© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/100 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 10.01.2019 Entscheiddatum: 10.01.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 10.01.2019 Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 15a, Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 31 SVG (SR 741.01). Ausführungen zum rechtlichen Gehör (E.3). Bestätigung der Annullierung des Führerausweises auf Probe nach der zweiten Widerhandlung, die zu einem Führerausweisentzug führt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. Januar 2019, IV-2018/100). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
X,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roger Burges, Postfach 412, 9001 St. Gallen,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
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betreffend
Annullierung des Führerausweises auf Probe
Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis auf Probe am 10. September 2009. Am 1. Januar 2012 verursachte er in übermüdetem Zustand einen Verkehrsunfall und vereitelte Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Wegen dieses Vorfalls entzog ihm das Strassenverkehrsamt St. Gallen am 18. Juni 2012 den Führerausweis auf Probe für die Dauer von vier Monaten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr bis 9. September 2013. Am 19. Juni 2012 erweckte X anlässlich einer Verkehrskontrolle den Verdacht, Drogen konsumiert zu haben, weshalb die Polizei eine Blut- und Urinprobe anordnete. Gemäss der Analyse des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen wurden die gesetzlichen Grenzwerte jedoch nicht überschritten. Hingegen ergaben sich Hinweise auf den Konsum mehrerer die Fahrleistung beeinträchtigender Substanzen. Das Strassenverkehrsamt St. Gallen ordnete deshalb am 17. August 2012 eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Da X auf diese Begutachtung aus finanziellen Gründen verzichtete, wurde der Führerausweis auf Probe am 23. Oktober 2012 vorsorglich und am 12. November 2012 auf unbestimmte Zeit entzogen. Nach einer positiv ausgefallenen verkehrspsychologischen Untersuchung wurde diese Massnahme am 6. August 2013 vom inzwischen zuständigen Strassenverkehrsamt Thurgau unter Abstinenzauflagen aufgehoben und X zu einer neuen Führerprüfung zugelassen. Er erwarb am 18. November 2013 einen neuen Führerausweis auf Probe.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- Am 26. März 2014 überschritt X mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 67 km/h. Er war zudem alkoholisiert; der Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,11 Gewichtspromille. X wurde vom Kreisgericht St. Gallen am 30. März 2015 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (Raserdelikt), der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 3'700.– verurteilt. Das Strassenverkehrsamt Thurgau entzog den Führerausweis auf Probe am 31. März 2014 auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von 24 Monaten (ab 26. März 2014) und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.
C.- Gestützt auf das positiv lautende verkehrspsychologische Gutachten vom 18. September 2017 hob das aufgrund des Wohnortwechsels neu zuständige Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden den Sicherungsentzug vom 31. März 2014 mit Verfügung vom 29. September 2017 auf. Die Probezeit wurde um ein Jahr bis 29. September 2018 verlängert. Am 24. November 2017, 07.45 Uhr, verursachte X auf der B.-strasse in G eine Auffahrkollision. Er wurde in diesem Zusammenhang am 27. Dezember 2017 vom Untersuchungsamt G wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Wegen dieser Widerhandlung annullierte das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 6. Februar 2018, ohne die Massnahme jedoch zu vollstrecken. Vielmehr überwies es die Akten am 10. April 2018 an das Strassenverkehrsamt St. Gallen mit dem Hinweis, X habe den Wohnsitz am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.- Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 (Datum der Postaufgabe: 19. Juni 2018) erhob X durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juni 2018 sei aufzuheben und von einer Annullierung des Führerausweises auf Probe sei abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 27. Juni 2018 ersuchte er zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, und am 2. Juli 2018 reichte er eine Rekursergänzung ein. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (ZV-2018/57). Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Schreiben vom 19. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 18. Juni 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 2. Juli 2018 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen (Art. 22 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Der Wohnsitz in Art. 22 Abs. 1 SVG bestimmt sich nach den Regeln des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt: ZGB). Entsprechend befindet sich der Wohnsitz bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an dem Ort, wo sich der Fahrzeugführer mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB).
Es ist unbestritten, dass der Rekurrent den Wohnsitz per 1. Dezember 2017 in den Kanton St. Gallen verlegte und zurzeit in M lebt. Das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden war ab diesem Zeitpunkt für die Annullierung des Führerausweises des Rekurrenten nicht mehr zuständig und hätte die Verfügung vom 6. Februar 2018 nicht erlassen dürfen. Sie handelte deshalb korrekt, als sie die Sache an die Vorinstanz überwies, nachdem sie den Fehler bemerkt hatte. Dies führte zwar nicht zur Nichtigkeit der Verfügung vom 6. Februar 2018 (Annullierung des Führerausweises auf Probe), da die örtliche Unzuständigkeit in der Regel kein Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1103 f.). Indessen wurde die Verfügung vom 6. Februar 2018 hinfällig, da am 4. Juni 2018 in der Sache neu verfügt wurde. Dass die Vorinstanz dafür zuständig war, wird vom Rekurrenten zu Recht nicht bestritten.
3.- a) Der Rekurrent machte geltend, er habe mangels Information über ein Administrativmassnahmeverfahren keine Ahnung von einer drohenden Sanktion gehabt und deshalb auch den Strafbefehl vom 27. Dezember 2017 akzeptiert. Er sei folglich nicht in der Lage gewesen, die ihm zustehenden Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Wegen der sich aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt: EMRK) ergebenden Verfahrensfairness könne deshalb keine Massnahme verhängt werden. Das Administrativmassnahmeverfahren sei ein Sanktionsverfahren, das unabhängig vom Strafverfahren geführt werde. Dennoch gelte insbesondere Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, wonach jede angeklagte Person mindestens das Recht habe, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Dies sei nicht geschehen. Erst nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, habe man ihn darüber informiert, dass ihm eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen werde, die zur Annullierung des Führerausweises
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Probe führen könne. In der Regel werde die betroffene Person aber sofort über die Eröffnung eines Administrativmassnahmeverfahrens informiert. Zudem liege die Verfügung des Strassenverkehrsamts Appenzell Ausserrhoden vom 6. Februar 2018 den vorinstanzlichen Akten nicht bei, weshalb ein elementarer Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe, verletzt worden sei. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
b) Die Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) garantiert auf Verfassungsstufe Verfahrensrechte. Sie umreisst mit Art. 29 und 30 bis 32 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren vor Behörden in allgemeiner Weise; hinzu kommt Art. 29a BV. Zum einen sind die Verfahrensgrundrechte mit der Umschreibung der Anforderungen an Verfahren institutioneller Natur. Zum anderen gewährleisten sie den von Verfahren Betroffenen umfassenden grundrechtlichen Verfahrensschutz. Trotz unterschiedlicher Ausrichtung der Einzelnormen und ihrer Teilgehalte sind sie – unter Einbezug der EMRK und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) – als einheitliches Normengebilde zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren zu verstehen und bei Auslegung und Anwendung sowie Konkretisierung und Weiterbildung aufeinander zu beziehen. Das rechtliche Gehör etwa ist ein wichtiger, in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes eines gerechten Verfahrens. Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes. Ein gerechtes Verfahren verlangt unter anderem die Aufklärung rechtsungewohnter Parteien über prozessuale Rechte und die Möglichkeit des Beizugs eines Anwalts (vgl. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV Rz. 4, 39 und 41; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1041).
c) Der Strafbefehl des Untersuchungsamts G datiert vom 27. Dezember 2017; er wurde dem Rekurrenten gleichentags zugestellt. Bereits zwei Tage später, am 29. Dezember 2017, informierte das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden den Rekurrenten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über die vorgesehene Annullierung des Führerausweises auf Probe und gewährte ihm das rechtliche Gehör (act. 12/173). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits vor Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist im Strafverfahren Kenntnis vom eingeleiteten Administrativmassnahmeverfahren hatte. Dass das appenzell-ausserrhodische Strassenverkehrsamt damals nicht mehr zuständig war, ist nicht von Belang. Aufgrund des früheren Umzugs vom Kanton Thurgau in den Kanton Appenzell Ausserrhoden wusste der Rekurrent vom Wechsel der Zuständigkeit beim Kantonswechsel und von der Weiterführung der Administrativmassnahmen durch die Behörde des neuen Wohnsitzkantons. Zudem wurde der Rekurrent auch im Strafbefehl (Ziffer 5 des Rechtsspruchs) darauf hingewiesen, dass der Vorinstanz nach unbenützter Rechtsmittelfrist eine Kopie des Strafbefehls zugestellt werde (act. 12/182). Dass er den Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, bedeutet nicht, dass er das Zusammenspiel von Straf- und Administrativmassnahmeverfahren nicht kannte und deshalb nicht mit einer Sanktion rechnen musste, wie er geltend machte. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass der Rekurrent bereits früher in solche Verfahren verwickelt war und jeweils über die administrativmassnahmerechtlichen Folgen von Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln aufgeklärt wurde. Zudem setzte ihn die Polizei anlässlich der Unfallaufnahme über die "Rapportierung an das Untersuchungsamt G und die Berichtabgabe an das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden" in Kenntnis (vgl. Polizeirapport vom 10. Dezember 2017, act. 12/160). Wäre der verfahrensgewohnte Rekurrent von seiner Unschuld überzeugt gewesen, hätte er sich gegen den Strafbefehl wehren müssen, zumal ihm aus eigener Erfahrung bewusst sein musste, dass ein zweiter Führerausweisentzug zur Annullation des Führerausweises auf Probe führt. Dass er keine Einsprache erhob und der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0, abgekürzt: StPO) zum rechtskräftigen Urteil wurde, hat er folglich selbst zu verantworten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen sein sollte, seine "Verteidigung" im Administrativmassnahmeverfahren angemessen vorzubereiten. Hinzu kommt, dass ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. April 2018 ein zweites Mal das rechtliche Gehör
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur vorgesehenen Annullierung des Führerausweises auf Probe gewährte. Der Rechtsvertreter nahm innert erstreckter Frist schriftlich Stellung zur in Aussicht gestellten Administrativmassnahme. Im Weiteren lässt der Umstand, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts Appenzell Ausserrhoden vom 6. Februar 2018 den vorinstanzlichen Akten vorerst nicht beilag, auf keine Verletzung eines elementaren Teilgehalts des Anspruchs auf rechtliches Gehör schliessen, wie ebenfalls geltend gemacht wurde. Diese Verfügung war dem Rekurrenten offensichtlich zugestellt worden, weshalb ihm aus dem Fehlen dieses Aktenstücks in den von der Vorinstanz am 21. Juni 2018 editierten Akten (act. 4) kein Nachteil entstand; es wurde später eingereicht (act. 12). Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren wurde somit nicht verletzt.
4.- Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Führerausweis auf Probe zu Recht annullierte.
a) Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4).
Das Strassenverkehrsamt Thurgau entzog den Führerausweis auf Probe (gültig ab 18. November 2013) am 31. März 2014 auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von 24 Monaten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Am 29. September 2017 wurde der Führerausweis wiedererteilt mit dem Hinweis, der Rekurrent sei ab sofort wieder fahrberechtigt. Gemäss Art. 15a Abs. 3 SVG begann die um ein Jahr verlängerte Probezeit an diesem Tag zu laufen und endete am 28. September 2018 – und nicht am 29. September 2018, wie in der Verfügung festgehalten wurde. Der Auffahrunfall vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 24. November 2017 ereignete sich somit innerhalb der Probezeit und würde zum Verfall des Führerausweises auf Probe führen, falls dem Rekurrenten eine zum Entzug der Fahrberechtigung führende Widerhandlung vorzuwerfen wäre. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
b) aa) Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). Die Auslegung des besonders leichten Falls orientiert sich an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a).
bb) Gemäss den Feststellungen des Strafrichters verursachte der Rekurrent am 24. November 2017 eine Auffahrkollision wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (act. 12/181). Von den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil wich die Vorinstanz zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide zu Recht nicht ab. Dies wäre gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/aa) nur dann zulässig gewesen, wenn sie Tatsachen festgestellt und ihrem Entscheid zugrunde gelegt hätte, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhoben hätte, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führten, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widersprochen hätte. Da die Vorinstanz aber keine zusätzlichen Beweise erhoben hat und weder ersichtlich ist, noch geltend gemacht wurde, dass im Strafverfahren nicht alle Rechtsfragen geklärt wurden, ist gestützt auf das Strafurteil in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Rekurrent am 24. November 2017 eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG beging.
cc) Eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst administrativrechtlich sowohl leichte (Art. 16a SVG) als auch mittelschwere Widerhandlungen (Art. 16b SVG; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 55). Während Letztere immer mit einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug sanktioniert wird, wird ein Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung nur dann angeordnet, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da dem Rekurrenten der Führerausweis auf Probe am 31. März 2014 mit Wirkung vom 26. März 2014 auf unbestimmte Zeit entzogen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. c SVG). Der Entzug trat an die Stelle eines solchen nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG (Raserdelikt), weshalb gemäss Art. 16d Abs. 2 SVG eine Sperrfrist von 24 Monaten – die für diese Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer – verfügt wurde; sie endete am 25. März 2016. Der Vorfall vom 24. November 2017 lag demnach innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen zweijährigen Bewährungsfrist, weshalb er selbst dann mit einem Ausweisentzug von mindestens einem Monat zu sanktionieren wäre, wenn nur eine leichte Widerhandlung vorläge (Art. 16a Abs. 2 SVG). Die Voraussetzungen der leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (leichtes Verschulden und geringe Gefährdung) waren beim Vorfall vom 24. November 2017 erfüllt. Einiges spricht zudem dafür, dass die durch den bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auffahrunfall hervorgerufene Gefährdung mehr als nur gering war und deshalb von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen wäre. Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen, denn bereits das Vorliegen einer leichten Widerhandlung führt zu einem zweiten Führerausweisentzug während der Probezeit und damit zum Verfall des Führerausweises auf Probe (Art. 15d Abs. 4 SVG).
c) Gemäss der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 15a Abs. 5 SVG ist für den Beginn der Karenzfrist grundsätzlich der Zeitpunkt der Widerhandlung massgebend ("ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung"). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es jedoch zulässig, als Beginn der Sperrfrist das Datum der Annullierungsverfügung festzulegen, wenn die Behörde den Führerausweis nicht unmittelbar nach dem auslösenden Vorfall (vorsorglich) entzogen hat (BGer 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.5; VRKE IV-2017/32 vom 29. Juni 2017 E. 3b, im Internet publiziert unter: www.gerichte.sg.ch). Der Führerausweis auf Probe wurde dem Rekurrenten bis zum Abschluss des Administrativmassnahmeverfahrens belassen. Erst mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde er aufgefordert, den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise unverzüglich einzusenden (Ziff. 4). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz anordnete, ein neuer Lernfahrausweis könne frühestens ab 4. Juni 2019 und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das die Fahreignung bejahe und nicht älter als drei Monate sei, erteilt werden (Ziff. 5).
5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Mit der Annullierung des Führerausweises auf Probe soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer keine Motorfahrzeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der vorsorgliche Sicherungsentzug während des Rechtsmittelverfahrens oder während des Hauptverfahrens nicht gelten würde (BGer 6A.8/2005 vom 6. April 2005 E. 2.1). Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 und Art. 51 VRP).
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6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–, worunter die Kosten von Fr. 200.– für die Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wirkung (ZV-2018/57), erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen.
Entscheid: