© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/97 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.09.2019 Entscheiddatum: 24.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 24.01.2018 Art. 42quater IVG. Art. 17 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Assistenzbeitrag. Revision. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2018, IV 2017/97). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2017/97 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung (Assistenzbeitrag)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt A. A.a Bei A.___ wurde im Sommer 1982 eine beginnende Retinopathia pigmentosa festgestellt (IV-act. 18). Ihre Sehfähigkeit verschlechterte sich in der Folge zusehends. Im Juli 1990 teilte die Augenärztin Dr. med. B.___ mit, dass bei der beruflichen Ausbildung mit einer späteren Erblindung gerechnet werden müsse (IV-act. 29). Die Invalidenversicherung vergütete die Kosten diverser medizinischer und beruflicher Massnahmen. Mit einer Verfügung vom 20. Juni 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten per 1. Mai 2001 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades „im Sonderfall“ zu (Visus beidseits max. 0,2; IV-act. 120). Im November 2014 meldete sich die Versicherte zum Bezug eines Assistenzbeitrages an (IV-act. 280). Im Dezember 2014 füllte sie einen Fragebogen bezüglich ihres Assistenzbedarfs aus (IV-act. 284). Sie gab an, sie benötige regelmässig Pflege und Hilfe durch den Ehemann und durch Angehörige. Zudem müsse sie eine Putzfrau beschäftigen. Sie könne sich nicht mehr selbständig an- und auskleiden, benötige beim Essen und Trinken teilweise Hilfe, könne die Körperpflege nicht mehr selbständig verrichten und sei bei der Administration des Haushaltes, bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, bei den Besorgungen und bei der Wäsche auf erhebliche Hilfestellungen angewiesen. Auch Freizeitaktivitäten, die Pflege gesellschaftlicher Kontakte, die Fortbewegung ausser Haus sowie die Pflege und Erziehung der beiden Kinder seien nicht ohne eine umfassende Hilfe Dritter möglich. Zudem bestehe ein erheblicher Hilfebedarf bezüglich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als medizinische Masseurin und der entsprechenden Weiterbildung. Am 19. Januar 2015 fand eine Befragung in der Wohnung der Versicherten statt. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle notierte (IV- act. 287 ff.), die Versicherte benötige Hilfe beim Zusammenstellen der Kleidung (eine Minute pro Tag), bei der Nagelpflege (eine Minute pro Tag), bei der Kosmetik (zwei Minuten pro Tag), bei der Planung der Assistenz (eine Minute pro Tag), bei anderen Verwaltungsarbeiten (zwei Minuten pro Tag), beim Kochen (sechs Minuten pro Tag), beim Aufräumen der Küche (vier Minuten pro Tag), beim Tageskehr (zwei Minuten pro Tag), beim Wochenkehr (sechs Minuten pro Tag), bei der Ernährungs- und Einkaufsplanung (eine Minute pro Tag), beim Einkaufen (fünf Minuten pro Tag), bei anderen Besorgungen (zwei Minuten pro Tag), beim Sortieren der Wäsche (eine Minute
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte pro Tag), beim Bügeln und Flicken der Wäsche (zwei Minuten pro Tag), in der Freizeit (zwei Minuten pro Tag), bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (fünf Minuten pro Tag), bei der Fortbewegung ausser Haus (sechs Minuten pro Tag; inkl. Reisen), bei der Kleinkinderpflege (jüngeres Kind, noch nicht vier Jahre alt; 50 Minuten pro Tag), bei den Erziehungsaufgaben (älteres Kind, über vier Jahre alt; 20 Minuten pro Tag), bei der beruflichen Weiterbildung (18 Minuten pro Tag; inkl. Mobilität) und bei der selbständigen Erwerbstätigkeit (36 Minuten pro Tag; inkl. Mobilität). Bezüglich der Küchenreinigung, des Wochenkehrs, der anderen Besorgungen und der Wäsche sei einerseits eine Mithilfe des Ehegatten und andererseits ein – zeitlich identischer – Mehraufwand wegen der Kinder zu berücksichtigen. Der anerkannte Hilfebedarf belaufe sich insgesamt also auf 67,99 Stunden pro Monat. Davon sei ein Anteil von 14,27 Stunden durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt. Der (ungedeckte) Assistenzbedarf betrage folglich 53,72 Stunden, weshalb die Versicherte ab dem 1. November 2014 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von 1'762 Franken pro Monat habe. Mit einer Verfügung vom 23. März 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten per 1. November 2014 einen Assistenzbeitrag von 1'762 Franken pro Monat beziehungsweise von 19'382 (= 11 × 1'762) Franken pro Jahr zu (IV-act. 295). A.b Am 24. November 2016 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle, per 1. November 2016 müsse der Assistenzbeitrag von Amtes wegen revidiert werden, da das jüngere Kind der Versicherten im Oktober 2016 das vierte Altersjahr vollendet habe (IV-act. 304). Am 28. November 2016 hielt sie fest (IV-act. 310), gemäss den Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen müsse der Assistenzbedarf für die Betreuung eines Kleinkindes (bis vier Jahre) revisionsweise durch den tieferen Bedarf für die Betreuung eines Kindes (ab vier Jahre) ersetzt werden. Vorliegend reduziere sich der Assistenzbedarf deshalb von 53,72 Stunden auf 28,35 Stunden. Mit einem Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Reduktion des Assistenzbeitrages auf 10'259.70 Franken pro Jahr auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, also voraussichtlich per 31. März 2017 vorsehe (IV-act. 311). Dagegen wandte die Versicherte am 15. Januar 2017 ein (IV-act. 324), sie benötige mehr Betreuung. Ihr Sehvermögen habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Bei der Abklärung vom 19. Januar 2015 seien zudem viele wesentliche Punkte nicht berücksichtigt worden. Sie ersuche deshalb um eine neue Abklärung. Die Eingabe enthielt eine umfassende Auflistung von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkungen, die gemäss der Versicherten bei der ursprünglichen Abklärung im Januar 2015 nicht hinreichend berücksichtigt worden waren, und den Vermerk: „Aufzählung nicht vollständig“. Am 24. Januar 2017 notierte eine Fachmitarbeiterin (IV- act. 330), bei der erstmaligen Festlegung des Assistenzbeitrages sei die Hilfebedürftigkeit „grosszügig“ berücksichtigt worden. Der Assistenzbeitrag decke bereits die meisten der von der Versicherten aufgelisteten Hilfestellungen ab. Er entspreche weitgehend jenem für eine vollständig erblindete Person, weshalb die zwischenzeitliche Verschlechterung der Sehfähigkeit irrelevant sei. Zur Verbesserung der Lesefähigkeit könnten Hilfsmittel abgegeben werden. Zudem habe die Versicherte ja die ursprüngliche Verfügung akzeptiert. Allerdings könne angesichts der von der Versicherten beschriebenen zwischenzeitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die Nahrungsaufnahme ein leicht höherer Hilfebedarf und für den Transfer im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft neu ebenfalls ein gewisser Hilfebedarf berücksichtigt werden. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Mit einer Verfügung vom 1. Februar 2017 setzte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf 10'994.50 Franken herab (IV-act. 331). B. B.a Am 28. Februar 2017 erhob die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2017 (act. G 1). Sie beantragte eine „Anpassung der Assistenzstunden“. Zur Begründung führte sie aus, der Assistenzbedarf, den die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) berechnet habe, entspreche nicht ihrem realen Assistenzbedarf. Die Reduktion des Assistenzbeitrages verunmögliche ihr ein selbstbestimmtes Leben. Sie habe Einsicht in die Verfügungen und Berechnungen anderer sehbehinderter Menschen genommen. Deren Bedarf sei in mehreren Punkten massiv höher eingestuft worden als bei ihr. Bezüglich des von der Fachmitarbeiterin erwähnten Lese- und Schreibsystems sei zu berücksichtigen, dass die aktuellen Lesegeräte weder die Handschrift eines Erstklässlers noch Dialekt richtig ausgeben könnten. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, sie sei an die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsweisungen gebunden. Eine Ermittlung des Assistenzbedarfs aufgrund der effektiv benötigten Zeit komme daher zum Vorneherein nicht in Frage. Die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 23. März 2015 sei unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Im Revisionsverfahren seien nur die Vollendung des vierten Altersjahres des jüngeren Kindes und der erhöhte Assistenzbedarf beim Essen und Trinken sowie für den Transfer zur Verrichtung der Notdurft zu berücksichtigen gewesen. B.c Die Beschwerdeführerin hielt am 6. Juni 2017 an ihrem Antrag fest (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 8). Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit einer Verfügung vom 23. März 2015 erstmals einen Assistenzbeitrag zugesprochen. Dessen Höhe hatte sie anhand eines weitgehend standardisierten beziehungsweise pauschalierten Fragebogens festgelegt. Ein ähnliches Vorgehen ist in einem vergleichbaren Fall vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als gesetzwidrig qualifiziert worden (Entscheide IV 2012/133 vom 8. Mai 2013 und IV 2014/101 vom 19. Januar 2016). Das Bundesgericht hat ebenfalls die Notwendigkeit einer umfassenden Ermittlung des konkreten Sachverhaltes für die Festsetzung eines Assistenzbeitrags betont und damit den Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen weitgehend bestätigt. Folglich steht fest, dass die Verwaltungsweisungen, auf die sich die Beschwerdegegnerin zur Rechtfertigung der Sachverhaltsermittlung anhand standardisierter beziehungsweise pauschalierter Vorgaben stützt, gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und deshalb gesetz- und verfassungswidrig sind (Urteil 8C_161/2016 vom 26. August 2016, E. 3.1.2). Ob der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 23. März 2015 eine ausreichende Sachverhaltsabklärung vorangegangen ist, kann allerdings in diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden, denn jene Verfügung ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit für die Parteien und für das Gericht verbindlich geworden. Auf die Einwände der Beschwerdeführerin, der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt sei bereits damals nicht hinreichend abgeklärt worden, kann deshalb nicht eingegangen werden. Den Gegenstand dieses Verfahrens bildet nur die Frage, ob die angefochtene Revisionsverfügung vom 1. Februar 2017 rechtmässig ist. 2. 2.1 Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung ist gemäss dem Art. 17 Abs. 2 ATSG mittels einer Revision zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Die Revision bezweckt also nicht die Korrektur eines Fehlers, an dem eine formell rechtskräftige Verfügung von Beginn weg gelitten hat. Solche Korrekturen sind nur mittels einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder mittels einer sogenannt prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) möglich. Die Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG) ist hingegen das verfahrensrechtliche Korrekturinstrument, mit dem die Richtigkeit einer Dauerleistungsverfügung über einen längeren Zeitraum hinweg sichergestellt werden kann. Eine Dauerleistungszusprache beruht nämlich für die Zukunft notwendigerweise auf der Prognose, dass sich der anspruchsrelevante Sachverhalt nicht verändern werde. Tritt später aber doch eine Sachverhaltsveränderung ein, verliert diese Prognose ihre Gültigkeit; ab diesem Moment wird die formell rechtskräftige Verfügung materiell falsch. Sie muss deshalb „aktualisiert“ werden, das heisst es muss eine neue Prognose für die Zukunft aufgestellt werden, die auf dem nun aktuellen Sachverhalt beruht. Die Dauerleistung ist dann ausgehend von dieser Prognose für die Zukunft neu festzusetzen. Diesem Sinn und Zweck der Revision entsprechend beschränkt sich ein Revisionsverfahren auf jene Sachverhaltselemente, die sich tatsächlich nachträglich verändert haben (vgl. zum Ganzen RALPH JÖHL, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.). 2.2 Der Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet die Verwaltung in jedem Verfahren, den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen umfassend abzuklären. Die in der E. 2.1 dargestellte Beschränkung des Revisionsverfahrens auf einzelne Sachverhaltselemente rechtfertigt keine herabgesetzte Sachverhaltsabklärungsqualität. Auch in einem Revisionsverfahren muss deshalb der relevante Sachverhalt umfassend abgeklärt werden, allerdings zunächst beschränkt auf die Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Aber das bedeutet nicht, dass der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt nicht sorgfältig ermittelt werden müsste. Auch die Beantwortung der Frage nach allfälligen Sachverhaltsveränderungen setzt nämlich einen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelten Sachverhalt voraus. Das gilt selbstverständlich auch bezüglich des allfälligen zweiten Schrittes in einem Revisionsverfahren, das heisst hinsichtlich der Abklärung, wie genau sich der massgebende Sachverhalt gegebenenfalls verändert hat. Im Revisionsverfahren gilt die Untersuchungspflicht also genau gleich wie in einem Verfahren, das den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt beschlägt. Auch in einem Revisionsverfahren muss folglich der Sachverhalt so ermittelt werden, dass mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, ob und gegebenenfalls wie sich der massgebende Sachverhalt verändert hat. Nur dann kann die Leistung revidiert werden. Eine Einschränkung dieser Untersuchungspflicht kann sich allerdings aus gesetzlichen (widerlegbaren) Vermutungen und (unwiderlegbaren) Fiktionen ergeben. Wenn sich beispielsweise der pauschal vorgegebene Stundenansatz für den Assistenzbeitrag (Art. 42sexies Abs. 4 lit. b IVG i.V.m. Art. 39f Abs. 1 IVV) ändern würde, dann müsste der gesamte Assistenzbeitrag im konkreten Einzelfall für die Zukunft entsprechend angepasst werden, ohne dass diesbezüglich Sachverhaltsabklärungen erforderlich wären. Da es sich bei jener Vorgabe um eine Fiktion handelt, könnte eine Revision selbst dann nicht verhindert werden, wenn nachgewiesen werden könnte, dass die tatsächliche Stundenzahl unverändert geblieben ist. Weil eine solche Fiktion nicht nur der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zuwiderläuft, sondern auch dem Grundsatz, dass eine Leistung dem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechen muss, widerspricht, muss sie sich zwingend auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. 2.3 Offenbar sieht das standardisierte Abklärungssystem „FAKT2“ für den zeitlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege von minderjährigen Kindern pauschale Minutenansätze vor, die für Kinder im Alter von 0–4 Jahre deutlich höher als für Kinder ab vier Jahre sind. Bei der ursprünglichen Leistungszusprache hat die Beschwerdegegnerin nämlich für das ältere Kind, das damals bereits das vierte Altersjahr vollendet hatte, bei einem Hilfebedarf „Stufe 3“ einen Aufwand von 20 Minuten berücksichtigt, während sie für das jüngere Kind bei einem tieferen Hilfebedarf „Stufe 2“ einen Aufwand von 50 Minuten angerechnet hat (vgl. IV-act. 289–31). Die entsprechenden Fiktionen („Kleinkinderpflege bis vier Jahre, Stufe 2: 50 Minuten pro
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tag“ und „Erziehungsaufgaben ab vier Jahre, Stufe 3: 20 Minuten pro Tag“) finden weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Stütze. Selbst im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) lassen sich diese Fiktionen nicht finden; der einschlägige Anhang 3 sieht nur generelle Bandbreiten vor, innerhalb derer sich der tägliche Aufwand für Erziehungsaufgaben belaufen soll. Die offenbar im „FAKT2“ hinterlegte fiktive Veränderung des Betreuungsaufwandes im Zeitpunkt der Vollendung des vierten Altersjahres beruht also auf keiner gesetzlichen (oder auch nur weisungsrechtlichen) Grundlage. Zwar mag eine allgemeine Erfahrung dafür sprechen, dass die Betreuung von Kleinkindern aufwendiger als jene von älteren Kindern ist. Diese mögliche Erfahrungstatsache kann aber jene im „FAKT2“ hinterlegte Fiktion, der Betreuungsaufwand sinke im Zeitpunkt der Vollendung des vierten Altersjahres drastisch, offensichtlich nicht rechtfertigen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, es liege ein Revisionsgrund vor, weil das jüngere Kind der Beschwerdeführerin das vierte Altersjahr vollendet habe, beruht also auf einer gesetzwidrigen und damit unhaltbaren Fiktion. Weil es die Beschwerdegegnerin in grober Missachtung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) unterlassen hat, auch nur irgendeine Sachverhaltsabklärungsmassnahme durchzuführen, steht nicht einmal mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt seit der ursprünglichen Zusprache eines Assistenzbeitrages verändert hat. Über den tatsächlichen Sachverhalt im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist nichts bekannt, denn das Verwaltungsverfahren hat sich auf die Erstellung zweier interner Notizen, die Eröffnung des Vorbescheides, eine interne Stellungnahme zu den Einwänden der Beschwerdeführerin und die Eröffnung der verfahrensabschliessenden Verfügung beschränkt. Selbst nachdem die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf den Vorbescheid geltend gemacht hatte, der vorgesehene Entscheid entspreche nicht den Tatsachen, hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen vorgenommen, sondern sich damit begnügt, eine interne Stellungnahme einer Fachmitarbeiterin einzuholen. Die angefochtene Verfügung beruht deshalb ganz offensichtlich auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Sie ist also in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangen und folglich als rechtswidrig aufzuheben. 2.4 Immerhin besteht angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der aus der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermutung, dass ihre beiden Kinder mittlerweile wohl wesentlich selbständiger als noch im März 2015 sein dürften, Grund zur Annahme, dass sich der relevante tatsächliche Assistenzbedarf der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Zusprache eines Assistenzbeitrages im März 2015 wesentlich verändert haben könnte. Das rechtfertigt weitere Abklärungen bezüglich des aktuellen Assistenzbedarfs der Beschwerdeführerin. Die Sache ist deshalb zur Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird eine eingehende Abklärung vor Ort durchführen und einen Abklärungsbericht erstellen, der diesen Namen verdient, das heisst ein vollständiges Protokoll der anlässlich des Augenscheins gemachten Beobachtungen sowie der gestellten Fragen und der dazu gehörigen Antworten, das sie von der Beschwerdeführerin unterzeichnen lassen wird. Gestützt auf dieses Protokoll wird sie den aktuellen Assistenzbedarf der Beschwerdeführerin berechnen und die Frage beantworten, ob der Assistenzbeitrag zu revidieren ist. Anschliessend wird sie neu verfügen. 2.5 Für die vollständige Erfüllung der Begründungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes – entgegen den obigen Ausführungen – zulässig wäre, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag für die Zukunft umfassend zu prüfen beziehungsweise neu festzusetzen. Das Bundesgericht vertritt nämlich die Auffassung, dass der massgebende Sachverhalt in einem Revisionsverfahren umfassend neu gewürdigt werden könne, das heisst dass sich das Revisionsverfahren nicht nur auf die Anpassung einer Dauerleistung an Veränderungen des Sachverhaltes beschränke, sondern darauf abziele, die Gesetzmässigkeit der Leistung für die Zukunft sicherzustellen, was auch die Korrektur von Fehlern erlaube, die bereits bei der ursprünglichen Leistungszusprache begangen worden seien. Zum selben Resultat führt auch eine zweite bundesgerichtliche Praxis, nämlich die sogenannte „Wiedererwägung ex nunc“. Diese soll eine umfassende Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung ermöglichen, die im Überprüfungszeitpunkt zweifellos unrichtig ist, selbst wenn diese ursprünglich nicht zweifellos unrichtig gewesen ist. Unter Berufung auf diese beiden Praxen des Bundesgerichtes könnte die Beschwerdeführerin möglicherweise eine umfassende Überprüfung und Neufestsetzung des Assistenzbeitrages für die Zukunft erwirken. Allerdings lässt weder der Art. 17 ATSG noch der Art. 53 Abs. 2 ATSG bei einer korrekten Interpretation eine umfassende ex nunc-Überprüfung zu. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unhaltbarkeit der bundesgerichtlichen Interpretation des Art. 17 ATSG und des Art. 53 Abs. 2 ATSG zeigt sich augenfällig darin, dass der Wirkungszeitpunkt auf den Zeitpunkt fallen würde, in dem das jüngere Kind das vierte Altersjahr vollendet hat, was absurd wäre, weil nicht ersichtlich wäre, weshalb der von Anfang an falsche Assistenzbeitrag genau auf diesen (völlig willkürlich bestimmten) Zeitpunkt hin umfassend korrigiert werden müsste. 3. Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind deshalb der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Sache wird zur Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet.