St.Gallen Sonstiges 17.06.2019 IV 2018/144

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/144 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.05.2020 Entscheiddatum: 17.06.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2019 Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 HVI; Ziff. 14.04 und 15.05 des Anhangs der HVI: Prüfung des Anspruchs auf bauliche Änderungen am Terrassenzugang. Analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff "Wohnung" in der Ziff. 14.04 auf den Begriff "Wohnbereich" in der Ziff. 15.05: Die Terrasse gehört dazu, weshalb bei einem Tetraplegiker durch die Automatisierung der Terrassentür ein freier und selbständiger Zugang zur Terrasse ermöglicht werden muss (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2019, IV 2018/144). Entscheid vom 17. Juni 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. IV 2018/144 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin, Weissberg Advokatur Notariat, Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilfsmittel Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) verunfallte am 20. Juli 2014, wobei er eine komplette Tetraplegie sub C 3, im Verlauf sub C 4, erlitt (IV-act. 18, 29 S. 3). Am 24. Juli 2014 begann er eine stationäre Rehabilitation im Zentrum B.___ in C.___ (vgl. IV- act. 2 S. 2). Am 30. September 2014 reichte er bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) eine Anmeldung zur Hilfsmittelversorgung für die Kommunikation, die Umweltkontrolle und zur Schulung und Ausbildung ein (IV-act. 1 und 2). Im Rahmen der Rehabilitation fand am 26. November 2014 im Beisein des Versicherten, seiner Ehefrau, eines Verwalters der Vermieterin der zukünftigen Wohnung des Versicherten, zweier Hilfsmittelberater, einer Ergotherapeutin, eines Spezialisten für Umfeldkontrollsysteme sowie eines Bauberaters bzw. Architekten des Zentrums D.___ des Zentrums B.___ eine Besichtigung der zukünftigen Wohnsituation des Versicherten statt (IV-act. 25 S. 3 ff.). Im entsprechenden Abklärungsbericht wurde die bestehende Situation bezüglich des Terrassenzugangs wie folgt beschrieben: Die bestehende zweiflüglige Fenstertüre weise eine Durchgangsbreite von 1.58 Metern auf. Der zuerst zu öffnende Flügel habe eine Durchgangsbreite von 77 cm. Die Schwellenhöhe betrage innen 5.5 cm und aussen 12.5 cm. Das Rahmenaussenmass belaufe sich auf 1.76/2.20 Meter. Als Massnahme zur Beseitigung der Schwellenproblematik beabsichtige man den Ersatz des bestehenden Fensters durch ein Fenster mit einer Alumat-Schwelle oder einer anderen Schwellenausführung mit minimaler Schwellenhöhe und asymmetrischer Flügeleinteilung. Weiter solle die Durchgangsbreite des erstöffnenden Flügels des neuen Fensters ca. 90 cm betragen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am zuerst zu öffnenden Flügel sei ein Flügeltürantrieb zu installieren. Der danach zu öffnende zweite Flügel müsse arretiert und verschraubt werden. Der Versicherte müsse den Türantrieb über das Umfeldkontrollsystem steuern können. Die übrigen Nutzer könnten die Türe über die "Push and Go"-Funktion bedienen. Im Schwellenbereich müssten für den Einbau des neuen Fensters Anpassungen vorgenommen werden. Der Zementplattenbelag der Terrasse sei um ca. 4 cm auf die Höhe der bestehenden Betonschwelle anzuheben (IV-act. 25 S. 8). Mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2014 reichte die Ergotherapie des Zentrums B.___ der IV-Stelle einen Antrag um die Übernahme der Kosten der behinderungsbedingten Anpassungen und Änderungen im Wohnbereich ein mit dem Hinweis, dass die entsprechenden Offerten, sobald sie vorlägen, zusammen mit einem Gesamt-Kostenvoranschlag an die zuständige Gemeinschaft E.___ gesendet würden (IV-act. 25 S. 1). Am 30. Dezember 2014 ersuchte die IV-Stelle das Zentrum B., ihr die Kostenvoranschläge der Architekten zuzustellen. Erst nach dem Eingang dieser Kostenvoranschläge werde sie der E. einen Abklärungsauftrag erteilen (IV-act. 26). Mit einem Schreiben vom 11. Februar 2015 reichte das D.___ der E.___ die eingeholten Offerten und eine Kostenzusammenstellung für die Anpassungen an der Wohnung des Versicherten ein (IV-act. 91; vgl. ferner IV-act. 88 und 89). A.b Am 12. Februar 2015 erklärte sich die Vermieterin der Wohnung des Versicherten damit einverstanden, dass bauliche Änderungen an ihrem Eigentum durchgeführt würden, sofern beim Auszug des Versicherten der ursprüngliche Zustand ohne Kostenfolgen für die Eigentümerin wiederhergestellt werde (IV-act. 70). Die E.___ ersuchte die IV-Stelle am 19. Februar 2015 um eine Auftragserteilung für die fachtechnische Bearbeitung der Anfrage des Versicherten bezüglich der baulichen Änderungen (IV-act. 47). Am 11. März 2015 erteilte die IV-Stelle der E.___ den Auftrag, die notwendigen Abklärungen hinsichtlich der baulichen Massnahmen vorzunehmen (IV-act. 53 S. 1). Die E.___ reichte der IV-Stelle am 17. April 2015 ihre fachtechnische Beurteilung der geplanten baulichen Wohnungsanpassungen ein. Sie wies darauf hin, dass zur Beurteilung gewisser Leistungsbegehren, unter anderem desjenigen um einen Terrassenausgang bzw. Automatisierung der Terrassentüre, noch eine Offerte fehle (IV- act. 69 S. 3). Am 29. April 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf den Bericht der E.___ vom 17. April 2015 eine Kostengutsprache für die folgenden baulichen Änderungen an der Wohnung: Fliesenleger- und Abbrucharbeiten, Erstellen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer ebenerdigen Dusche sowie den Einbau der sanitären Anlagen (IV-act. 75). Das D.___ reichte die Offerten und die Gesamtkostenzusammenstellung bezüglich der baulichen Anpassungen der Wohnung des Versicherten mit einer budgetierten Gesamtsumme von Fr. 60'662.05 am 7. Mai 2015 der IV-Stelle ein (IV-act. 88 ff.). Für den Terrassenzugang war in der Kostenzusammenstellung ein Betrag von Fr. 9'202.25 und für die Automatisierung der Terrassentüre von Fr. 7'663.90 budgetiert (IV-act. 89 S. 6 f.). Die Honorarofferte für die Architekturleistungen der D.___ belief sich auf einen Betrag von Fr. 5'730.-- (IV-act. 89 S. 10). Gleichentags reichte die Ergotherapie des Zentrums B.___ bezugnehmend auf das Schreiben der IV-Stelle vom 29. April 2015 ein erneutes Gesuch um Kostenübernahme der behinderungsbedingten Anpassungen und Änderungen im Wohnbereich des Versicherten ein. Unter anderem wurde die Übernahme der Kosten für den Terrassenausgang beantragt. Dazu wurde ausgeführt, dass der Terrassenausgang angepasst werden müsse, damit der Versicherte selbständig auf die Terrasse gehen könne. Die Terrassentüre müsse automatisiert und der Zugang müsse bodenbündig gemacht werden (IV-act. 93). Am 27. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle der E.___ den Auftrag, die notwendigen Abklärungen hinsichtlich einer einfachen und zweckmässigen Umsetzung der vom Versicherten beantragen Anpassungen in der Wohnung vorzunehmen (IV-act. 96). Die E.___ reichte der IV-Stelle am 7. September 2015 ihre fachtechnische Beurteilung zu denjenigen Leistungsbegehren ein, die sie in ihrem Bericht vom 17. April 2015 noch nicht hatte beurteilen können (IV-act. 123). Hinsichtlich des Terrassenzugangs bzw. der Automatisierung der Terrassentüre präsentierte sie in ihrem Bericht zwei Optionen. Als sogenannte aktive Variante empfahl sie den Einbau einer neuen Terrassentüre mit grösseren Flügeltüren und einer minimalen Schwellenhöhe. Zur autonomen Bedienung müsse die Fenstertüre mit einem automatischen Flügelantrieb ausgestaltet werden, der über das Umweltkontrollsystem bedient werden könne. Nur mit diesen Massnahmen könne der Versicherte selbständig mit seinem Elektrorollstuhl zur Terrasse ins Freie gelangen. Von der Terrasse aus bestehe keine Möglichkeit, mit dem Rollstuhl andere Orte zu erreichen, da eine grosse Wiese an den Sitzplatz grenze. Die baulichen Massnahmen seien bereits umgesetzt worden. Das Austauschen der Türe habe Fr. 3'234.20 gekostet. Der automatische Türantrieb mit den notwendigen Installationsarbeiten sei mit einem Betrag von Fr. 6'611.50 in Rechnung gestellt worden. Weiter habe sich bei der Erschliessung der Terrasse herausgestellt, dass der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Terrassenboden auf das Niveau des Schwellenbereichs des Fensters habe angehoben werden müssen. Für die Anpassungen und das Erhöhen des Zementplattenbelages seien Fr. 1'745.30 in Rechnung gestellt worden, was gerechtfertigt sei. Die in Rechnung gestellten Beträge und die Leistungsaufstellungen seien als einfach und zweckmässig zu bezeichnen. Ob die IV-Stelle die effektiven Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 11'591.-- übernehmen könne bzw. ob die Verhältnismässigkeit gegeben sei, müsse durch die IV-Stelle beurteilt werden (IV-act. 123 S. 3 f.). Als zweite Variante nannte die E.___ die Erstellung eines passiven Durchgangs zur Terrasse, indem der bestehende Absatz mit einem Schwellenkeil im Innen- sowie im Aussenbereich überbrückt werde. Dabei müsste jeweils eine Hilfsperson anwesend sein. Diese müsste im Innenbereich die zweiflügligen Fenstertüren öffnen und einen Schwellenkeil aus Holz so platzieren, dass der Absatz des Fensters schadlos bleibe. Im Aussenbereich könne man dies mit einer fix installierten Schwellenrampe lösen. Für das Erstellen der Schwellenkeile sowie der Montagekosten liege keine Offerte vor, jedoch würden die Materialkosten (inkl. Arbeitsaufwand) aufgrund der baulichen Gegebenheiten auf etwa Fr. 1'500.-- geschätzt. Das geltend gemachte Honorar für die Planung und Bauleitung der D.___ sei um die Aufwände für die Leistungen von technischen Einrichtungen, wie in diesem Fall für das Dusch-WC, welche gemäss Vereinbarung nicht geltend gemacht werden dürften, zu kürzen. Gerechtfertigt sei ein Honorar von Fr. 4'887.60 (IV-act. 123 S. 4). A.c Mit einem Vorbescheid vom 10. Januar 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie für den passiven Zugang zur Terrasse einen Kostenbeitrag von Fr. 1'500.-- leisten und dass sie das Honorar der Bauleitung nur im Umfang von Fr. 4'887.60 übernehmen werde. Die Hilfsmittel würden leihweise abgegeben. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, dass vom Zentrum B.___ am 11. Februar 2015 behinderungsbedingte Kosten von total Fr. 60'662.05 veranschlagt worden seien. In Etappen habe die IV-Stelle zu den einzelnen Positionen des Gesamtantrags Kostengutsprachen erteilt. Übrig blieben noch der Terrassenausgang im Betrag von Fr. 9'202.25 und die Automatisierung der Terrassentüre im Betrag von Fr. 7'663.90 sowie das Honorar für die Planung und Bauleitung des D.. Gemäss der fachtechnischen Abklärung der E. vom 7. September 2015 könne von der IV-Stelle erfahrungsgemäss die einfache und zweckmässige Lösung des passiven Terrassenausganges im Betrag von Fr. 1'500.-- übernommen werden. Die Erstellung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer fixen Schwellenrampe im Aussenbereich und ein Schwellenkeil aus Holz für den Innenbereich wären zur Überbrückung des Absatzes möglich gewesen. Eine Automatisierung entspreche nicht einer einfachen und zweckmässigen Lösung, zumal der Versicherte während des Tages recht umfassend betreut werde. Der Honorarbeitrag sei aufgrund des nicht installierten Dusch-WC gekürzt worden (IV-act. 208). A.d Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 9. Februar 2018 einwenden, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die IV-Stelle über die fachtechnische Beurteilung der E.___ hinwegsetze und die bereits realisierte Lösung für den Terrassenzugang als nicht einfach und zweckmässig bezeichne. Die E.___ habe in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 7. September 2015 zwei Varianten für bauliche Anpassungen beim Terrassenzugang diskutiert. Die realisierte Variante verursache zwar höhere Kosten, habe aber den erheblichen Vorteil, dass er selbständig auf die Terrasse gelangen könne. Bei der günstigeren, von der IV-Stelle bevorzugten Variante sei er hingegen stets auf eine Hilfsperson angewiesen. Wie aus dem Bericht der E.___ hervorgehe, müsste darüber hinaus jedes Mal eine Hilfsperson den Schwellenkeil so platzieren, dass der Absatz des Fensters schadlos bleibe. Eine solche Lösung möge als Provisorium genügen, könne aber langfristig nicht als zweckmässig bezeichnet werden. Zu beachten sei dabei auch, dass er in der Regel an mindestens drei Nachmittagen pro Woche alleine zu Hause sei. Während dieser Zeit bliebe er somit in seiner Wohnung eingesperrt. Zu beachten sei schliesslich auch, dass die invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in der Wohnung in der einschlägigen Verordnung unter dem Titel "Hilfsmittel für die Selbstsorge" aufgeführt seien. Diese Änderungen sollten den Betroffenen eine möglichst autonome Gestaltung des Alltags ermöglichen, was mit der von der IV-Stelle bevorzugten Lösung nicht erreicht werde. Er habe Anspruch auf die baulichen Änderungen in der Wohnung, die ihm die selbständige Fortbewegung und Selbstsorge ermöglichten. Deswegen benötige er die beantragte bauliche Änderung, die einfach und zweckmässig sei. Soweit der Vorbescheid das Bauleitungshonorar betreffe, werde er nicht beanstandet (IV-act. 218). A.e Am 8. März 2018 verfügte die IV-Stelle die Übernahme eines Kostenbeitrags an den passiven Zugang zur Terrasse von Fr. 1'500.-- sowie die Übernahme des Honorars der Bauleitung im Betrag von Fr. 4'887.60, wobei die Hilfsmittel leihweise abgegeben

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würden. Weiter hielt die IV-Stelle in dieser Verfügung fest, dass die Reparaturkosten vergütet würden, soweit sie trotz eines sorgfältigen Gebrauchs entstünden und kein Dritter dafür hafte. Zum Einwand des Versicherten hielt die IV-Stelle fest, aus der Terminologie der entsprechenden Verordnung sei nicht herauszulesen, dass alle baulichen Anpassungen unter dem Titel Selbstsorge so vorgenommen werden müssten, dass sie von der versicherten Person selbst bedient werden könnten. Vielmehr seien bauliche Anpassungen nach dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit vorzunehmen und zwar so, dass der Versicherte mit oder ohne Dritthilfe die Selbstsorge in einem vernünftigen Rahmen ausführen könne. Wenn dem nicht so wäre, müssten bei Versicherten mit Einschränkungen in den oberen Extremitäten immer sämtlichen Türen automatisiert werden. Auch Treppensteighilfen, die in der entsprechenden Verordnung unter dem Titel Selbstsorge aufgeführt seien, könnten nicht selbständig bedient werden und bedürften demnach einer Dritthilfe. Die einfache und zweckmässige Massnahme, mit der die Terrasse mit dem Elektrorollstuhl erreichbar werde, wäre das Anbringen von Schwellenübergängen an der Terrassentüre gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es dem Versicherten jederzeit möglich sei, die Wohnung selbständig zu verlassen, da die Hauseingangstüren automatisiert worden seien. Ausserdem sei der Versicherte nur wenige Stunden pro Tag ohne Betreuungsdienste (am Morgen eine Stunde und am Nachmittag nur, wenn er nicht zur Arbeit gehe). Nach der Rückkehr von der Arbeit sei er wieder auf eine Betreuungsperson angewiesen, die ihm auch bei Ruhephasen auf der Terrasse behilflich sein könne (IV-act. 224). B. B.a Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. April 2018 eine Beschwerde ein. Darin liess er beantragen, die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 8. März 2018 sei aufzuheben, soweit sie den Kostenbeitrag für bauliche Änderungen am Terrassenzugang betreffe. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die baulichen Änderungen am Terrassenzugang im Betrag von Fr. 11'591.-- vollumfänglich zu übernehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er weder Arme noch Beine bewegen könne und deshalb für die Fortbewegung auf einen Elektrorollstuhl angewiesen sei, den er mit dem Kopf bediene.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch verfüge er über ein Umweltkontrollsystem, mit dem er beispielsweise das Licht an- und ausschalten, auto¬matisierte Türen öffnen oder elektronische Geräte bedienen könne. Die durch das D.___ durchgeführte Abklärung der Wohnsituation habe in Bezug auf den Terrassenzugang ergeben, dass es ihm nicht möglich sei, auf die Terrasse zu gelangen. Daher sei bei der Abklärung vor Ort, bei welcher auch zwei Hilfsmittelberater der E.___ dabei gewesen seien, entschieden worden, die Fenstertüre durch ein neues zweiflügeliges Fenster mit einer Alumat-Schwelle und einer asymmetrischen Flügeleinteilung zu ersetzen. Am erstöffnenden Flügel sollte ein Flügelantrieb angebracht werden, den er über das Umfeldkontrollsystem bedienen könne. Zudem sollte der Zementplattenbelag der Terrasse um 4 cm auf die Höhe der bestehenden Betonschwelle angehoben werden. Der fachtechnischen Beurteilung der E.___ sei zu entnehmen, dass diese Änderungen wie vorgeschlagen umgesetzt worden seien. Die E.___ habe in ihrer Beurteilung festgehalten, dass er, der Beschwerdeführer, nur dank dieser Massnahmen mit seinem Elektrorollstuhl auf die Terrasse gelangen könne. Die E.___ habe die Kosten für diese baulichen Änderungen als gerechtfertigt betrachtet und ausdrücklich festgehalten, dass die Anpassungen einfach und zweckmässig seien. Zur Zweckmässigkeit der zweiten Variante mit dem Schwellenkeil, welche die E.___ in ihrer fachtechnischen Beurteilung präsentiert habe, habe sie sich nicht geäussert. Überdies sei der passive Terrassenzugang bei der Abklärung durch das D.___ überhaupt kein Thema gewesen. Somit falle auf, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Kosten für den passiven Terrassenzugang zugesprochen habe, ohne dass sie deren Zweckmässigkeit abgeklärt habe. Hinter die Zweckmässigkeit dieser Massnahme müsse ein grosses Fragezeichen gesetzt werden, da er, der Beschwerdeführer, bei dieser passiven Variante stets auf eine Hilfsperson angewiesen wäre; diese Hilfsperson müsste jedes Mal auf der Türinnenseite einen Schwellenkeil aus Holz so platzieren, dass der Absatz des Fensters schadlos bleiben würde. Dabei sei auch zu beachten, dass er in der Regel während mindestens drei Nachmittagen pro Woche und während einer Stunde am Morgen alleine zu Hause sei. Während diesen Zeiten könnte er so überhaupt nicht auf die Terrasse gelangen. Am Vormittag sei zudem nur Pflegepersonal vor Ort, zu dessen Aufgabenbereich es nicht gehöre, ihm auf die Terrasse und später auch wieder zurück in die Wohnung zu helfen. Die Eingliederungszwecke der Fortbewegung und Selbstsorge würden mit der teureren Variante optimal, mit der von der Beschwerdegegnerin bevorzugten Variante hingegen nur unzulänglich erreicht. Auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei er noch jung, weshalb es umso mehr Sinn mache, eine zwar etwas teurere, aber langfristig taugliche bauliche Änderung anstelle einer unpraktischen Notlösung zu finanzieren. Auch sollten die baulichen Änderungen, die in der entsprechenden Verordnung unter dem Titel "Selbstsorge" aufgeführt seien, den Betroffenen eine möglichst autonome Gestaltung des Alltags ermöglichen (act. G 1). B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass vorliegend mit Fr. 1'500.-- ein Zugang zur Terrasse kostengünstig realisiert werden könne, während die von dem Beschwerdeführer realisierte Lösung viel mehr koste. Beide Möglichkeiten erfüllten jedoch die gleiche Funktion. Auch müsse nicht ein jederzeitiger Zugang zur Terrasse gewährleistet werden. Abends könne der Zugang durch die Mitwirkung der Ehefrau ermöglich werden. Ihre Hilfe sei aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbar. Auch bei der Bestimmung der Einschränkung einer versicherten Person im Haushalt werde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Mithilfe der Angehörigen und der Nachbarn mitberücksichtigt. Das Anbringen des in Frage stehenden Schwellenkeils benötige wenige Minuten und könne sowohl durch die Haushaltshilfe als auch im Rahmen der Spitexleistungen vorgenommen werden. Im Gegensatz zu den Pflegefachpersonen der Spitex übernehme die Haushaltshilfe auch Leistungen ausserhalb der medizinischen Pflege. Auch könne der Beschwerdeführer auf die Hilfe seiner Familie, seiner Freunde und seiner Nachbarn zählen, welche er mittels Umweltkontrollsystem zur Hilfe rufen könne. Während den warmen Jahreszeiten könne die Ehefrau den Schwellenkeil am Morgen vor der Arbeit anbringen und bei der Rückkehr wieder einziehen. Auch könne der Beschwerdeführer ohne Dritthilfe nach draussen in den Park fahren, der eine grössere Bewegungsfreiheit als die kleine Terrasse biete (act. G 4). B.c Am 17. August 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Erstattung einer ausführlichen Replik, merkte aber an, dass seine Ehefrau tagsüber zur Arbeit gehe, weshalb sie ihm nicht ständig dabei helfen könne, die Terrasse zu nutzen. Auch Nachbarn und Freunde müssten tagsüber anderen Verpflichtungen nachgehen. Überdies sei es lebensfremd, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, die Ehefrau könne bei gutem Wetter den Schwellenkeil am Morgen anbringen und am Abend wieder einziehen. Sie müsste nämlich die Terraseentür öffnen, die er anschliessend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht mehr selber schliessen könnte. Wenn er am Nachmittag die Wohnung verlasse, stelle dies eine unzweckmässige Lösung dar, da während seiner Abwesenheit ungebetene Gäste mühelos in die Wohnung eindringen könnten (act. G 6). B.d In ihrer Duplik vom 5. September 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen und ihrem Antrag fest. Ergänzend wies sie darauf hin, dass ein Anspruch auf bauliche Massnahmen gestützt auf Ziff. 14.04 der entsprechenden Verordnung nur für bauliche Massnahmen innerhalb der Wohnung bestehe. Dies mache Sinn, weil innerhalb der Wohnung ein Schwellenkeil auch dauerhaft montiert werden könne (act. G 8). B.e Am 10. Oktober 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Terrasse, die an das Wohnzimmer anschliesse und durch dieses zu erreichen sei, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach den heute schweizweit tatsächlich gelebten Verhältnissen zum regelmässig genutzten Wohnbereich gehöre. Das Bundesgericht habe daher einen schwellenlosen Zugang zur Terrasse bejaht, da dieser der Selbstsorge diene (act. G 10). Erwägungen 1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die in ihrer Verfügung vom 8. März 2018 teilweise abgelehnten Kosten für die invaliditätsbedingten baulichen Änderungen am Terrassenzugang der Wohnung des Beschwerdeführers vollumfänglich zu übernehmen hat. Nicht beanstandet wird vom Beschwerdeführer hingegen der in der gleichen Verfügung von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Kostenbeitrag an das Honorar der Bauleitung. Darüber ist folglich rechtskräftig verfügt, weshalb das Bauleitungshonorar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. act. G 1 S. 2 und 5) 2. 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat eine versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigt, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste einen Anspruch auf solche Hilfsmittel. Der Bundesrat hat die Aufgabe der Erstellung einer solchen Hilfsmittelliste an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Dieses hat die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die in der Liste im Verordnungsanhang aufgeführten Hilfsmitteln, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Allerdings besteht nach Art. 21 Abs. 3 erster Satz IVG und Art. 2 Abs. 4 erster Satz HVI nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einer einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Ausführung. Das bedeutet, dass nur die Kosten von Hilfsmitteln zu vergüten sind, die jene Funktionsanforderungen abdecken, die zur Erfüllung des invalidenversicherungsrechtlichen Zwecks notwendig sind. Eine unzulässige Versorgung liegt dann vor, wenn ein Hilfsmittel im Hinblick auf die Kompensation einer ausgefallenen Funktion nicht mehr leistet als ein anderes, billigeres Hilfsmittel, seine Funktion aber viel angenehmer, bequemer oder luxuriöser erfüllt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2018, IV 2018/38, E. 2.1 und vom 9. August 2016, IV 2014/277, E. 1). 2.2 Gemäss Ziff. 14.04 des Anhangs der HVI werden die Kosten für invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung vergütet, namentlich für das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen, das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, das Verbreitern oder Auswechseln von Türen, das Anbringen von Haltestangen, Handläufen oder Zusatzgriffen, das Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen sowie die Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 8. März 2018 gestützt auf den Art. 21bis IVG und auf die Ziff. 14.04 des Anhangs der HVI im Rahmen der Austauschbefugnis einen Kostenbeitrag an den automatisierten Terrassenzugang im Betrag der (fiktiven) Hilfsmittelversorgung mittels eines Innen- und eines Aussenkeils von Fr. 1'500.-- zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin hat also die über Fr. 1'500.-- hinausgehenden Kosten für die Automatisierung der Terrassentüre und die hierfür notwendigen baulichen Anpassungen (Ersatz der bisherigen Fenstertüre durch ein Fenster mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte minimaler Schwellenhöhe und grösseren Flügeltüren, Installation eines Flügelantriebs, Erhöhung des Zementplattenbelags der Terrasse, insgesamt Fr. 11'591.--, abzüglich der effektiv übernommenen Fr. 1'500.-- also Fr. 10'091.--) nicht übernommen, weil sie die Automatisierung der Terrassentür als nicht einfach und zweckmässig erachtet hat (vgl. act. G 1.1.2). 2.3 Ein Anspruch auf ein Hilfsmittel nach der Ziff. 14 des Anhangs der HVI setzt voraus, dass dieses Hilfsmittel für die Selbstsorge notwendig ist. Unter der Selbstsorge wird die Autonomie der versicherten Person in der Verrichtung ihrer intimen, privaten und persönlichen Angelegenheiten verstanden, wobei die Selbstsorge über die bei der Hilfslosenentschädigung anerkannten Lebensverrichtungen (vgl. Art. 42 ff. IVG) hinausgeht. Mit anderen Worten meint die Selbstsorge im Bereich des Hilfsmittelrechts die Möglichkeit der versicherten Person, das Leben praktisch zu meistern, beispielsweise selber wohnen zu können (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: HANS-ULRICH STAUFFER UND BASILE CARDINAUX (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2014, S. 235; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz, Art. 1-27bis IVG, Bern 2014, S. 889). Da der Begriff der Selbstsorge weit verstanden wird, sich also nicht auf die existenzielle Grundpflege beschränkt, sondern vielmehr ein eigenverantwortliches Leben und Wohnen ermöglichen soll, ist auch die Möglichkeit, selbständig ins Freie zu gelangen, um die Terrasse zu nutzen, und dann wieder selbständig in die Wohnung zurückzukehren, der Selbstsorge zuzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2018, 9C_904/2017 und 9C_905/2017, E. 4.6.3). Die Rampenlösung vermag im vorliegenden Fall dieser Komponente der Selbstsorge nicht gerecht zu werden, denn der Versicherte könnte die Terrasse nicht selbständig betreten, sondern wäre auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen. Die von der Beschwerdegegnerin angesprochene Option, dass die Ehefrau in der warmen Jahreszeit den Schwellenkeil am Morgen vor der Arbeit anbringen und bei der Rückkehr wieder einziehen könnte (vgl. act. G 4 S. 3), ist für diese Komponente der Selbstsorge nicht ausreichend, da diese Option auf die warme Jahreszeit und auf die Zeiten beschränkt wäre, in denen trockenes Wetter herrschen würde, und da, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht hat (vgl. act. G 6 S. 1), bei einer offenstehenden Türe ungebetene Gäste leicht Zutritt zur Wohnung hätten. Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer bei einer Rampenlösung mit der Hilfe einer anderen Person auf die Terrasse und dann wieder zurück in die Wohnung gelangen könnte (vgl. act. G 4 S. 2 f.). Allerdings würde das Ziel, eine entsprechend umfassende Selbstsorge zu realisieren, mit der Rampenlösung gerade nicht erreicht, da der Beschwerdeführer mit der Rampenlösung die Terrasse nur in den Zeiten nützen könnte, in denen effektiv eine andere Person anwesend wäre. Aus dem dagegen erhobenen Einwand, dass von der Invalidenversicherung auch andere Hilfsmittel vergütet würden, die nur mit der Hilfe von anderen Personen genutzt werden könnten (vgl. act. G 1.1.2 S. 2), kann die Beschwerdegegnerin vorliegend ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die unter dem Titel der "Selbstsorge" aufgeführten Hilfsmittel haben das Ziel, der versicherten Person die Selbstsorge im Rahmen ihrer Möglichkeiten möglichst umfassend zu ermöglichen. Kann die versicherte Person jedoch auch mit Hilfsmitteln nicht mehr alleine für sich sorgen, können Hilfsmittel die Selbstsorge insofern fördern, als dass sie anderen Personen die Betreuung der versicherten Person ermöglichen bzw. erleichtern. Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht mehr selbständig Treppensteigen, kann eine Treppensteighilfe, welche die versicherte Person möglicherweise nicht selber bedienen kann (vgl. dazu act. G 1.1.2 S. 2), den Angehörigen die Betreuung der versicherten Person ermöglichen bzw. erleichtern. Gibt es jedoch andere Hilfsmittel, die der versicherten Person das selbständige Überwinden der Treppenstufen ermöglichen, sind diese vorzuziehen, soweit sie die Grenze des Einfachen und Zweckmässigen nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall stehen die Kosten für die Automatisierung der Terrassentüre und für die damit einhergehenden baulichen Anpassungen in einem angemessenen Verhältnis zum erreichten Zweck der Selbstsorge. Die Automatisierung der Terrassentür ist somit zur Erreichung des angestrebten Zwecks der Selbstsorge notwendig und ausserdem einfach und zweckmässig gewesen. 2.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag jedoch der Umstand, dass ein Hilfsmittel der Selbstsorge dient und einfach und zweckmässig ist, noch keine Subsumtion unter die Ziff. 14 des Anhangs der HVI zu rechtfertigen. Vielmehr muss das Hilfsmittel unter eine der Hilfsmittelkategorien dieser Ziff. 14 subsumiert werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017, 9C_573/2016, E. 6.3.1 f. und Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2007, I 133/06, E. 6.1). Vorliegend stehen bauliche Massnahmen zur Diskussion, welche die Nutzung der Terrasse ermöglichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sollen, weshalb sich die Prüfung der Kategorie "bauliche Massnahmen in der Wohnung" nach der Ziff. 14.04 aufdrängt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung beschränkt die baulichen Massnahmen nach Ziff. 14.04 allerdings auf Anpassungen innerhalb des Wohnbereichs, während vorliegend der Zugang zur Terrasse zu beurteilen ist. Die Terrasse ist nach dem umgangssprachlichen Gehalt dieses Wortes ausserhalb des Wohnbereiches. In ihrer Duplik hat die Beschwerdegegnerin die Subsumtion der vom Beschwerdeführer verlangten baulichen Massnahmen unter die Ziff. 14.04 des Anhangs der HVI mit der Begründung in Frage gestellt, dass diese Massnahmen keine baulichen Anpassungen in der Wohnung beträfen (vgl. act. G 8). Der Beschwerdeführer hat die Erstellung des aktiven Terrassenzugangs hingegen als zum Wohnbereich gehörend betrachtet (vgl. act. G 10). Das Bundesgericht hat die Terrasse in einem jüngeren Entscheid als zum Wohnbereich gehörend gewertet, da eine Terrasse, die an das Wohnzimmer anschliesse und durch dieses zu erreichen sei, nach den aktuell schweizweit tatsächlich gelebten Verhältnissen zum regelmässig genutzten Wohnbereich gehöre (Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2018, 9C_904/17 und 9C_905/2017, E. 4.6.3). Insofern steht die Vergütung eines Hilfsmittels, welches den Zugang zur Terrasse ermöglicht, dem in Ziff. 14.04 enthaltenen Begriff "in der Wohnung" nicht entgegen. 2.5 Das Bundesgericht betrachtet nicht nur die unter Ziff. 14 des Anhangs der HVI aufgelisteten Hilfsmittelkategorien als abschliessend, sondern auch die unter Ziff. 14.04 enthaltene konkrete Aufzählung der baulichen Änderungen in der Wohnung (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2007, I 133/06, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017, 9C_573/2016, E. 6.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2018, 9C_904/2017 und 9C_905/2017, E. 2.2). Das Auswechseln von Türen ist in der Ziff. 14.04 des Anhangs der HVI aufgeführt, nicht aber die Automatisierung einer Tür. Das Auswechseln der Terrassentüre allein wäre im vorliegenden Fall aber sinnlos gewesen, denn das war ja nur eine notwendige Voraussetzung der Automatisierung der Terrassentüre. Die Türautomatisation hat also die baulichen Anpassungen inklusive der Auswechslung der Terrassentüre notwendig gemacht. Hält man sich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Aufzählung der zu übernehmenden baulichen Massnahmen in der Ziff. 14.04 des Anhangs der HVI als abschliessend zu betrachten ist, kann die Automatisierung der Türe nicht unter die Ziff. 14.04 subsubsumiert werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6 Laut der bundesgerichtlichen Praxis gehören automatische Türöffner innerhalb der Wohnung zu den Umweltkontrollsystemen gemäss der Ziff. 15.05 des Anhangs der HVI (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017, 9C_573/2016, E. 4.4.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2007, I 133/06, E. 8.1). Nach der Ziff. 15.05 des Anhangs der HVI können Kosten für Umweltkontrollgeräte übernommen werden, wenn eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder wenn ihr dadurch die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb des Wohnbereichs ermöglicht wird. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine schwerstgelähmte Person, welche zu Hause wohnt und nicht in einem Spital oder einer anderen Institution untergebracht ist. Die Türautomatisation ermöglicht dem Beschwerdeführer die selbständige Fortbewegung insofern, dass er nur durch diese Vorrichtung selbständig auf die Terrasse und wieder zurück in den Wohnbereich gelangen kann. Fasst man die Terrasse als Wohnraum auf, wird dem Beschwerdeführer dank eines Türautomatisationssystems also die selbständige Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs ermöglicht. Das Bundesgericht hat in einem Fall, in dem es zu beurteilen hatte, ob eine Massnahme unter die Kategorie "bauliche Massnahmen in der Wohnung" nach der Ziff.14.04 des Anhangs der HVI falle, die Terrasse zum Wohnbereich gezählt (vgl. oben E. 4.3). Demnach ist bei der Auslegung des Wortlauts von Ziff. 15.05 des Anhangs der HVI per analogiam davon auszugehen, dass die Terrasse zum Wohnbereich gehört. Folglich ist die Türautomatisation als Vorrichtung notwendig, um dem Beschwerdeführer die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb des Wohnbereichs zu ermöglichen. Die Rampenlösung hingegen kann dem Beschwerdeführer die selbständige Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs offensichtlich nicht ermöglichen. Daran ändert auch der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die sogenannte Schadenminderungspflicht nichts (vgl. act. G 4 S. 2 f.), da dem Beschwerdeführer die selbständige Fortbewegung eben gerade nicht ermöglicht würde, wenn man von ihm verlangen würde, dass er immer eine Hilfsperson beiziehen müsste, wenn er auf die Terrasse gelangen wollte. Nur die Automatisierung ermöglicht die selbständige Fortbewegung im gesamten Wohnbereich unter Einschluss der Terrasse. Angesichts der Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit, die der Beschwerdeführer dank der Automatisation der Terrassentür gewinnt, erweist sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese Automatisation (inklusive der damit einhergehenden notwendigen Begleitmassnahmen wie der Türauswechslung und Erhöhung des Zementplateaus) als einfach und zweckmässig. 3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2018 hinsichtlich des Terrassenzugangs aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Automatisierung der Terrassentüre und die anderen damit einhergehenden baulichen Änderungen am Terrassenzugang im Betrag von Fr. 11'591.-- vollumfänglich zu vergüten, wobei die bereits erbrachte Kostenvergütung im Umfang von Fr. 1'500.-- anzurechnen ist. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Diese Gebühr ist der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (Art. 98bis Abs. 2 VRP/SG). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert danach bemessen, wie weit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheint (Art. 98 Abs. 2 VRP/SG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint unter Berücksichtigung des deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwands eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. März 2018 aufgehoben, soweit sie den Kostenbeitrag für bauliche Änderungen am Terrassenzugang betrifft, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer diesbezüglich Kosten von Fr. 11'591.-- (unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 1'500.--) zu vergüten. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

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17.06.2019
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25.03.2026