St.Gallen Sonstiges 16.05.2019 IV 2018/12

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.05.2020 Entscheiddatum: 16.05.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 16.05.2019 Art. 8 IVG. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Kein Anspruch auf Umschulung, da keine Einkommensminderung in einer adaptierten (Hilfsarbeiter-)Tätigkeit im Vergleich zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliegt. Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, IV 2018/12). Entscheid vom 16. Mai 2019 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. IV 2018/12 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 28. August 2012 (Eingang: 18. September 2012) mit Hinweis auf chronische Rücken-, Gelenks- und Kopfschmerzen, Cluster Kopfschmerzen und ein Burnout Syndrom zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Galle an (IV-act. 1). Gemäss telefonischer Auskunft vom 2. November 2012 sei der Versicherte seit 2006 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und zu Hause geblieben, während seine Ehefrau anfänglich noch gearbeitet habe (IV-act. 9). Mit Schreiben vom 5. November 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da er als Hausmann tätig sei (IV-act. 11). A.b Im Arztbericht vom 17. November 2012 hielt Dr. med. B., Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Allgemeine Medizin, als Diagnosen Clusterkopfschmerzen links, ein zervikobrachiales und lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz sowie unspezifische Gelenksschmerzen fest. Der Versicherte hätte diese Kopfschmerzen schon seit Jahren und er hätte diesbezüglich schon mehrere Therapien gemacht. Allenfalls bestehe schmerzbedingt eine verminderte Arbeitsfähigkeit (IV-act. 12). Im Schreiben vom 3. Dezember 2012 fügte Dr. B. an, dass nach Erhalt der Röntgenbilder vom vormaligen Hausarzt die Diagnose einer erheblichen Instabilität bei Verdacht auf Spondylolisthesis vera L5 mit einer ventralen Listhesis von >5mm bestätigt werden müsse. Aufgrund der Rückenbeschwerden sei er für rückenbelastende Tätigkeiten ungeeignet (IV-act. 15).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gab der Versicherte am 6. Januar 2013 an, dass er zuletzt im Dezember 2006 erwerbstätig gewesen sei und diese Tätigkeit aus gesundheitlichen und persönlich/familiären Gründen aufgegeben habe. Auch ohne Behinderung würde er keine Erwerbstätigkeit ausüben, da seine Frau gesundheitsbedingt weder Haushalt noch Kinderbetreuung alleine bewältigen könne, so dass es ihm nicht möglich sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen (IV-act. 17). A.d Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2013 wurde dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt, da im Haushalt keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung bestehe und er seit Januar 2007 als Hausmann tätig sei. Zudem werde ebenfalls im Erwerb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen (IV-act. 20). A.e Mit Schreiben vom 5. März 2013 teilte der Versicherte mit, dass er den negativen Entscheid akzeptiere. Bisher sei das Einkommen durch seine Frau erzielt worden. Diese erhalte inzwischen eine ganze Rente. Die finanzielle Situation erfordere es, dass er wieder einem Erwerb nachgehe. Er sei daran die familiäre Situation neu zu regeln, damit eine 100%ige Erwerbstätigkeit möglich sei. Da er seinen Beruf als Lagerist aufgrund der Rückenproblematik nicht mehr ausführen könne, sei er auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen und beantrage berufliche Massnahmen (IV-act. 26). A.f Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten gemäss Vorbescheid ab (IV-act. 27). A.g Im Strategie-Protokoll vom 29. April 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 0% arbeitsfähig sei. Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne häufiges Bücken, sowie ohne relevante Zwangshaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei dies auch für die früher ausgeübte Tätigkeit als DJ gelte. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe nicht, da eine adaptierte Tätigkeit voll zumutbar sei (IV-act. 32).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h Am Assessmentgespräch vom 17. April 2013 gab der Versicherte gegenüber der Eingliederungsverantwortlichen an, dass er sich zwar momentan für Stellen als Lagerist und als Chauffeur bewerbe, eine solche Tätigkeit jedoch nicht antreten könne, da er aufgrund der Überforderung seiner Frau zu Hause bleiben müsse. Er suche eine Heimarbeit (IV-act. 34). Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde. Er sei in der Stellensuche nicht eingeschränkt und werde diesbezüglich vom RAV unterstützt und suche zurzeit eine Heimarbeit. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-act. 37). A.i Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 teilte der Versicherte mit, dass er den Entscheid der IV-Stelle nicht nachvollziehen könne. Weder bei der Tätigkeit als Lagerist noch bei der als DJ handle es sich um eine adaptierte Tätigkeit. Es sollten die Möglichkeiten für eine Umschulung oder für einen Einarbeitungszuschuss geprüft werden (IV-act. 39). A.j Die IV-Stelle informierte den Versicherten am 12. Juni 2013 telefonisch, dass kein Anspruch auf Umschulungen oder Einarbeitungszuschüsse bestünden. Dass er sich keine neuen CD’s und kein Auto leisten könne, um als DJ zu arbeiten, sei invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (IV-act. 40). Da der Versicherte entgegen seiner Ankündigung keine beschwerdefähige Verfügung verlangte, wurde der Fall am 13. August 2013 abgelegt (IV-act. 41). A.k Mit Formular vom 24. April 2015 (Eingang bei der IV-Stelle am 7. Mai 2015) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an (IV- act. 44). A.l Ab 4. August 2014 arbeitete der Versicherte bei der Stifung C.___ als Mitarbeiter im D.___ im Elektroladen in einem Pensum von 50%. Dabei handelte es sich um einen Arbeitsplatz im alternativen Arbeitsmarkt, welcher auf ein Jahr befristet war (IV-act. 58; vgl. auch IV-act. 53-5 f.). Ende Juli 2015 wurde diese Anstellung auf unbefristete Zeit verlängert (IV-act. 78). Der Versicherte löste diese Anstellung anfangs September 2015 auf, da er sich ungerecht behandelt gefühlt habe (vgl. IV-act. 83-2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.m Im Rahmen der Frühintervention wurde dem Versicherten am 6. August 2015 der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zugestanden. Mit der Arbeitsvermittlung wurde die D.___ beauftragt (IV-act. 74 und 80). Im Rahmen der bewilligten Unterstützungsstunden konnte keine Anstellung gefunden werden. Aufgrund der Vorarbeit mit der D.___ könne sich der Versicherte zudem auch selbständig für eine Anstellung für eine leichte adaptierte Tätigkeit bewerben, weshalb der Auftrag am 23. Februar 2016 abgeschlossen wurde (IV-act. 84). A.n Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde. Der Versicherte sei seit der Mitteilung vom 12. August 2015 von der IV im Rahmen der Arbeitsvermittlung bei der Stellensuche begleitet worden. Trotz dieser Unterstützung sei es nicht gelungen, ihn innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (IV-act. 87). Eine anfechtbare Verfügung wurde nicht verlangt. A.o Im Arztbericht vom 10. April 2016 gab Dr. B.___ an, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten IV-Antrag im Jahr 2013 mit der Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms, einer Anpassungsstörung, Diabetes mellitus und einer Tendinits calcarea links zunehmend verschlechtert habe (IV-act. 90-2 ff.). A.p In der Stellungnahme vom 20. Mai 2016 gab RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Praktische Ärztin, an, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Referenzsituation (Arztzeugnis vom Dezember 2012) verändert habe. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule sei eine 75%ige Arbeitsfähigkeit vorhanden. Eine ganztätige Präsenz mit vermehrten Erholungspausen sei aus rein medizinischer Sicht möglich (IV-act. 91). A.q Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt gab der Versicherte am 31. Mai 2016 an, dass er ohne Behinderung in einem Ausmass von 50 bis 100% als Lagerist arbeiten würde (IV-act. 93). A.r Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 96). Dagegen erhob der Versicherte, neu vertreten durch die procap, Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli, mit Schreiben vom 16.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte August 2016 Einwand und machte eine gesundheitliche Verschlechterung nach dem Erlass des Vorbescheids aufgrund einer erlittenen Diskushernie linksseitig geltend. Weiter gab er an, dass er ohne Behinderung nicht nur 50%, sondern bis 100% erwerbstätig wäre (IV-act. 100). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte Arztberichte ein (IV-act. 101 ff.). Mit Verfügung vom 27. April 2017 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 0% ab. Dabei ging sie davon aus, dass der Versicherte zu 50% einer beruflichen Tätigkeit nachgehen würde und die restlichen 50% auf den Aufgabenbereich Haushalt entfallen. Aus ärztlicher Sicht wurde bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (IV-act. 110). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um berufliche Massnahmen, zumindest in Form von Arbeitsvermittlung. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er auf fachliche Unterstützung angewiesen (IV-act. 111). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei einer Wiederanmeldung ein veränderter oder sich verschlechternder Gesundheitszustand glaubhaft gemacht werden müsse (IV-act. 112). Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 bestritt der Versicherte diese Ansicht. Vorausgesetzt sei eine Arbeitsunfähigkeit sowie eine Behinderung, die Probleme bei der Stellensuche verursache. Beides sei vorliegend gegeben (IV-act. 113). Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 stellte die IV-Stelle fest, dass keine relevante Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen und des Gesuchs um Rentenleistungen ausreichend dokumentiert sei. Eine wesentliche Veränderung sei damit noch nicht glaubhaft gemacht (IV-act. 114). B.b Mit Schreiben vom 10. August 2017 hielt der Versicherte fest, dass es nicht um eine Wiederanmeldung infolge eines veränderten Gesundheitszustandes gehe, sondern dass er aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit von 75% in rückenadaptierten Tätigkeiten auf fachliche Unterstützung bei der Stellensuche angewiesen sei (IV-act. 121). Zudem wurde am 8. August 2017 eine neue Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht (IV-act. 119).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c In der Stellungnahme vom 17. August 2017 hielt die RAD-Ärztin Dr. E.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand seit Februar 2016 nicht verändert habe und dass keine Einschränkung bei der Stellensuche aus medizinischen Gründen vorliege (IV-act. 124). B.d Mit Vorbescheid vom 21. August 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen nicht eintreten werde. Das Leistungsbegehren sei mit Mitteilung vom 25. Februar 2016 und Verfügung vom 27. April 2017 abgewiesen worden. Mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten (IV-act. 127). B.e Mit Einwand vom 21. September 2017 beantragte der Versicherte das Eintreten auf das neue Leistungsgesuch. Zudem seien die notwendigen Abklärungen in die Wege zu leiten und die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, seien zuzusprechen. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht gleich wie bei der erstmaligen beruflichen Massnahme und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden nachweislich erhebliche Probleme bei der Stellensuche verursachen. Er sei insofern auf fachliche Unterstützung angewiesen, als einem potentiellen Arbeitgeber die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit sowie die Kriterien an einen adaptierten Arbeitsplatz konkret aufgezeigt werden müssten. Zudem würde der Versicherte bei voller Gesundheit heute aufgrund der Invalidität seiner Ehefrau aus finanziellen Gründen einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (IV-act. 128). B.f Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2017 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 21. August 2017 und wies das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass in einer leidensadaptierten Tätigkeit nach wie vor eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Einschränkung in der Stellensuche liege nicht vor und für die Hilfe bei der Stellensuche sei das RAV zuständig. Ein Anspruch auf eine Umschulung sei ebenfalls nicht ausgewiesen (IV-act. 133). B.g Mit Einwand vom 19. Oktober 2017 kritisierte der Versicherte, dass die IV-Stelle überhaupt nicht auf die Statusänderung und den damit vorliegenden Revisionsgrund

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingegangen sei. Weiter sei die Invalidität mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln, was einen Invaliditätsgrad von über 20% ergebe. Zudem sei selbst das RAV bei der Stellensuche an seine Grenzen geraten, da kein Plan bestehe, inwiefern der Versicherte mit seinen Beeinträchtigungen vermittelt werden könne. Eine fachliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung sei deshalb angezeigt (IV-act. 136). B.h Mit Verfügung vom 21. November 2017 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab. Die Statusänderung habe keinen Einfluss auf die vorliegende Arbeitsfähigkeit von 75%. Der Versicherte sei in der Stellensuche bereits durch die IV-Stelle und durch Dritte unterstützt worden, eine weitere Unterstützung durch die IV-Stelle sei nicht angezeigt. Auch wenn sich die Stellensuche schwierig gestalte, sei es dem Versicherten aus medizinischer Sicht möglich, seiner Stellensuche selbständig nachzugehen (IV-act. 137). C. C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. Januar 2018. Der Beschwerdeführer beantragt deren Aufhebung und die Gewährung der gesetzlich vorgesehenen beruflichen Massnahmen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei er in seinem gelernten Beruf als Lagerist/Logistiker zu 0% arbeitsfähig. Auch in der Tätigkeit als DJ, welche er über einen Zeitraum von zehn Jahren ausgeübt habe, sei eine Arbeitsfähigkeit von 0% attestiert. Trotzdem beharre die Beschwerdegegnerin auf einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in einer „leichten, rücken-adaptierten Tätigkeit“ von 80%. Seine Einwände gegen die Vorschläge Webdesign und Veranstaltungstechnik im Rahmen des Job-Coaching seien nicht gehört worden, und sämtliche Bewerbungen seien erfolglos geblieben. Auch die Mitarbeiter des RAV hätten ihn aufgrund seiner medizinischen Situation als nicht vermittelbar eingestuft, aber dennoch versucht, ihm behilflich zu sein. Er brauche Hilfe, da er nicht wisse, für welche Stellen er sich bewerben könne. Er habe alle Berufsfelder angeschaut und entweder würden ihm wichtige Qualifikationen fehlen oder er sei gesundheitlich nicht in der Lage, die Anforderungen zu erfüllen (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie habe dem Beschwerdeführer am 12. August 2015

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Arbeitsvermittlung zugesprochen und am 25. Februar 2016 mitgeteilt, dass es trotz der Unterstützung und Begleitung nicht gelungen sei, ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dieser Mitteilung erheblich verändert haben sollte. Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei der Suche nach einer geeigneten Stelle behinderungsbedingte Schwierigkeiten haben sollte (act. G 4). C.c In der undatierten Replik (Postaufgabe: 26. Februar 2018) führte der Beschwerdeführer aus, dass insofern eine wesentliche Veränderung stattgefunden habe, dass er zum Zeitpunkt der Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Eingliederungsberatung als zu 100% arbeitsfähig eingeschätzt worden sei und aus den aktuellen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeit von 75% in einer leidensadaptierten Tätigkeit hervorgehe(act. G 7). C.d Am 2. März 2018 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) entsprochen (act. G 8). C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 10). Erwägungen 1. 1.1 Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). 1.3 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 225 E. 4.3.1 und 131 V 19 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin kündigte zunächst mit Vorbescheid vom 21. August 2017 an, dass – nachdem das ursprüngliche Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. April 2017 abgelehnt worden sei – auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dieser Verfügung wesentlich verändert hätten (IV-act. 127-2). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte, ersetzte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 21. August 2017 durch jenen vom 4. Oktober 2017 (IV-act. 133) und trat in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf das neue Leistungsgesuch ein und wies dieses ab (IV-act. 137). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin trotzdem wieder aus, dass eine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit der Mitteilung vom 25. Februar 2016 (IV-act. 87) nicht ersichtlich sei und dass deshalb das Gesuch zu Recht abgewiesen worden sei (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Wie der Beschwerdeführer im Einwand durch die procap korrekt ausführen liess (vgl. IV-act. 128), ging die Beschwerdegegnerin beim Abschluss der beruflichen Massnahmen am 25. Februar 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. IV-act. 87). Gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 20. Mai 2016 ging die Beschwerdegegnerin bei der nachfolgenden Rentenprüfung jedoch nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 75% aus (vgl. IV-act. 91 und 110). Somit war insbesondere mit Bezug auf die beruflichen Massnahmen eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten. 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat. 3.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 139 V 399 E. 5.3; BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 9C_511/2015, E. 3). Abweichungen rechtfertigen sich namentlich, wenn mit der Umschulung günstigere erwerbliche Aussichten bestehen als ohne bzw. in einer Hilfsarbeitertätigkeit; die voraussichtlich künftige Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten ist somit von Bedeutung (vgl. dazu SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, N 726 f.). Die konkrete Umschulungsmassnahme muss notwendig und geeignet sein, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annährend gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (vgl. dazu BGE 130 V 488 E. 4.2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Der Beschwerdeführer absolvierte 1990 eine dreijährige Lehre als Lagerist und arbeitete im Anschluss ca. ein Jahr in diesem Beruf. Von 1994 bis 2004 war er als selbstständiger DJ tätig und danach bis 2007 als Verkaufschauffeur. Ab 2007 übernahm er die Rolle des Hausmanns (vgl. Lebenslauf; IV-act. 53-1). Bei der Ausübung dieser Tätigkeiten erzielte der Beschwerdeführer jedoch ausschliesslich Einkommen, welche weit unter dem Einkommen eines Hilfsarbeiters gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) lagen (vgl. IK-Auszug; IV-act. 57, 115). Es ist somit davon auszugehen, dass er bereits bei einer (Hilfsarbeiter-)Tätigkeit, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil entspricht (vgl. A.p vorstehend) und welche ihm von der Ausbildung sowie beruflichen Erfahrung her zumutbar ist, im Durchschnitt nicht schlechter entlohnt werden würde als in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Anspruch auf eine Umschulung zu Recht abgewiesen. 4. 4.1 Weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. 4.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Durch die mit der 5. IV-Revision erfolgte Änderung des die Arbeitsvermittlung betreffenden Art. 18 IVG wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis von "eingliederungsfähigen invaliden Versicherten" auf "arbeitsunfähige (Art. 6 IVG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind" ausgeweitet. Diesem Umstand ist durch die Rechtsprechung Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, 9C_839/2010, E. 2.2.3, wonach die leistungsspezifische Invalidität nach Art. 18 IVG schon aufgrund einer relativ geringfügig erschwerten Suche nach einer Arbeitsstelle gegeben sei, solange diese Erschwernis auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei). Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art für die Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung notwendig. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellensuche verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, 8C_641/2015, E. 2 mit Hinweisen). 4.3 Als leidensadaptierte Tätigkeit wurde vom RAD eine körperlich leichte, wechselbelastende, rückenadaptierte Arbeit mit Ausschluss stark schulterbelastender und Über-Kopf-Arbeiten festgehalten und es wurde am 20. Mai 2016 neu gegenüber der Stellungnahme vom 25. Februar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 75% attestiert (IV- act. 85, 87, 91 sowie nach Würdigung neuer Arztberichte am 15.11.2016 und 15.12.2016 bestätigt IV-act. 106 und 109). Beim trotz Gesundheitsschaden erzielbaren Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin von einfachen Hilfstätigkeiten aus (vgl. IV-act. 110-2). Obwohl die RAD-Ärztin das Bestehen von Einschränkungen bei der Stellensuche aus medizinischen Gründen verneinte (vgl. Stellungnahmen vom 17.08.2017 und 25.09.2017; IV-act. 124 und 130), genügt dies vorliegend nicht, um einen Anspruch auf Arbeitsplatzvermittlung zu verneinen. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit nur insoweit betroffen wäre, dass ihm nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar wären. Vorliegend sind jedoch weitere qualitative Einschränkungen an eine leichte Tätigkeit (insb. Ausschluss stark schulterbelastender und Über-Kopf Arbeiten) zu berücksichtigen und es liegt selbst unter Berücksichtigung der Adaptionskriterien keine vollständige, sondern lediglich eine eingeschränkte (75%) Arbeitsfähigkeit vor. Überdies hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – als dessen Arbeitsfähigkeit noch bei 100% lag – bereits mit Arbeitsvermittlung unterstützt und ist folglich auch von einem entsprechenden Bedarf sowie Anspruch ausgegangen. Nachdem die Leistungsfähigkeit nun gesunken ist und sich überdies herausgestellt hat, dass eventuell ein anderes Betätigungsfeld geprüft werden muss, ist eine weitere Arbeitsvermittlung angezeigt (vgl. den eingereichten Bericht des Berufs- und Laufbahnberaters vom 21.01.2015; act. G 7.1). Der Beschwerdeführer ist demnach krankheitsbedingt in seiner Stellensuche beeinträchtigt. Mithin handelt es sich um einen Fall, für den der Gesetzgeber die Ausweitung des Anspruchs gemäss Art. 18 IVG vorgesehen hat (vgl. dazu auch Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. September 2017, IV 2016/396, E. 4). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsvermittlung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aktiv bei der Arbeitsvermittlung mitwirkt und sich nicht auf den Standpunkt stellt, er hätte gemäss seiner behandelnden Ärzte Anspruch auf eine Rente (vgl. Beschwerdeschrift; act. G 1, S. 2), was den Arztberichten auch nicht zu entnehmen ist (vgl. beispielhaft IV-act. 90-5, 8, 17). 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 21. November 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung zuzusprechen. Die Angelegenheit ist zur Durchführung der beruflichen Eingliederung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. November 2017 aufgehoben und dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung zugesprochen. Die Angelegenheit wird zur Durchführung der beruflichen Eingliederung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, IV 2018/12
Entscheidungsdatum
16.05.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026