St.Gallen Sonstiges 22.08.2019 IV-2018/115

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/115 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 25.10.2019 Entscheiddatum: 22.08.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 22.08.2019 Art. 27bis Abs. 1 lit. b SVAG (sGS 711.70), Ziff. 235 VGT (sGS 718.1), Art. 16 Abs. 4 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 106 Abs. 2 lit. c und Abs. 3, Art. 107 Abs. 2 VZV (SR 741.51), Art. 8 ZGB (SR 210). Die Vorinstanz entzog dem Rekurrenten den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder, weil dieser trotz Zahlungserinnerung und Androhung des Entzugs des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder die Gebühr für eine Fahrzeugprüfung nicht bezahlte. Die Vorinstanz kann den Nachweis erbringen, dass die Mahnung zugestellt wurde, weshalb die Entzugsverfügung zu Recht erlassen wurde und der Rekurrent die Verfügungsgebühr zu bezahlen hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. August 2019, IV-2018/115).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Franziska Geser

X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Zentrale Dienste, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Verfügung über den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (Gebühr)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Sachverhalt: A.- Am 8. Februar 2018 nahm X einen amtlichen Termin zur periodischen Prüfung seines Fahrzeugs bei einem Verkehrsexperten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen wahr. Dabei stellte dieser diverse Mängel am Fahrzeug fest. X akzeptierte die Beanstandungen nicht und vereinbarte einen Termin zur Zweitbeurteilung bei einem anderen Verkehrsexperten. Anlässlich der Zweitbeurteilung wurden weitere Fahrzeugmängel festgestellt. Ein Nachkontrolltermin fand am 21. März 2018 statt. B.- Am 28. Mai 2018 verfügte das Strassenverkehrsamt – da es trotz zweimaliger Mahnung ohne Zahlung für die Rechnung vom 11. Februar 2018 in der Höhe von Fr. 67.– geblieben sei – den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder sowie eine Gebühr von Fr. 100.–. Dagegen erhob X am 11. Juni 2018 Einsprache beim Strassenverkehrsamt mit der sinngemässen Begründung, dass er davon ausgegangen sei, dass die erste Rechnung hinfällig geworden sei und er lediglich die anlässlich des dritten Termins in Rechnung gestellten Fr. 20.– zu bezahlen habe. Als er anlässlich eines Telefonats mit dem Strassenverkehrsamt vom 28. Mai 2018 eher zufällig von der ausstehenden Gebühr in der Höhe von Fr. 67.– erfahren habe, habe er die Zahlung noch gleichentags getätigt und eine Kopie des Quittungsabschnitts dem Strassenverkehrsamt per Mail zukommen lassen. Er sei dann überrascht gewesen, als er einige Tage später die Verfügung vom 28. Mai 2018 zugestellt erhalten habe. Im Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 führte das Strassenverkehrsamt zusammengefasst aus, es habe X am 11. Februar 2018 Rechnung gestellt, am 27. März 2018 eine Zahlungserinnerung an ihn versandt und ihn am 24. April 2018 unter Androhung einer kostenpflichtigen Entzugsverfügung gemahnt. Die Zahlung von Fr. 67.– sei erst am 30. Mai 2018 eingegangen. Das Strassenverkehrsamt wies die Einsprache ab und hielt an der Verfügungsgebühr von Fr. 100.– fest. C.- Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 erhob X im Namen seiner Firma am 9. Juli 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheids, unter Kostenfolge zu Lasten des Staats. Im Wesentlichen erklärte er, davon ausgegangen zu sein, dass die Rechnung vom 11. Februar 2018 aufgrund des weiteren Verfahrensgangs hinfällig geworden sei. Die Vorinstanz habe den Nachweis über die Zustellung der Zahlungserinnerung und der Mahnung nicht erbracht. Sodann sei ihm am 28. Mai 2018 (implizit) mitgeteilt worden, dass, wenn er die Zahlung noch gleichentags tätige, alles in Ordnung sei. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 25. Juli 2018 vernehmen. Sie wiederholte das bereits im Einspracheentscheid Ausgeführte und erklärte, dass der Zahlungseingang massgeblich sei. Auf die Vorbringen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Rekurs richtet sich hauptsächlich gegen eine Gebühr nach Ziffer 235.00 des Verkehrsgebührentarifs (sGS 718.1, abgekürzt: VGT) im Zusammenhang mit einer periodischen Fahrzeugprüfung. Möchte der Adressat eine Verfügung über Strassenverkehrsgebühren nach VGT anfechten, hat er zunächst Einsprache beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu erheben, wenn er die Hauptsache nicht anficht (Art. 27 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben [sGS 711.70, abgekürzt: SVAG]). Vorliegend ist ein Einspracheverfahren vor dem Strassenverkehrsamt durchgeführt worden. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 9. Juli 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. Juni 2018 ab. Zum Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder machte sie jedoch keine Ausführungen und stellte im Rechtsspruch lediglich fest, dass die Gebühr von Fr. 100.– korrekt in Rechnung gestellt worden sei. Auch der Rekurrent stellte keinen den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder betreffenden Antrag. Im Übrigen ist mit der bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zahlung der Gebühr für die Prüfung des Fahrzeugs der Entzugsgrund ohnehin dahingefallen (vgl. Art. 106 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Folglich ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht nicht mehr an ihrer Entzugsverfügung festhält, sondern lediglich noch auf der Bezahlung der Verfügungsgebühr von Fr. 100.– besteht. Im Rekursverfahren ist somit nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entzugsverfügung vom 28. Mai 2018 bzw. den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 gegeben waren und die Vorinstanz dafür zu Recht eine Gebühr von Fr. 100.– erhob. a) Gemäss Art. 16 Abs. 4 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) kann der Fahrzeugausweis auf angemessene Dauer entzogen werden, solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. Dieser fakultative Entzugsgrund dient der (indirekten) Durchsetzung der Erfüllung von Abgabepflichten (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2015, Art. 16 N 36 ff.) und wird in Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV wiederholt. Gemäss Art. 106 Abs. 3 VZV sind mit dem Fahrzeugausweis immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Die Entzugsbehörde hat dem Halter vor dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern (Art. 108 Abs. 1 VZV). Die Vorinstanz führte aus, dem Rekurrenten am 11. Februar 2018 Rechnung gestellt, am 27. März 2018 eine Zahlungserinnerung versandt und ihm am 24. April 2018 unter Androhung des Entzugs des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder mit letzter Fristansetzung bis 8. Mai 2018 gemahnt zu haben. Gleichzeitig habe sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Duplikate der Dokumente liegen bei den Akten (act. 7/1-3). Der Rekurrent hingegen erklärte, davon ausgegangen zu sein, dass die Rechnung vom 11. Februar 2018 hinfällig geworden sei. Eine Zahlungserinnerung oder Mahnung habe er nie erhalten. b) Gemäss der allgemeinen, auch im Prozessrecht geltenden Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Die Beweislosigkeit wirkt sich in der Regel zu Ungunsten derjenigen Person aus, die aus dem unbewiesen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.4). Der Beweis für den Empfang der Mahnung vom 24. April 2018, worin dem Rekurrenten der Erlass einer kostenpflichtigen Entzugsverfügung angedroht und die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sein soll, obliegt dementsprechend der Vorinstanz. Dieser Nachweis kann nach der Praxis des Bundesgerichts gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Die Postaufgabe beweist aber nicht zwingend, dass der Betroffene den Brief auch empfangen hat, denn ein Fehler der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit dieser Möglichkeit nicht gerechnet werden müsste (vgl. BGE 105 III 43). Die Vorinstanz hatte weder die Zahlungserinnerung vom 27. März 2018 noch die Mahnung vom 24. April 2018 eingeschrieben versandt. Der Rekurrent bestreitet die Zustellung. Die Einzahlungsscheine der Rechnung vom 11. Februar 2018, der Zahlungserinnerung vom 27. März 2018 sowie der Mahnung vom 24. April 2018 tragen verschiedene Referenznummern. Die Kopie des Quittungsabschnitts, die der Rekurrent dem Strassenverkehrsamt am 28. Mai 2018 über die Zahlung von Fr. 67.– per Mail einreichte, trägt die Referenznummer des Einzahlungsscheins, der zur Mahnung vom 24. April 2018 gehörte (vgl. act. 7/3, act. 7/7/6 und act. 10). Zudem ist auf diesem Beleg ein QR-Code abgedruckt. Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte die Vorinstanz, dass der QR-Code der maschinellen Verpackung der Rechnungen diene. Er werde vom Unternehmen aufgedruckt, das von ihr mit dem Massenprint von Rechnungen beauftragt sei. Intern gedruckte Rechnungen würden keinen QR-Code aufweisen. Ebenso wenig finde sich dieser auf Rechnungen, die von der Vorinstanz als pdf-Dokument verschickt würden (act. 16). Diese Ausführungen werden durch die Rechnungs-Duplikate, die dem Gericht sowohl in Papierform als auch als pdf- Dokument zugestellt wurden (act. 7/1-3 und act. 20), bestätigt, die allesamt keine QR- Codes enthalten. Damit hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass es sich beim vom Rekurrenten verwendeten Einzahlungsschein um das mit der Mahnung vom 24. April 2018 versandte Original – und nicht um das mit Mail vom 28. Mai 2018 als pdf-Dokument versandte Rechnungs-Duplikat (act. 7/7/7 und act. 20) – gehandelt haben muss. Folglich ist erstellt, dass die Mahnung vom 24. April 2018 tatsächlich per Post versandt und dem Rekurrenten zugestellt worden war.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Die Vorinstanz hatte den Rekurrenten also mit der Zustellung der Mahnung vom 24. April 2018 nachweislich letztmals gemahnt, eine letzte Zahlungsfrist bis 8. Mai 2018 angesetzt, den Erlass einer Entzugsverfügung angedroht und gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, zum geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen. Dieses Vorgehen war korrekt. Der Rekurrent bezahlte nicht und liess sich gegenüber der Vorinstanz auch nicht vernehmen. In der Folge erliess die Vorinstanz zu Recht eine Entzugsverfügung gemäss Art. 16 Abs. 4 lit. b SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV. Die Zahlung ging erst am 30. Mai 2018, also zwei Tage nach Erlass der Entzugsverfügung, bei der Vorinstanz ein. Die Voraussetzungen für eine Entzugsverfügung waren am 28. Mai 2018 gegeben. Eine Zusicherung der Vorinstanz, dass bei sofortiger Einzahlung und Einreichung der Quittung keine Entzugsverfügung ergehe, geht aus den Akten nicht hervor. Ersichtlich ist lediglich, dass die am 28. Mai 2018 vom Rekurrenten per Mail eingereichten Quittungsbelege umgehend der internen Buchhaltungsabteilung weitergeleitet wurden. Offensichtlich konnte das Verfahren zu jenem Zeitpunkt aber nicht mehr aufgehalten werden, bzw. die Verfügung war zu jenem Zeitpunkt möglicherweise bereits erlassen oder gar schon versandt, fand doch der Mailverkehr erst am Nachmittag desselben Tages statt. Mit der Bezahlung der Prüfgebühr fiel die Voraussetzung für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder gemäss Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV nachträglich dahin. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dieser Schritt denn auch gar nicht vollzogen wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die gebührenpflichtige Entzugsverfügung vom 28. Mai 2018 rechtmässig und somit auch der abweisende Einspracheentscheid korrekt war. Die Verfügungsgebühr ist durch den Rekurrenten zu bezahlen und der Rekurs entsprechend abzuweisen. 3.- Die amtlichen Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Da der Rekurrent unterliegt, sind ihm die amtlichen Kosten aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist damit zu verrechnen. Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 600.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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