St.Gallen Sonstiges 20.04.2020 IV 2018/138

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/138 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.10.2020 Entscheiddatum: 20.04.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 20.04.2020 Die Voraussetzungen für eine Rentenkürzung gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG sind erfüllt. Das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer BAK von mindestens 0.8 ‰ sowie ohne gültigen Führerausweis sind Vergehen. Der Versicherte hat diese zumindest eventualvorsätzlich begangen. Ein Kürzungssatz von insgesamt 25% ist unter Berücksichtigung aller Elemente angemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2020, IV 2018/138). Entscheid vom 20. April 2020 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. IV 2018/138 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, MLaw, schadenanwaelte.ch AG, Alderstrasse 40, 8008 Zürich, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Kürzung) Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 3. Februar 2014 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Er hatte am 2. August 2013 bei einem Motorradselbstunfall in B.___ ein Polytrauma (Contusio cerebri mit intrazerebraler Blutung temporoparietal rechts, Thoraxkontusion mit Rippenfrakturen und Hämatopneumothorax, dislozierte Claviculafraktur links, multiple Gesichtsschädelfrakturen linksseitig) erlitten, musste sich mehreren Operationen unterziehen und war seither zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Fremdakten Suva, nachfolgend: Suva-act., insbesondere polydisziplinäres Gutachten des Kantonsspitals C.___ vom 11. April 2017, Suva-act. 96; Verfügung Suva-Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100% ab dem 1. Juni 2017 sowie einer Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 70% vom 2. Juni 2017, Suva-act. 111-8 ff.; Taggeldverfügung vom 2. Juni 2017, Suva-act. 112-2 f.). In der Folge entwickelte sich ein organisches Psychosyndrom nach schwerem Schädelhirntrauma mit depressiver Symptomatik (vgl. RAD-Fallübersicht Eingliederung vom 15. September 2014, IV-act. 30; Assessmentprotokolle vom 15. September 2014 und 10. April 2015, IV-act. 28 und 60; Stellungnahmen RAD vom 17. Februar 2015 und 27. März 2015, IV- act. 45 und 53, Assessmentprotokoll). Eine für den Zeitraum vom 12. Oktober bis zum 30. November 2015 zugesprochene berufliche Abklärung musste per 3. November 2015 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden und die beruflichen Massnahmen wurden abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 26. November 2015, IV-act. 73; Feststellungsblatt berufliche Massnahmen vom 26. November 2015, IV-act. 72; übrige Akten der beruflichen Eingliederung, IV-act. 55 ff.). A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Versicherte war zuletzt als Mitarbeiter Stanzerei bei einer Firma in D.___ in einem Pensum von 100% angestellt und bei der Suva unfallversichert. Die IV-Stelle zog die entsprechenden Akten bei und wartete das Verfahren ab. Nach Vorliegen des zuhanden der Suva erstellten polydisziplinären Gutachtens des Kantonsspitals C.___ vom 11. April 2017 (Suva-act. 96) hielt RAD-Ärztin Dr. E.___, Praktische Ärztin, am 29. Mai 2017 fest, dass aufgrund der interdisziplinären Konsensbeurteilung dauerhaft keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei, dass sich der Gesundheitsschaden gesamthaft auf das Unfallereignis zurückführen lasse, die residuellen Funktionseinschränkungen Folgen der Kopfverletzung seien und so erheblich, dass seit dem Unfallereignis keine Arbeitsfähigkeit im freien Markt mehr vorliege (IV-act. 88). A.b. Die Suva hat die Taggeldleistungen an den Versicherten um 10% gekürzt und dabei berücksichtigt, dass er für Angehörige zu sorgen hat (Suva-act. 112-2 f.). Die Rente hat die Suva nicht gekürzt (vgl. Verfügung vom 2. Juni 2017, Suva-act. 111-8 ff.). A.c. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ATSG beabsichtigte die IV-Stelle die Kürzung der Rentenleistungen für fünf Jahre um 50% (Feststellungsblatt Renten vom 7. November 2017, IV-act. 97; Interne Stellungnahme Gruppenleitung vom 7. Juli 2017, IV-act. 94). Mit Vorbescheid vom 9. November 2017 stellte sie die Zusprache einer ganzen IV- Rente bei einem IV-Grad von 100% ab dem 1. August 2014 sowie die Kürzung derselben um 50% für fünf Jahre bis zum 31. Juli 2019 in Aussicht (IV-act. 98). A.d. Am 15. Dezember 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, dagegen Einwand und beantragte das Absehen von einer Kürzung, da eine solche vorsätzliches Handeln des Versicherten voraussetzen würde und die Versicherung ihm lediglich Grobfahrlässigkeit vorwerfe (IV-act. 103). A.e. Nach Stellungnahme des Rechtsdienstes zur vorgesehenen Kürzung sowie zur Fahrtauglichkeit vom 8. September 2017 (IV-act. 109) verfügte die IV-Stelle am 6. März 2018 den Anspruch auf eine ganze IV-Rente samt Kinderrente ab dem 1. April 2018 sowie deren Kürzung um 50% für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Juli 2019 und stellte die Verfügung für den rückwirkenden Anspruch aufgrund noch zu prüfender Verrechnungen in Aussicht (IV-act. 106 und 107). Die entsprechende Verfügung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2018 folgte am 4. April 2018, wiederum A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. mit der Rentenkürzung von 50% für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Juli 2019 (IV-act. 110). Gegen die Verfügungen vom 6. März und 4. April 2018 erhebt A.___ am 23. April 2018 Beschwerde und beantragt deren Aufhebung betreffend die Rentenkürzung. Die Kürzung der Rente sei auf 25% für die Dauer von zwei Jahren festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Kürzung um 50% zu Unrecht auch das Nichttragen des Helms und die überhöhte Geschwindigkeit berücksichtigt. Betreffend das Fahren in angetrunkenem Zustand sei die Kürzung im unteren Bereich einzustufen, da die festgestellte Blutalkoholkonzentration um den Wert von 0.8 ‰ gelegen und somit kein Vergehen gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG vorgelegen habe, da diese Bestimmung lediglich bei einer Konzentration von mehr als 0.8 ‰ gelte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das am Unfall beteiligte Auto ausserhalb eines Parkfeldes abgestellt gewesen sei und deshalb beim Unfall auch das Verschulden einer weiteren Person mitgespielt habe (act. G 1). B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seine Schuld gemäss dem B.___-ischen Gerichtsurteil eingestanden. Er habe sich nach schweizerischem Recht mit Wissen und Willen zwei Vergehen (Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration, Fahren ohne Führerausweis) und zwei Übertretungen (Geschwindigkeitsüberschreitung, Nichttragen eines Schutzhelmes) schuldig gemacht. Eine Aufrechnung des Alkoholgehaltes auf den Unfallzeitpunkt ergebe einen Wert von 1.43 ‰, was für sich allein bereits eine Kürzung der Rente um 25% nach sich ziehe. Hinzu komme das Nichttragen des Schutzhelmes, für welches eine Kürzung von 10% vorgesehen sei. Zudem lägen weitere, deutlich erschwerende Umstände wie die nicht angepasste Geschwindigkeit sowie das Fahren ohne Führerausweis vor. In Anbetracht vermutlichen Fortbestehens des Kausalzusammenhangs zwischen deliktischem Verhalten und der Invalidität über fünf Jahre hinaus, erscheine die Begrenzung der Kürzung um 50% für fünf Jahre sachgerecht (act. G 4). B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Nicht bestritten sind der auf 100% festgelegte Invaliditätsgrad sowie der Rentenbeginn ab dem 1. August 2014. Streitig und zu prüfen ist alleine, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der IV-Rente um 50% für die Dauer von fünf Jahren rechtens ist. 2. Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können die Geldleistungen (somit auch Renten, Art. 15 ATSG) vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat (vgl. auch Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2011, 9C_785/2010 E. 7.2). 3. Der Beschwerdeführer erneuert in der Replik vom 24. Juli 2018 die gestellten Anträge und macht geltend, die Beschwerdegegnerin selbst würde ihm nur zwei Vergehen, Fahren in angetrunkenem Zustand und Fahren ohne Führerausweis, vorwerfen. Insofern könnten nur für diese Tathandlungen Kürzungen vorgenommen werden. Damit würden Kürzungen wegen Nichttragens des Schutzhelmes sowie Geschwindigkeitsüberschreitung ausser Betracht fallen. Die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes falle in den Kompetenzbereich der Medizin, weswegen nicht auf eine Blutalkoholkonzentration zu einem bestimmten Zeitpunkt gefolgert werden könne, ohne dass ein fachmedizinisches Gutachten darüber Aufschluss gäbe (act. G 6). B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 30. Juli 2018 auf eine Duplik und hält an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest (act. G 8). B.d. Unbestritten und aktenmässig belegt ist die Invalidität des Beschwerdeführers auf den von ihm selber verursachten Verkehrsunfall vom 2. August 2013 zurückzuführen. Ebenso ist unbestritten und aktenkundig, dass er dabei in angetrunkenem Zustand, mit 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht angepasster Geschwindigkeit, ohne Tragen eines Schutzhelmes sowie ohne Führerausweis gefahren war. Er wurde deswegen mit rechtskräftigem Strafurteil der Republik B.___ vom 25. Dezember 2013 verurteilt (vgl. Suva-act. 111-3/20). Der Unfall ereignete sich in B.___. Für die Prüfung, ob ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt, sind das hiesige Strassenverkehrs- sowie Strafrecht zu konsultieren (vgl. BGE 119 V 241 E. 3b). Das Strafrecht unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (vgl. Art. 10 und Art. 103 Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0, StGB). Beim Fahren ohne Tragen eines Schutzhelmes sowie beim Fahren mit nichtangepasster Geschwindigkeit handelt es sich um Übertretungen gemäss Art. 57 Abs. 5 lit. b Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG. Beim Fahren ohne Führerausweis handelt es sich um ein Vergehen gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. 3.2. Der fragliche Unfall ereignete sich am 2. August 2013. In jenem Zeitpunkt war das SVG in der Fassung vom 1. Juli 2013 anwendbar (nachfolgend: aSVG). Art. 91 Abs. 1 aSVG lautete wie folgt: "Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) vorliegt." Der heute gültige Art. 91 SVG legt in Abs. 2 lit. a fest, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (BAK) ein Motorfahrzeug führt. Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest, bei welcher BAK unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche BAK als qualifiziert gilt (Art. 55 Abs. 6a SVG). In der zum Unfallzeitpunkt gültigen Verordnung vom 21. März 2003 (Stand 27. Juli 2004) galt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) bei einer BAK von 0.8 ‰ und mehr als qualifiziert. In der heute gültigen Verordnung der Bundesversammlung über [Blut-]Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (SR 741.13, Stand am 1. Oktober 2016) gilt als qualifizierte Konzentration gemäss Art. 2 eine BAK von 0,8 ‰. Das Fahren in angetrunkenem Zustand bei einem Blutalkoholgehalt von 0.8 ‰ und mehr wird demnach als Vergehen qualifiziert, dasjenige bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0.8 ‰ als Übertretung. 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreffend das Fahren in angetrunkenem Zustand bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Kürzung im unteren Bereich einzustufen sei, da die festgestellte Blutalkoholkonzentration um den Wert von 0.8 ‰ gelegen habe und somit gar kein Vergehen gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG vorgelegen habe, da diese Bestimmung erst bei einer Konzentration von mehr als 0.8 ‰ gelte (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, eine Aufrechnung des Alkoholgehaltes auf den Unfallzeitpunkt ergebe einen Wert von 1.43 ‰, was für sich allein bereits eine Kürzung der Rente um 25% nach sich ziehe (act. G 4). 3.4. Hinsichtlich des Umfangs der Kürzung der Leistungen bei Trunkenheit am Steuer besagt die Rechtsprechung, dass die von den Unfallversicherern angewandte Skala, nach welcher der Kürzungssatz vom Blutalkoholgehalt abhängt, analog auf die Invaliditätsversicherung anzuwenden ist. In der Regel entspricht eine BAK zwischen 0,8 und 1,2 ‰ einer Reduktionsrate von 20%, die sich für jede weiteren 0,4 ‰ BAK um 10% erhöht (BGE 129 V 354 E. 4; BGE 120 V 224 E. 4c). 3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, zu seinen Gunsten sei von der niedrigeren BAK von 0.79 ‰ auszugehen bzw. der Wert habe lediglich "um 0.8 ‰" gelegen und sei nicht darüber gewesen, weswegen kein Vergehen vorliege. 3.6. Die Bedeutung des Intervalls zwischen der minimalen und maximalen BAK ist auf die retrospektive Berechnung zurückzuführen, die durch den Zeitablauf zwischen dem entscheidenden Moment und der Blutuntersuchung erforderlich ist, bei der sowohl die günstigste als auch die ungünstigste Alkoholausscheidungsrate berücksichtigt wird. Je länger die Zeit zwischen dem entscheidenden Moment und dem Bluttest ist, desto grösser wird der Unterschied zwischen der minimalen und maximalen Blutalkoholkonzentration unter dem Einfluss der günstigsten und ungünstigsten Eliminationsrate. Die Existenz einer solchen Diskrepanz ist systemimmanent, da Blut erst einige Zeit nach der kritischen Zeit entnommen werden kann. Wenn der Bluttest zur wissenschaftlichen Zufriedenheit durchgeführt wurde, kann das Gericht nach der Rechtsprechung nicht davon abweichen. Insbesondere muss das Gericht den durch die Analyse festgelegten Rahmen respektieren, d.h. die durch die Analyse festgelegten Mindest- und Höchstwerte der Blutalkoholkonzentration. Andererseits verlangt an sich keine gesetzliche Vorschrift, dass das Gericht die niedrigste in der Analyse genannte BAK verwendet. Bei der Bestimmung des Blutalkoholspiegels des Versicherten für die Zwecke der Leistungskürzungen ist es zulässig, einen durchschnittlichen Blutalkoholspiegel zu verwenden, wenn keine genaueren Angaben, insbesondere Tatsachen aus einem Strafurteil, vorliegen (vgl. BGE 129 IV 290 E. 2.7; Urteil des 3.6.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts vom 12. November 2014, 9C_445/2014, E. 3.3 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2012, 8C_252/2012, E 5.5.2, in: SVR 2013 UV Nr. 11). Vorliegend ist dem B.-ischen Strafurteil zu entnehmen, dass die BAK um 19:00 Uhr des Unfalltages 0.95 ‰ betrug und eine Stunde später 0.79 ‰ (vgl. Suva- act. 111-4). Dem Urteil ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss der durchgeführten Blutuntersuchung unter mittelmässigem Alkoholeinfluss gestanden habe, der bei über 0.5 bis 1.2 ‰ bestehe. Es sei belanglos, dass die Blutuntersuchung drei Stunden nach dem Verkehrsunfall durchgeführt worden sei, da dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, das Fahrzeug im Zustand des mittelmässigen Alkoholeinflusses gesteuert zu haben. In diesem Zustand habe er sich mindestens befunden (vgl. Suva-act. 111-6). Es ist demnach davon auszugehen, dass das B.- ische Gericht, ohne dass eine eigentliche retrospektive Rückrechnung auf eine minimale und maximale BAK im Unfallzeitpunkt vorlag, entschieden hat. 3.6.2. Selbst wenn die Werte von 0.79 ‰ und 0.95 ‰ als Bandbreite der möglichen Alkoholisierung im Unfallzeitpunkt zu verstehen gewesen wären, gibt es nach oben aufgeführter Praxis keinen Grund, zugunsten des Beschwerdeführers den niedrigsten Wert von 0.79 ‰ anzunehmen und lediglich auf das Vorliegen einer Übertretung zu schliessen. Es erscheint - wie die Beschwerdegegnerin dies getan hat - auf den ersten Blick plausibel, die BAK annäherungsweise auf den Unfallzeitpunkt zurückzurechnen, was bei einem Abbau von 0.16 ‰ zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr zurückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt um 16:00 Uhr eine BAK von 1.43 ‰ ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat dabei jedoch nicht beachtet, dass die BAK nach Trinkende zunächst noch ansteigt und erst nach einer gewissen Resorptionsphase, welche maximal zwei Stunden dauert, zu sinken beginnt (siehe Bundesamt für Strassen ASTRA, Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, Stand 2. August 2016, Anhang 3, Richtlinien für die Rückrechnung und theoretische Berechnung der Blutalkoholkonzentration). Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis kurz vor dem Unfall getrunken hat (vgl. Suva-act. 1-108: "habe mich aus unerklärlichen Gründen auf ein Motorrad gesetzt und kurz darauf einen Selbstunfall verursacht"). Die lediglich lineare Zurückrechnung ergibt für den Unfallzeitpunkt somit einen zu hohen Wert, wobei die BAK im Unfallzeitpunkt jedoch unzweifelhaft über dem Grenzwert von 0.8 lag, da die erste BAK mehr als zwei Stunden nach dem Trinkende ermittelt wurde. Von 19:00 Uhr bis 18:00 Uhr kann mit einem Wert von 0.16 ‰ zurückgerechnet werden, was 1.11 ‰ ergibt. Um 17:00 Uhr war die BAK mit überwiegender Wahrscheinlichkeit höher als 1.11 ‰, weil seit dem Trinkende 3.6.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. schon mindestens eine Stunde vergangen war und die Elimination die Resorption überstiegen haben dürfte. Dass die BAK über 1.2 ‰ gelegen hat, ist durchaus möglich, kann jedoch gestützt auf die vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt und wohl auch durch weitere Abklärungen nicht mehr genauer bestimmt werden. Den Straftatbestand von aArt. 91 Abs. 1 SVG hat der Beschwerdeführer jedenfalls erfüllt, mit einer qualifizierten BAK ein Motorfahrzeug gelenkt und somit ein Vergehen und nicht lediglich eine Übertretung begangen. Der Beschwerdeführer hat den Versicherungsfall demnach bei der Ausübung von zwei Vergehen sowie zwei Übertretungen herbeigeführt. 3.7. Nachfolgend ist zur Abklärung des Vorliegens der Kürzungsgründe gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Vergehen vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich begangen hat. 4.1. Strafrechtlich ist nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Gleiches gilt offenbar auch im B.___-ischen Recht (vgl. Suva-act. 111-6). Das Strafurteil äussert sich deshalb nicht ausdrücklich dazu, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Demgegenüber ist für eine Kürzung nach Art. 21 Abs. 1 ATSG (im Gegensatz zu Art. 37 Abs. 3 UVG) eine vorsätzliche Begehung erforderlich. Der Begriff der Vorsätzlichkeit ist im strafrechtlichen Sinne zu verstehen, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Fehlt eine strafrichterliche Beurteilung, hat der Sozialversicherungsrichter selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 354 E. 3.2; 119 V 241 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2010, 9C_55/2010, E. 5.3). 4.2. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestands bezogene Wissen und Wollen, nicht auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt; nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt. Für die Willenskomponente des Vorsatzes darf nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden. Der Nachweis des Vorsatzes kann sich aber auch auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung erlauben. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2010, 9C_55/2010, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer (eventual)vorsätzlich gegen Art. 91 Abs. 1 SVG verstossen hat, damit die sachverhaltlichen Grundlagen für die Beurteilung der Kürzung vorhanden sind. Die objektiven Tatbestandselemente, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, sind der angetrunkene Zustand und das Führen eines Motorfahrzeugs. 4.4. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass er die Geschwindigkeit den Verkehrsbedingungen hätte anpassen müssen, dass er unter Alkoholeinfluss kein Fahrzeug hätte steuern dürfen und dass er einen Führerausweis besitzen müsse. Er habe damit eingestanden, gleich gegen mehrere SVG-Vorschriften verstossen zu haben, welche offensichtlich auch in B.___ gelten, und sich dessen bewusst gewesen zu sein. Wäre er nicht mit übersetzter Geschwindigkeit und unter Alkoholeinfluss unterwegs gewesen, hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das zum Teil auf der Strasse parkierte Fahrzeug rechtzeitig gesehen und entsprechend reagieren können. Das Tragen eines Schutzhelmes hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest die erlittenen Kopfverletzungen vermindern oder gar verhindern können. Der Beschwerdeführer habe durch die vorsätzlichen Verkehrsregelverletzungen und den damit zusammenhängenden Verkehrsunfall den Versicherungsfall herbeigeführt. Der Kausalzusammenhang sei somit gegeben. Dabei komme dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem zum Teil auf der Strasse parkierten Auto kollidiert sei, in Anbetracht der vorsätzlichen Vergehen und Übertretungen keine grosse Bedeutung zu, zumal er als Lenker eines Motorrades sein Fahrzeug ständig so beherrschen müsse, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen könne (act. G 4). 4.4.1. Dem Gerichtsurteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig angesehen und dass die Tatbegehnung als fahrlässige qualifiziert wurde (was gemäss vorstehend Gesagtem zur Bestrafung ausreicht). Weiter hat er die begangenen Delikte gestanden und versprochen, dass ihm so etwas nicht mehr geschehen werde. Es wurden diverse strafmildernde Aspekte berücksichtigt, insbesondere dass er selbst den "grössten Schaden hatte" (Suva-act. 111-6). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass am 2. August 2013 ein grosses Dorffest stattgefunden hatte und der Beschwerdeführer zusammen mit Freunden an einem Gulaschkochwettbewerb teilgenommen und diesen auch gewonnen hatte. Es sei ein 4.4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehrstündiges, gemütliches Fest gewesen, bei dem sie getrunken und es lustig gehabt hätten. Er habe selbst keine Erinnerung an den Unfall mehr. Er könne sich an das Fest erinnern und dann daran, dass er im Spitalbett erwacht sei (Protokoll Erstgespräch vom 10. September 2013, Suva-act. 1-108). Eine Zeugin bzw. die Eigentümerin des von ihm gefahrenen Motorrades gab zu Protokoll, dass sie alle an einem Tisch gesessen hätten und es sehr lustig hatten. Ihr Mann habe die Motorradschlüssel auf dem Tisch liegengelassen zusammen mit seinem Portemonnaie. Sein Kollege - der Beschwerdeführer - habe die Motorradschlüssel vom Tisch genommen und eine Runde mit dem Motorrad fahren wollen. Leider hätten sie das nicht gesehen, weil es ein Fest gewesen sei und immer mal wieder jemand vom Tisch weggegangen sei. Darum habe sich niemand Gedanken darüber gemacht, wo der Beschwerdeführer hingegangen sei. Dann hätten sie plötzlich gehört, dass jemand mit dem Motorrad weggefahren sei. Als sie zu ihm schauen gegangen seien, habe er schon am Boden gelegen. Er habe die Kontrolle über das Motorrad verloren und sei direkt in ein parkiertes Auto gefahren. Er sei gestürzt und habe schwere Verletzungen erlitten (Suva-act. 1-118). Zumindest eventualvorsätzlich handelte der Beschwerdeführer, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hielt und in Kauf nahm. Der Nachweis des Vorsatzes kann sich auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung erlauben. Vom Wissen darf auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 91 Abs. 1 SVG, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, sind der angetrunkene Zustand und das Führen eines Motorfahrzeugs (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2010, 9C_55/2010, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer sich seit Stunden am Dorffest aufgehalten hat, dort mit den anderen Festbesuchern ausgiebig Alkohol konsumierte (aber nicht so, dass er nicht mehr zurechnungsfähig gewesen wäre, denn bei einer BAK von unter 2 ‰ liegt rechtsprechungsgemäss keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor, BGE 129 V 354 E. 3.3), er sich ungefragt den Schlüssel sowie das Motorrad auslieh, ihm bewusst war, dass er keinen Führerausweis besitzt und er sich zudem ohne Helm auf das Motorrad setzte und wegfuhr, nahm er bewusst in Kauf, in angetrunkenem Zustand sowie ohne gültigen Führerausweis und ohne Tragen eines Helmes zu fahren und hat die Straftatbestände somit eventualvorsätzlich gesetzt. Dadurch, dass er trotz der Angetrunkenheit und ohne Fahrerlaubnis und somit ohne die nötige Sicherheit sowie Fahrpraxis das Motorrad lenkte und dies trotz vieler parkierter Fahrzeuge sowie Stau 4.4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. auf der Strasse zudem in unangepasster Geschwindigkeit tat, erhöhte er die Gefahr, einen Unfall zu verursachen oder in einen solchen verwickelt zu werden und insbesondere sich dabei selber ernstlich und irreversibel zu verletzen. Das Verschulden geht somit eindeutig über eine blosse Fahrlässigkeit hinaus (vgl. zum Ganzen auch BSK-ATSG, Andreas Brunner / Doris Vollenweider, Art. 21 N 22 f). Mit Bezug auf die zwei Vergehen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese zumindest eventualvorsätzlich begangen hat. Auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Begehung der Delikte sowie dem Eintritt des Versicherungsfalles ist gegeben. Als nüchterner Motorradfahrer mit Führerausweis und Fahrpraxis wäre es nicht zu einer Kollision mit dem parkierten Fahrzeug auf der Strasse gekommen. Vermutlich wäre er noch nicht einmal zur Fahrt aufgebrochen. Gleichzeitig steht damit auch fest, dass das parkierte Fahrzeug bzw. das Fehlverhalten des fraglichen Fahrzeughalters den Kausalzusammenhang auch nicht unterbrochen hat (vgl. BSK-ATSG, a.a.O., Art. 21 N. 25 f.). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kürzung der zu leistenden Invalidenrente gemäss Art. 21 ATSG erfüllt. 4.5. Bleibt die Frage nach der Höhe sowie der Dauer der Kürzung zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, in einer Gesamtschau sei aufgrund des Zusammentreffens der Begehung von zwei Vergehen und zwei Übertretungen zusammen mit der auf den Unfallzeitpunkt zurückgerechneten näherungsweisen BAK von 1.43 ‰, welche für sich allein schon eine Kürzung von 25% rechtfertige, ein Satz von 50% angemessen. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auch das Nichttragen des Helms und die überhöhte Geschwindigkeit als Kürzungsgründe berücksichtigt und beantragt eine Kürzung für die Dauer von zwei Jahren im Umfang von 25%. 5.1. Die Leistungen können entweder vorübergehend oder dauernd gekürzt werden. Bei der Festlegung der Sanktion ist diese in jedem Einzelfall in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die Frage, ob eine vorübergehende oder dauernde Sanktion zu verhängen ist, kann nur unter Berücksichtigung auch des prozentualen Ausmasses der Kürzung erfolgen. Eine vorübergehende Sanktion bietet sich eher bei jüngeren Versicherten an, denn bei diesen kann sich eine dauernde Kürzung besonders schwer auswirken. Eine Kürzung darf nicht länger wirksam sein, als sich das der versicherten Person vorgeworfene Verhalten auf ihren Leistungsanspruch auswirkt und für den Schaden der Versicherung auch kausal ist. Das prozentuale Ausmass der Kürzung hängt primär vom 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verschulden der versicherten Person ab. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere das von ihr für sie selbst gesetzte abstrakte und konkrete Gefährdungspotential. Ebenfalls zu berücksichtigen sind deren persönliche sowie wirtschaftliche Verhältnisse, da die Kürzung nach Massgabe der konkreten Umstände erfolgen muss. Dabei ist auch immer der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. zum Ganzen BSK-ATSG, a.a.O., Art. 21 N 31 ff.). Die Kürzung bei Fahren in angetrunkenem Zustand gemäss dem in der Unfallversicherung anwendbaren Schema wurde schon vorstehend erläutert, die Rückberechnung auf den Unfallzeitpunkt ebenfalls. Nach der höchstrichterlichen Praxis rechtfertigt sich auch ein Anlehnen der IV an die Praxis der UV. Demnach könnte bei einer BAK von 1.43 ‰ eine Kürzung von 30%, bei einer solchen von 1.11 ‰ eine Kürzung von 20% erfolgen. Ebenfalls eine Kürzung rechtfertigt das Fahren ohne Führerausweis, da davon - mangels Fahrpraxis und -erlaubnis - eine Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit sowie die eigene Sicherheit ausgeht (vgl. BGE 129 V 354 E. 4). Das Nichttragen des Helmes alleine kann unfallversicherungsrechtlich bereits eine Kürzung von 10% rechtfertigen. Nachdem das Nichttragen des Helmes jedoch kein Vergehen darstellt, kommt eine Kürzung im Umfang von 10% analog dem UVG nicht in Frage. Weiter als Anhaltspunkt zu berücksichtigen ist, dass die Suva die Taggeldleistungen lediglich um 10%, die Rente jedoch gar nicht gekürzt hat (Suva-act. 111 f.). Dies, obschon in der Unfallversicherung in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG schon die fahrlässige Ausübung eines Vergehens für eine Kürzung genügt (Art. 37 Abs. 3 UVG). Das mag damit zusammenhängen, dass sich die Suva auf Art. 37 Abs. 2 UVG abgestützt hat (grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalls, vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2013, Suva-act. 1-78) und somit nur das Taggeld kürzen durfte. Hätte sie sich auf Art. 37 Abs. 3 UVG abgestützt, hätte sie auch die Rente kürzen können. Im Verfügungszeitpunkt war das Strafurteil allerdings noch gar nicht gefällt. Das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit, die ungefragte Entwendung des Fahrzeugs sowie die zur Zeit des Unfalls herrschenden, offenbar unübersichtlichen Verkehrsverhältnisse lassen das Verschulden schwerer erscheinen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt Mitversorger einer Familie mit zwei Kindern im Alter von __ und __ Jahren war (IV-act. 1 und 29-3). Dies wirkt sich erschwerend betreffend Verschulden aus, da er sich als Vater umso weniger zu einer derart riskanten Fahrt hätte hinreissen lassen dürfen, aber mildernd als dass die Kürzung seiner Rente das Familienbudget erheblich schmälert. Zu beachten ist aber auch, dass die Beschwerdegegnerin die Kürzung im Gegensatz zu den zitierten Fällen auf fünf Jahre befristet hat. 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Nachdem die Übertretungen keinen Kürzungsgrund darstellen, verbleiben das Fahren in angetrunkenem Zustand sowie ohne Führerausweis. Ob das Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. 90 SVG) allenfalls als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen wäre (wobei die Qualifikation als letztere zum Vorliegen eines weiteren Vergehens führen würde; vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen, 2014, Art. 32 N 5 ff., insbesondere N 23 mit Verweis auf die Kommentierung zu Art. 16a-c und Art 90 SVG) muss offenbleiben, da das B.___-ische Gericht hier keine weiteren Abklärungen veranlasst hat und dies überwiegend wahrscheinlich nicht mehr festgestellt werden kann. Die weiteren Elemente wurden vorstehend dargetan und sind teilweise erhöhend und teilweise vermindernd zu berücksichtigen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt eine qualifizierte BAK von deutlich über 0.8 ‰ im Blut hatte und das Fahren in angetrunkenem Zustand sowie das Fahren ohne Führerausweis als Vergehen zu qualifizieren sind. Die Rückrechnung wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, erscheint auf den ersten Blick plausibel, jedoch ist der linear errechnete Wert von 1.43 ‰ wohl zu hoch und ihm liegt kein verwendbares medizinisches Dokument mit Beweiswert zugrunde. Auch die Vornahme einer Berechnung im Nachhinein würde lediglich einen Mindest- sowie einen Höchstwert mit einer gewissen Streuung ergeben. 5.4. Unter Berücksichtigung der eher spärlichen Rechtsprechung zu IV- Rentenkürzungen und den dort bei ähnlichen Fällen angewendeten Kürzungssätzen von 30% (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2011, E. 4: zeitlich unbeschränkte Kürzung um 30% bei einer BAK von 1.22 ‰ analog Unfallversicherer, ergangen nach Rückweisung durch Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2010, 9C_55/2010; BGE 129 V 354 E. 4: zeitlich unbeschränkte Kürzung von 30% bei einer BAK von 1,38 bis 1,53 ‰, analog Suva) kann in einer Gesamtwürdigung aller Elemente die verfügte Kürzung um 50% als zu hoch, jedoch eine solche im Umfang von 25% als angemessen gesehen werden. Betreffend die Dauer von fünf Jahren hat die Beschwerdegegnerin das Alter (von 42 Jahren im Unfallzeitpunkt) sowie die familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt. Zusammen mit der verfügten Kürzung von 50% hätte die Dauer als zu lange angesehen werden müssen, mit einer Kürzung wie vorstehend festgelegt, lässt sich die Dauer von fünf Jahren vereinbaren. 5.5. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen vom 6. März und 4. April 2018 teilweise gutzuheissen. Die 6.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen vom 6. März und 4. April 2018 wird teilweise gutzuheissen. Die Verfügungen werden betreffend den prozentualen Umfang der verfügten Rentenkürzung aufgehoben und die Rentenkürzung neu auf 25% festgelegt. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer je im Umfang von Fr. 300.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Verfügungen sind betreffend den Umfang der verfügten Rentenkürzung aufzuheben und die Rentenkürzung neu auf 25% festzulegen. Die Dauer von fünf Jahren bleibt bestehen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Da die Beschwerde lediglich teilweise betreffend die Höhe der Rentenkürzung gutgeheissen wird, ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Entsprechend bezahlen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr je im Umfang von Fr. 300.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 300.-- daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 300.-- zurückzuerstatten. 6.2. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit einer Pauschale von Fr. 1'750.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer daran angerechnet und im Umfang von Fr. 300.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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Entscheidungsdatum
20.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026