St.Gallen Sonstiges 07.06.2019 IV 2018/135

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/135 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.08.2019 Entscheiddatum: 07.06.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 07.06.2019 Art. 17 und Art. 28 IVG. Anspruch auf Umschulung und Rente. Kein Anspruch auf eine Umschulung, da die angestammte angelernte Tätigkeit mit einer Hilfsarbeitertätigkeit gleichwertig ist. Beweiswürdigung Gutachten. Mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 37% kein Anspruch auf eine Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2019, IV 2018/135).

Entscheid vom 7. Juni 2019 Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2018/135 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente / Berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 6. Juli 2011 wegen Rückenschmerzen ein erstes Mal zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Gestützt auf die Angaben des behandelnden Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Medizin (siehe dessen Bericht vom 14. März 2011, IV-act. 4), gelangte der RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Arbeitsmedizin, zur Auffassung, der Versicherte verfüge für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur noch über eine 50%ige und für eine dem Rückenleiden angepasste Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Stellungnahme vom 18. Juli 2011, IV-act. 11). Das Gesuch um berufliche Massnahmen wies die IV-Stelle ab, da sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage sehe, eine Tätigkeit auszuführen (Mitteilung vom 31. Oktober 2011, IV-act. 28). Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 0% und wies das Rentengesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2012 ebenfalls ab (IV-act. 32). A.b Am 19. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 35). Der RAD-Arzt Dr. med. D., Facharzt für Chirurgie, führte in der Stellungnahme vom 31. Januar 2017 aus, mit der erstmaligen Feststellung eines Diabetes mellitus im September 2016 habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert (IV-act. 56; zur stationären Behandlung des Versicherten vom 15. September bis 31. Oktober 2016 in der Abteilung Innere Medizin am Spital E. und der dort u.a. gestellten Erstdiagnose eines Diabetes mellitus siehe den Austrittsbericht vom 4. November 2016 in IV-act. 59-19 ff.). A.c Die IV-Stelle erteilte am 27. Februar 2017 eine Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (HVI 4.01; IV-act. 70).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d In deren Auftrag wurde der Versicherte am 21. Juli, 17. August und 11. September 2017 polydisziplinär (allgemeininternistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) in der Gutachtenstelle medaffairs ag, Basel, begutachtet. Die Experten massen folgenden Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu: 1. einem Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig mit Komplikationen (ICD-10: E11.1 und E11.4) mit/bei Papillenschwellung, am ehesten im Rahmen des Bluthochdrucks am linken Auge, Status nach Lucentis-Injektionen in vierwöchentlichen Abständen, Nephropathie mit Albuminurie, Proteinurie (ICD-10: E14.20) und Retinopathie/Makulopathie (ICD-10: H36.0); 2. einer sensiblen Polyneuropathie mit Manifestation an den Beinen, als Teilaspekt und wahrscheinlich primär für die Schmerzen verantwortlich bestehe eine "behandlungsinduzierte diabetische Neuropathie"; zudem bestehe der Verdacht auf eine zusätzliche äthyltoxische Genese (ICD-10: G63.2 und G61.2). Aufgrund erstens der Polyneuropathie-assoziierten propriozeptiven Störungen mit Gang- und Standunsicherheit sowie zweitens der Schmerzen, die zwar durch Einnahme von Pregabalin deutlich gemindert würden - jedoch die Einnahme von derart hohen Dosen zu einer zusätzlichen Verstärkung der Gang- und Standunsicherheit führe -, sei das Arbeiten als Elektromonteur spätestens seit November 2016 nicht mehr möglich gewesen. Zudem sei durch die Makula-/Retinadegeneration eine suffiziente Kontrolle von "feineren Arbeiten" an Kabeln nicht mehr zumutbar. Insgesamt bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Elektromonteur. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit für den Leiden angepasste Tätigkeiten sei, bedingt durch das Sehen von Doppelbildern, eine schnellere Ermüdbarkeit anzunehmen. Deshalb und da zudem bei den meisten Arbeiten ein gewisser Grad von visueller Kontrolle von Nöten sei, bestehe bei einem vollen zeitlichen Pensum und auch bei einer gut angepassten Tätigkeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von ca. 30%. Insgesamt bestehe somit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Gutachten vom 10. Oktober 2017, IV-act. 83, insbesondere S. 18 und S. 23 f.). Der RAD-Arzt Dr. D.___ hielt die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für nachvollziehbar (Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, IV-act. 84). A.e Am 22. November 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das Gesuch um berufliche Massnahmen werde abgewiesen. Zur Begründung gab sie an, am Assessmentgespräch vom 6. November 2017 (siehe hierzu IV-act. 91) habe der Versicherte ausgeführt, ständig Schmerzen zu haben. Unter dieser Voraussetzung sei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Unterstützung bei der Stellensuche im Rahmen der Arbeitsvermittlung nicht möglich (IV-act. 93). Gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 27% zeigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. November 2017 an, dass die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei (IV-act. 96). Im am 6. Februar 2018 erhobenen Einwand beantragte der Versicherte die Zusprechung mindestens einer Viertelsrente und einer Umschulung (IV-act. 104). Mit Verfügung vom 23. März 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Sie verneinte die Eingliederungsbereitschaft des Versicherten. Bezüglich des Anspruchs auf eine Umschulung brachte sie zudem vor, das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeit vor Eintritt der Invalidität und jener nach Durchführung einer Umschulung beziehe sich in erster Linie auf die Verdienstmöglichkeiten. Vor Eintritt der Invalidität sei der Versicherte als angelernter Elektromonteur tätig gewesen und habe ein Erwerbseinkommen von Fr. 55'752.-- erzielt. "Die Gleichwertigkeit wäre auch ohne eine Umschulung gegeben" (IV-act. 107). Am 26. März 2018 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 108). B. B.a Gegen die beiden Verfügungen vom 23. und 26. März 2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. April 2018. Der Beschwerdeführer beantragt darin die Zusprechung mindestens einer Viertelsrente und einer Umschulung. Er bestreitet, über eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten zu verfügen. Seine Beschwerden würden es ihm verunmöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Anforderungen an einen adaptierten Arbeitsplatz seien enorm hoch. Er könne sich nicht vorstellen, dass ihn ein potentieller Arbeitgeber einstellen würde. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei ein Leidensabzug von mindestens 20% zu gewähren. Ohne eine Ausbildung für eine leidensangepasste Tätigkeit sei es für ihn äusserst schwierig, eine geeignete Arbeit zu finden. Mit einer geeigneten Ausbildung könne er sich durchaus vorstellen, dass er Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie ausgehend von der beweiskräftigen gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung für leidensangepasste Tätigkeiten zu Recht einen nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rentenbegründenden Invaliditätsgrad ermittelt habe. Weil die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von nur noch 70% für leidensangepasste Tätigkeiten bereits grosszügig berücksichtigt worden seien, sei ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt. Bezüglich eines Anspruchs auf eine Umschulung fehle es eindeutig an der hierfür erforderlichen subjektiven Eingliederungsfähigkeit (act. G 5). B.c Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2018 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das Verfahren vor Versicherungsgericht entsprochen (act. G 6). B.d In der Replik vom 6. Juni 2018 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. G 8). Am 20. Juni 2018 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. G 9). Erwägungen 1. Zunächst ist zwischen den Parteien der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung umstritten. Nicht Gegenstand der Beschwerdeanträge bilden die übrigen beruflichen Massnahmen (act. G 1), die der Beschwerdeführer (bezogen auf Arbeitsvermittlung und Integrationsmassnahmen) im Übrigen als aussichtslos bezeichnet (act. G 8). Demnach ist die in der Verfügung vom 23. März 2018 erfolgte Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen - abgesehen vom Gesuch um eine Umschulung - unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. 1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei setzt der Umschulungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20% in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus. Hiervon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3 mit Hinweisen). 1.2 Der Beschwerdeführer absolvierte eine Anlehre zum "Baupraktiker (elektr. Anlagen)". Gemäss Anlehrausweis vom 23. September 1991 ist dessen Inhaber befähigt, selbstständig folgende Arbeiten auszuführen: Rohre, Dosen, Schalter und Steckdosen anzeichnen und montieren; Kanäle montieren; Drähte und Kabel für Starkstrom im Wohnungsbereich einziehen; Zuleitungsreparaturen an Kleinapparaten ausführen; Wochen- und Tagesrapporte erstellen. Unter Anleitung kann er: Rohre nach Plan einlegen; Verteilungen, Motoren, Heizungen und andere Kraftinstallationen anschliessen; "R, U und I messen, Drehrichtung kontrollieren, FJ prüfen"; einfache Schemas lesen und bei der Erstellung des Ausmasses mithelfen (IV-act. 6-10 f.). Nach der absolvierten Anlehre war der Beschwerdeführer in diesem Tätigkeitsbereich jahrelang tätig (IV-act. 6-3 ff.). Auch im Rahmen des zuletzt von Juli bis August 2016 ausgeübten Arbeitsverhältnisses war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als angelernter Elektromonteur ("ang. Elektromonteur") auf Temporärbasis tätig (IV- act. 35-5; siehe auch IV-act. 86-2 oben). Wenn der Beschwerdeführer daher von der Beschwerdegegnerin auf ihm gesundheitlich zumutbare unqualifizierte Hilfsarbeiten verwiesen wird, so ist dies gerade noch vertretbar, erscheinen solche Tätigkeiten doch als im Rahmen dessen liegend, was noch als annähernd gleichwertig zu betrachten ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wie der Beruf als angelernter Elektromonteur. Sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht (vgl. hierzu die Überlegungen zum Valideneinkommen des Beschwerdeführers in nachfolgender E. 2.6.1) ist von einer Gleichwertigkeit einer allgemeinen Hilfsarbeitertätigkeit mit einer solchen als angelernter Elektromonteur auszugehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 4.3, wo das Berufsprofil eines "Strassenbaupraktiker EBA", das eine zweijährige Lehrzeit voraussetzt, zu beurteilen war). 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Umschulungsmassnahmen zu Recht abgewiesen und es kann die von der Beschwerdegegnerin verneinte Frage (act. G 5, III. Rz 4) offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt über die für eine Umschulung erforderliche Eingliederungsbereitschaft verfügt. Auf eine ernsthafte Eingliederungsbereitschaft deuten die bis zum Verfügungserlass aufgelaufenen Akten immerhin nicht hin (vgl. IV- act. 25-1 und 26-3; für die Zeit nach der Wiederanmeldung: 83-22 unten; 83-33 unten; 83-60 oben; 83-73, 91-2 und 92). 2. Des Weiteren ist nachfolgend der zwischen den Parteien umstrittene Rentenanspruch zu prüfen. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 2.5 Bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der medaffairs ag vom 10. Oktober 2017 (siehe hierzu IV-act. 83).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5.1 Bei der Würdigung der gutachtlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung fällt ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen, polydisziplinären Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und - u.a. im Rahmen einer Konsistenz- und Ressourcenprüfung - gewürdigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden wären. Solche ergeben sich denn auch weder aus den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers. Dieser hält der gutachterlichen Beurteilung einzig seine subjektive Einschätzung entgegen, dass seine Beschwerden es ihm verunmöglichten, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (IV-act. 104-1 und act. G 1). Darin kann jedoch für sich allein kein Mangel an der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung erblickt werden, der deren Beweiskraft zu erschüttern vermag. 2.5.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten ab November 2016 zu 30% beeinträchtigt ist (IV-act. 83-24). 2.6 Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG; siehe vorstehende E. 2.2). 2.6.1 Wie sich aus den Einträgen im individuellen Konto ergibt (IV-act. 16), erzielte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1988 stets sehr schwankende Jahreseinkommen bei zahlreichen verschiedenen Arbeitgebern. Lediglich, aber immerhin, im Jahr 2000 bezog er einen Lohn (Fr. 61'729.--), der deutlich über dem damaligen Hilfsarbeiterlohn der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (Fr. 55'640.--) lag. Zudem bezog er immer wieder Arbeitslosenentschädigungen. Im Licht dieser Verhältnisse stellen die tatsächlichen Einkünfte keine repräsentative Grundlage für das Erwerbseinkommen dar, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Auch die Beschwerdegegnerin stellte nicht darauf ab (siehe IV-act. 94 und IV-act. 108). Der von ihr herangezogene Mindestlohn gemäss GAV des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes für "Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche ab dem 20. Altersjahr, 5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung", von Fr. 58'760.-- (13 x Fr. 4'520.--) vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer bereits im September 1991 eine zweijährige Anlehre abschloss (IV- act. 6-10 f.) und insgesamt über deutlich mehr als 5 Jahre Berufserfahrung in der genannten Branche verfügte. Deshalb und mit Blick darauf, dass seine Tätigkeit als angelernter Elektromonteur mit einer Hilfsarbeitertätigkeit vergleichbar ist (siehe hierzu vorstehende E. 1.2), rechtfertigt sich die Vornahme eines Prozentvergleichs (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2018, IV 2015/27 und IV 2016/329, E. 4; siehe zum Prozentvergleich etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 und E. 5.3.5 mit Hinweisen). Denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Gesunder zumindest die Erwerbsmöglichkeiten im Rahmen des LSE-Hilfsarbeiterlohns offengestanden wären. 2.6.2 Bezüglich der Frage nach einem Tabellenlohnabzug bzw. nach dessen Höhe ist vorliegend von Bedeutung, dass bei der bescheinigten 30%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten das Augenleiden bzw. die dadurch bedingte schnellere Ermüdung im Vordergrund steht. Zur Begründung dieser Einschränkung führten die Gutachter aus, dass auch bei den meisten Arbeiten ein gewisser Grad von visueller Kontrolle von Nöten sei (IV-act. 83-24). Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer durchaus noch Tätigkeiten zugemutet werden können, die mit einer visuellen Kontrolle verbunden sind, sofern die Anforderungen klein sind. Der Beschwerdeführer vermag denn auch beim Einkaufen Etiketten zu lesen (IV- act. 83-30) und täglich Fernsehsendungen zu schauen (IV-act. 83-30 unten; "die Tage werden vor dem Fernseher verbracht", IV-act. 83-48 unten; vgl. auch IV-act. 83-64 unten). Auch Zeitung lesen ist ihm nach eigenen Angaben mit einem Vergrösserungsglas noch möglich (IV-act. 83-52). Zum Lesen am Bildschirm müssten (lediglich) die Buchstaben vergrössert werden (IV-act. 83-52). Im Übrigen ist beim Anforderungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch zu beachten, dass sie vornehmlich im Sitzen durchgeführt werden kann. Insbesondere bestehen keine Einschränkungen an den oberen Extremitäten und Händen (IV-act. 83-24). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zwar bloss noch ein eingeschränktes Spektrum leidensangepasster Tätigkeiten zur Verfügung steht, jedoch noch genügende Einsatzmöglichkeiten im breiten Bereich der Hilfsarbeitertätigkeiten bestehen. Dem eingeschränkten Spektrum und den damit allenfalls verbundenen lohnwirksamen Nachteilen ist - wenn überhaupt - höchstens mit einem 10%igen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tabellenlohnabzug Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, als die verbliebenen visuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers an einem Arbeitsplatz bereits mit geringfügigen Anpassungen ("z.B. durch Lupen oder Vergrösserungen der Schriftzeichen an Bildschirmen") nachhaltig verbessert werden können. Zudem lassen weder das noch nicht fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers noch andere Umstände lohnwirksame Nachteile befürchten, die eine Erhöhung des Tabellenlohnabzugs begründen könnten. 2.6.3 Unter Berücksichtigung eines höchstens 10%igen Tabellenlohnabzugs resultiert im Rahmen eines Prozentvergleichs ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37% (30% + [70% x 10%]). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde sowohl gegen die Verfügung vom 23. März 2018 (betreffend Umschulungsanspruch) als auch gegen diejenige vom 26. März 2018 (betreffend Rentenanspruch) abzuweisen. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Gerichtskosten von Fr. 600.-- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der vollständig unterliegende Beschwerdeführer hat die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu tragen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 6) ist er von der Bezahlung zu befreien. 3.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2018 (betreffend Umschulungsanspruch) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2018 (betreffend Rentenanspruch) wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit.

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