St.Gallen Sonstiges 24.01.2019 IV-2018/137

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/137 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 24.01.2019 Entscheiddatum: 24.01.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24.01.2019 Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent wollte auf der Autobahn einen Lieferwagen überholen, wich dabei einem Reifenteil auf der Fahrbahn aus, geriet mit den linken Rädern auf den Wiesenstreifen, kollidierte praktisch parallel mit der Mittelleitplanke und lenkte das Fahrzeug ohne grössere Probleme wieder auf die Fahrbahn zurück. Es bestand nur eine geringe Gefährdung und das Verschulden des Rekurrenten war leicht, weshalb kein Führerausweisentzug, sondern eine Verwarnung auszusprechen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Januar 2019, IV-2018/137). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Severin Bischof, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 123, 9001 St. Gallen,

gegen

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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 21. Dezember 2007. Er ist im Administrativmassnahmen-Register nicht verzeichnet. Am Mittwoch, 29. November 2017, zwischen 15.30 und 16.00 Uhr, war er als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn A1 von Zürich in Richtung St. Gallen unterwegs. Kurz vor der Autobahnraststätte Forrenberg fuhr er auf der Überholspur mit einer Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/h. Als er versuchte, einem auf der Fahrbahn liegenden schwarzen Reifenteil nach links auszuweichen, streifte er die Mittelleitplanke, konnte danach die Fahrt jedoch fortsetzen. Das von ihm gelenkte Fahrzeug wurde auf der linken Seite beschädigt. An der Leitplanke entstand kein Sachschaden. Am Abend meldete er den Unfall der Polizei.

B.- Das Strassenverkehrsamt eröffnete wegen dieses Vorfalls ein Administrativmassnahmeverfahren. Nach Eingang der Stellungnahme von X, worin dieser auf eine leichte Widerhandlung plädierte, entzog es ihm den Führerausweis ohne Abwarten des Ausgangs des Strafverfahrens mit Verfügung vom 13. Juli 2018 für einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monat, und zwar wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

C.- Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2018 erhob X seinen Rechtsvertreter am 28. August 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Da noch kein rechtskräftiger Strafentscheid vorlag, sistierte der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission das Rekursverfahren am 4. September 2018 bis zum Vorliegen eines solchen.

D.- Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Winterthur vom 1. Oktober 2018 wurde X wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 6. November 2018 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 28. August 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und materieller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Da der Rekurs gutzuheissen ist, wie im Folgenden darzulegen sein wird, kann die Frage, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt hat, offengelassen werden.

3.- a) Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem separaten Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb und E. 3c/bb, 123 II 97 E. 3c/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2010/286 vom 16. März 2011 E. 2.2; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission [VRKE] IV-2013/137 vom 28. Mai 2014, beide kantonalen Entscheide im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.ch).

b) Obschon der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2018 gegenüber der Vorinstanz eine mittelschwere Widerhandlung bestritt (act. 6/19), wartete die Vorinstanz den Ausgang des Strafverfahrens nicht ab. Dies führt jedoch nicht generell zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, sondern gemäss geltender Praxis der Verwaltungsrekurskommission aus prozessökonomischen Gründen in der Regel zu einer Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zum rechtskräftigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abschluss des Strafverfahrens. Auch vorliegend wurde dies so gehandhabt. Nachdem das Strafverfahren mittlerweile abgeschlossen und die Sistierung aufgehoben ist, kann nun über die Administrativmassnahme entschieden werden.

4.- a) Massgeblich ist grundsätzlich der Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Nach konstanter Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – insbesondere auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2). Für den Betroffenen bedeutet dies auf der anderen Seite, dass er nicht das Verwaltungsverfahren abwarten darf, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen.

b) Nach Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) muss der Fahrer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Beherrschen bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren. Dies verlangt, dass der Fahrzeugführer jederzeit die volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln beachten kann. Entsprechend muss er jederzeit in der Lage sein, auf selbst überraschende Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Reaktionszeit angemessen zu reagieren. Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs liegt auch vor, wenn ein Fahrzeuglenker, wie bei einem Selbst-unfall, nur sich selber gefährdet (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N 1 und 5).

c) In tatsächlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem rechtskräftigen Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Winterthur vom 1. Oktober 2018 unbestritten, dass der Rekurrent am 29. November 2017, zwischen 15.30 und 16.00 Uhr, auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich – St. Gallen, Höhe Winterthur, einen Selbstunfall verursachte und dabei mit der Mittelleitplanke kollidierte. Indem der Rekurrent das Fahrzeug nicht mehr in der erforderlichen Weise beherrschte, verletzte er die Verkehrsvorschrift gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ihm demgegenüber mangelnde Aufmerksamkeit nicht vorzuwerfen; dies hat auch der Strafrichter nicht getan. Obschon der Rekurrent als Rechtsbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und im Eventualfall die Aussprechung einer Verwarnung beantragte, geht aus der Rekursbegründung hervor, dass er selber von einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a SVG ausgeht und damit die Erfüllung des Tatbestands des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs anerkennt.

5.- Im Administrativmassnahmeverfahren ist indes umstritten, ob die Verkehrsregelverletzung als leichte oder mittelschwere Widerhandlung einzustufen ist.

a) Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999, S. 4487). Für die Abgrenzung zwischen leichter und mittelschwerer Widerhandlung spielen der Grad der erhöhten Gefährdung und die Höhe des Verschuldens eine Rolle (Weissenberger, a.a.O., Art. 16a N 8).

b) Gegen die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung wird im Rekurs im Wesentlichen vorgebracht, der Rekurrent habe den Unfall nicht wegen mangelnder Aufmerksamkeit verursacht, sondern weil er gezwungen gewesen sei, einem Stück Reifen auf der Fahrbahn auszuweichen. Hätte er dies nicht getan, wären die Konsequenzen allenfalls um einiges schlimmer ausgefallen. Eine konkrete Gefahr für Dritte habe nicht bestanden. Das Bundesgericht sei in Fällen mit ähnlichem Unrechtsgehalt von einer leichten Widerhandlung ausgegangen. Es handle sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände, das Verschulden des Rekurrenten sei höchstens als leicht zu werten.

c) Die Vorinstanz stufte das Verhalten des Rekurrenten als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst ausgeführt, dass der Rekurrent wegen mangelnder Aufmerksamkeit einen Selbstunfall verursacht habe, wodurch eine erhöhte abstrakte Gefährdung entstanden sei (act. 2/1).

d) Im Strafbefehl wurde der Rekurrent wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt, und zwar wegen Nichtbeherrschens des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG. Die Strafbestimmung der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst administrativrechtlich leichte und mittelschwere Widerhandlungen (BGE 135 II 138 E. 2.4). Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich (BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4 und 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4). Aus der strafrechtlichen Verurteilung kann somit ebenso wenig wie aus der Bussenhöhe ohne Weiteres auf die administrativrechtliche Qualifikation der Widerhandlung geschlossen werden.

e) Eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG setzt voraus, dass der Lenker durch die Verkehrsregelverletzung eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3).

aa) Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahmen nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten bzw. einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen (vgl. VRKE IV-2011/113 vom 24. November 2011 E. 3.b).

Am Unfall vom Mittwoch, 29. November 2017, war nur der Rekurrent beteiligt. Das Fehlen weiterer Unfallbeteiligter schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus (BGer 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010 E. 5.1). Der Selbstunfall ereignete sich gemäss eigenen Angaben auf der Autobahn bei einer hohen Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/h nachmittags zwischen 15.30 und 16.00 Uhr. Mangels Vorliegens eines vor Ort erstellten Unfallrapports ist von den Angaben des Rekurrenten auszugehen. Dieser berichtete, er habe einen Lieferwagen überholen wollen und dazu von der Normal- auf die Überholspur gewechselt. Kurz nachdem er ausgeschwenkt gehabt habe, habe er ein Stück Reifen auf der Fahrbahn erkannt, deswegen unverzüglich nach links gelenkt und gleichzeitig leicht abgebremst. Dabei sei das linke Vorderrad auf die Wiese bei der Leitplanke geraten. Er habe die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, sei von der Fahrbahn abgekommen und mit der linken Seite des Fahrzeugs mit der Mittelleitplanke kollidiert. Der Lieferwagen, den er zu überholen beabsichtigte, habe sich während des gesamten Vorfalls vor ihm befunden. Eine konkrete Gefährdung lag damit nicht vor. Davon ging auch die Vorinstanz aus. Als der Rekurrent wegen eines auf der Fahrbahn liegenden Reifenteils nach links auswich und gleichzeitig bremste, geriet das linke Vorderrad auf die Wiese bei der Mittelleitplanke. Es kam zur einer seitlichen Kollision mit der Leitplanke. Die linke Seite des Fahrzeugs wurde beinahe auf der gesamten Länge beschädigt. Die Polizei beurteilte den entstandenen Sachschaden als mässig und bezifferte ihn auf Fr. 9'000.–. Da die Leitplanke selbst jedoch keinen Schaden nahm, die linke Front des Fahrzeugs nicht betroffen und die Carrosserie links nur leicht eingedrückt war, kann davon ausgegangen werden, dass die Kollision in einem sehr spitzen Winkel – das heisst beinahe parallel – erfolgte und daher die Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug durch den Abprall von der Leitplanke auf die Fahrbahn zurückgeworfen wird, eher gering war. Das Schadensbild lässt vielmehr auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein seitliches Touchieren schliessen, wovon auch die Polizei ausging (act. 2/3, S. 2). Das Fahrzeug kam denn auch schnell wieder auf die Überholspur zurück und der Rekurrent konnte die Fahrt fortsetzen. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs bewirkte letztlich, dass eine Streifkollision mit der Mittelleitplanke nicht verhindert werden konnte. Dass der Rekurrent das Fahrzeug gar nicht mehr unter Kontrolle gehabt hätte, kann demgegenüber nicht gesagt werden. Die Möglichkeit, dass andere Fahrzeuglenker durch die Streifkollision mit der Mittelleitplanke auf gefährliche Weise hätten in Mitleidenschaft gezogen werden können, lag im vorliegenden Fall nicht nahe. Aufgrund dieser Umstände ist die vom Rekurrenten verursachte erhöhte abstrakte Gefährdung als gering einzustufen. Dafür spricht auch, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer den Selbstunfall der Polizei meldete.

bb) Aus einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und der Bussenhöhe, bei deren Bemessung noch andere Faktoren als nur das Verschulden zu berücksichtigen sind, darf nicht automatisch auf ein geringes Verschulden geschlossen werden. Auch einer strafrechtlich einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG kann massnahmerechtlich ein schweres Verschulden zugrunde liegen (VRKE IV-2011/105 vom 29. März 2012 E. 4c/cc und IV-2012/11 vom 28. Juni 2012 E. 5 c/cc und IV-2010/109 vom 24. Februar 2011 E. 3b). Im Weiteren ist die Verwaltungsbehörde in der rechtlichen Würdigung des Verschuldens frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGer 1C_382/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.2), was vorliegend nicht der Fall war.

Dem Rekurrenten ist vorzuwerfen, dass er das Fahrzeug ungenügend beherrschte, als er einem Reifenteil auf der Fahrbahn auswich, dabei zu weit nach links auf den Rasenstreifen bei der Mittelleitplanke geriet, deswegen die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und mit der Leitplanke kollidierte. Da er jedoch auf das unerwartet auftauchende Hindernis bei hoher Geschwindigkeit sehr schnell reagieren musste, ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Zudem ist ihm zugute zu halten, dass er die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontrolle über das Fahrzeug nicht vollends verlor, sondern sehr schnell wiedererlangte und dieses ohne weitere Probleme auf die Fahrbahn zurücklenken konnte. Auch wenn das Verschulden des Rekurrenten im Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Winterthur vom 1. Oktober 2018 nicht ausdrücklich gewürdigt wurde und von der Bussenhöhe in der Regel nicht ohne Weiteres auf das Mass des Verschuldens geschlossen werden kann, ist aufgrund der Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG und der geringen Bussenhöhe von Fr. 300.– davon auszugehen, dass es vom Strafrichter ebenfalls als leicht beurteilt wurde.

f) Zusammenfassend sind dem Rekurrenten eine geringe Gefährdung sowie ein leichtes Verschulden vorzuwerfen. Dementsprechend handelt es sich nicht um eine mittelschwere, sondern um eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG.

6.- Eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zieht eine Verwarnung nach sich (Art. 16a Abs. 3 SVG). Dies gilt auch im zu beurteilenden Fall, denn in den vorangegangenen zwei Jahren war der Führerausweis des Rekurrenten weder entzogen noch wurde eine andere Administrativmassnahme verfügt (Art. 16a Abs. 2 SVG). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, wobei die dadurch hinfällig werdende vollstreckungsrechtliche Anordnung in Ziffer 2 des Rechtsspruchs von der Vorinstanz ohnehin separat zu verfügen gewesen wäre, und der Rekurrent antragsgemäss wegen leichter Widerhandlung zu verwarnen. Dies entspricht einer Gutheissung des Rekurses.

7.- Ziff. 206.02.1 des Verkehrsgebührentarifs (sGS 718.1) sieht im Fall eines Ausweisentzugs einen Gebührenrahmen von Fr. 100.– bis Fr. 800.– vor. Für eine Verwarnung liegt dieser bei Fr. 70.– bis Fr. 250.– (Ziff. 206.01). Die Vorinstanz setzte die Verfahrenskosten auf Fr. 290.– fest und bewegte sich damit in der für einen Führerausweisentzug vorgesehenen Bandbreite. Nachdem nun aber feststeht, dass der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrent zu verwarnen ist, müssen auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten entsprechend reduziert werden. Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist diese innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen (Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, sGS 821.1, abgekürzt: Verwaltungsgebührenverordnung). Es erscheint angemessen, die vom Rekurrenten zu bezahlende Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 150.– festzulegen.

8.- a) Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Da der Rekurrent obsiegt, können ihm keine Kosten auferlegt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge als erledigt abzuschreiben. Die Kosten sind dem Staat aufzuerlegen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vorinstanz den Abschluss des Strafverfahrens nicht abgewartet hat und der Rekurrent deshalb gezwungen war, vorsorglich ein Rechtsmittel einzulegen, um seiner Rechte nicht verlustig zu gehen, und die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Ausweises) kombinierte. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Hingegen bleibt es dabei, dass die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 150.– vom Rekurrenten zu bezahlen ist.

b) Der vollständig obsiegende Rekurrent liess sich anwaltlich vertreten. Er hat gemäss Art. 98 Abs. 2 und Art. 98 VRP Anspruch auf eine vollständige Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen. Der Beizug eines Rechtsvertreters war im vorliegenden Rekursverfahren geboten. Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet. Es beträgt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote ein. Bei einem zeitlichen Aufwand von zwei Stunden macht er ein (gekürztes) Honorar von Fr. 400.– geltend. Im zu beurteilenden Fall stellten sich keine allzu schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Der Aktenumfang war zudem eher gering. Der geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden erscheint als gering. Es besteht jedoch kein Anlass zu einer Korrektur. Zum ungekürzten Ansatz von Fr. 250.– pro Stunde ergibt dies ein Honorar von Fr. 500.–. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von pauschal Fr. 20.– (Art. 28Abs. 1 HonO). Die Mehrwertsteuer ist mangels Antrags nicht abzurechnen. Die ausseramtliche Entschädigung beträgt damit insgesamt Fr. 520.–; entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt).

Entscheid:

  1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. Juli 2018 (Warnungsentzug für einen Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung) wird aufgehoben.
  2. Der Rekurrent wird wegen leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verwarnt.
  3. Die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt und ist vom Rekurrenten zu bezahlen.
  4. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.– trägt der Staat.
  5. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten mit Fr. 520.– ausseramtlich bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu entschädigen.

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