© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2017/69 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 28.09.2017 Entscheiddatum: 28.09.2017 Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 28.09.2017 Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 29 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 2 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr frühmorgens los und wurde von der Polizei nach rund 900 Metern angehalten. Auf der Frontscheibe waren unten in der Mitte zwei 25cm mal 25cm grosse Flächen frei, der Rest war ebenso vereist wie die vorderen Seitenscheiben. Bestätigung des dreimonatigen Führerausweisentzugs wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. September 2017, IV-2017/69) Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Thomas Vögeli und Richter Urs Früh, a.o. Gerichtsschreiberin Julia Müller
X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St.Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X besitzt seit 28. September 2015 den Führerausweis der Fahrzeugkategorie B. Er ist im Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) nicht verzeichnet. Am Mittwoch, 30. November 2016, 06.15 Uhr, lenkte X einen Personenwagen von seinem Wohnort auf der Rheinstrasse in Sevelen in Richtung Autobahnzubringer. Beim Kreisverkehrsplatz wurde er von einer Patrouille der Kantonspolizei angehalten. Die Scheiben waren vereist. Unten in der Mitte der Frontscheibe waren zwei circa 25 mal 25 Zentimeter grosse Flächen durch die einsetzende Warmluft der Lüftungsanlage vom Eis befreit. Zudem waren die vorderen vereisten Seitenscheiben gemäss Polizeirapport "äusserst rudimentär gekratzt“ worden. Die Polizisten erachteten die Sicht nach vorne, auf beide Seiten und über die Aussenspiegel nach hinten als überhaupt nicht gewährleistet. B.- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 12. Januar 2017 wurde X im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. November 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C.- Nach Abschluss des Strafverfahrens gab das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St.Gallen X am 20. Februar 2017 im Hinblick auf einen allfälligen Führerausweisentzug Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innert zehn Tagen. Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Strassenverkehrsamt am 28. Februar 2017) machte er davon fristgemäss Gebrauch. Mit Verfügung vom 15. März 2017 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate. D.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. März 2017 erhob X mit undatiertem Schreiben (Datum der Postaufgabe: 29. März 2017) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machte im Wesentlichen geltend, die Fahrzeugscheiben für eine freie Sicht auf die Fahrbahn genügend vom Eis befreit zu haben. Zusätzlich habe er die Lüftungsanlage eingeschaltet, um die vereisten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrzeugscheiben durch die einsetzende Warmluft aufzutauen. Ferner sei er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf den Führerausweis angewiesen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 21. Juni 2017 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 29. März 2017 ging innert der 14- tägigen Rechtsmittelfrist ein (Art. 41 lit. g, 45, 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1; abgekürzt: VRP). Im Weiteren verlangt das Gesetz die Schriftform für den Rekurs (Art. 48 Abs. 1 VRP). Dies bedeutet insbesondere, dass die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden muss. Auf dem vom Rekurrenten eingereichten Schriftstück fehlte die eigenhändige Unterschrift. Diesen Mangel behob er innert angesetzter Nachfrist, weshalb der Rekurs die formellen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt und darauf einzutreten ist. 2.- a) In tatsächlicher Hinsicht wurde im Strafverfahren festgehalten, dass der Rekurrent am Mittwoch, 30. November 2016, 06.15 Uhr, einen Personenwagen auf der Rheinstrasse in Sevelen in Richtung Autobahnzubringer gelenkt habe. Beim Kreisverkehrsplatz sei er von der Kantonspolizei angehalten worden. Die Kontrolle habe ergeben, dass die Frontscheibe unzureichend vom Eis befreit gewesen sei. Lediglich unten in der Mitte der Frontscheibe seien zwei circa 25 mal 25 Zentimeter grosse Flächen durch die einsetzende Warmluft der Lüftungsanlage vom Eis befreit gewesen. Zudem seien die vorderen vereisten Seitenscheiben "äusserst rudimentär gekratzt" worden. Die Sicht nach vorne, auf beide Seiten und über die Aussenspiegel nach hinten sei nicht gewährleistet gewesen. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – insbesondere auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2). Die Sachverhaltsdarstellung des Untersuchungsamts stützt sich im Wesentlichen auf ein Fotoblatt der Kantonspolizei vom 8. Dezember 2016 und den Polizeirapport vom 8. Dezember 2016. Daraus geht hervor, dass bei der Frontscheibe einzig unten in der Mitte zwei circa 25 mal 25 Zentimeter grosse Flächen durch die einsetzende Warmluft der Lüftungsanlage vom Eis befreit waren (act. 11/S. 5). Auf dem Fotoblatt ist weiter zu sehen, dass die vorderen Seitenscheiben völlig ungenügend vom Eis befreit wurden (act. 11/S. 6). Während der polizeilichen Einvernahme anerkannte der Rekurrent den ihm zur Last gelegten Tatbestand des Führens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (act. 11/S. 9). Demgegenüber machte er im Rekurs geltend, er habe am Mittwoch, 30. November 2016, das Eis auf den Fahrzeugscheiben „weggekratzt“, so dass er Fahrsicht gehabt habe. Als er während der Fahrt die Klimaanlage eingeschaltet habe, seien die Scheiben innen sogleich "vernebelt" geworden. Er habe bei nächster Gelegenheit rechts heranfahren und "den Nebel vom Fenster" auftauen lassen. Dazu sei er jedoch nicht gekommen, weil die Polizisten bei der ersten Parkmöglichkeit gestanden hätten (act. 1). Damit gab er zu, dass die Sicht ungenügend war. Wenn er im Rekurs geltend macht, die Sicht habe ausgereicht, bringt er Einwände vor, die an den Grundfesten der Strafbarkeit des Verhaltens rühren und deshalb bereits im Strafverfahren hätten vorgebracht werden müssen. Es geht nicht an, dass der Sachverhalt nachträglich im Rahmen des Administrativmassnahmeverfahrens
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nochmals überprüft wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht darauf kein Anspruch (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.1, 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2). Entsprechend ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. 3.- Zu prüfen bleibt, ob dem Rekurrenten zu Recht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln vorgeworfen wurde. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lehrfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). b) Die Vorinstanz stufte die Verkehrsregelverletzung – in Übereinstimmung mit dem Schuldspruch im Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 12. Januar 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG – als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung führte sie aus, mit seinem Verhalten habe der Rekurrent eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln begangen und dabei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Der Führerausweis müsse demnach entzogen werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Mit seinem Verhalten verletzte der Rekurrent Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 Satz 1 VRV der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; abgekürzt: VRV), wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Namentlich müssen die Scheiben sauber gehalten werden (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 VRV). Gegen diese Bestimmung verstösst beispielsweise, wer mit vereister oder beschlagener Windschutz- und schneebedeckter Heckscheibe fährt (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, Rz. 474). Auf die für die Verkehrssicherheit zentrale Bedeutung der guten Sicht weist auch Art. 71a Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41; abgekürzt: VTS) hin, wonach Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten müssen. Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellung des Untersuchungsamtes Altstätten war die Frontscheibe völlig ungenügend vom Eis befreit. Am unteren Rand der Frontscheibe waren nur zwei circa 25 mal 25 Zentimeter grosse Flächen, die wegen der einsetzenden Warmluft der Lüftungsanlage vom Eis befreit waren. Ferner waren die vorderen Seitenscheiben immer noch vereist. Dadurch war die Sicht nach vorne, auf beide Seiten und über die Aussenspiegel nach hinten für den Rekurrenten nicht gegeben oder zumindest massiv eingeschränkt. Es war unmöglich, das Verkehrsgeschehen im gesamten Umfeld wahrzunehmen. Aufgrund der fehlenden oder ungenügenden Rundumsicht war er praktisch blind unterwegs. Entsprechend bestand eine hohe Unfallgefahr. Ein Abkommen von der Fahrspur, was auch bei geringem Tempo ein erhebliches Risiko für den entgegenkommenden Verkehr darstellt, war ohne weiteres möglich. Sodann hätte der Rekurrent bei Strassenkreuzungen oder Einfahrtsstrassen kaum rechtzeitig auf andere Verkehrsteilnehmer reagieren können. Insbesondere hätte er einen nicht auffällig gekleideten Fussgänger nicht wahrnehmen können. Hinzu kommt, dass es um jene Uhrzeit noch dunkel war, was die Fahrsicht zusätzlich erschwerte (so auch BGer 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 3.5). Insofern kann dem Einwand des Rekurrenten, er habe trotz der vereisten Fahrzeugscheiben eine genügende Fahrsicht gehabt, nicht gefolgt werden (act. 1). Als Schutzbehauptung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint zudem, er habe bei der nächsten Gelegenheit rechts an den Strassenrand fahren wollen, nachdem die gereinigten Scheiben unmittelbar nach dem Einschalten der Lüftungsanlage "innen vernebelt" worden seien (act. 1). Denn die Distanz vom Wohnort des Rekurrenten bis zur Stelle, an der ihn die Kantonspolizei kontrollierte, betrug mindestens 900 Meter. Dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, früher anzuhalten und die Scheiben zu säubern, erscheint unglaubwürdig. Im Übrigen hätte der Rekurrent mit solch vereisten Scheiben gar nicht los- oder – wenn die Vereisung erst nach dem Einschalten der Lüftungsanlage geschah – weiterfahren dürfen. Vielmehr hätte er diese bereits vor Fahrbeginn vom Eis befreien müssen. Selbst wenn das Verkehrsaufkommen zur fraglichen Zeit gering gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der Rekurrent sein Fahrzeug mit massiver Sichteinschränkung über eine längere Distanz von mindestens 900 Metern lenkte. Damit schuf er eine ernstliche Gefahr für sich und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Seine Fahrweise ist damit objektiv als schwere Widerhandlung zu qualifizieren (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2015, Art. 34 N 60 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). d) Subjektiv erfordert eine schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens eine grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; VRKE IV-2010/113 vom 24. Februar 2011 E. 4b, im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Davon ist unter anderem auszugehen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst war. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte (BGer 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5; BGE 130 IV 32 E. 5.1). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruhte. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E. 4.3). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1). Die Fahrsicht nach vorne, auf beide Seiten und über die Aussenspiegel nach hinten war für den Rekurrenten nicht gegeben oder zumindest massiv eingeschränkt. Gegenüber der Polizei erwähnte er, dass er keinen Eisschaber gehabt und deshalb mit einer Kreditkarte hantiert habe (act. 11/S. 8). Dies vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Denn es war offensichtlich, dass die Scheiben vor der Wegfahrt zu wenig gesäubert worden waren. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Heizungs- und Lüftungsanlage den Rest erledigen werde. Diese Fehleinschätzung war zumindest grobfahrlässig, und damit liegt ein rücksichtsloses Verhalten vor, das ihm als schweres Verschulden im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG anzulasten ist. e) Zusammenfassend lenkte der Rekurrent auf einer Strecke von mindestens 900 Metern ein nicht betriebssicheres Fahrzeug (Art. 29 SVG), weil die Frontscheibe und die vorderen Seitenscheiben unzureichend vom Eis befreit waren. Durch sein Fehlverhalten schuf der Rekurrent eine hohe Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Da das Verschulden schwer wiegt, handelt es sich somit um eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. 4.- Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Der Rekurrent macht geltend, er sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf den Führerausweis angewiesen. Er sei temporär angestellt und arbeite auf Stundenbasis. Ferner habe er einen ungetrübten automobilistischen Leumund (act. 1). Gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG setzte die Vorinstanz die Dauer der Massnahme auf drei Monate, und damit auf die Mindestentzugsdauer fest. Das Gesetz schliesst
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aus (Art. 16 Abs. 3 SVG). Daher kann die vom Rekurrenten geltend gemachte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.2 für einen selbständig erwerbenden Taxichauffeur). Auch ein ungetrübter automobilistischer Leumund vermag eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht zu rechtfertigen (vgl. BGer 1C_309/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend auch hinsichtlich der Entzugsdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist folglich abzuweisen. 5.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, dass der Rekurrent den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens am 15. Juni 2017 abzugeben habe. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Darauf ist nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin (15. Juni 2017) ist bereits vorüber, weshalb besagte Anordnung zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird einen neuen Abgabetermin festlegen müssen. Allerdings hätte Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden müssen, wenn die Abgabefrist nicht bereits abgelaufen wäre. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 6.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie sind dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und andererseits hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Ausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]) erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten in der Höhe von Fr. 960.– zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 240.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.
Entscheid:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises) wird zufolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 960.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 240.– zurückerstattet.