St.Gallen Sonstiges 28.02.2019 IV-2018/138

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/138 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 28.02.2019 Entscheiddatum: 28.02.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.02.2019 Art. 15d Abs. 1 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 77 km/h und damit die Schwelle zum Rasertatbestand deutlich. Bei einem mittleren Verkehrsaufkommen schuf er ein erhebliches Unfallrisiko. Gemäss eigenen Angaben habe er einen Reiz verspürt, so schnell zu fahren. Auch wenn er bisher im Strassenverkehr aktenkundig nicht negativ aufgefallen ist, lassen die konkreten Umstände der Raserfahrt auf Rücksichtslosigkeit schliessen. Zufolge Zweifeln an der Fahreignung hat die Vorinstanz zu Recht eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung angeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Februar 2019, IV-2018/138). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Michael Thürlemann, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

verkehrspsychologische Untersuchung

Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 24. April 2015. Er ist im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) nicht verzeichnet. Am Sonntag, 15. Juli 2018, 15.23 Uhr, lenkte X einen Personenwagen auf der Hauptstrasse in Weite (Gemeinde Wartau) in Richtung Sevelen, als er ausserorts auf der Höhe Plattis mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h von einem mobilen Radargerät erfasst wurde. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h ergab sich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 77 km/h. Die Kantonspolizei stellte das Fahrzeug sicher, nahm den Führerausweis vorläufig ab und brachte X wegen Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Raserdelikt) beim Untersuchungsamt A zur Anzeige; das Strafverfahren ist noch hängig. Eine Kopie des Anzeigerapports vom 15. August 2018 wurde dem Strassenverkehrsamt zugestellt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- Am 23. Juli 2018 verbot das Strassenverkehrsamt X das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien (inklusive aller Unter- und Spezialkategorien) vorsorglich ab sofort. Gleichzeitig stellte es eine verkehrspsychologische Untersuchung in Aussicht, die mit Verfügung vom 15. August 2018 angeordnet wurde. Dagegen erhob X am 28. August 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2018 sei kostenfällig aufzuheben, eventualiter sei das Administrativmassnahmenverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Das Strassenverkehrsamt liess sich mit Schreiben vom 28. September 2018 zum Rekurs vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 28. August 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Rekurrent am 15. Juli 2018 die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 77 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) vorsätzlich überschritt. Nach dem Vorfall gab er zu Protokoll, er habe einen Reiz verspürt und sei deshalb so schnell gefahren. Es sei ihm jedoch klar gewesen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe (act. 3/12). Gemäss dem Polizeirapport ereignete sich der Vorfall auf der Hauptstrasse bei trockenen Strassenverhältnissen und mittlerem Verkehrsaufkommen in Weite (Gemeinde Wartau) auf der Höhe Plattis. Auch dies blieb im Rekurs unbestritten. Der Rekurrent reichte ein Orthofoto des fraglichen Strassenabschnitts ein (act. 2/3). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angesichts der klaren Aussagen des Rekurrenten ist nicht davon auszugehen, dass der Strafrichter vom aktenkundigen und auch im Rekurs unbestrittenen Sachverhalt abweichen wird. Abgesehen davon, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass eine verkehrspsychologische Untersuchung aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet werde. Dem Ausgang des Strafverfahrens kommt deshalb nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei einem Warnungsentzug, der strafähnlich ist und erzieherische Zwecke verfolgt. Die Voraussetzungen für eine Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens sind unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Verhalten des Rekurrenten auf Rücksichtslosigkeit schliessen lässt und damit eine Fahreignungsuntersuchung angezeigt ist.

3.- a) Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, ist unter anderem, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Solche Charakterdefizite sind bei Lenkern zu vermuten, die grob fahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen mit Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten gefährden, illegale Rennen veranstalten oder die Geschwindigkeitsvorschriften in krasser Weise missachten (vgl. Botschaft zur Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, 20. Oktober 2010, BBl 2010 S. 8500). Von Letzterem ist unter anderem auszugehen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, Raser-Strafnorm). Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass ein Lenker, der die Höchstgeschwindigkeit derart massiv überschreitet und damit elementare Verkehrsregeln verletzt, das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Das Bundesgericht geht jedoch auch bei Erreichen eines in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Schwellenwerts nicht zwingend davon aus, der Lenker habe das grosse Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern akzeptiert und damit rücksichtslos gehandelt (vgl. BGE 142 IV 137 = Pra 2017 Nr. 42 E. 11.2). Erforderlich ist deshalb die Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Führt diese

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfung zu Zweifeln an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG; BGE 125 II 492 E. 2a). Nach Lehre und Rechtsprechung kann Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG bereits nach einer ersten derartigen Widerhandlung zur Anwendung kommen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.1; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission [VRKE], IV-2015/15 vom 28. Mai 2015, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch; Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d SVG N 71; BSK SVG-Bickel, Basel 2014, Art. 15d N 24 ff.).

b) Die Vorinstanz führte aus, der Rekurrent habe vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und sei damit ein hohes Risiko eines schweren Unfalls eingegangen. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit des Lenkers schliessen liessen – dazu gehörten unter anderem Raserdelikte –, rechtfertigten Zweifel an der Fahreignung und erforderten entsprechende Abklärungen. Es lägen ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen vor, die einen vorsorglichen Entzug bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertigten.

Der Rekurrent hält dagegen, der Vorfall habe sich auf einer äusserst langen und geraden Strecke ereignet, weshalb die gesamte Situation einschätzbar und überblickbar gewesen sei. Die Messung habe zudem in einem dünn besiedelten Gebiet stattgefunden. Weder hätten sich dort von Menschen stark besuchte Anlagen wie Schulen befunden, noch andere Objekte, vor welchen sich grössere Menschenmassen aufgehalten hätten. Zu berücksichtigen sei, dass die Messung an einem Sonntagnachmittag und zudem in den Sommerferien stattgefunden habe, weshalb im fraglichen Zeitpunkt mit wenigen Verkehrsteilnehmern zu rechnen gewesen sei. Hinzu komme, dass sich der Vorfall bei guter Sicht und trockener Fahrbahn ereignet habe. Zu beachten sei weiter, dass er über einen ungetrübten Leumund verfüge und sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenüber der Polizei kooperativ verhalten habe. Er sei kein notorischer Raser. Die Vorinstanz habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und ausser Acht gelassen, dass aus einer Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a (richtig: a) SVG nicht automatisch auf ein rücksichtsloses Verhalten geschlossen werden dürfe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe das Leben Dritter zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Es bestünden somit keine ernsthaften Bedenken an seiner Fahreignung.

c) Der Rekurrent befuhr am 15. Juli 2018 einen Streckenabschnitt ausserorts mit 157 km/h und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 77 km/h. Er erreichte eine Geschwindigkeit, die rund 15 Prozent über dem Schwellenwert zum Rasertatbestand liegt und selbst auf einer Autobahn als schwere Widerhandlung eingestuft und zu einem mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug führen würde. Die Fahrt fand jedoch nicht auf der Autobahn, sondern auf einer nicht richtungsgetrennten einspurigen Hauptstrasse statt, auf der – im Gegensatz zu Fahrten auf Autobahnen – ein nicht unerhebliches Risiko einer Frontalkollision besteht (vgl. BGer 6B_563/2009 vom 20. November 2009 E. 1.4.1). Zu berücksichtigen ist vor allem auch, dass der Anhalteweg bei dieser Geschwindigkeit 166,64 Meter beträgt (vgl. Berechnungstool, im Internet abrufbar unter: www.stva.sg.ch), was die Fahrweise des Rekurrenten als besonders gefährlich erscheinen lässt. Da zum fraglichen Zeitpunkt weitere Verkehrsteilnehmer auf der Hauptstrasse unterwegs waren – dies ergibt sich aus dem Radarbild (act. 3/16) –, ist das Vorbringen des Rekurrenten, er habe die gesamte Situation einschätzen und überblicken können und zu keinem Zeitpunkt Dritte gefährdet, nicht nachvollziehbar. Ein Lenker kann die Strassen- und Verkehrssituation in der Regel nur bis zum vorausfahrenden Fahrzeug zuverlässig einschätzen. Sobald sich mehrere Autos auf der Fahrbahn befinden, wird die Sicht zwangsläufig eingeschränkt. Zudem muss jederzeit mit unerwarteten Manövern anderer Verkehrsteilnehmer gerechnet werden; insbesondere, wenn sie es plötzlich mit einem Fahrzeug zu tun haben, das fast doppelt so schnell unterwegs ist wie sie. Eine solche Fahrweise kann andere Verkehrsteilnehmer erschrecken und abrupte, eventuell gar panikartige Reaktionen auslösen. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass im Raum Plattis verschiedene Nebenstrassen in die Hauptstrasse münden, was zusätzliche Aufmerksamkeit erfordert. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damit unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Verkehrssituation deutlich von derjenigen, die dem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 28. Mai 2015 (VRKE IV-2015/15) zugrunde lag. Jener Motorradfahrer befand sich alleine auf einer gerade verlaufenden Strasse, die zudem von Wiesland gesäumt war (E. 2e).

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurrent durch sein Verhalten ein erhebliches Unfallrisiko schuf (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2). Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach eigenen Angaben absichtlich um beinahe das Doppelte, weil er Lust dazu verspürte. Damit stellt sich die Frage, ob er sich des Risikos überhaupt bewusst war und seine Verhaltensmöglichkeiten im Verkehr überschätzte oder allenfalls gar bewusst den Nervenkitzel suchte (vgl. Godenzi/Bächli-Biétry, Tötungsvorsatz wider Willen? – Die Praxis des Bundesgerichts bei Raserdelikten, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 574). Dass der Rekurrent sich bisher nichts zu Schulden kommen liess, ist trotz nicht allzu langer Fahrpraxis zwar positiv zu werten, kann die Zweifel an der Fahreignung jedoch nicht ausräumen. Nicht ausgeschlossen ist zudem, dass er entgegen seinen Angaben gegenüber der Polizei (act. 3/13) bereits früher zu schnell unterwegs war mit seinem PS-starken Gefährt. Aufgrund der allgemeinen Erfahrung bleiben die meisten Geschwindigkeitsdelikte unentdeckt. Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie ist daher schwer vorstellbar, dass der Rekurrent nur einmal rast und dann prompt in eine Geschwindigkeitsmessung gerät. Bleiben solche Taten unentdeckt, kann dies zu Tatwiederholungen verleiten. Die Fachleute sprechen von sich selbst verstärkenden Handlungen (vgl. J.R. Baer, FiaZ- Delikte, St. Gallen 1993, S. 99). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von Rücksichtslosigkeit ausging und eine verkehrspsychologische Untersuchung anordnete. Diese Massnahme erweist sich als sachgerecht und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.

4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen.

Bei diesem Verfahrensausgang ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98 VRP).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

bis

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28.02.2019
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25.03.2026