.h. innerhalb der Probezeit, lenkte der Rekurrent trotz Führerausweisentzugs ein Fahrzeug, beim zweiten Mal zudem unter dem Einfluss von Cannabis. Das Strassenverkehrsamt Thurgau verlängerte die Sperrfrist mit Verfügungen vom 29. Juni und 26. November 2010 bis 12. Mai 2012. Wegen weiterer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften wurde die Sperrfrist bis 1. September 2019 verlängert, letztmals mit Verfügung vom 20. März 2013. Dabei stützte sich das Strassenverkehrsamt Thurgau jeweils auf Art. 16c Abs. 4 SVG, wonach eine Sperrfrist verfügt wird, wenn die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt hat; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer. In den Verfügungen wurde zudem festgehalten, die Verfügung vom 26. Februar 2009 behalte ihre Gültigkeit, könne aber während der Sperrfrist nicht aufgehoben werden.

c) Mit der Verfügung vom 26. Februar 2009 wurde offensichtlich ein Sicherungsentzug wegen Drogen- und Alkoholmissbrauchs angeordnet, ohne jedoch die gesetzliche Grundlage (Art. 16d Abs. 1 SVG: Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung) explizit aufzuführen. In den folgenden Verfügungen stützte sich das Strassenverkehrsamt Thurgau dann auf Art. 16c Abs. 4 SVG, der einen Entzug nach Art. 16d SVG voraussetzt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die folgenden Widerhandlungen jeweils mit einer Verlängerung der Sperrfrist sanktioniert wurden,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte obwohl der Führerausweis auf Probe nach der zweiten Widerhandlung, die zu einem Entzug nach Art. 16a bis c SVG führt, von Gesetzes wegen verfällt (Art. 15a Abs. 4 SVG). Entsprechend ist auch der Verbleib des Führerausweises auf Probe unklar. Das Strassenverkehrsamt Thurgau teilte dem Gericht auf Anfrage zwar mit, der Ausweis sei offensichtlich verfallen (act. 19), dessen Annullation wurde indes nie formell verfügt, obwohl die Entzugsbehörde den betroffenen Fahrzeuglenker über die Voraussetzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann, informieren muss (Art. 35b der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Zu prüfen ist, welche Konsequenzen die Versäumnisse des Strassenverkehrsamts Thurgau auf das vorliegende Verfahren haben.

d/aa) Es ist nicht streitig, dass dem Rekurrenten der Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 26. Februar 2009 in der Probezeit auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen wurde. Ebenso ist unbestritten, dass dieser trotzdem am 25. März und am 13. Mai 2010 (unter Drogeneinfluss) ein Fahrzeug lenkte und sich damit weitere schwere Widerhandlungen nach Art. 16c Abs. 1 lit. c und f SVG zu Schulden kommen liess, die mit einem mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug zu sanktionieren sind (Art. 16c Abs. 2 SVG). Nach der gesetzlichen Regelung von Art. 15a Abs. 4 SVG verfiel der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, also am 25. März 2010. Es verhielt sich zu diesem Zeitpunkt so, als ob gar nie ein Führerausweis erteilt worden wäre (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15a SVG N 19). Da der Verfall jedoch nicht automatisch eintrat, hätte er vom Strassenverkehrsamt Thurgau mittels einer Annullierungsverfügung angeordnet werden müssen (vgl. Bickel, a.a.O., Art. 15a N 46). Ein neuer Lernfahrausweis hätte frühestens ein Jahr nach der Widerhandlung vom 25. März 2010 und nur auf Grund eines die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden können. Wegen der Widerhandlung vom 13. Mai 2010 wäre diese Frist um ein Jahr bis 24. März 2012 zu verlängern gewesen (vgl. Art. 15a Abs. 5 SVG) und die widerrechtlichen Fahrten vom 2. September und 15. Dezember 2012 hätten grundsätzlich zu einer neuen Wartefrist bis 1. September 2014 geführt (vgl. zur Berechnung der Wartefrist Entscheid der VRK [VRKE] IV-2011/75 vom 24. November 2011 E. 2c, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

bb) Gemäss Weissenberger wäre der Führerausweis auf Probe bereits mit der Verfügung vom 26. Februar 2009 verfallen. Erfolge ein Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung (Art. 16d SVG), verfalle der Führerausweis auf Probe, obschon dies im Gesetz und der Verordnung so nicht ausdrücklich festgehalten sei (a.a.O., Art. 15a SVG N 17). Ob diese Auffassung zutrifft, kann offen bleiben, denn in tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Führerausweis auf Probe im Zeitpunkt der hier zu prüfenden Widerhandlung vom 11. Mai 2017 materiell verfallen war.

cc) Die dargelegten Rechtsfolgen sind zwingender Natur und lassen der Behörde keinen Ermessensspielraum (Bickel, a.a.O., Art. 15a N 46). Das Strassenverkehrsamt Thurgau wäre deshalb verpflichtet gewesen, den Führerausweis auf Probe formell zu annullieren. Der Verzicht darauf führte zu einer unklaren Rechtslage, was gestützt auf die Offizialmaxime in diesem Verfahren zu bereinigen ist; zumal sich die angefochtene Verfügung auf die früher angeordneten Administrativmassnahmen stützt und folglich in engem Sachzusammenhang mit diesen steht. Das Gericht ist verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt und die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 998) und dem objektiven Recht zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. VerwGE B 2018/250 vom 15. März 2019 E. 2.2, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Dazu bedarf es keiner Rückweisung an die Vorinstanz, da die VRK grundsätzlich alle Mängel des Zustandekommens und des Inhalts der angefochtenen Verfügung prüfen kann (Art. 46 VRP; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1147). Folglich ist der Führerausweis auf Probe am 25. März 2010 verfallen und zu annullieren (Art. 15a Abs. 4 SVG). Dies bedeutet, dass der Rekurrent nach der zweiten Widerhandlung vom 25. März 2010, die zum Entzug des Führerausweises führte, in sämtlichen folgenden, zahlreichen Administrativmassnahmeverfahren zu Unrecht so behandelt wurde, als besässe er noch einen Führerausweis. Entsprechend war auch die vom Strassenverkehrsamt Thurgau wegen des Vorfalls vom 15. Dezember 2012 angeordnete Sperrfrist bis

  1. September 2019 rechtswidrig. Vielmehr endete die Wartefrist, wie dargelegt (E. 2d/ aa), am 1. September 2014. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Rekurrent gestützt auf ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Fahreignung bejahendes verkehrspsychologisches (und verkehrsmedizinisches; vgl. E. 3d/cc) Gutachten einen neuen Lernfahrausweis beantragen können (Art. 15a Abs. 5 SVG). Zu prüfen bleiben die administrativmassnahmerechtlichen Folgen des Vorfalls vom 11. Mai 2017.

3.- a) Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG werde der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen worden sei. Aufgrund des Sachverhalts werde die Sperrfrist der Verfügung vom 20. März 2013 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e und Art. 16d Abs. 2 SVG für immer verlängert. Es liege nun ein rechtskräftiges Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vor, wonach der Rekurrent wegen Fahrens eines Kleinmotorrads in nicht fahrfähigem Zustand verurteilt worden sei. Der Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Lenkens eines Kleinmotorrads ohne Berechtigung sei offensichtlich falsch und für die Verwaltungsbehörde nicht bindend. Die früher angeordnete Sperrfrist sei deshalb zu verlängern bzw. zu erneuern und gelte ab dem Zeitpunkt der Widerhandlung vom 11. Mai 2017. Bei dieser Verfügung handle es sich um eine Sperrfrist für immer nach Art. 15e Abs. 1 und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG.

Der Rekurrent hielt dagegen, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Lenkens eines Kleinmotorrads ohne Berechtigung freigesprochen und vom Strafrichter "nur" wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand schuldig gesprochen worden. Da seine Erkundigungen ergeben hätten, dass das von ihm gelenkte Zweirad keiner Fahrbewilligung bedürfe, sei es wie ein Fahrrad zu behandeln. Für ihn habe es sich folglich um ein motorloses Fahrzeug gehandelt. Auch, als er die Nummernschilder bei der Vorinstanz abgeholt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass für das Lenken des fraglichen Fahrzeugs kein Führerausweis benötigt werde. Er habe kein Fahrzeug ohne den dafür notwendigen Ausweis gelenkt, weshalb auch Art. 15e Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung komme. Der Cannabiskonsum habe nicht unmittelbar vor der Fahrt stattgefunden, sondern mehrere Stunden davor. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bewusst gewesen, dass er damit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Er sei jedoch bereit, sich verkehrspsychologisch und verkehrsmedizinisch begutachten zu lassen.

b) Vorab ist festzustellen, dass Art. 15e Abs. 1 SVG (Anordnung einer Sperrfrist) im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar ist, da der Rekurrent einen Führerausweis auf Probe erworben hatte, der aber nach Art. 15a Abs. 4 SVG verfallen ist. In Frage steht deshalb eine Verlängerung der Wartefrist nach Art. 15a Abs. 5 SVG. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Sanktionierung nach Art. 16c Abs. 2 SVG (Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung) nicht zulässig, da dies einen gültigen Führerausweis voraussetzen würde; die Art. 16 ff. SVG regeln den Entzug der Ausweise.

c) Der Einzelrichter des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland sprach den Rekurrenten nach der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2018 vom Vorwurf des mehrfachen Lenkens eines Kleinmotorrads ohne Berechtigung und vom Vorwurf der Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr frei (act. 2/3). Hingegen verurteilte er ihn wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand (andere Gründe) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Danach wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Ob von diesem Freispruch auch im vorliegenden Verfahren auszugehen ist, kann offenbleiben. Es hat für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung. Selbst wenn ein Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung erfolgt wäre, wofür die Vorinstanz eintritt, läge der Tatzeitpunkt (11. Mai 2017) heute mehr als zwei Jahre zurück. Aus zeitlichen Gründen fehlt es damit an einer gesetzlichen Grundlage, eine nochmalige Wartefrist gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG anzuordnen. Zu prüfen bleibt, welche Konsequenzen dies auf eine allfällige Erteilung eines Lernfahrausweises hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d/aa) Der Lernfahrausweis wird erteilt, wenn der Bewerber unter anderem nachweist, dass er über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt (Art. 14a Abs. 1 lit. b SVG). Die Fahreignung ist nur zu bejahen, wenn der Fahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und c mit Hinweisen). Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person gleich wie beim Alkohol nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.1). Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Drogenabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Drogenmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_140/2007 vom 7. Januar 2008 E. 2.1; BGE 129 II 82 E. 4.1; Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 28). Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (vgl. BGer 1C_513/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.2).

bb) Gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten des IRM St. Gallen vom 26. Mai 2017 wurde in der am 11. Mai 2017 genommenen Blutprobe der Cannabiswirkstoff THC in einer Konzentration von 15 μg/L nachgewiesen. Der Gutachter hielt fest, unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs liege die Minimalkonzentration oberhalb des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grenzwerts von 1,5 μg/L. Die hohe THC-COOH-Konzentration von über 40 μg/L spreche zudem für einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum (act. 12/25).

cc) Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers THC in einer Konzentration von mehr als 1,5 μg/L nachgewiesen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11, abgekürzt: VRV] und Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [SR 741.013.1, abgekürzt: VSKV-ASTRA]). Mit 15 μg/L wurde dieser Grenzwert beim Rekurrenten deutlich überschritten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bereits ein einmaliger, die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b). Der Rekurrent hat jedoch nicht nur diese eine Fahrt in fahrunfähigem Zustand zu verantworten. Bereits in der Vergangenheit lenkte er mehrmals ein Motorfahrzeug nach dem Konsum von Cannabis; so am 14. August 2008, 13. Mai 2010 und 2. September 2012. Teilweise kam es gar zu einem Mischkonsum mit Alkohol. Dieses nun schon seit Jahren andauernde Verhalten weist auf eine Unbelehrbarkeit hin und erweckt erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten. Insbesondere scheint er nicht in der Lage zu sein, den Konsum von Suchtmitteln konsequent und zuverlässig von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Da Indizien für eine die Fahreignung ausschliessende Drogensucht (Cannabis) bestehen, ist vor Erteilung eines neuen Lernfahrausweises zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen verkehrspsychologischen auch eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen (vgl. Botschaft zur Änderung des SVG vom 31. Mai 1999, BBl 1999 IV 4462, S. 4485; Bickel, a.a.O., Art. 15b N 53). Der Rekurrent wird den Nachweis erbringen müssen, dass er während längerer Zeit in der Lage ist, auf Suchtmittel zu verzichten.

e) Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Sperrfrist für immer anordnete. Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Gestützt auf Art. 15a Abs. 5 SVG und Art. 35a Abs. 4 VZV kann ein neuer Lernfahrausweis erteilt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, jedoch nur auf Grund eines verkehrspsychologischen und eines verkehrsmedizinischen Gutachtens, die beide die Fahreignung bejahen und nicht älter als drei Monate alt sind. Der Rekurrent ist mit diesen Abklärungen ausdrücklich einverstanden (act. 1 S. 5).

4.- a) Der Rekurrent obsiegt mit seinem Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist für immer ab 11. Mai 2017. Wird die Fahreignung aus verkehrspsychologischer und verkehrsmedizinischer Sicht bejaht, dürfte der Erteilung des Lernfahrausweises nichts im Wege stehen. Vorausgesetzt ist insbesondere auch, dass sich der Rekurrent wohlverhält und vor allem kein Motorfahrzeug lenkt, solange er dazu nicht berechtigt ist. Dies entspricht einer Gutheissung des Rekurses, weshalb die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen sind (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.

b) Zufolge Obsiegens hat der Rekurrent Anspruch auf volle Entschädigung seiner Partei-kosten (Art. 98 VRP), soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP), was hier der Fall ist. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote über Fr. 1'304.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ein. Das Honorar im Verfahren vor der VRK wird grundsätzlich pauschal bemessen, wobei der Rahmen zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– liegt (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Das vom Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar erscheint angemessen. Darin ist jedoch der Aufwand für die Stellungnahme vom 15. März 2019 noch nicht enthalten, weshalb die Entschädigung auf Fr. 1'500.– festzusetzen ist. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 60.– (4% von Fr. 1'500.–, Art. 28 Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 120.10 (7,7% von Fr. 1'560.–, bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 29 HonO). Die ausseramtliche Entschädigung beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1'680.10; entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. September 2018 (Sperrfrist für immer) aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass der Führerausweis auf Probe am 25. März 2010 verfallen ist; er wird annulliert.
  3. Ein neuer Lernfahrausweis kann erst erteilt werden, wenn ein verkehrspsychologisches und ein verkehrsmedizinisches Gutachten, die beide nicht älter als drei Monate sind, die Fahreignung aus medizinischer und psychologischer Sicht bejahen.
  4. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden dem Staat auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
  5. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten mit Fr. 1'680.10 zu entschädigen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV-2018/155
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026