© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/120 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.01.2021 Entscheiddatum: 08.10.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 08.10.2019 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Bemessung der Vergleichseinkommen. Abstellen auf den Durchschnittswert der langjährig ausgeübten Tätigkeit zur repräsentativeren Bestimmung des Valideneinkommens. Tabellenlohnabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2019, IV 2018/120). Entscheid vom 8. Oktober 2019 Besetzung Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz) und Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2018/120 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 19. April 2012 wegen Rückenproblemen "usw." zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). Anlässlich des Frühinterventions-Gesprächs vom 30. Mai 2012 gab der behandelnde Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin, gegenüber der RAD-Ärztin Dr. med. C., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, an, der Versicherte leide seit Oktober 2011 an heftigen Rückenschmerzen. Er diagnostizierte ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom (bei: Osteochondrose L2/3 sowie L4/5 mit begleitender Spondylose lumbal und Spondylarthrosen L1 bis S1), einen Status nach Bursitis tronchanterica links sowie diverse psychosoziale Probleme. Für die angestammte Tätigkeit als Plattenleger bescheinigte er dem Versicherten seit 31. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Protokoll vom 7. /17. Juni 2012, IV-act. 36). Dr. B.___ berichtete am 25. November 2013, der Versicherte sei für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 61). A.a. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten am 3. Oktober 2014 einen Arbeitsversuch im Betrieb D.___ für den Zeitraum vom 22. September bis 21. Dezember 2014 zu (IV- act. 81). Am 11. August 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung nicht gelungen sei, ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Unterstützung bei der Stellensuche werde beendet und es seien keine weiteren beruflichen Massnahmen angezeigt (IV-act. 90). A.b. Im Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2015 gab Dr. B.___ an, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär (IV-act. 91). Der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vertrat in der Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 die Ansicht, der Versicherte verfüge bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit über A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 92). Nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (IV-act. 95) verfügte die IV-Stelle am 19. Februar 2016 die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 96). Dagegen erhob der Versicherte am 5. April 2016 Beschwerde (IV-act. 104). In der Folge widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 19. Februar 2016 und stellte die Vornahme weiterer Abklärungen in Aussicht (Verfügung vom 28. Juni 2016, IV-act. 114; zum Abschreibungsbeschluss des Versicherungsgerichts siehe die Verfügung vom 21. Juli 2016, IV 2016/110, IV- act. 121). Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte am 15. und 16. November 2016 polydisziplinär (psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch) in der MEDAS asim Begutachtung, Universitätsspital Basel, begutachtet. Die asim-Experten erhoben folgende Diagnosen, denen sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zumassen: chronische tieflumbale und lumbosakrale Rückenschmerzen bei altersentsprechend degenerativen Veränderungen der LWS, klinisch-neurologisch ohne sichere radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallssymptomatik bei überwiegend pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung sowie bildgebend mit leichter Facettengelenksarthrose LWK 4/5 beidseits und multisegmentaler Osteochondrose mit Spondylophyten. Seit November 2011 sei der Versicherte bezogen auf die angestammte körperlich belastende Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr arbeitsfähig. Für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigte ihm der orthopädische Gutachter eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Arbeitsfähigkeit während insgesamt 6,4 Stunden täglich. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum ergebe sich aus einem schmerzbedingt erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf (Gutachten vom 10. Februar 2017, IV-act. 132, insbesondere S. 12, 14 und 61). Der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt die gutachterliche Beurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht für überzeugend (Stellungnahme vom 14. Februar 2017, IV-act. 133). A.d. Auf der Grundlage einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 33% und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Mai 2017 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 141). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juni 2017 Einwand, worin er u.a. vorbrachte, die Lähmungserscheinungen im linken Bein seien zu wenig abgeklärt worden (IV-act. 144). Die IV-Stelle beauftragte daraufhin die asim mit einer A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. ergänzenden angiologischen Begutachtung (siehe E-Mail vom 13. Oktober 2017, IV- act. 149). Diese fand am 27. November 2017 statt. Die angiologischen Experten diagnostizierten eine periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium IIa links. Die belastungsabhängigen Schmerzen des Versicherten im Bereich des Ober- und Unterschenkels links seien dadurch eindeutig erklärt. Die von ihm geschilderten Rückenschmerzen, die vom Rücken ins Bein links ausstrahlen würden, seien allerdings eindeutig nicht durch die anlässlich der angiologischen Begutachtung erhobenen Befunde zu erklären. Vom Charakter würden die Ruhebeschwerden lumboischialgieform anmuten. Aus angiologischer Sicht seien dem Versicherten aktuell aufgrund der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit keine Arbeiten zuzumuten, die das regelmässige Zurücklegen von Gehstrecken über 100 bis 200 m am Stück erfordern würden. Eine Tätigkeit, die sitzend durchgeführt werden könne, sei ihm aus angiologischer Sicht zu 100% zumutbar (angiologisches Monogutachten vom 14. Dezember 2017, IV-act. 152). In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 gelangte der RAD-Arzt Dr. E.___ zur Auffassung, es könne weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen werden (IV-act. 153). Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs (siehe Schreiben der IV-Stelle vom 26. Januar 2018, IV-act. 156; zur Stellungnahme des Versicherten vom 6. Februar 2018 siehe IV-act. 157) verfügte die IV-Stelle am 19. Februar 2018 die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 158). Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. März 2018. Der Beschwerdeführer beantragte darin deren Aufhebung und die Zusprache einer halben Rente ab 1. Oktober 2012. Im Wesentlichen bemängelte er die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ermittlung der Vergleichseinkommen. Sie habe ein zu tiefes Valideneinkommen berücksichtigt und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens habe sie zu Unrecht keinen Leidensabzug vorgenommen (act. G 1). B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt sowohl an dem in der angefochtenen B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Verfügung berücksichtigten Validen- als auch Invalideneinkommen fest. Gründe, die einen Leidensabzug rechtfertigen würden, verneinte sie (act. G 5). In der Replik vom 5. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. G 8). B.c. Mit Verfügung vom 18. September 2018 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Verfahren vor Versicherungsgericht entsprochen (act. G 12). B.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Duplik (act. G 13). B.e. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer erachten die Arbeitsfähigkeitsschätzung der asim-Experten für beweiskräftig. Bei der Würdigung der gutachterlichen Beurteilung vom 10. Februar 2017 (IV-act. 132) und vom 14. Dezember 2017 (IV-act. 152) fällt ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen Abklärungen beruht Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 1.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 1.3. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden wurden umfassend sowie interdisziplinär berücksichtigt und namentlich im Rahmen einer Konsistenzprüfung gewürdigt (IV-act. 132-13 unten, 132-51 und 132-76 unten). Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen sowohl für die angestammte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung wurde vom RAD-Arzt Dr. E.___ bestätigt (siehe Stellungnahmen vom 14. Februar 2017, IV- act. 133, und vom 18. Dezember 2017, IV-act. 153). Im Vordergrund der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten steht die orthopädische Sicht. Der orthopädische asim-Gutachter bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit entsprechend 6.4 Stunden täglich (IV- act. 132-61). Hochgerechnet auf eine fünftägige Arbeitswoche resultiert eine Arbeitsfähigkeit von wöchentlich 32 Stunden. Im Vergleich mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 (siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019) ergibt sich deshalb nicht eine 80%ige, sondern lediglich eine (aufgerundet) 77%ige Restarbeitsfähigkeit (100% x 32 / 41.7). 3. Zu bestimmen bleibt die Erwerbsunfähigkeit. Jahr Bei der Bestimmung des Valideneinkommens bzw. desjenigen Einkommens, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG), haben die Parteien zu Recht auf das langjährige Arbeitsverhältnis mit der F.___ AG abgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das dort erzielte Einkommen den Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 7 Abs. 1 ATSG nicht entsprochen hätte. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellung seit Juli 1994 (IV-act. 11-3) bzw. Oktober 1994 (IV-act. 5-1 und -2) erheblich schwankende Einkommen erzielte (IV-act. 11). Zur besseren Repräsentativität ist auf die seit 1995 erzielten Jahreslöhne abzustellen (siehe etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2017, 8C_529/2017, E. 2.2 am Schluss). Wie sich aus der nachstehenden Berechnung ergibt, resultiert ein bis zum Rentenbeginn im Jahr 2012 (siehe hierzu nachstehende E. 3.4) an die Nominallohnentwicklung angepasstes Valideneinkommen von Fr. 84'854.--: 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bruttolohn Index (2012: 2188) Bruttolohn der Nominallohnentwicklung bis 2012 angepasst 1995 Fr. 66'802.-- (Fr. 65'572.-- + Fr. 1'230) 1789 Fr. 81'701.-- 1996 Fr. 82'279.-- 1811 Fr. 99'407.-- 1997 Fr. 66'139.-- (Fr. 800 + Fr. 65'339.--) 1818 Fr. 79'600.-- 1998 Fr. 76'146.-- 1832 Fr. 90'943.--
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1999 Fr. 74'126.-- (Fr. 3'178.-- + Fr. 70'948.--) 1835 Fr. 88'386.-- 2000 Fr. 77'130.-- 1856 Fr. 90'927.-- 2001 Fr. 77'979.-- 1902 Fr. 89'705.-- 2002 Fr. 75'246.-- 1933 Fr. 85'172.-- 2003 Fr. 54'836.-- (Fr. 57'336.-- - Fr. 2'500.--) 1958
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 61'277.-- 2004 Fr. 81'158.-- 1975 Fr. 89'911.-- 2005 Fr. 78'163.-- 1992 Fr. 85'854.-- 2006 Fr. 73'672.-- 2014 Fr. 80'037.-- 2007 Fr. 75'010.-- 2047 Fr. 80'177.-- Summe Fr. 1'103'097
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchschnitt Fr. 84'854.--
3.2. Wird das Valideneinkommen auf der Grundlage des Jahres 2012 von Fr. 84'854.-- dem an die 77%ige Restarbeitsfähigkeit angepassten LSE-Hilfsarbeiterlohn des Jahres 2012 von Fr. 50'186.-- (Fr. 65'177.-- x 0,77; siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019) gegenübergestellt, resultiert auch ohne einen Tabellenlohnabzug ein Verlust an Erwerbsmöglichkeiten von Fr. 34'668.-- (Fr. 84'854.-- - Fr. 50'186.--) bzw. ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 41% (Fr. 34'668.-- / Fr. 84'854.--). 3.3. Mit Blick auf die Bestimmung des Invalideneinkommens bleibt der zwischen den Parteien umstrittene Tabellenlohnabzug zu prüfen. 3.3.1. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person, die gesundheitsbedingt selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit behindert ist, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitskräften lohnmässig benachteiligt ist und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss. Sodann wird mit dem Tabellenlohnabzug dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer Person Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Als letztere kommen Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad in Betracht (BGE 126 V 75 E. 5a mit Hinweisen). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481, E. 4.3.2, BGE 126 V 78 ff.). 3.3.2. Vorliegend ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer während Jahrzehnten körperlich belastende Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem Bau verrichtete (IV- act. 5-1 f., 132-14 oben und 134-61 oben) und nach Eintritt des Gesundheitsschadens
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bloss noch körperlich leichte bis maximal punktuell mittelschwere Arbeiten auszuüben vermag (IV-act. 132-14) und auch diese bloss noch mit einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit während 6,4 Stunden pro Tag. Ein Wechsel in eine körperlich leichte leidensangepasste Tätigkeit wird deshalb mit erheblichen Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein. Diese Schwierigkeiten fallen vorliegend umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung (IV-act. 5) verfügt und erhebliche Kommunikationsprobleme bestehen (zu den von der Eingliederungsverantwortlichen als "gering" eingeschätzten Ressourcen und zu den von ihr beschriebenen Verständigungsproblemen siehe IV-act. 46-3; siehe auch bezüglich der Verständigungsschwierigkeiten die Aussagen von Dr. B.___ in IV- act. 61-2 und -5). Hinzu kommen weitere qualitative Einschränkungen (Limitation bezüglich Handhabe von Gewichten und Gehstrecke, IV-act. 132-14 und IV- act. 152-4), die das noch offenstehende zumutbare Arbeitsspektrum zusätzlich erheblich reduzieren. Im Übrigen steht der Beschwerdeführer, geboren 1956 (IV-act. 1), im fortgeschrittenen Alter und ist mit einem ihm fremden Arbeitsspektrum zumutbarer Tätigkeiten konfrontiert. Er verfügt für das ihm noch offenstehende Spektrum über keine Berufserfahrung, die sich lohnerhöhend auswirken könnte. Allein schon in Anbetracht der zusätzlichen Ferienansprüche und bedeutend höheren sozialversicherungsrechtlichen Abgaben erscheint er zudem gegenüber jüngeren, gesunden und voll leistungsfähigen Hilfsarbeitern aus Arbeitgebersicht bedeutend weniger attraktiv. Im Licht dieser Umstände ist ein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt. Bei der Ermittlung von dessen Höhe ist allerdings auch den noch verbliebenen Ressourcen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. So verfügt er nach eigenen Angaben glaubhaft über handwerkliches Geschick und technisches Verständnis (IV- act. 63-6), ist bezüglich Termineinhaltung und Arbeitserledigung zuverlässig (IV- act. 87-1). Des Weiteren verhielt er sich anlässlich des Arbeitsversuchs tadellos (IV- act. 87-1). Insgesamt erscheint ein Tabellenlohnabzug von 10% angemessen. 3.4. Bei einem 10%igen Tabellenlohnabzug resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 45'168.-- (Fr. 65'177.-- x 0,77 x 0,9) und ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 47% ([Fr. 84'854.-- - Fr. 45'168.--] / Fr. 84'854.--). Damit hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die asim- Gutachter bescheinigten dem Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage ab November 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (IV-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 132-14). Dies ist insoweit ungenau, als Dr. B.___ bereits am 31. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Bericht vom 25. November 2013, IV- act. 61-2; siehe auch IV-act. 1-6 und IV-act. 36-1). Der Eintritt der langandauernden Arbeitsfähigkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfolgte damit bereits im Oktober 2011. Deshalb und da sich der Beschwerdeführer im April 2012 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin anmeldete (IV-act. 1; siehe Art. 29 Abs. 1 IVG), ist ihm ab
4.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 19. Februar 2018 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab 1. Oktober 2012 eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung etwa das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77, E. 4.2). 4.3. Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint angesichts der eingeschränkten Streitfrage eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung für die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Februar 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2012 eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.