St.Gallen Sonstiges 06.10.2017 IV 2017/55 , IV 2017/153

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/55 , IV 2017/153 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 06.10.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 06.10.2017 Art. 28 IVG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 37 Abs. 4 ATSG. Invalidenleistungen. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten wird ein Anspruch auf Rente verneint. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren wird verneint und das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ebenfalls abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 6. Oktober 2017, IV 2017/55 und IV 2017/153). Entscheid vom 6. Oktober 2017 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz) und Michaela Machleidt Lehmann, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Geschäftsnr. IV 2017/55, IV 2017/153 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich erstmals am 6. November 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente (IV-act. 1). A.b Mit Verfügung vom 11. April 2006 wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen ab mit der Begründung, der Invaliditätsgrad liege bei adaptierter Tätigkeit bei 7% (IV-act. 61). Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI), Basel, vom 3. Januar 2006, welches als Diagnose im Wesentlichen Hüftschmerzen links sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung angab und nach welchem für eine körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit eine uneingeschränkt zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100% bestand (IV-act. 50). A.c Die gegen diese Verfügung durch den Rechtsvertreter des Versicherten, Rechts- anwalt lic. iur. D. Ehrenzeller, Teufen, erhobene Einsprache (IV-act. 63) wies die IV- Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2006 ab (IV-act. 71). Auch die gegen diesen Entscheid vom Versicherten erhobene Beschwerde (IV-act. 73), wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 14. November 2007 abgewiesen (IV-act. 91).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a Der Versicherte meldete sich am 8. April 2008 erneut zum Bezug von Rentenleistungen an (IV-act. 94), nachdem er vom 4. bis 29. Februar 2008 in der psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert worden war (vgl. IV-act. 103). B.b Die Psychiatrie-Dienste Süd, Psychiatrie-Zentrum C.___, gaben im Arztbericht vom 20. Juni 2008 an, diagnostisch bestehe aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradig depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und aus somatischer Sicht eine arterielle Hypertonie und eine Herzrhythmusstörung. Ein Arbeitsunfall vom Mai 2000 habe neben körperlichen Beeinträchtigungen als direkte Unfallfolge psychische Auffälligkeiten verursacht. Die damals diagnostizierte depressive Symptomatik (Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion) habe sich seitdem trotz verschiedenster therapeutischer Massnahmen und medikamentöser Interventionen verschlechtert. Der Versicherte sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 100). B.c Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Verlaufsbegutachtung durch das ABI (IV-act. 107). Dieses stellte im Gutachten vom 25. Juni 2009 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Hüftschmerzen links (erstens Status nach medialer Schenkelhalsfraktur am 23.05.2000, zweitens Status nach Schraubenosteosynthese am 23.05.2000 [richtig: 24.05.2000] und Osteosynthesematerialentfernung ca. 2002 und drittens radiologisch keine Veränderung zum Vorbefund 11/2005) sowie ein chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien (erstens Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, zweitens klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik und drittens radiologisch ausgeprägte ventrale Spondylose C3-C6). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden histrionische Wesenszüge ohne das Vorliegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung, Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung, arterielle Hypertonie sowie Adipositas. In der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit bestehe bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht finde sich keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% (IV-act. 114).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Gestützt auf das ABI-Gutachten wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mit Vorbescheid vom 24. August 2009 (IV-act. 118) bzw. Verfügung vom 25. November 2009 ab (IV-act. 124). B.e Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht unter Hinweis auf das beweiskräftige ABI-Verlaufsgutachten mit Urteil vom 6. Januar 2012 ab (IV-act. 144). B.f Am 19. November 2012 beantragte der Versicherte erneut bei der IV-Stelle eine Rente (IV-act. 148). Sein Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 22. Januar 2014 verschiedene Arztberichte ein, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit belegen sollten (IV-act. 171ff.). B.g Am 5. August 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für notwendig erachte (IV-act. 180). Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte der Rechtsvertreter der IV-Stelle mit, dass der Versicherte bereits zweimal durch das ABI Basel begutachtet worden sei. Sofern die Zufallsplattform erneut das ABI ergeben sollte, könne er eine solche Zuweisung nicht akzeptieren, da deren Arbeit bereits zu einem Beschwerdeverfahren und grossen Rügen gegenüber dem ABI geführt habe (IV-act. 182). B.h Gemäss einer internen Notiz der IV-Stelle sah diese keinen Grund, weshalb bei einer Zuteilung nach Zufallsprinzip das ABI nicht berücksichtigt werden sollte (IV-act. 184). Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 beauftragte die IV-Stelle das ABI mit der polydisziplinären Begutachtung, nachdem die SuisseMED@P-Plattform das Los wiederum dem ABI zugeteilt hatte (IV-act. 187 und 184). Am 23. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, durch welche ABI-Gutachter er untersucht werde (IV- act. 191). B.i Vom 4. bis 7. Mai 2015 wurde der Versicherte auf Grund einer hypertensiven Entgleisung im Spital D.___ hospitalisiert (Bericht vom 7. Mai 2015, IV-act. 195). B.j Mit Stellungnahme vom 27. November 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ fest, dass vor einer Begutachtung schnellstmöglich weitere Unterlagen bezüglich der erfolgten Hospitalisation beizuziehen seien. So spreche der eingegangene Arztbericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Spitals D.___ nicht ausdrücklich von einem Herzinfarkt, sondern von einem Verdacht auf ein akutes Koronarsyndrom (IV-act. 201). Gestützt auf den Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. F.___ vom 4. Dezember 2015 (IV-act. 204) befand Dr. E., dass einer Begutachtung nichts mehr im Wege stehe. Seit dem damaligen Ereignis sei keine hypertensive Entgleisung mehr aufgetreten (IV-act. 206). B.k Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch das ABI fest (IV-act. 207). Der Rechtsvertreter des Versicherten beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2016, dass jener angesichts der bisherigen Behandlung am ABI durch einen anderen Psychiater als in den beiden Vorgutachten zu begutachten und seine Tochter als Dolmetscherin einzusetzen sei. Zudem seien sämtliche Untersuchungen und Explorationen mit einer Videokamera festzuhalten und diese dem Gutachten beizulegen (IV-act. 208). B.l Die IV-Stelle antwortete mit Schreiben vom 11. Februar 2016, dass nach Rücksprache mit dem ABI ein neuer psychiatrischer Gutachter den Versicherten begutachte. Zudem sei die praktische Durchführung der Abklärung grundsätzlich Sache der Abklärungsstellen und es werde prinzipiell eine professionell dolmetschende Person eingesetzt (IV-act. 209). B.m Am 10., 11. Mai und 13. Juni 2016 wurde der Versicherte von den Gutachtern des ABI untersucht. Diese hielten im ABI-Gutachten vom 6. Juli 2016 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische lumbogluteale Schmerzen links (ICD-10 T93.1/M79.65/M54.5) bei einem Status nach medialer Schenkelhalsfraktur am 23.05.2000, einem Status nach Schraubenosteosynthese am 23.05.2000 (richtig: 24.05.2000), einem Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials 11/2001, bei radiologisch degenerativen Veränderungen, Labrumriss, Zeichen des Impingements und Verdacht auf ältere Osteonekrose femoral (MRI 12.09.2013), bei radiologisch lumbal mehrsegmentaler leichtgradiger Diskopathie ohne Neurokompression und hypertrophe Spondylarthrose ohne relevante spinale Verengung (MRI 10.02.2016), bei einem Status nach Hüftgelenksinfiltration unter BV-Kontrolle mit Triamcort am 13.09.2013 ohne Ansprechen (Dr. G., Spital D.___) und bei klinisch nicht klar fassbarer Pathologie sowie eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) mit einem Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung fest. Sie befanden den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau sowie in anderen, körperlich schweren und andauernd mittelschweren Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Dagegen bestehe in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, adaptierten Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% (IV-act. 213). RAD-Arzt Dr. E.___ befand, dass auf das Gutachten abgestützt werden könne (IV-act. 214). B.n Mit Vorbescheid vom 9. September 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Abweisung des Rentengesuchs bei Annahme eines Invaliditätsgrads von 7% in Aussicht (IV-act. 220). B.o Dagegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 17. Oktober 2016 Einwand erheben. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (IV-act. 221). B.p Im Schreiben vom 5. Dezember 2016 nahmen die ABI-Gutachter zum Einwand des Rechtsvertreters Stellung. Sie könnten nicht erkennen, was am Gutachten nicht korrekt sei. In der Folge hielten sie am bestehenden Gutachten fest (IV-act. 225). Auch RAD-Arzt Dr. E.___ sah in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 keine Gründe, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte (IV-act. 226). B.q Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten im Sinne des Vorbescheids ab (IV-act. 227). C. C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 3. Februar 2017 mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Zusprache einer mindestens halben Rente ab spätestens Juni 2013. Eventualiter sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung (inklusive Rheumatologie) durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rechtsvertreter macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf das ABI- Gutachten abgestellt werden. So werde im orthopädischen Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein- bis zweimal monatlich in die Moschee zum Beten gehe und dabei eine kniende Position einnehme, was nicht zutreffe. Zudem seien in der Rechnung des HEKS für den 11. Mai 2016 lediglich drei Stunden Dolmetscher

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verrechnet worden, was zweifellos bereits für die neuropsychologische Untersuchung aufgebraucht worden sei. Schliesslich stelle der Verzicht auf eine rheumatologische Untersuchung einen schwerwiegenden Mangel dar (IV 2017/55: act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung (IV 2017/55: act. G 5). C.c Am 22. März 2017 bewilligt die Abteilungsvizepräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (IV 2017/55: act. G 6). C.d Mit Replik vom 3. Mai 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (IV 2017/55: act. G 10). C.e Mit Schreiben vom 12. September 2017 reicht der Beschwerdeführer medizinische Berichte über eine hypertensive Entgleisung vom 26. August 2017 ein, die notfallmässige Untersuchungen im Spital D.___ und Spital H.___ notwendig machten. Der Vorfall belege auf jeden Fall die sehr unsichere und labile gesundheitliche Situation (act. G 12 mit Beilagen). D. D.a Am 10. März 2017 verfügte die IV-Stelle eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit sowie gegebener Aussichtslosigkeit (IV-act. 234 des Verfahrens IV 2017/153: act. G 1.1). D.b Dagegen lässt der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 26. April 2017 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt er vor, es könne einem Versicherten nicht zugemutet werden, ein Gutachten in der notwendigen Intensität zu prüfen. So habe das ABI wiederum lediglich auf Äusserlichkeiten abgestellt. Zudem habe der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass es an einer rheumatologischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchung fehle und der Orthopäde hierzu nicht viel habe beitragen können. Gerade auch, wenn ein Vergleich zu früheren Gutachten zu ziehen sei, sei der Beizug eines Anwalts besonders gerechtfertigt und es sei hier von schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Problemen auszugehen (IV 2017/153: act. G 1). D.c Die Beschwerdegegnerin beantragt unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort und mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Beschwerdeabweisung (act. G 3). Erwägungen 1. Streitgegenstand im Verfahren IV 2017/55 bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Abweisung des Begehrens um Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 3. Januar 2017). Im Verfahren IV 2017/153 bildet die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren jenes Leistungsverfahrens den Streitgegenstand (Verfügung vom 10. März 2017). Da die Streitgegenstände eng zusammenhängen und sich dieselben Parteien gegenüberstehen, rechtfertigt es sich, die Verfahren IV 2017/55 und IV 2017/153 zu vereinigen. 2. 2.1 Zunächst ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen. Es ist streitig, ob seit der Verfügung vom 25. November 2009 (IV-act. 124), welche das Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2012 (IV-act. 144) bestätigte, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit die Erwerbsunfähigkeit bzw. den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw. das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die vorliegende medizinische Aktenlage für eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ausreichend ist und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten abgestellt hat. 3.2 In diesem Gutachten hielt Dr. med. I., FMH Allgemeine Innere Medizin, gestützt auf seine allgemeininternistische Untersuchungen fest, dass sich keine Befunde und Diagnosen finden liessen, die eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit begründeten. Die aktuelle medikamentöse, ungenügend eingestellte arterielle Hypertonie könne mit geeigneten Massnahmen behandelt werden und begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 213-32). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. J., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete der Beschwerdeführer, dass es ihm seit vier Jahren schlechter gehe, er unter hohem Blutdruck und Schwindelanfällen leide. Zudem habe er Schmerzen in der linken Hüfte und in beiden Knien. Er sei oft aggressiv und könne dann impulsiv reagieren. Zudem vertrage er keinen Lärm. Er reagiere verbal, unwirsch, habe aber bisher niemanden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angegriffen. Die jahrelange Behandlung im Psychiatrie-Zentrum C.___ habe er nun beendet, da man ihm nicht weiterhelfen könne. Der Gutachter hielt in seiner Befunderhebung fest, der Beschwerdeführer habe flüssig kommuniziert, seine Antworten seien kurz gewesen, aber rasch gekommen. Die Stimmungslage sei freundlich und ausgeglichen gewesen und die von ihm geschilderte schnelle Reizbarkeit während der Untersuchung nie aufgetreten. Die Grundeinstellung sei leicht resignativ gewesen, jedoch sei er auch in der Lage gewesen, die Affekte zu modulieren und es hätten keine vitale Traurigkeit, keine Antriebsstörung und keine Suizidphantasien vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe jedoch geäussert, dass sein Leben bei diesem Gesundheitszustand kaum lebenswert sei. Der affektive Rapport zum Untersucher sei lebhaft ausgefallen, gegen Ende des Gesprächs habe sich eine Ermüdung breit gemacht. Ansonsten sei der Beschwerdeführer bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert gewesen. Der Gedankengang habe sich formal geordnet, inhaltlich unauffällig entfaltet. Hinweise für ein psychisches Geschehen in Form von Wahnideen, Halluzinationen oder eine Ich- Störung seien nicht vorhanden gewesen. Konzentration und Aufmerksamkeit habe der Beschwerdeführer während der gesamten Untersuchungsdauer bereitgehalten. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung seien intakt gewesen. Psychomotorisch habe sich der Beschwerdeführer weder agitiert noch gehemmt präsentiert (IV-act. 213-33f.). In seiner Beurteilung führte der psychiatrische Gutachter aus, dass auf Grund der Anamnese beim Beschwerdeführer eine Reizbarkeit, ein schnelles Aufbrausen und eine aggressive Impulsivität vermutet werden. So sei der Beschwerdeführer auch im letzten psychiatrischen ABI-Gutachten beschrieben worden. Offenbar reagiere der Beschwerdeführer mit Gereiztheit, insbesondere bei Reizüberflutungen. Tätliche Angriffe seien nicht bekannt. Daher stünden diagnostisch impulsive Persönlichkeitszüge im Vordergrund. Ansonsten könnten keine weiteren psychopathologischen Befunde genannt werden, insbesondere erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien für eine depressive Episode nicht (IV-act. 213-35). Hinsichtlich der früheren ärztlichen Einschätzungen nahm der Gutachter insbesondere Bezug auf einen Arztbericht des Psychiatrie-Zentrums C vom 20. Januar 2014. Darin werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) beschrieben. Darüber hinaus würden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rezidivierende Synkopen, differentialdiagnostisch komplex-fokale Anfälle, Status nach rechtshirniger Ischämie mit migräneartigen Kopfschmerzen, Konzentrations-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen beschrieben. Des Weiteren würden chronische Hüftschmerzen links bei Status nach Schenkelhalsfraktur links 2000 mit Osteosynthese und Metallentfernung aufgeführt. Zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit werde nicht Stellung bezogen. Es werde festgehalten, dass keinerlei Arbeitsfähigkeit auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt bestehe. Dr. J.___ befand demgegenüber, auf Grund der aktuell erhobenen Befunde könne die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestützt werden. Voralterung sei kein depressives Krankheitsbild. Insgesamt liege daher gestützt auf die Diagnose von impulsiv-reizbaren Persönlichkeitszügen, anamnestisch (ICD-10 Z73.1), mit passager pseudodementem Verhalten (ICD-10 F45.9) keine Arbeitsunfähigkeit vor, sofern die Arbeitstätigkeit in einem ruhigen Umfeld stattfinde (IV-act. 213- 38, 53). 3.3 Der orthopädische Gutachter Dr. med. K., FMH Orthopädische Chirurgie, fasste in seiner Beurteilung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusammen, dass sich die hauptsächlich gluteal links beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen liessen. Durchaus möglich sei ein gewisser Leidensdruck angesichts von Degeneration und Impingement an der Hüfte, doch sei die dafür präsentierte Symptomatik nicht zuletzt auf Grund des fehlenden Ansprechens auf intraartikuläre Infiltration als wenig typisch anzusehen. Auch der Leidensdruck an der lumbalen Wirbelsäule sei durch degenerative Veränderungen prinzipiell erklärbar, doch scheine diese Symptomatik anamnestisch und klinisch eine vergleichsweise geringe Rolle zu spielen. Insgesamt bestünden massive Hinweise für ein nicht-organisches Geschehen (IV-act. 213-42). Sodann nahm Dr. K. Stellung zum Bericht von Dr. med. G., Oberarzt Orthopädie am Spital D., der linksseitige Hüft- und Oberschenkelschmerzen diagnostiziert hatte. Überraschenderweise habe sich nach Infiltration des Hüftgelenkes keinerlei Besserung unter Belastung und passiver Beübung gezeigt, und auch das Bewegungsausmass habe nicht gesteigert werden können. Radiologisch hätten zwar teilweise fortgeschrittene degenerative Veränderungen samt Impingementsymptomatik und Labrumriss bestanden, doch hätte nach Infiltration zumindest ein Teil der Symptomatik regredient sein sollen. Dies habe sich aber nicht bestätigt, weshalb auch bezüglich Operation beziehungsweise Gelenksersatz äusserste Zurückhaltung geboten gewesen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Dr. K.___ konnte dieser Einschätzung insoweit folgen, als er angesichts der anamnestischen und klinischen Präsentation dringend von invasiven Massnahmen abriet. Dezidiert festzuhalten sei aber, dass die erwähnten Veränderungen an der Hüfte keinesfalls das genannte Beschwerdebild ausreichend erklären könnten (IV-act. 213-43). 3.4 Im Rahmen der neurologischen Abklärung verweist Dr. med. L., Facharzt für Neurologie, auf den Bericht des Neurologen Dr. M. vom 18. November 2013, welcher rezidivierende Synkopen mit der Differentialdiagnose komplex-fokaler Anfälle sowie ein sensomotorisches Hemisyndrom links bei Zustand nach rechtshirniger Ischämie diagnostiziert habe. Dieses Hemisyndrom gründe sich im neurologischen Befund allerdings vor allem auf die inkonstante Angabe einer Hypästhesie links und ein Gangbild mit Circumduction links, welches nur mit Unterarmgehstock durchgeführt werde. Ähnliche Befunde fänden sich jetzt aber in sehr wechselnder Ausprägung und eindeutig mitgekennzeichnet von einer Symptomausweitung. So sei das sehr unterschiedliche Gangbild nicht organisch erklärbar, wie sich auch für den Schwindel, welcher die Unter¬suchung stellenweise unterbrochen habe, kein Korrelat unter der Frenzelbrille finde. Ein hirnorganisches Syndrom lasse sich jetzt nicht bestätigen, die vorgegebenen Gedächtnislücken seien als pseudodementes Verhalten einzuordnen. Die angegebene Minderempfindung über der linken Körperhälfte könne per se nicht negiert werden und könnte tatsächlich einen kleinen organischen Kern bei abgelaufener rechtshemisphärischer Ischämie haben, nur werde dieser eben völlig durch die Ausgestaltungstendenzen überlagert. Ein Wernicke-Mann’sches Gangbild, wie initial demonstriert, bestehe sicher nicht, wie nun auch in objektiver Hinsicht der neurologische Status regelrecht ausfalle. Auf dieser vermuteten kleinen Ischämie aufbauend sei die Differentialdiagnose komplex-fokaler Anfälle gerechtfertigt, allerdings sei nun die weitere Anamnese hinsichtlich Synkopen oder Therapieversuch mit dem empfohlenen Lamotrigin unergiebig beziehungsweise leer. Offensichtlich stelle all dies kein Thema mehr dar. Bei ungünstigem vaskulärem Risikoprofil und möglicher abgelaufener rechtshemisphärischer Ischämie, ohne relevante Residuen, ergebe sich auf neurologischem Gebiet kein die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkender Befund. Dies auch nicht in retrospektiver Sicht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Hinsichtlich der neuropsychologischen Testung hielt lic. phil. N., Psychologe/ Neuropsychologe, fest, dass das Testprofil in sämtlichen durchgeführten Verfahren deutlich ungenügende Leistungen gezeigt habe. Zum Teil habe sich ein deutliches Ausweichverhalten beim Beschwerdeführer gefunden. So habe er beispielsweise bei der Durchführung des Word-Fluency Tests Wasser getrunken, dies während dem eine kognitive Leistung unter Zeitmessung hätte erbracht werden müssen. Die Testresultate könnten nicht als valide angesehen werden. Der bildungsungewohnte Beschwerdeführer, der auch in albanischer Sprache lediglich fähig sei, einen Dialekt zu schreiben, sei nicht genügend gut zur Durchführung einer neuropsychologischen Testbatterie zu motivieren. Damit sei die Validität der Ergebnisse nicht gegeben, weshalb die Frage nach der Höhe der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beantwortet werden könne (IV-act. 213-49). 3.6 Dr. med. O., FMH Otorhinolaryngologie, befand im Rahmen der audiologischen Untersuchungsbefunde, dass mit binauraler Hörgeräteversorgung bei rechtsakzentuierter Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits einzig qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden, indem Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen würden, für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 213-52). 3.7 Zusammenfassend konnten die Gutachter beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im Bau wie auch für jede andere körperlich schwere und dauerhaft mittelschwere Tätigkeit feststellen. Dagegen beurteilten sie die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Tätigkeit als zu 100% gegeben. Seit der Verfügung vom 25. November 2009 habe sich der Gesundheitszustand aus polydisziplinärer Sicht nicht wesentlich verändert bzw. verschlechtert (IV-act. 213-56). 4. 4.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt gegen das Gutachten vor, dass die Ressourcen und auch die Therapieadhärenz-Unfähigkeit nicht weiter abgeklärt oder beschrieben worden seien. Dies stelle nach der neuen Bundesgerichtsrechtsprechung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen schwerwiegenden Mangel dar. Dem ist jedoch mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (BGE 141 V 281) lediglich bei Vorhandensein von anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2 und 6). Nachdem vorliegend - und im Übrigen auch in den beiden Vorgutachten - keine solche Diagnose gestellt worden ist, handelt es sich auch nicht um einen Fall, der nach dieser Rechtsprechung zu beurteilen ist. 4.2 Weiter betont der Rechtsvertreter, dass das Gutachten auf rein äusserliche Behauptungen abstelle und beispielsweise den Eindruck erwecke, dass der Beschwerdeführer die Socken selber an- und ausgezogen habe, was aber nicht der Fall gewesen sei. Zudem könne die vom Orthopäden dokumentierte Aussage des Beschwerdeführers, dass er ein- bis zweimal monatlich in kniender Position bete, nicht den Tatsachen entsprechen. Weder habe der Beschwerdeführer eine solche Aussage gemacht, noch würde er sich jemals freiwillig auf die Knie begeben, weil er aus dieser Position nur unter grossen Beschwerden überhaupt wieder aufsitzen könnte (act. G 1). Da der Orthopäde diese - nun bestrittenen - Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Position beim Beten lediglich aufführte und daraus keinerlei direkte Schlüsse zog (vgl. IV-act. 213-40), sind sie für das Gesamtergebnis jedoch irrelevant. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sich ein- oder zweimal im Monat auf die Knie begibt, um in dieser Position zu beten. Weshalb das Gutachten jedoch den Eindruck erwecken sollte, der Beschwerdeführer habe nicht nur seine Schuhe, sondern auch seine Socken alleine angezogen, ist nicht ersichtlich, nachdem der Orthopäde klar ausführte, dass er den Beschwerdeführer beim Zurückkommen ins Zimmer vollständig angekleidet, lediglich die Socken in der Hand tragend, vorgefunden habe (IV-act. 213-39). 4.3 Schliesslich führt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Rechnung des Dolmetschers für den 11. Mai 2016 ins Leere, wenn er damit darlegen möchte, dass die orthopädische Untersuchung zu wenig ausführlich gewesen sein soll, weil die drei vom Dolmetscher verrechneten Stunden an diesem Tag bereits für die neuropsychologische Testung benötigt worden seien. Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern die orthopädische Untersuchung unvollständig vorgenommen worden sein soll und andererseits erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass die vom neuropsychologischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachter dokumentierten Testungen drei Stunden hätten in Anspruch nehmen sollen (vgl. IV-act. 213-47). 4.4 Hinsichtlich der neuropsychologischen Testergebnisse bezweifelt der Rechtsvertreter, dass eine Validität der Ergebnisse nicht gegeben sei. Vielmehr sei aus den Ergebnissen die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine erhebliche neuropsychologisch begründete Einschränkung bestehe. Dem ist jedoch gestützt auf die Ausführungen des Neuropsychologen nicht zu folgen. Dieser hält fest, dass sich zum Teil beim Beschwerdeführer ein deutliches Ausweichverhalten gezeigt habe, indem er beispielsweise während eines Tests unter Zeitmessung Wasser getrunken habe (IV-act. 213-49). Sodann gelang dem Beschwerdeführer beim Uhrentest das Einzeichnen der richtigen Uhrzeit erst, nachdem ihm gesagt worden war, es sei kaum möglich, dass ein Mensch mit Schulbildung diese Aufgabe nicht ausführen könne (vgl. IV-act. 213-48). Auch beim CERAD-Test gelang es dem Beschwerdeführer erst, seinen Namen rückwärts zu buchstabieren, als ihm der Versuchsleiter eröffnete, dass im Normalfall jedes Kind, das schreiben könne, zur Lösung dieser Aufgabe fähig sei (IV- act. 213-48). Damit ist nachvollziehbar, dass es dem Gutachter offenbar nicht gelang, den Beschwerdeführer zur Durchführung dieser neuropsychologischen Testbatterie gut genug zu motivieren, um valide Testergebnisse zu erhalten (IV-act. 213-49). 4.5 Sodann liegt es grundsätzlich im Ermessen der Gutachter zu entscheiden, ob die Abklärung unter Beizug einer orthopädischen, einer rheumatologischen oder beider Disziplinen zu erfolgen hat. So bilden (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2016, 9C_644/2015, E. 3.4 und vom 25. August 2015, 9C_320/2015, E. 3.3.3.). Schliesslich haben die Experten die (medizinischen) Vorakten berücksichtigt und ihre Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Insgesamt genügt damit das polydisziplinäre Gutachten des ABI den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft und es ist darauf abzustellen. 4.6 Die vom Beschwerdeführer am 12. September 2017 eingereichten medizinischen Berichte (act. G 12) betreffen ein Ereignis vom 26. August 2017 (hypertensive Entgleisung) und sind daher für die vorliegend zu beurteilenden gesundheitlichen Verhältnisse bis zum Verfügungszeitpunkt am 3. Januar 2017 nicht massgebend.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.7 Gestützt auf obige Ausführungen ist damit beim Beschwerdeführer von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen. Damit ist eine rentenbegründende Invalidität zu verneinen und der Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung abzuweisen. 5. 5.1 Schliesslich ist die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren zu prüfen. 5.2 Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 128 I 227 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren wird in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich mit Blick darauf, dass die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur zurückhaltend bejaht. Es müssen sich danach schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 201 E. 4.1 in fine; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2012, 9C_878/2012, E. 3.6 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2, je mit Hinweis darauf, dass die IV-Stellen unter Umständen auf soziale Einrichtungen hinzuweisen haben, die fachkundige Unterstützung im Verwaltungsverfahren bieten [würden], und darauf aufmerksam zu machen haben, bei diesen ein entsprechendes Gesuch zu stellen). Insbesondere vermag nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Es bedarf vielmehr weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 5.2 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Vorliegend macht der Rechtsvertreter geltend, die Diskussion eines Gutachtens, insbesondere in der hier notwendigen Intensität, könne einem Versicherten nicht zugemutet werden. So habe er auf verschiedene Unkorrektheiten hingewiesen, die fehlende rheumatologische Untersuchung bemängelt und einen Vergleich zu früheren Gutachten ziehen müssen (act. G 1). 6.2 Entgegen diesen Vorbringen handelt es sich vorliegend hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades jedoch um einen durchschnittlichen Rentenfall. Dabei geht es hauptsächlich um die Frage, ob sich beim Beschwerdeführer eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt hat, dass sie ihm einen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Hierzu bedarf es medizinischer Grundlagen, welche einerseits eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit und andererseits auch nach rechtlicher Würdigung eine (rentenrelevante) Erwerbsunfähigkeit belegen. Der Rechtsvertreter kann nicht darlegen, inwiefern sich besondere tatsächliche oder rechtliche Fragen stellen. Auch die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer polydisziplinär begutachtet wurde und frühere Gutachten vorliegen, macht für sich allein noch keine anwaltliche Vertretung erforderlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet ein umstrittenes Gutachten allein noch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. E. 5.3 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016, 8C_633/2015, E. 6). 6.3 Schliesslich vermag auch die Argumentation des Rechtsvertreters, dem Beschwerdeführer sowie seinen Angehörigen fehlten die nötigen Qualifikationen, um dessen Rechte vertreten zu können, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu überzeugen (vgl. BGE 139 V 600, E. 3.2.1). Zwar erfordert es in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schwachstellen fachärztlicher Expertisen zu erkennen, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über beides nicht verfügt. Dennoch wäre es ihm durchaus möglich und damit auch zumutbar gewesen, selber bei seinem Hausarzt Dr. F.___ eine schriftliche Beurteilung bezüglich seines medizinischen Gesundheitsverlaufs zu erbitten und diese entweder selber oder durch eine ihm nahestehende Person, wie eines seiner erwachsenen Kinder mit dem Hinweis, dass er mit dem Gutachten und der Invaliditätsbemessung nicht einverstanden sei, bei der IV-Stelle einzureichen. 7. Zusammenfassend stellen sich auf Grund des obigen Sachverhalts keine besonders schwierigen Rechtsfragen, weshalb von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, E. 2.1). Mit Blick auf die strengen Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgelehnt. In der Folge erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen. 8. 8.1 Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend IV-Leistungen vom 3. Januar 2017 (IV 2017/55) abzuweisen. 8.2 Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 10. März 2017 (IV 2017/153) ist ebenfalls abzuweisen. 8.3 Das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist die Gerichtsgebühr für das Verfahren IV 2017/55 in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.4 Demgegenüber sind im Beschwerdeverfahren IV 2017/153 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend "IV-Leistungen" handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2012, IV 2010/270, E. 6.4). 8.5 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Verfahren IV 2017/55 die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal (BGE 125 V 201) mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 8.6 Der Beschwerdeführer lässt auch für das Verfahren IV 2017/153 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (Art. 61 lit. f ATSG; BGE 103 V 47; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich 2015, Rz 177 zu Art. 61 ATSG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei gilt als bedürftig, wem die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Anwaltskosten aufzubringen (vgl. KIESER, a.a.O., Rz 179 f. zu Art. 61 ATSG). Wie den Akten zu entnehmen ist (vgl. u.a. IV 2017/55: act. G 4.1), wurde die Familie des Beschwerdeführers in finanzieller Hinsicht bis Januar 2015 vom Sozialamt der Stadt P.___ unterstützt, wobei dieser gegenüber Ende Oktober 2015 ein offener Saldo von Fr. 206'524.65 bestand. Ab

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Zeitpunkt wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenbar finanziell durch ihre Kinder unterstützt. Damit ist die Bedürftigkeit ausgewiesen. Nachdem das Beschwerdeverfahren auch nicht geradezu aussichtslos war und eine anwaltliche Verbeiständung als geboten erscheint, ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren erscheint mit Blick auf die Anforderungen und die Komplexität der Streitsache eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal (BGE 125 V 201) mit Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 8.7 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Im Verfahren IV 2017/55 betreffend IV-Leistungen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Im Verfahren IV 2017/153 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Im Verfahren IV 2017/55 wird der Beschwerdeführer zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- befreit. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Verfahren IV 2017/153 werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Im Verfahren IV 2017/55 entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 6. Im Verfahren IV 2017/153 entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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06.10.2017
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25.03.2026